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Beschlussvorlage (ENTWURF Änderungssatzung)

                                    
                                        ENTWURF

SATZUNG
zur Änderung der Satzung
des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr
vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen
vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27.06.2023 (GBl. S. 229) m.W.v. 01.07.2023 sowie § 22 der Verbandssatzung des
Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der
Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 hat die
Verbandsversammlung am 17.12.2024 folgende

Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr
Die Verbandssatzung des Abwasserverbandes vom 30.12.1982 in der Fassung der
Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 wird wie
folgt geändert:
1. § 10 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
Folgende Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gefasst werden:
Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters
Entlastung des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters
Erlass und Änderungen von Satzungen
Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes
Feststellung des Jahresabschlusses
Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf der
Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag über € 250.000,-➢ Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des
Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 450.000,-- übersteigt
➢ Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum
oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall
€ 250.000,-- übersteigt
➢
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➢
➢

ENTWURF
2. § 11 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
Der Verbandsvorsitzende beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den
Sitzungen ein, bereitet die Beschlüsse vor und ist Leiter der Verbandsverwaltung. Ihm
obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der
Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden
Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, diese Satzung oder von der
Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben.
Ihm werden auf Dauer übertragen:
➢ Genehmigung von Plänen für Bauvorhaben mit einem Aufwand bis zu €
100.000,-➢ Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des
Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 180.000,-- nicht
übersteigt
➢ Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von €
60.000,-➢ Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum
oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall
€ 100.000,-- nicht übersteigt
➢ Aufnahme von Krediten innerhalb des in der jährlichen Haushaltssatzung
festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) sowie Entscheidung über die Umschuldung von
Darlehen
➢ Personalangelegenheiten:
a) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der
Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10 TVöD im Rahmen des jeweiligen
Stellenplanes
b) Einstellung und Entlassung von Auszubildenden im Rahmen des
jeweiligen Stellenplanes
c) Beschäftigung von Personen, die ein Praktikum absolvieren
3. § 17 Ziffer 2 entfällt ersatzlos
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den 18.12.2024

Markus Ibert
Verbandsvorsitzender

ENTWURF

Hinweis:
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu
Stande gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb
eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt
Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind.