Beschlussvorlage (ENTWURF Änderungssatzung)
17. Dezember 2024
ENTWURF SATZUNG zur Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229) m.W.v. 01.07.2023 sowie § 22 der Verbandssatzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 hat die Verbandsversammlung am 17.12.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr Die Verbandssatzung des Abwasserverbandes vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 wird wie folgt geändert: 1. § 10 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: Folgende Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gefasst werden: Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters Entlastung des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters Erlass und Änderungen von Satzungen Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes Feststellung des Jahresabschlusses Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf der Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag über € 250.000,-➢ Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 450.000,-- übersteigt ➢ Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall € 250.000,-- übersteigt ➢ ➢ ➢ ➢ ➢ ➢ ENTWURF 2. § 11 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: Der Verbandsvorsitzende beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein, bereitet die Beschlüsse vor und ist Leiter der Verbandsverwaltung. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, diese Satzung oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Ihm werden auf Dauer übertragen: ➢ Genehmigung von Plänen für Bauvorhaben mit einem Aufwand bis zu € 100.000,-➢ Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 180.000,-- nicht übersteigt ➢ Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von € 60.000,-➢ Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall € 100.000,-- nicht übersteigt ➢ Aufnahme von Krediten innerhalb des in der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie Entscheidung über die Umschuldung von Darlehen ➢ Personalangelegenheiten: a) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10 TVöD im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes b) Einstellung und Entlassung von Auszubildenden im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes c) Beschäftigung von Personen, die ein Praktikum absolvieren 3. § 17 Ziffer 2 entfällt ersatzlos Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den 18.12.2024 Markus Ibert Verbandsvorsitzender ENTWURF Hinweis: Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.