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Beschlussvorlage (ENTWURF Verbandssatzung)

                                    
                                        ENTWURF

SATZUNG
des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr
vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen
vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019, 27.01.2021 und
17.12.2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27.06.2023 (GBl. S. 229) m.W.v. 01.07.2023 sowie § 22 der Verbandssatzung des
Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 hat die
Verbandsversammlung am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
-Bereinigte FassungI. Allgemeine Bestimmungen
§1
Mitglieder
Die Stadt Lahr und die Gemeinden Kippenheim, Schuttertal und Seelbach bilden
einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974.
§2
Name und Sitz
Der Zweckverband hat den Namen „Abwasserverband Raumschaft Lahr“.
Er hat seinen Sitz in Lahr.
§3
Verbandsgebiet
Die Gebietsbereiche
a) Stadt Lahr mit den Stadtteilen Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel,
Mietersheim, Reichenbach und Sulz,
b) Gemeinde Kippenheim (ohne Schmieheim)
c) Gemeinde Schuttertal, bestehend aus den Ortsteilen Dörlinbach, Schuttertal
und Schweighausen,
d) Gemeinde Seelbach mit dem Ortsteil Wittelbach
bilden das Verbandsgebiet.

§4
Verbandsaufgaben
1. Aufgabe des Abwasserverbandes ist es, die Reinhaltung der Gewässer im
Verbandsgebiet zu gewährleisten. Er hat insbesondere die im Verbandsgebiet
anfallenden und gesammelten häuslichen und betrieblichen Abwässer sowie
die Niederschlagswässer, soweit diese nach den einschlägigen Richtlinien mechanisch-biologisch zu behandeln sind, im Sinne des § 45 WG zu übernehmen
und vor ihrer Einleitung in den Vorfluter in der Verbandskläranlage zu reinigen
sowie die dabei anfallenden Schlamm- und Abfallstoffe abzuführen und unschädlich zu beseitigen.
2. Der Abwasserverband kann Abwässer und Klärschlämme, die außerhalb des
Verbandsgebietes angefallen sind, im Sinne des § 45 a Wassergesetz übernehmen und behandeln, soweit das Aufnahmevermögen der Verbandskläranlage dies zulässt und die Reinigungsleistung nicht beeinträchtigt wird.
3. Der Abwasserverband erstrebt keinen Gewinn.
§5
Verbandsanlagen
1. Dem Abwasserverband obliegt der Erwerb, die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Unterhaltung und der Betrieb der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen und der Erwerb der erforderlichen Grundstücke.
2. Verbandsanlagen sind:
a) Verbandskläranlage
b) Steuer- und Messeinrichtungen (ohne bauliche Anlagen)
c) Ableitungskanal von der Verbandskläranlage bis Unditzdüker
3. Die Durchleitungskanäle verbleiben im Eigentum der Gemarkungsgemeinde,
sie werden keine Verbandsanlagen. Der Verbindungskanal SeelbachReichenbach verbleibt bis zum Anschlusspunkt an Schacht Nr. 10 in Reichenbach im Eigentum der Gemeinden Seelbach und Schuttertal. Die Gemeinden
überlassen die Nutzung der Sammler kostenlos dem Verband, wobei der Betrieb und die Unterhaltung dieser Kanäle bei den Eigentumsgemeinden verbleibt.
§6
Genehmigung der Anschlüsse
1. Die Genehmigung der Anschlüsse der Grundstücksentwässerungsanlagen an
die Ortskanalisation erteilt jede Gemeinde für ihr Gebiet.
2. Bei gewerblich und industriell genutzten Grundstücken – soweit betrieblich
verunreinigtes Abwasser anfällt – bedarf die Genehmigung des Anschlusses
der vorherigen Zustimmung des Abwasserverbandes. Die Zustimmung ist von
den Verbandsmitgliedern schriftlich zu beantragen. Die Zustimmung ist den

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Verbandsmitgliedern zu erteilen, wenn der Anschluss entsprechend den anerkannten Regeln der Technik vollzogen wird.
Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt werden.
3. Abs. 2 gilt entsprechend, wenn bei bereits angeschlossenen Grundstücken eine Veränderung des Anfalls von betrieblich verunreinigtem Abwasser nach Art
und Menge erfolgt.
4. Die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung bleibt
durch die Abs. 1 und 2 unberührt.
§7
Pflichten der Verbandsmitglieder
1. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Abwasserverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Amtshilfe zu leisten.
2. Die Verbandsmitglieder haben den Abwasserverband unverzüglich von Veränderungen zu benachrichtigen, die sich auf die Verbandsanlagen auswirken, deren Wirksamkeit beeinträchtigen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben erschweren können.
3. Der Abwasserverband kann von den Verbandsmitgliedern eine Vorbehandlung
von Abwässern verlangen, wenn durch deren besondere Beschaffenheit erhöhte Betriebskosten zu erwarten sind; es sei denn, das Verbandsmitglied
verpflichtet sich, die erhöhten Betriebskosten zu tragen.
4. Die Verbandsmitglieder haben dem Abwasserverband die Inanspruchnahme
ihrer Grundstücke, insbesondere ihrer öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen,
für die Erstellung von Verbandsanlagen unentgeltlich zu gestatten.
II. Verfassung und Verwaltung
§8
Organe des Abwasserverbandes
Organe des Abwasserverbandes sind:
a) Verbandsversammlung
b) Verbandsvorsitzende
§9
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
und Stimmenverteilung
1. Die Verbandsversammlung besteht aus
a) den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder, an deren Stelle im Verhinderungsfall ihr Stellvertreter tritt, und

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b) den Vertretern der Gemeinderäte der Verbandsmitglieder
für die Stadt Lahr
7 Stadträte
für die Gemeinde Kippenheim
1 Gemeinderat
für die Gemeinde Schuttertal
1 Gemeinderat
für die Gemeinde Seelbach
1 Gemeinderat
2. Die Vertreter der Gemeinderäte werden für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt.
3. Bei Abstimmungen in der Verbandsversammlung gilt für die Verbandsmitglieder die folgende Stimmenverteilung:
Stadt Lahr
8 Stimmen
Gemeinde Kippenheim
1 Stimme
Gemeinde Schuttertal
1 Stimme
Gemeinde Seelbach
1 Stimme
11 Stimmen
§ 10
Aufgaben und Geschäftsgang der Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Abwasserverbandes, soweit hierfür nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes
oder dieser Satzung zuständig ist.
2. Folgende Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gefasst
werden:
➢ Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters
➢ Entlastung des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters
➢ Erlass und Änderungen von Satzungen
➢ Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes
➢ Feststellung des Jahresabschlusses
➢ Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf
der Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag über € 250.000,-➢ Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben
des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 450.000,-- übersteigt
➢ Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum
oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall
€ 250.000,-- übersteigt
3. Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung mit angemessener
Frist zu den Sitzungen ein. Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder der Verbandsversammlung dies unter Angabe des
Gegenstandes der Verhandlung beantragen. Der Verhandlungsgegenstand
muss zum Aufgabenkreis des Abwasserverbandes gehören.
4. Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen
und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Die Verbandsversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

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5. Die Verhandlungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Belange einzelner es erfordern, ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
6. Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.
7. Die Verbandsversammlung stimmt in der Regel offen ab, sofern nicht geheime
Abstimmung beschlossen wird.
8. Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Verbandsvorsitzenden
und ein weiter zu bestimmendes Mitglied der Verbandsversammlung zu beurkunden sind.
9. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung der Verbandsversammlung die in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg für
den Geschäftsgang und die Beschlussfassung des Gemeinderates getroffenen
Bestimmungen sinngemäß.
10. Nach Entscheidung des Verbandsvorsitzenden können unter den in § 15 Abs.
2a Gesetz über kommunale Zusammenarbeit i.V.m. § 37a Gemeindeordnung
festgelegten Voraussetzungen Sitzungen der Verbandsversammlung ohne
persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden.
§ 11
Verbandsvorsitzender
1.

Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Scheidet
ein Gewählter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt
als Vorsitzender bzw. als Stellvertreter.
Die Verbandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit einen neuen
Verbandsvorsitzenden bzw. Stellvertreter zu wählen.

2.

Der Verbandsvorsitzende beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu
den Sitzungen ein, bereitet die Beschlüsse vor und ist Leiter der Verbandsverwaltung. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, diese Satzung oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben.
Ihm werden auf Dauer übertragen:
➢ Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf
der Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag bis zu € 100.000,-➢ Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben
des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 180.000,-- nicht
übersteigt
➢ Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von
€ 60.000,-➢ Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall
€ 100.000,-- nicht übersteigt
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➢ Aufnahme von Krediten innerhalb des in der jährlichen Haushaltssatzung
festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) sowie Entscheidung über die Umschuldung von Darlehen
➢ Personalangelegenheiten:
a) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10 TVöD im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes
b) Einstellung und Entlassung von Auszubildenden im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes
c) Beschäftigung von Personen, die ein Praktikum absolvieren
3.

In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht zu einer Sitzung der
Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.
§ 12
Verbandsrechner

1. Die Verbandsversammlung bestellt einen Verbandsrechner.
2. Dem Verbandsrechner obliegt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung
des Abwasserverbandes.
3. Der Verbandsrechner erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe
durch die Verbandsversammlung festgesetzt wird.
4. Die Tätigkeit nach Abs. 2 kann von einem Verbandsmitglied miterledigt werden, wofür der Verband einen Verwaltungskostenbeitrag zahlt.
§ 13
Beschäftigte des Abwasserverbandes
1. Der Abwasserverband übernimmt zur Erfüllung der Verbandsaufgaben Beschäftigte der Mitglieder oder stellt die erforderlichen Beschäftigten ein. Ihre
Tätigkeit ist durch eine Dienstanweisung zu regeln.
2. Tätigkeiten nach Abs. 1 können auch von Verbandsmitgliedern übernommen
werden, wofür der Verband einen Verwaltungskostenbeitrag zahlt.
§ 14
Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung
1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten als Ersatz für Auslagen und
entgangenen Arbeitsverdienst ein Sitzungsgeld.
2. Der Verbandsvorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung.

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3. Die Höhe der Sitzungsgelder und der Aufwandsentschädigung ist durch Satzung zu bestimmen.
III. Haushaltsführung
§ 15
Beteiligungsverhältnis
Bestimmung ist ersatzlos entfallen.
§ 16
Anlagenfinanzierung
1. Die Kosten für die Herstellung und den Erwerb von Verbandsanlagen sowie die
Kosten des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens werden durch eigene Mittel, und Darlehensaufnahmen finanziert.
2. Zur Beschaffung der eigenen Mittel wird eine Umlage entsprechend dem Umlageverteilungsschlüssel nach § 17 erhoben.
§ 17
Jahresumlage
1. Alle innerhalb eines Jahres anfallenden Kosten werden wie folgt auf die Verbandsmitglieder umgelegt:
a) zu 50 % nach den in diesem Jahr von den Verbandsmitgliedern jährlich abgerechneten Abwassermengen (Parameter 1); Grundlage für die Ermittlung
der abgerechneten Abwassermengen sind die örtlichen Abwassersatzungen der Verbandsmitglieder.
b) zu 50 % nach den in diesem Jahr an den Messanlagen des Verbandes
festgestellten Trockenwetterabflussmengen (Parameter 2); Grundlage ist
die Ermittlungsmethode, die auch bei der Berechnung der Jahresschmutzwassermenge gemäß dem Abwasserabgabengesetz angewandt wird.
§ 18
Festsetzung und Zahlung der Jahresumlagen
1. Die Jahresumlagen werden von der Verbandsversammlung bei der Aufstellung
des Haushaltsplanes vorläufig festgesetzt. Die endgültigen Umlagen richten
sich nach dem Ergebnis des Jahresabschlusses. Die Verbandsversammlung
beschließt über die endgültige Umlage bei der Genehmigung des Jahresabschlusses.
2. Die vorläufigen Umlagen sind in Monatsraten jeweils am 20. eines jeden Monats zu entrichten.
3. Nachzahlungen aufgrund der endgültigen Umlagen sind innerhalb 30 Tagen
nach Anforderung fällig. Überzahlungen werden mit den vorläufigen Umlagen
für das laufende Wirtschaftsjahr verrechnet.

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4. Für verspätete Zahlungen werden Zuschläge in entsprechender Anwendung
der §§ 240 f. AO erhoben.
IV. Sonstiges
§ 19
Satzungsbefugnis
Der Abwasserverband erlässt für das gesamte Verbandsgebiet die Satzungen, die
zur Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlich sind. Der Abwasserverband
kann im Geltungsbereich seiner Satzung alle zu ihrer Durchführung erforderlichen
Maßnahmen treffen.
§ 20
Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder
1. Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist nur mit Zustimmung aller übrigen Verbandsmitglieder zulässig.
2. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden
entstandenen Verbindlichkeiten des Abwasserverbandes weiter. Einen
Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen hat es nicht.
§ 21
Auflösung des Abwasserverbandes
1. Der Abwasserverband kann nur mit Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder aufgelöst werden.
2. Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des
Abwasserverbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder im Verhältnis des
zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses gültigen Kostenverteilungsschlüssels über. Der Vermögensteil, der von der Stadt Lahr/Schwarzwald bei der
Verbandsgründung eingebracht wurde, wird abweichend von Satz 1 unentgeltlich und ohne Ansprüche der übrigen Verbandsmitglieder an die Stadt
Lahr/Schwarzwald rückübertragen.
3. Unkündbare Beschäftigte des Abwasserverbandes sind von den Verbandsmitgliedern mit sämtlichen Folgelasten zu übernehmen.
4. Der Abwasserverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange
die Abwicklung der Auflösung dies erfordert. Die Verbandsversammlung entscheidet über die zur Abwicklung im einzelnen notwendig werdenden Maßnahmen.
§ 22
Änderung der Verbandssatzung
Eine Änderung der Verbandssatzung kann von der Verbandsversammlung nur mit
einer Mehrheit von 9 Stimmen beschlossen werden.

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§ 23
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Bereitstellung im
Internet unter www.lahr.de, Rubrik Abwasserverband Raumschaft Lahr, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag
der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im
Rathaus der Stadt Lahr/Schwarzwald, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald
von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.
§ 24
Inkrafttreten der Verbandssatzung
Die Verbandssatzung vom 30.12.1982 ist am 01.01.1983 in Kraft getreten, die Änderungssatzung vom 13.07.1990 am 01.01.1991, die Änderungssatzung vom
02.04.2003 rückwirkend am 01.01.2003, die Änderungssatzung vom 02.10.2019
am 30.10.2019 und die Änderungssatzung vom 27.01.2021 am 03.02.2021.

Lahr/Schwarzwald, 17.12.2024
Der Verbandsvorsitzende
Markus Ibert

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