Beschlussvorlage (ENTWURF Synopse)
17. Dezember 2024
Synopse Bisherige Version Zukünftige Version SATZUNG des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 SATZUNG des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019, 27.01.2021 und 17.12.2024 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GBl. S. 910, 911) und der §§ 5 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) sowie § 22 der Verbandssatzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr hat die Verbandsversammlung am 30.12.1982, 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229) m.W.v. 01.07.2023 sowie § 22 der Verbandssatzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 hat die Verbandsversammlung am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen: II. Verfassung und Verwaltung II. Verfassung und Verwaltung § 10 Aufgaben und Geschäftsgang der Verbandsversammlung § 10 Aufgaben und Geschäftsgang der Verbandsversammlung 2. Folgende Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gefasst werden: ➢ Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters ➢ Entlastung des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters ➢ Erlass und Änderungen von Satzungen ➢ Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes ➢ Feststellung des Jahresabschlusses 2. Folgende Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gefasst werden: ➢ Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters ➢ Entlastung des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters ➢ Erlass und Änderungen von Satzungen ➢ Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes ➢ Feststellung des Jahresabschlusses -2- ➢ Genehmigung von Plänen für Bauvorhaben mit einem Aufwand über € 150.000.— ➢ Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf der Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag über € 250.000,-➢ Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 450.000,-- übersteigt ➢ Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall € 250.000,-- übersteigt ➢ Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 150.000.-- übersteigt ➢ Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall € 150.000.--übersteigt § 11 Verbandsvorsitzender 2. Der Verbandsvorsitzende beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein, bereitet die Beschlüsse vor und ist Leiter der Verbandsverwaltung. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, diese Satzung oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Ihm werden auf Dauer übertragen: ➢ Genehmigung von Plänen für Bauvorhaben mit einem Aufwand bis zu € 30.000,-➢ Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 100.000,-- nicht übersteigt ➢ Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von € 30.000.-➢ Erwerb, Veräußerung, Tausch § 11 Verbandsvorsitzender 2. Der Verbandsvorsitzende beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein, bereitet die Beschlüsse vor und ist Leiter der Verbandsverwaltung. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, diese Satzung oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Ihm werden auf Dauer übertragen: ➢ Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf der Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag bis zu € 100.000,-➢ Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 180.000,-- nicht übersteigt ➢ Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von € 60.000,-➢ Erwerb, Veräußerung, Tausch -3- und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall € 75.000,-- nicht übersteigt ➢ Aufnahme von Krediten innerhalb des in der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie Entscheidung über die Umschuldung von Darlehen ➢ Personalangelegenheiten: a) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10 TVöD im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes b) Einstellung und Entlassung von Auszubildenden im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes c) Beschäftigung von Personen, die ein Praktikum absolvieren und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall € 100.000,-- nicht übersteigt ➢ Aufnahme von Krediten innerhalb des in der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie Entscheidung über die Umschuldung von Darlehen ➢ Personalangelegenheiten: d) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10 TVöD im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes e) Einstellung und Entlassung von Auszubildenden im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes f) Beschäftigung von Personen, die ein Praktikum absolvieren § 17 Jahresumlage 2. Für den Zeitraum vom 01.01.2003 § 17 Ziffer 2 entfällt ersatzlos bis 31.12.2005 gilt bezüglich dem prozentualen Anteil der Kostenumlegung nach den vorgenannten Ziffern 1.a) und b) folgende Übergangsregelung: Jahr 2003 2004 2005 Parameter 1 Parameter 2 80 % 20 % 70 % 30 % 60 % 40 %.