Beschlussvorlage (Anlage 0)
17. Dezember 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 201 Sachbearbeitung: Rappenecker Drucksache Nr.: 197/2024 Beschlussvorlage 5/2024 Az.: 708.12 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 14/ZS02 Beratungsfolge Abwasserverband Lahr Raumschaft Termin Beratung Kennung 17.12.2024 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Änderung der Satzung des Abwasserverband Raumschaft Lahr Anpassung der finanziellen Zuständigkeiten Beschiussvorschlag: Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Raum schaft Lahr“. Drucksache 197/2024 Seite 2 Sachdarstellung Die Wertgrenzen bezüglich der finanziellen Zuständigkeiten der Organe des Abwasserver band Raumschaft Lahr wurden zuletzt durch Beschluss der Verbandsversammlung über die Änderung der Verbandssatzung im Jahr 2003 angepasst. Angesichts der seither erfolg ten Steigerung des Haushaltsvolumens, erheblichen Pieissteigerungen anlässlich der Corona-Pandemie und dem Ukrainekrieg sowie einer anhaltend hohen Inflation besteht der Bedarf einer Anpassung der Zuständigkeitsgrenzen. Am 01.10.2024 ist die überarbeitete Dienstanweisung zum Vollzug des Haushaltsplanes (Zuständigkeitsordnung - ZO) der Stadt Lahr in Kraft getreten. Die geänderten Zuständig keiten sollen entsprechend auch für den Abwasserverband Raumschaft Lahr übernommen werden. Hierzu ist eine Anpassung der Verbandssatzung erforderlich. Die Erhöhung der Wertgrenzen führt zu einer größeren Spanne der Beschlüsse, welche mit einer einfachen Mehrheit statt mit qualifizierter Mehrheit der Verbandsversammlung gefasst werden können. Dies stellt bei der Bewirtschaftung auch weiterhin die Befassung im Gre mium ab nun 180 Tsd. Euro sicher, dennoch ist eine Behandlung mit qualifizierter Mehrheit erst ab 450 Tsd. Euro erforderlich. Die höheren Wertgrenzen der Zuständigkeit des Ver bandsvorsitzenden führen dazu, dass die Anzahl der jährlichen Umlaufverfahren und somit der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann. Bezeichnung der Zuständigkeit Fassung des Baubeschlusses bei In vestitionen des Finanzhaushalts auf der Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag Vollzug des Haushaltsplanes, Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Be wirtschaftungsbefugnis) Bewilligung von über- und außerplan mäßigen Ausgaben Erteilung von Kassenanordnungen (Anordnungsbefugnis) Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigen tum Personalangelegenheiten Zuständigkcit/Bogronzung (Euro) Verbandsversammlung Verbandsversammlung qualifizierte Mehrheit einfache Mehrheit (9 Stimmen) über---450:000 über 30.000 über 250.000 über 100.000 bis—4-§0r000 bis 250.000 Über 450.000 über 18o!oOO bis----- 440^00 bis 450.000 — über — über 250^000 -- 60.000 — Über 100.000 bis----- 150.000 bis 250.000 — Verbandsvorsitzender bis bis 30.ÖÖÖ 100.000 bis—100.000 bis 180.000 bis 60^000 unbeschränkt bis bis 75.000 100.000 unbeschränkt Alle Entscheidungen mit finanzieller Auswirkung haben zur Voraussetzung, dass Mittel irri Haushaltsplan oder auf andere den Vorschriften entsprechende Weise zur Verfügung ste hen. Die Steuerungshoheit obliegt somit in vollem Umfang der Verbandsversammlung. Die Vorschriften über die Ausführung des Haushaltsplans gelten neben dieser Zuständigkeits ordnung und gehen im Zweifel vor. Die Übergahgsregelung in § 17 Ziffer 2 bezüglich der Kostenumlegung für den Zeitraum 2003 bis 2005 kann ersatzlos entfallen. Drucksache 197/2024 Seite 3 Es wird gebeten, den vorseitigen Beschluss zu fassen. Da es sich um eine Satzungsände rung handelt, ist gern. § 10 Ziff. 2 der Verbandssatzung eine qualifizierte Mehrheit von 9 Stimmen erforderlich. Verbandsvorsitzender Stadtkämmerer Anlage(n): ENTWURF Änderungssatzung ENTWURF Verbandssatzung ENTWURF Synopse . Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen. ENTWURF SATZUNG zur Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229) m.W.v. 01.07.2023 sowie § 22 der Verbandssatzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003. 02.10.2019 und 27.01.2021 hat die Verbandsversammlung am 17.12.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr Die Verbandssatzung des Abwasserverbandes vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 wird wie folgt geändert: 1. § 10 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: Folgende Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gefasst werden: > > > > > > Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters Entlastung des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters Erlass und Änderungen von Satzungen Feststellung und Änderung des Flaushaltsplanes Feststellung des Jahresabschlusses Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf der Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag über € 250.000,> Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Flaushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall €450.000,- übersteigt > Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall € 250.000,- übersteigt ENTWURF 2. § 11 Ziffer 2 erhält folgende Fassung; Der Verbandsvorsitzende beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein, bereitet die Beschlüsse vor und ist Leiter der Verbandsverwaltung. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, diese Satzung oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Ihm werden auf Dauer übertragen: > Genehmigung von Plänen für Bauvorhaben mit einem Aufwand bis zu € 100.000,> Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 180.000,- nicht übersteigt > Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von € 60.000,> Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall € 100.000,-nicht übersteigt > Aufnahme von Krediten innerhalb des in der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie Entscheidung über die Umschuldung von Darlehen > Personalangeiegenheiten: a) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10 TVöD im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes b) Einstellung und Entlassung von Auszubildenden Im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes c) Beschäftigung von Personen, die ein Praktikum absolvieren 3. § 17 Ziffer 2 entfällt ersatzlos Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den 18.12.2024 Markus Ibert Verbandsvorsitzender ENTWURF Hinweis: Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gern. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. ENTWURF SATZUNG des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019, 27.01.2021 und 17.12.2024 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fas sung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBJ. S. 229) m.W.v. 01.07.2023 sowie § 22 der Verbandssatzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der Ände rungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 hat die Verbandsversammlung am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen; -Bereinigte FassungI. Allgemeine Bestimmungen §1 Mitglieder Die Stadt Lahr und die Gemeinden Kippenheim, Schuttertal und Seelbach bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974. §2 Name und Sitz Der Zweckverband hat den Namen „Abwasserverband Raumschaft Lahr“. Er hat seinen Sitz in Lahr. §3 Verbandsgebiet Die Gebietsbereiche a) b) c) d) Stadt Lahr mit den Stadtteilen Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz, Gemeinde Kippenheim (ohne Schmieheim) Gemeinde Schuttertal, bestehend aus den Ortsteilen Dörlinbach, Schuttertal und Schweighausen, Gemeinde Seelbach mit dem Ortsteil Wittelbach bilden das Verbandsgebiet. §4 Verbandsaufgaben 1. Aufgabe des Abwasserverbandes ist es, die Reinhaltung der Gewässer im Verbandsgebiet zu gewährleisten. Er hat insbesondere die im Verbandsgebiet anfallenden und gesammelten häuslichen und betrieblichen Abwässer sowie die Niederschfagswässer, soweit diese nach den einschlägigen Richtlinien me chanisch-biologisch zu behandeln sind, im Sinne des § 45 WG zu übernehmen und vor ihrer Einleitung in den Vorfluter in der Verbandskläranlage zu reinigen sowie die dabei anfallenden Schlamm- und Abfallstoffe abzuführen und un schädlich zu beseitigen. 2. Der Abwasserverband kann Abwässer und Klärschlämme, die außerhalb des Verbandsgebietes angefallen sind, im Sinne des § 45 a Wassergesetz über nehmen und behandeln, soweit das Aufnahmevermögen der Verbandskläran lage dies zulässt und die Reinigungsleistung nicht beeinträchtigt wird. 3. Der Abwasserverband erstrebt keinen Gewinn. §5 Verbandsanlagen 1. Dem Abwasserverband obliegt der Erwerb, die Herstellung. Erweiterung, Er neuerung. Unterhaltung und der Betrieb der zur Erfüllung seiner Aufgaben er forderlichen Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen und der Erwerb der er forderlichen Grundstücke. 2. Verbandsanlagen sind: a) Verbandskläranlage b) Steuer- und Messeinrichtungen (ohne bauliche Anlagen) c) Ableitungskanal von der Verbandskläranlage bis Unditzdüker 3. Die Durchleitungskanäle verbleiben im Eigentum der Gemarkungsgemeinde, sie werden keine Verbandsanlagen. Der Verbindungskanal SeelbachReichenbach verbleibt bis zum Anschlusspunkt an Schacht Nr. 10 in Reichen bach im Eigentum der Gemeinden Seelbach und Schuttertal. Die Gemeinden überlassen die Nutzung der Sammler kostenlos dem Verband, wobei der Be trieb und die Unterhaltung dieser Kanäle bei den Eigentumsgemeinden ver bleibt. §6 Genehmigung der Anschlüsse 1. Die Genehmigung der Anschlüsse der Grundstücksentwässerungsanlagen an die Ortskanalisation erteilt jede Gemeinde für ihr Gebiet. 2. Bei gewerblich und industriell genutzten Grundstücken - soweit betrieblich verunreinigtes Abwasser anfällt - bedarf die Genehmigung des Anschlusses der vorherigen Zustimmung des Abwasserverbandes. Die Zustimmung ist von den Verbandsmitgiiedern schriftlich zu beantragen. Die Zustimmung ist den -2- Verbandsmitgliedern zu erteilen, wenn der Anschluss entsprechend den aner kannten Regeln der Technik vollzogen wird. Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt werden. 3. Abs. 2 gilt entsprechend, wenn bei bereits angeschlossenen Grundstücken ei ne Veränderung des Anfalls von betrieblich verunreinigtem Abwasser nach Art und Menge erfolgt. 4. Die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung bleibt durch die Abs. 1 und 2 unberührt. §7 Pflichten der Verbandsmitglieder 1. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Abwasserverband bei der Durch führung seiner Aufgaben zu unterstützen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit Amtshiife zu leisten. 2. Die Verbandsmitglieder haben den Abwasserverband unverzüglich von Verän derungen zu benachrichtigen, die sich auf die Verbandsanlagen auswirken, de ren Wirksamkeit beeinträchtigen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben er schweren können. 3. Der Abwasserverband kann von den Verbandsmitgliedern eine Vorbehandlung von Abwässern verlangen, wenn durch deren besondere Beschaffenheit er höhte Betriebskosten zu erwarten sind; es sei denn, das Verbandsmitglied verpflichtet sich, die erhöhten Betriebskosten zu tragen. 4. Die Verbandsmitglieder haben dem Abwasserverband die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke, insbesondere ihrer öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen, für die Erstellung von Verbandsanlagen unentgeltlich zu gestatten. iS. Verfassung und Verwaltung §8 Organe des Abwasserverbandes Organe des Abwasserverbandes sind: a) Verbandsversammlung b) Verbandsvorsitzende §9 Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Stimmenverteilung 1. Die Verbandsversammiung besteht aus a) den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder, an deren Stelle im Verhinde rungsfall ihr Stellvertreter tritt, und -3- b) den Vertretern der Gemeinderäte der Verbandsmitglieder für die Stadt Lahr 7 Stadträte für die Gemeinde Kippenheim 1 Gemeinderat für die Gemeinde Schuttertal 1 Gemeinderat für die Gemeinde Seelbach 1 Gemeinderat 2. Die Vertreter der Gemeinderäte werden für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3. Bei Abstimmungen in der Verbandsversammlung gilt für die Verbandsmitglie der die folgende Stimmenverteilung: Stadt Lahr 8 Stimmen Gemeinde Kippenheim 1 Stimme Gemeinde Schuttertal 1 Stimme Gemeinde Seelbach 1 Stimme 11 Stimmen §10 Aufgaben und Geschäftsgang der Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Ab wasserverbandes, soweit hierfür nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes oder dieser Satzung zuständig ist. 2. Folgende Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gefasst werden: > Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters > Entlastung des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters > Erlass und Änderungen von Satzungen > Feststellung und Änderung des Flaushaltsplanes > Feststellung des Jahresabschlusses > Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf der Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag über € 250.000,-> Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 450.000,-- über steigt > Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall € 250.000,-- übersteigt 3. Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung mit angemessener Frist zu den Sitzungen ein. Die Verbandsversammlung muss einberufen wer den, wenn zwei Mitglieder der Verbandsversammlung dies unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung beantragen. Der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabenkreis des Abwasserverbandes gehören. 4. Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. -4- 5. Die Verhandlungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Wenn das öf fentliche Wohl oder berechtigte Belange einzelner es erfordern, ist die Öffent lichkeit auszuschließen. 6. Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. 7. Die Verbandsversammlung stimmt in der Regel offen ab, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. 8. Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Be schlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Verbandsvorsitzenden und ein weiter zu bestimmendes Mitglied der Verbandsversammlung zu beur kunden sind. 9. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung der Ver bandsversammlung die in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung des Gemeinderates getroffenen Bestimmungen sinngemäß. 10. Nach Entscheidung des Verbandsvorsitzenden können unter den In § 15 Abs. 2a Gesetz über kommunale Zusammenarbeit i.V.m. § 37a Gemeindeordnung festgelegten Voraussetzungen Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. §11 Verbandsvorsitzender 1. Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbands versammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung auSj so endet auch sein Amt als Vorsitzender bzw. als Stellvertreter. Die Verbandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit einen neuen Verbandsvorsitzenden bzw. Stellvertreter zu wählen. 2. Der Verbandsvorsitzende beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein, bereitet die Beschlüsse vor und ist Leiter der Verbands verwaltung. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsver sammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Ge schäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, diese Sat zung oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Ihm werden auf Dauer übertragen: > Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf der Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag bis zu € 100.000,-> Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfail € 180.000,- nicht übersteigt > Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von € 60.000,> Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigen tum oder gmnderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfail € 100.000,- nicht übersteigt -5- > Aufnahme von Krediten innerhalb des in der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie Entscheidung über die Umschuldung von Dar lehen > Personalangelegenheiten: a) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10 TVöD im Rahmen des jeweiligen Stellen planes b) Einstellung und Entlassung von Auszubildenden im Rahmen des jewei ligen Stellenplanes c) Beschäftigung von Personen, die ein Praktikum absolvieren 3. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht zu einer Sitzung der Verbandsversammiung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Ver bandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbands versammlung unverzüglich mitzuteilen. §12 Verbandsrechner 1. Die Verbandsversammlung bestellt einen Verbandsrechner. 2. Dem Verbandsrechner obliegt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung des Abwasserverbandes. 3. Der Verbandsrechner erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe durch die Verbandsversammlung festgesetzt wird. 4. Die Tätigkeit nach Abs. 2 kann von einem Verbandsmitglied miterledigt wer den, wofür der Verband einen Verwaltungskostenbeitrag zahlt. §13 Beschäftigte des Abwasserverbandes 1. Der Abwasserverband übernimmt zur Erfüllung der Verbandsaufgaben Be schäftigte der Mitglieder oder stellt die erforderlichen Beschäftigten ein. Ihre Tätigkeit ist durch eine Dienstanweisung zu regeln. 2. Tätigkeiten nach Abs. 1 können auch von Verbandsmitgliedern übernommen werden, wofür der Verband einen Verwaltungskostenbeitrag zahlt. §14 Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung 1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten als Ersatz für Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst ein Sitzungsgeld. 2. Der Verbandsvorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung. -6- 3. Die Höhe der Sitzungsgelder und der Aufwandsentschädigung ist durch Sat zung zu bestimmen. ili. Haushaltsführung §15 Beteiligungsverhältnis Bestimmung ist ersatzlos entfallen. §16 Anlagenfinanzierung 1. Die Kosten für die Herstellung und den Erwerb von Verbandsanlagen sowie die Kosten des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens werden durch eigene Mit tel, und Darlehensaufnahmen finanziert. 2. Zur Beschaffung der eigenen Mittel wird eine Umlage entsprechend dem Umiageverteilungsschlüssel nach § 17 erhoben. §17 Jahresumlage 1. Alle innerhalb eines Jahres anfallenden Kosten werden wie folgt auf die Ver bandsmitglieder umgelegt: a) zu 50 % nach den in diesem Jahr von den Verbandsmitgliedern jährlich ab gerechneten Abwassermengen (Parameter 1); Grundlage für die Ermittlung der abgerechneten Abwassermengen sind die örtlichen Abwassersatzun gen der Verbandsmitglieder. b) zu 50 % nach den in diesem Jahr an den Messanlagen des Verbandes festgestellten, Trockenwetterabflussmengen (Parameter 2); Grundlage ist die Ermittlungsmethode, die auch bei der Berechnung der Jahresschmutz wassermenge gemäß dem Abwasserabgabengesetz angewandt wird. §18 Festsetzung und Zahlung der Jahresumlagen 1. Die Jahresumlagen werden von der Verbandsversammlung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes vorläufig festgesetzt. Die endgültigen Umlagen richten sich nach dem Ergebnis des Jahresabschlusses. Die Verbandsversammlung beschließt über die endgültige Umlage bei der Genehmigung des Jahresab schlusses. 2. Die vorläufigen Umlagen sind in Monatsraten jeweils am 20. eines jeden Mo nats zu entrichten. 3. Nachzahlungen aufgrund der endgültigen Umlagen sind innerhalb 30 Tagen nach Anforderung fällig. Überzahlungen werden mit den vorläufigen Umlagen für das laufende Wirtschaftsjahr verrechnet. -7- 4. Für verspätete Zahlungen werden Zuschläge in entsprechender Anwendung der §§ 240 f. AO erhoben. IV. Sonstiges §19 Satzungsbefugnis Der Abwasserverband erlässt für das gesamte Verbandsgebiet die Satzungen, die zur Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlich sind. Der Abwasserverband kann im Geltungsbereich seiner Satzung ade zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen. §20 Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder 1. Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist nur mit Zustimmung aller übri gen Verbandsmitglieder zulässig. 2. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Abwasserverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen hat es nicht. §21 Auflösung des Abwasserverbandes 1. Der Abwasserverband kann nur mit Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglie der aufgelöst werden. 2. Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Abwasserverbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder im Verhältnis des zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses gültigen Kostenverteilungsschlüs sels über. Der Vermögensteil, der von der Stadt Lahr/Schwarzwald bei der Verbandsgründung eingebracht wurde, wird abweichend von Satz 1 unentgelt lich und ohne Ansprüche der übrigen Verbandsmitglieder an die Stadt Lahr/Schwarzwald rückübertragen. 3. Unkündbare Beschäftigte des Abwasserverbandes sind von den Verbandsmit gliedern mit sämtlichen Folgelasten zu übernehmen. 4. Der Abwasserverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange die Abwicklung der Auflösung dies erfordert. Die Verbandsversammlung ent scheidet über die zur Abwicklung im einzelnen notwendig werdenden Maß nahmen. .. §22 Änderung der Verbandssatzung Eine Änderung der Verbandssatzung kann von der Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von 9 Stimmen beschlossen werden. -8- §23 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Bereitstellung im internet unter www.iahr.de. Rubrik Abwasserverband Raumschaft Lahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Stadt Lahr/Schwarzwald, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie wer den gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Anga be der Bezugsadresse postalisch übermittelt. §24 Inkrafttreten der Verbandssatzung Die Verbandssatzung vom 30.12.1982 ist am 01.01.1983 in Kraft getreten, die Än derungssatzung vom 13.07.1990 am 01.01.1991. die Änderungssatzung vom 02.04.2003 rückwirkend am 01.01.2003. die Änderungssatzung vom 02.10.2019 30.10.2019 und die Änderungssatzung vom 27.01.2021 am 03.02.2021. Lahr/Schwarzwald, 18.12.2024 Der Verbandsvorsitzende Markus ibert -9- Synopse Bisherige Version Zukünftige Version SATZUNG des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 SATZUNG des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019, 27.01.2021 und 17.12.2024 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge setzes vom 15.10.2020 (GBL S. 910, 911) und der §§ 5 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBL S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.06.2020 (GBL S. 403) sowie § 22 der Verbandssatzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr hat die Verbandsversammlung am 30.12.1982, 13.07.1990, 02.04.2003. 02.10.2019 und 27.01.2021 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Ge setz vom 27.06.2023 (GBL S. 229) m.W.v. 01.07.2023 sowie § 22 der Ver bandssatzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 hat die Verbandsversamm lung am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen: II. Verfassung und Verwaltung II. Verfassung und Verwaltung §10 §10 Aufgaben und Geschäftsgang der Verbandsversammlung Aufgaben und Geschäftsgang der Verbandsversammlung 2. Folgende Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gefasst werden: > Wahl des Verbandsvorsitzen den und dessen Stellvertreters > Entlastung des Verbandsvorsit zenden und dessen Stellvertre ters > Erlass und Änderungen von Satzungen > Feststellung und Änderung des Flaushaltsplanes > Feststellung des Jahresab schlusses 2. Folgende Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gefasst werden: > Wahl des Verbandsvorsitzen den und dessen Stellvertreters > Entlastung des Verbandsvorsit zenden und dessen Stellvertre ters > Erlass und Änderungen von Satzungen > Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes > Feststellung des Jahresab schlusses 2 - - > Genehmigung von Plänen für Bauvorhaben mit einem Auf wand über € 150.000.— > Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanz haushalts auf der Grundlage der Kostenberechnung bei ei nem Betrag über€ 250.000,> Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Haushaltspla nes, sofern der Betrag im Ein zelfall € 450.000,- übersteigt > Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grunder werbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall € 250.000,- übersteigt > Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Haushaltspla nes, sofern der Betrag im Ein zelfall € 150.000.-- übersteigt > Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grunder werbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall € 150.000.-übersteigt §11 Verbandsvorsitzender 2. Der Verbandsvorsitzende beruft die Mitglieder der Verbandsver sammlung zu den Sitzungen ein, bereitet die Beschlüsse vor und ist Leiter der Verbandsverwaltung. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsver sammlung. Der Verbandsvorsit zende erledigt in eigener Zustän digkeit die Geschäfte der laufen den Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, diese Satzung oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Ihm werden auf Dauer übertragen: > Genehmigung von Plänen für Bauvorhaben mit einem Auf wand bis zu € 30.000,- > Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Haushaltspla nes, sofern der Betrag im Ein zelfall € 100.000,nicht übersteigt > Bewilligung von über- und au ßerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von € 30.000.> Erwerb, Veräußerung, Tausch §11 Verbandsvorsitzender 2. Der Verbandsvorsitzende beruft die Mitglieder der Verbandsver sammlung zu den Sitzungen ein, bereitet die Beschlüsse vor und ist Leiter der Verbandsverwaltung. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsver sammlung. Der Verbandsvorsit zende erledigt in eigener Zustän digkeit die Geschäfte der laufen den Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, diese Satzung oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Ihm werden auf Dauer übertragen: > Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanz haushalts auf der Grundlage der Kostenberechnung bei ei nem Betrag bis zu € 100.000,> Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Haushaltsplanes/sofern der Betrag im Ein zelfall € 180.000,nicht übersteigt > Bewilligung von über- und au ßerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von € 60.000,> Erwerb, Veräußerung, Tausch -3- und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grunder werbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall € 75.000,- nicht übersteigt > Aufnahme von Krediten inner halb *des in der jährlichen Haushaltssatzung festgesetz ten und genehmigten Gesamt betrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitio nen und Investitionsförde rungsmaßnahmen (Krediter mächtigung) sowie Entschei dung über die Umschuldung von Darlehen > Personalangelegenheiten: a) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Be schäftigten der Entgeltgrup pen EG 1 bis EG 10 TVöD im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes b) Einstellung und Entlassung von Auszubildenden im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes c) Beschäftigung von Perso nen, die ein Praktikum ab solvieren und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grunder werbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall € 100.000,- nicht übersteigt > Aufnahme von Krediten inner halb des in der jährlichen Haushaltssatzung festgesetz ten und genehmigten Gesamt betrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitio nen und Investitionsförde rungsmaßnahmen (Krediter mächtigung) sowie Entschei dung über die Umschuldung von Darlehen > Personalangelegenheiten: d) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Be schäftigten der Entgeltgrup pen EG 1 bis EG 10 TVöD im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes e) Einstellung und Entlassung von Auszubildenden im Rahmen des jeweiligen Stellenplanes f) Beschäftigung von Perso nen, die ein Praktikum ab solvieren §17 Jahresumlage 2. Für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 gilt bezüglich, dem prozentualen Anteil der Kostenum legung nach den vorgenannten Zif fern 1.a) und b) folgende Übergangsregelung: Jahr 2003 2004 2005 Parameter 1 Parameter 2 80 % 20 % 70 % 30% 60 % 40%. §17 Ziffer 2 entfällt ersatzlos Stadtkämmerei Abt. Allgemeine Finanzverwaltung und Haushalt Stand: Januar 2025 Zuständigkeitsregelung beim Abwasserverband (Bewirtschaftungsbefugnis) - finanzieller Art Bezeichnung der Zuständigkeit Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf der Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag Volfzug des Haushaltsplanes, Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Bewirtschaftungsbefugnis) Zuständigkeit/Begrenzung (Euro) Verbandsversammlung qualifizierte Mehrheit (8 Stimmen) über 250.000 über 450.000 Verbandsversammlung einfache Mehrheit Verbandsvorsitzender über 100.000 bis 250.000 bis 100.000 über 180.000 bis 450.000 bis 180.000 Betriebsleitung bis 180.000 Leitung der Stadtkämmerei bis 180.000 Leitung der Abt Liegenschaften und Verwaltunqsservice bis 180.000 für Aufgaben nach Beschluss der Verbandsversammlung Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben über 60.000 bis 60.000 bis 60.000 Sonderregelung Abt-Leitung 201 bis 40.000 Erteilung von Kassenanordnungen (Anordnungsbefugnis) unbeschränkt bis 300.000 unbeschränkt Abt Persona! und Organisation unbeschränkt Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum Personalangelegenheiten über 250.000 -- über bis 100.000 250.000 bis — unbeschränkt 100.000 — — — Zuständigkeitsregelung beim Abwasserverband - nicht finanzieller Art Zuständigkeit/Begrcnzung Bezeichnung der Zuständigkeit Wahl des Verbandsvorsitzenden u. Stellvertreter Entlastung des Verbandsvorsitzenden u. Stellvertreter Erlass und Änderungen von Satzungen Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes Feststellung des Jahresabschlusses Kreditaufnahmen i.R. der in der Haushaltssatzung vorgesehenen Kreditermächtigung für Investitionen, u. I nvestitionsförderungsmaßnahmen Entscheidung über Umschuldung von Darlehen Einstellung, Entlohnung und Entlassung von Arbeitern i.R. des Stellenplanes Verbandsversammiung qualifizierte Mehrheit (9 Stimmen) X X X X X Verbandsversammlung einfache Mehrheit Verbandsvorsitzender Betriebsleitung — -- — ~ — — — — — — — — __ X — __ — — X X Grundlage: Satzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der jeweils gültigen Fassung sowie Dienstanweisung zur Regelung des Vollzugs des Haushaltsplanes u.a. vom 17.12.2024 _ —