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Beschlussvorlage (ENTWURF Synopse)

                                    
                                        Synopse

Bisherige Version

Zukünftige Version

SATZUNG
des Abwasserverbandes Raumschaft
Lahr
vom 30.12.1982 in der Fassung der
Änderungssatzungen vom 13.07.1990,
02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021

SATZUNG
des Abwasserverbandes Raumschaft
Lahr
vom 30.12.1982 in der Fassung der
Änderungssatzungen vom 13.07.1990,
02.04.2003, 02.10.2019, 27.01.2021 und
17.12.2024

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GBl. S. 910,
911) und der §§ 5 und 21 des Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S.
408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17.06.2020 (GBl. S. 403)
sowie § 22 der Verbandssatzung des
Abwasserverbandes Raumschaft Lahr
hat die Verbandsversammlung am
30.12.1982, 13.07.1990, 02.04.2003,
02.10.2019 und 27.01.2021 folgende
Satzung beschlossen:

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582,
ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229)
m.W.v. 01.07.2023 sowie § 22 der Verbandssatzung des Abwasserverbandes
Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der
Fassung der Änderungssatzungen vom
13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und
27.01.2021 hat die Verbandsversammlung am 17.12.2024 folgende Satzung
beschlossen:

II. Verfassung und Verwaltung

II. Verfassung und Verwaltung

§ 10
Aufgaben und Geschäftsgang der
Verbandsversammlung

§ 10
Aufgaben und Geschäftsgang der
Verbandsversammlung

2. Folgende Beschlüsse können nur
mit einer Mehrheit von 9 Stimmen
gefasst werden:
➢ Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters
➢ Entlastung des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters
➢ Erlass und Änderungen von
Satzungen
➢ Feststellung und Änderung des
Haushaltsplanes
➢ Feststellung des Jahresabschlusses

2. Folgende Beschlüsse können nur
mit einer Mehrheit von 9 Stimmen
gefasst werden:
➢ Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters
➢ Entlastung des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters
➢ Erlass und Änderungen von
Satzungen
➢ Feststellung und Änderung des
Haushaltsplanes
➢ Feststellung des Jahresabschlusses

-2-

➢ Genehmigung von Plänen für
Bauvorhaben mit einem Aufwand über
€ 150.000.—

➢ Fassung des Baubeschlusses
bei Investitionen des Finanzhaushalts auf der Grundlage
der Kostenberechnung bei einem Betrag über € 250.000,-➢ Vergabe von Lieferungen und
Leistungen zur Ausführung von
Vorhaben des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 450.000,-- übersteigt
➢ Erwerb, Veräußerung, Tausch
und dingliche Belastung von
Grundeigentum oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern
der Erwerb im Einzelfall
€ 250.000,-- übersteigt

➢ Vergabe von Lieferungen und
Leistungen zur Ausführung von
Vorhaben des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 150.000.-- übersteigt
➢ Erwerb, Veräußerung, Tausch
und dingliche Belastung von
Grundeigentum oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern
der Erwerb im Einzelfall
€ 150.000.--übersteigt
§ 11
Verbandsvorsitzender
2.

Der Verbandsvorsitzende beruft
die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein,
bereitet die Beschlüsse vor und ist
Leiter der Verbandsverwaltung.
Ihm obliegt die Vollziehung der
Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst
durch Gesetz, diese Satzung oder
von der Verbandsversammlung
übertragenen Aufgaben.
Ihm werden auf Dauer übertragen:
➢ Genehmigung von Plänen für
Bauvorhaben mit einem Aufwand bis zu
€ 30.000,-➢ Vergabe von Lieferungen und
Leistungen zur Ausführung von
Vorhaben des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 100.000,-- nicht
übersteigt
➢ Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis
zur Höhe von € 30.000.-➢ Erwerb, Veräußerung, Tausch

§ 11
Verbandsvorsitzender
2.

Der Verbandsvorsitzende beruft
die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein,
bereitet die Beschlüsse vor und ist
Leiter der Verbandsverwaltung.
Ihm obliegt die Vollziehung der
Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst
durch Gesetz, diese Satzung oder
von der Verbandsversammlung
übertragenen Aufgaben.
Ihm werden auf Dauer übertragen:
➢ Fassung des Baubeschlusses
bei Investitionen des Finanzhaushalts auf der Grundlage
der Kostenberechnung bei einem Betrag bis zu € 100.000,-➢ Vergabe von Lieferungen und
Leistungen zur Ausführung von
Vorhaben des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 180.000,-- nicht
übersteigt
➢ Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis
zur Höhe von € 60.000,-➢ Erwerb, Veräußerung, Tausch

-3-

und dingliche Belastung von
Grundeigentum oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern
der Erwerb im Einzelfall
€ 75.000,-- nicht übersteigt
➢ Aufnahme von Krediten innerhalb des in der jährlichen
Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen
und
Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) sowie Entscheidung über die Umschuldung
von Darlehen
➢ Personalangelegenheiten:
a) Einstellung, Eingruppierung
und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10 TVöD
im Rahmen des jeweiligen
Stellenplanes
b) Einstellung und Entlassung
von Auszubildenden im
Rahmen des jeweiligen
Stellenplanes
c) Beschäftigung von Personen, die ein Praktikum absolvieren

und dingliche Belastung von
Grundeigentum oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern
der Erwerb im Einzelfall
€ 100.000,-- nicht übersteigt
➢ Aufnahme von Krediten innerhalb des in der jährlichen
Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen
und
Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) sowie Entscheidung über die Umschuldung
von Darlehen
➢ Personalangelegenheiten:
d) Einstellung, Eingruppierung
und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10 TVöD
im Rahmen des jeweiligen
Stellenplanes
e) Einstellung und Entlassung
von Auszubildenden im
Rahmen des jeweiligen
Stellenplanes
f) Beschäftigung von Personen, die ein Praktikum absolvieren

§ 17
Jahresumlage
2. Für den Zeitraum vom 01.01.2003 § 17 Ziffer 2 entfällt ersatzlos
bis 31.12.2005 gilt bezüglich dem
prozentualen Anteil der Kostenumlegung nach den vorgenannten Ziffern
1.a) und b) folgende
Übergangsregelung:
Jahr
2003
2004
2005

Parameter 1 Parameter 2
80 %
20 %
70 %
30 %
60 %
40 %.