Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Rappenecker

Drucksache Nr.: 197/2024
Beschlussvorlage 5/2024
Az.: 708.12

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
14/ZS02

Beratungsfolge
Abwasserverband
Lahr

Raumschaft

Termin

Beratung

Kennung

17.12.2024

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Änderung der Satzung des Abwasserverband Raumschaft Lahr
Anpassung der finanziellen Zuständigkeiten

Beschiussvorschlag:
Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr beschließt die als
Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Raum­
schaft Lahr“.

Drucksache 197/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Die Wertgrenzen bezüglich der finanziellen Zuständigkeiten der Organe des Abwasserver­
band Raumschaft Lahr wurden zuletzt durch Beschluss der Verbandsversammlung über
die Änderung der Verbandssatzung im Jahr 2003 angepasst. Angesichts der seither erfolg­
ten Steigerung des Haushaltsvolumens, erheblichen Pieissteigerungen anlässlich der
Corona-Pandemie und dem Ukrainekrieg sowie einer anhaltend hohen Inflation besteht der
Bedarf einer Anpassung der Zuständigkeitsgrenzen.
Am 01.10.2024 ist die überarbeitete Dienstanweisung zum Vollzug des Haushaltsplanes
(Zuständigkeitsordnung - ZO) der Stadt Lahr in Kraft getreten. Die geänderten Zuständig­
keiten sollen entsprechend auch für den Abwasserverband Raumschaft Lahr übernommen
werden. Hierzu ist eine Anpassung der Verbandssatzung erforderlich.
Die Erhöhung der Wertgrenzen führt zu einer größeren Spanne der Beschlüsse, welche mit
einer einfachen Mehrheit statt mit qualifizierter Mehrheit der Verbandsversammlung gefasst
werden können. Dies stellt bei der Bewirtschaftung auch weiterhin die Befassung im Gre­
mium ab nun 180 Tsd. Euro sicher, dennoch ist eine Behandlung mit qualifizierter Mehrheit
erst ab 450 Tsd. Euro erforderlich. Die höheren Wertgrenzen der Zuständigkeit des Ver­
bandsvorsitzenden führen dazu, dass die Anzahl der jährlichen Umlaufverfahren und somit
der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann.
Bezeichnung der Zuständigkeit

Fassung des Baubeschlusses bei In­
vestitionen des Finanzhaushalts auf
der Grundlage der Kostenberechnung
bei einem Betrag
Vollzug des Haushaltsplanes, Vergabe
von Lieferungen und Leistungen (Be­
wirtschaftungsbefugnis)
Bewilligung von über- und außerplan­
mäßigen Ausgaben
Erteilung von Kassenanordnungen
(Anordnungsbefugnis)
Erwerb, Veräußerung, Tausch und
dingliche Belastung von Grundeigen­
tum
Personalangelegenheiten

Zuständigkcit/Bogronzung (Euro)
Verbandsversammlung Verbandsversammlung
qualifizierte Mehrheit
einfache Mehrheit
(9 Stimmen)
über---450:000
über 30.000
über 250.000
über 100.000
bis—4-§0r000
bis 250.000

Über

450.000

über 18o!oOO
bis----- 440^00
bis
450.000

—
über
—
über

250^000

--

60.000
—

Über 100.000
bis----- 150.000
bis
250.000
—

Verbandsvorsitzender
bis
bis

30.ÖÖÖ
100.000

bis—100.000
bis 180.000

bis

60^000

unbeschränkt
bis
bis

75.000
100.000

unbeschränkt

Alle Entscheidungen mit finanzieller Auswirkung haben zur Voraussetzung, dass Mittel irri
Haushaltsplan oder auf andere den Vorschriften entsprechende Weise zur Verfügung ste­
hen. Die Steuerungshoheit obliegt somit in vollem Umfang der Verbandsversammlung. Die
Vorschriften über die Ausführung des Haushaltsplans gelten neben dieser Zuständigkeits­
ordnung und gehen im Zweifel vor.
Die Übergahgsregelung in § 17 Ziffer 2 bezüglich der Kostenumlegung für den Zeitraum
2003 bis 2005 kann ersatzlos entfallen.

Drucksache 197/2024

Seite 3

Es wird gebeten, den vorseitigen Beschluss zu fassen. Da es sich um eine Satzungsände­
rung handelt, ist gern. § 10 Ziff. 2 der Verbandssatzung eine qualifizierte Mehrheit von 9
Stimmen erforderlich.

Verbandsvorsitzender

Stadtkämmerer

Anlage(n):
ENTWURF Änderungssatzung
ENTWURF Verbandssatzung
ENTWURF Synopse .
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange­
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.

ENTWURF

SATZUNG
zur Änderung der Satzung
des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr
vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen
vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27.06.2023 (GBl. S. 229) m.W.v. 01.07.2023 sowie § 22 der Verbandssatzung des
Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der
Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003. 02.10.2019 und 27.01.2021 hat die
Verbandsversammlung am 17.12.2024 folgende

Änderungssatzung
beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr
Die Verbandssatzung des Abwasserverbandes vom 30.12.1982 in der Fassung der
Änderungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 wird wie
folgt geändert:
1. § 10 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
Folgende Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gefasst werden:
>
>
>
>
>
>

Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters
Entlastung des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters
Erlass und Änderungen von Satzungen
Feststellung und Änderung des Flaushaltsplanes
Feststellung des Jahresabschlusses
Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf der
Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag über € 250.000,> Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des
Flaushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall €450.000,- übersteigt
> Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum
oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall
€ 250.000,- übersteigt

ENTWURF
2. § 11 Ziffer 2 erhält folgende Fassung;
Der Verbandsvorsitzende beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den
Sitzungen ein, bereitet die Beschlüsse vor und ist Leiter der Verbandsverwaltung. Ihm
obliegt die Vollziehung
der
Beschlüsse der Verbandsversammlung.
Der
Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden
Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, diese Satzung oder von der
Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben.
Ihm werden auf Dauer übertragen:
> Genehmigung von Plänen für Bauvorhaben mit einem Aufwand bis zu €
100.000,> Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des
Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 180.000,- nicht
übersteigt
> Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von €
60.000,> Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum
oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall
€ 100.000,-nicht übersteigt
> Aufnahme von Krediten innerhalb des in der jährlichen Haushaltssatzung
festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) sowie Entscheidung über die Umschuldung von
Darlehen
> Personalangeiegenheiten:
a) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der
Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10 TVöD im Rahmen des jeweiligen
Stellenplanes
b) Einstellung und Entlassung von Auszubildenden Im Rahmen des
jeweiligen Stellenplanes
c) Beschäftigung von Personen, die ein Praktikum absolvieren
3. § 17 Ziffer 2 entfällt ersatzlos
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den 18.12.2024

Markus Ibert
Verbandsvorsitzender

ENTWURF

Hinweis:
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu
Stande gekommen, gilt sie gern. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb
eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt
Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind.

ENTWURF

SATZUNG
des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr
vom 30.12.1982 in der Fassung der Änderungssatzungen
vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019, 27.01.2021 und
17.12.2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fas­
sung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27.06.2023 (GBJ. S. 229) m.W.v. 01.07.2023 sowie § 22 der Verbandssatzung des
Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der Fassung der Ände­
rungssatzungen vom 13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021 hat die
Verbandsversammlung am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen;
-Bereinigte FassungI. Allgemeine Bestimmungen
§1
Mitglieder
Die Stadt Lahr und die Gemeinden Kippenheim, Schuttertal und Seelbach bilden
einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974.

§2
Name und Sitz
Der Zweckverband hat den Namen „Abwasserverband Raumschaft Lahr“.
Er hat seinen Sitz in Lahr.
§3
Verbandsgebiet
Die Gebietsbereiche
a)
b)
c)
d)

Stadt Lahr mit den Stadtteilen Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel,
Mietersheim, Reichenbach und Sulz,
Gemeinde Kippenheim (ohne Schmieheim)
Gemeinde Schuttertal, bestehend aus den Ortsteilen Dörlinbach, Schuttertal
und Schweighausen,
Gemeinde Seelbach mit dem Ortsteil Wittelbach

bilden das Verbandsgebiet.

§4
Verbandsaufgaben
1. Aufgabe des Abwasserverbandes ist es, die Reinhaltung der Gewässer im
Verbandsgebiet zu gewährleisten. Er hat insbesondere die im Verbandsgebiet
anfallenden und gesammelten häuslichen und betrieblichen Abwässer sowie
die Niederschfagswässer, soweit diese nach den einschlägigen Richtlinien me­
chanisch-biologisch zu behandeln sind, im Sinne des § 45 WG zu übernehmen
und vor ihrer Einleitung in den Vorfluter in der Verbandskläranlage zu reinigen
sowie die dabei anfallenden Schlamm- und Abfallstoffe abzuführen und un­
schädlich zu beseitigen.
2. Der Abwasserverband kann Abwässer und Klärschlämme, die außerhalb des
Verbandsgebietes angefallen sind, im Sinne des § 45 a Wassergesetz über­
nehmen und behandeln, soweit das Aufnahmevermögen der Verbandskläran­
lage dies zulässt und die Reinigungsleistung nicht beeinträchtigt wird.
3.

Der Abwasserverband erstrebt keinen Gewinn.
§5
Verbandsanlagen

1. Dem Abwasserverband obliegt der Erwerb, die Herstellung. Erweiterung, Er­
neuerung. Unterhaltung und der Betrieb der zur Erfüllung seiner Aufgaben er­
forderlichen Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen und der Erwerb der er­
forderlichen Grundstücke.
2. Verbandsanlagen sind:
a) Verbandskläranlage
b) Steuer- und Messeinrichtungen (ohne bauliche Anlagen)
c) Ableitungskanal von der Verbandskläranlage bis Unditzdüker
3. Die Durchleitungskanäle verbleiben im Eigentum der Gemarkungsgemeinde,
sie werden keine Verbandsanlagen. Der Verbindungskanal SeelbachReichenbach verbleibt bis zum Anschlusspunkt an Schacht Nr. 10 in Reichen­
bach im Eigentum der Gemeinden Seelbach und Schuttertal. Die Gemeinden
überlassen die Nutzung der Sammler kostenlos dem Verband, wobei der Be­
trieb und die Unterhaltung dieser Kanäle bei den Eigentumsgemeinden ver­
bleibt.
§6
Genehmigung der Anschlüsse
1. Die Genehmigung der Anschlüsse der Grundstücksentwässerungsanlagen an
die Ortskanalisation erteilt jede Gemeinde für ihr Gebiet.
2. Bei gewerblich und industriell genutzten Grundstücken - soweit betrieblich
verunreinigtes Abwasser anfällt - bedarf die Genehmigung des Anschlusses
der vorherigen Zustimmung des Abwasserverbandes. Die Zustimmung ist von
den Verbandsmitgiiedern schriftlich zu beantragen. Die Zustimmung ist den

-2-

Verbandsmitgliedern zu erteilen, wenn der Anschluss entsprechend den aner­
kannten Regeln der Technik vollzogen wird.
Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt werden.
3. Abs. 2 gilt entsprechend, wenn bei bereits angeschlossenen Grundstücken ei­
ne Veränderung des Anfalls von betrieblich verunreinigtem Abwasser nach Art
und Menge erfolgt.
4. Die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung bleibt
durch die Abs. 1 und 2 unberührt.
§7
Pflichten der Verbandsmitglieder
1. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Abwasserverband bei der Durch­
führung seiner Aufgaben zu unterstützen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Amtshiife zu leisten.
2. Die Verbandsmitglieder haben den Abwasserverband unverzüglich von Verän­
derungen zu benachrichtigen, die sich auf die Verbandsanlagen auswirken, de­
ren Wirksamkeit beeinträchtigen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben er­
schweren können.
3. Der Abwasserverband kann von den Verbandsmitgliedern eine Vorbehandlung
von Abwässern verlangen, wenn durch deren besondere Beschaffenheit er­
höhte Betriebskosten zu erwarten sind; es sei denn, das Verbandsmitglied
verpflichtet sich, die erhöhten Betriebskosten zu tragen.
4. Die Verbandsmitglieder haben dem Abwasserverband die Inanspruchnahme
ihrer Grundstücke, insbesondere ihrer öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen,
für die Erstellung von Verbandsanlagen unentgeltlich zu gestatten.
iS. Verfassung und Verwaltung
§8
Organe des Abwasserverbandes
Organe des Abwasserverbandes sind:
a) Verbandsversammlung
b) Verbandsvorsitzende
§9
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
und Stimmenverteilung
1. Die Verbandsversammiung besteht aus
a)

den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder, an deren Stelle im Verhinde­
rungsfall ihr Stellvertreter tritt, und

-3-

b)

den Vertretern der Gemeinderäte der Verbandsmitglieder
für die Stadt Lahr
7 Stadträte
für die Gemeinde Kippenheim
1 Gemeinderat
für die Gemeinde Schuttertal
1 Gemeinderat
für die Gemeinde Seelbach
1 Gemeinderat

2. Die Vertreter der Gemeinderäte werden für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt.
3. Bei Abstimmungen in der Verbandsversammlung gilt für die Verbandsmitglie­
der die folgende Stimmenverteilung:
Stadt Lahr
8 Stimmen
Gemeinde Kippenheim
1 Stimme
Gemeinde Schuttertal
1 Stimme
Gemeinde Seelbach
1 Stimme
11 Stimmen
§10
Aufgaben und Geschäftsgang der Verbandsversammlung
1.

Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Ab­
wasserverbandes, soweit hierfür nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes
oder dieser Satzung zuständig ist.

2.

Folgende Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gefasst
werden:
> Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters
> Entlastung des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters
> Erlass und Änderungen von Satzungen
> Feststellung und Änderung des Flaushaltsplanes
> Feststellung des Jahresabschlusses
> Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf
der Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag über € 250.000,-> Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben
des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 450.000,-- über­
steigt
> Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum
oder grunderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfall
€ 250.000,-- übersteigt

3.

Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung mit angemessener
Frist zu den Sitzungen ein. Die Verbandsversammlung muss einberufen wer­
den, wenn zwei Mitglieder der Verbandsversammlung dies unter Angabe des
Gegenstandes der Verhandlung beantragen. Der Verhandlungsgegenstand
muss zum Aufgabenkreis des Abwasserverbandes gehören.

4.

Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen
und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Die Verbandsversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

-4-

5.

Die Verhandlungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Wenn das öf­
fentliche Wohl oder berechtigte Belange einzelner es erfordern, ist die Öffent­
lichkeit auszuschließen.

6. Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.
7. Die Verbandsversammlung stimmt in der Regel offen ab, sofern nicht geheime
Abstimmung beschlossen wird.
8. Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Be­
schlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Verbandsvorsitzenden
und ein weiter zu bestimmendes Mitglied der Verbandsversammlung zu beur­
kunden sind.
9.

Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung der Ver­
bandsversammlung die in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg für
den Geschäftsgang und die Beschlussfassung des Gemeinderates getroffenen
Bestimmungen sinngemäß.

10. Nach Entscheidung des Verbandsvorsitzenden können unter den In § 15 Abs.
2a Gesetz über kommunale Zusammenarbeit i.V.m. § 37a Gemeindeordnung
festgelegten Voraussetzungen Sitzungen der Verbandsversammlung ohne
persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden.

§11
Verbandsvorsitzender
1.

Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbands­
versammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Scheidet
ein Gewählter aus der Verbandsversammlung auSj so endet auch sein Amt
als Vorsitzender bzw. als Stellvertreter.
Die Verbandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit einen neuen
Verbandsvorsitzenden bzw. Stellvertreter zu wählen.

2.

Der Verbandsvorsitzende beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu
den Sitzungen ein, bereitet die Beschlüsse vor und ist Leiter der Verbands­
verwaltung. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsver­
sammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Ge­
schäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, diese Sat­
zung oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben.
Ihm werden auf Dauer übertragen:
> Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf
der Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag bis zu € 100.000,-> Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben
des Haushaltsplanes, sofern der Betrag im Einzelfail € 180.000,- nicht
übersteigt
> Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von
€ 60.000,> Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigen­
tum oder gmnderwerbsgleichem Recht, sofern der Erwerb im Einzelfail
€ 100.000,- nicht übersteigt
-5-

> Aufnahme von Krediten innerhalb des in der jährlichen Haushaltssatzung
festgesetzten und genehmigten Gesamtbetrages der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) sowie Entscheidung über die Umschuldung von Dar­
lehen
> Personalangelegenheiten:
a) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10 TVöD im Rahmen des jeweiligen Stellen­
planes
b) Einstellung und Entlassung von Auszubildenden im Rahmen des jewei­
ligen Stellenplanes
c) Beschäftigung von Personen, die ein Praktikum absolvieren
3. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht zu einer Sitzung der
Verbandsversammiung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Ver­
bandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbands­
versammlung unverzüglich mitzuteilen.
§12
Verbandsrechner
1. Die Verbandsversammlung bestellt einen Verbandsrechner.
2. Dem Verbandsrechner obliegt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung
des Abwasserverbandes.
3. Der Verbandsrechner erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe
durch die Verbandsversammlung festgesetzt wird.
4. Die Tätigkeit nach Abs. 2 kann von einem Verbandsmitglied miterledigt wer­
den, wofür der Verband einen Verwaltungskostenbeitrag zahlt.
§13
Beschäftigte des Abwasserverbandes
1.

Der Abwasserverband übernimmt zur Erfüllung der Verbandsaufgaben Be­
schäftigte der Mitglieder oder stellt die erforderlichen Beschäftigten ein. Ihre
Tätigkeit ist durch eine Dienstanweisung zu regeln.

2. Tätigkeiten nach Abs. 1 können auch von Verbandsmitgliedern übernommen
werden, wofür der Verband einen Verwaltungskostenbeitrag zahlt.
§14
Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung
1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten als Ersatz für Auslagen und
entgangenen Arbeitsverdienst ein Sitzungsgeld.
2. Der Verbandsvorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung.

-6-

3. Die Höhe der Sitzungsgelder und der Aufwandsentschädigung ist durch Sat­
zung zu bestimmen.
ili. Haushaltsführung
§15
Beteiligungsverhältnis
Bestimmung ist ersatzlos entfallen.
§16
Anlagenfinanzierung
1. Die Kosten für die Herstellung und den Erwerb von Verbandsanlagen sowie die
Kosten des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens werden durch eigene Mit­
tel, und Darlehensaufnahmen finanziert.
2. Zur Beschaffung der eigenen Mittel wird eine Umlage entsprechend dem Umiageverteilungsschlüssel nach § 17 erhoben.

§17
Jahresumlage
1. Alle innerhalb eines Jahres anfallenden Kosten werden wie folgt auf die Ver­
bandsmitglieder umgelegt:
a) zu 50 % nach den in diesem Jahr von den Verbandsmitgliedern jährlich ab­
gerechneten Abwassermengen (Parameter 1); Grundlage für die Ermittlung
der abgerechneten Abwassermengen sind die örtlichen Abwassersatzun­
gen der Verbandsmitglieder.
b) zu 50 % nach den in diesem Jahr an den Messanlagen des Verbandes
festgestellten, Trockenwetterabflussmengen (Parameter 2); Grundlage ist
die Ermittlungsmethode, die auch bei der Berechnung der Jahresschmutz­
wassermenge gemäß dem Abwasserabgabengesetz angewandt wird.
§18
Festsetzung und Zahlung der Jahresumlagen
1. Die Jahresumlagen werden von der Verbandsversammlung bei der Aufstellung
des Haushaltsplanes vorläufig festgesetzt. Die endgültigen Umlagen richten
sich nach dem Ergebnis des Jahresabschlusses. Die Verbandsversammlung
beschließt über die endgültige Umlage bei der Genehmigung des Jahresab­
schlusses.
2. Die vorläufigen Umlagen sind in Monatsraten jeweils am 20. eines jeden Mo­
nats zu entrichten.
3. Nachzahlungen aufgrund der endgültigen Umlagen sind innerhalb 30 Tagen
nach Anforderung fällig. Überzahlungen werden mit den vorläufigen Umlagen
für das laufende Wirtschaftsjahr verrechnet.

-7-

4. Für verspätete Zahlungen werden Zuschläge in entsprechender Anwendung
der §§ 240 f. AO erhoben.
IV. Sonstiges
§19
Satzungsbefugnis
Der Abwasserverband erlässt für das gesamte Verbandsgebiet die Satzungen, die
zur Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlich sind. Der Abwasserverband
kann im Geltungsbereich seiner Satzung ade zu ihrer Durchführung erforderlichen
Maßnahmen treffen.
§20
Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder
1. Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist nur mit Zustimmung aller übri­
gen Verbandsmitglieder zulässig.
2. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden
entstandenen Verbindlichkeiten des Abwasserverbandes weiter. Einen
Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen hat es nicht.

§21
Auflösung des Abwasserverbandes
1. Der Abwasserverband kann nur mit Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglie­
der aufgelöst werden.
2. Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des
Abwasserverbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder im Verhältnis des
zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses gültigen Kostenverteilungsschlüs­
sels über. Der Vermögensteil, der von der Stadt Lahr/Schwarzwald bei der
Verbandsgründung eingebracht wurde, wird abweichend von Satz 1 unentgelt­
lich und ohne Ansprüche der übrigen Verbandsmitglieder an die Stadt
Lahr/Schwarzwald rückübertragen.
3. Unkündbare Beschäftigte des Abwasserverbandes sind von den Verbandsmit­
gliedern mit sämtlichen Folgelasten zu übernehmen.
4. Der Abwasserverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange
die Abwicklung der Auflösung dies erfordert. Die Verbandsversammlung ent­
scheidet über die zur Abwicklung im einzelnen notwendig werdenden Maß­
nahmen.
..
§22
Änderung der Verbandssatzung

Eine Änderung der Verbandssatzung kann von der Verbandsversammlung nur mit
einer Mehrheit von 9 Stimmen beschlossen werden.

-8-

§23
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Bereitstellung im
internet unter www.iahr.de. Rubrik Abwasserverband Raumschaft Lahr, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag
der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im
Rathaus der Stadt Lahr/Schwarzwald, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald
von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie wer­
den gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Anga­
be der Bezugsadresse postalisch übermittelt.
§24
Inkrafttreten der Verbandssatzung
Die Verbandssatzung vom 30.12.1982 ist am 01.01.1983 in Kraft getreten, die Än­
derungssatzung vom 13.07.1990 am 01.01.1991. die Änderungssatzung vom
02.04.2003 rückwirkend am 01.01.2003. die Änderungssatzung vom 02.10.2019
30.10.2019 und die Änderungssatzung vom 27.01.2021 am 03.02.2021.

Lahr/Schwarzwald, 18.12.2024
Der Verbandsvorsitzende
Markus ibert

-9-

Synopse

Bisherige Version

Zukünftige Version

SATZUNG
des Abwasserverbandes Raumschaft
Lahr
vom 30.12.1982 in der Fassung der
Änderungssatzungen vom 13.07.1990,
02.04.2003, 02.10.2019 und 27.01.2021

SATZUNG
des Abwasserverbandes Raumschaft
Lahr
vom 30.12.1982 in der Fassung der
Änderungssatzungen vom 13.07.1990,
02.04.2003, 02.10.2019, 27.01.2021 und
17.12.2024

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge­
setzes vom 15.10.2020 (GBL S. 910,
911) und der §§ 5 und 21 des Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
in der Fassung vom 16.09.1974 (GBL S.
408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17.06.2020 (GBL S. 403)
sowie § 22 der Verbandssatzung des
Abwasserverbandes Raumschaft Lahr
hat die Verbandsversammlung
am
30.12.1982,
13.07.1990,
02.04.2003.
02.10.2019 und 27.01.2021 folgende
Satzung beschlossen:

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung vom 24.07.2000 (GBL S. 582,
ber. S. 698), zuletzt geändert durch Ge­
setz vom 27.06.2023 (GBL S. 229)
m.W.v. 01.07.2023 sowie § 22 der Ver­
bandssatzung des Abwasserverbandes
Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der
Fassung der Änderungssatzungen vom
13.07.1990, 02.04.2003, 02.10.2019 und
27.01.2021 hat die Verbandsversamm­
lung am 17.12.2024 folgende Satzung
beschlossen:

II. Verfassung und Verwaltung

II. Verfassung und Verwaltung

§10

§10

Aufgaben und Geschäftsgang der
Verbandsversammlung

Aufgaben und Geschäftsgang der
Verbandsversammlung

2.

Folgende Beschlüsse können nur
mit einer Mehrheit von 9 Stimmen
gefasst werden:
> Wahl des Verbandsvorsitzen­
den und dessen Stellvertreters
> Entlastung des Verbandsvorsit­
zenden und dessen Stellvertre­
ters
> Erlass und Änderungen von
Satzungen
> Feststellung und Änderung des
Flaushaltsplanes
> Feststellung
des
Jahresab­
schlusses

2.

Folgende Beschlüsse können nur
mit einer Mehrheit von 9 Stimmen
gefasst werden:
> Wahl des Verbandsvorsitzen­
den und dessen Stellvertreters
> Entlastung des Verbandsvorsit­
zenden und dessen Stellvertre­
ters
> Erlass und Änderungen von
Satzungen
> Feststellung und Änderung des
Haushaltsplanes
> Feststellung des
Jahresab­
schlusses

2

-

-

> Genehmigung von Plänen für
Bauvorhaben mit einem Auf­
wand über
€ 150.000.—

> Fassung des Baubeschlusses
bei Investitionen des Finanz­
haushalts auf der Grundlage
der Kostenberechnung bei ei­
nem Betrag über€ 250.000,> Vergabe von Lieferungen und
Leistungen zur Ausführung von
Vorhaben des Haushaltspla­
nes, sofern der Betrag im Ein­
zelfall € 450.000,- übersteigt
> Erwerb, Veräußerung, Tausch
und dingliche Belastung von
Grundeigentum oder grunder­
werbsgleichem Recht, sofern
der
Erwerb
im
Einzelfall
€ 250.000,- übersteigt

> Vergabe von Lieferungen und
Leistungen zur Ausführung von
Vorhaben des Haushaltspla­
nes, sofern der Betrag im Ein­
zelfall € 150.000.-- übersteigt
> Erwerb, Veräußerung, Tausch
und dingliche Belastung von
Grundeigentum oder grunder­
werbsgleichem Recht, sofern
der
Erwerb
im
Einzelfall
€ 150.000.-übersteigt
§11
Verbandsvorsitzender
2.

Der Verbandsvorsitzende beruft
die Mitglieder der Verbandsver­
sammlung zu den Sitzungen ein,
bereitet die Beschlüsse vor und ist
Leiter der Verbandsverwaltung.
Ihm obliegt die Vollziehung der
Beschlüsse
der
Verbandsver­
sammlung. Der Verbandsvorsit­
zende erledigt in eigener Zustän­
digkeit die Geschäfte der laufen­
den Verwaltung und die ihm sonst
durch Gesetz, diese Satzung oder
von der Verbandsversammlung
übertragenen Aufgaben.
Ihm werden auf Dauer übertragen:
> Genehmigung von Plänen für
Bauvorhaben mit einem Auf­
wand bis zu
€ 30.000,-

> Vergabe von Lieferungen und
Leistungen zur Ausführung von
Vorhaben des Haushaltspla­
nes, sofern der Betrag im Ein­
zelfall
€
100.000,nicht
übersteigt
> Bewilligung von über- und au­
ßerplanmäßigen Ausgaben bis
zur Höhe von € 30.000.> Erwerb, Veräußerung, Tausch

§11
Verbandsvorsitzender
2.

Der Verbandsvorsitzende beruft
die Mitglieder der Verbandsver­
sammlung zu den Sitzungen ein,
bereitet die Beschlüsse vor und ist
Leiter der Verbandsverwaltung.
Ihm obliegt die Vollziehung der
Beschlüsse
der
Verbandsver­
sammlung. Der Verbandsvorsit­
zende erledigt in eigener Zustän­
digkeit die Geschäfte der laufen­
den Verwaltung und die ihm sonst
durch Gesetz, diese Satzung oder
von der Verbandsversammlung
übertragenen Aufgaben.
Ihm werden auf Dauer übertragen:
> Fassung des Baubeschlusses
bei Investitionen des Finanz­
haushalts auf der Grundlage
der Kostenberechnung bei ei­
nem Betrag bis zu € 100.000,> Vergabe von Lieferungen und
Leistungen zur Ausführung von
Vorhaben des Haushaltsplanes/sofern der Betrag im Ein­
zelfall
€
180.000,nicht
übersteigt
> Bewilligung von über- und au­
ßerplanmäßigen Ausgaben bis
zur Höhe von € 60.000,> Erwerb, Veräußerung, Tausch

-3-

und dingliche Belastung von
Grundeigentum oder grunder­
werbsgleichem Recht, sofern
der
Erwerb
im
Einzelfall
€ 75.000,- nicht übersteigt
> Aufnahme von Krediten inner­
halb *des in der jährlichen
Haushaltssatzung festgesetz­
ten und genehmigten Gesamt­
betrages der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitio­
nen
und
Investitionsförde­
rungsmaßnahmen
(Krediter­
mächtigung) sowie Entschei­
dung über die Umschuldung
von Darlehen
> Personalangelegenheiten:
a) Einstellung, Eingruppierung
und Entlassung von Be­
schäftigten der Entgeltgrup­
pen EG 1 bis EG 10 TVöD
im Rahmen des jeweiligen
Stellenplanes
b) Einstellung und Entlassung
von
Auszubildenden
im
Rahmen
des jeweiligen
Stellenplanes
c) Beschäftigung von Perso­
nen, die ein Praktikum ab­
solvieren

und dingliche Belastung von
Grundeigentum oder grunder­
werbsgleichem Recht, sofern
der
Erwerb
im
Einzelfall
€ 100.000,- nicht übersteigt
> Aufnahme von Krediten inner­
halb des in der jährlichen
Haushaltssatzung festgesetz­
ten und genehmigten Gesamt­
betrages der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitio­
nen
und
Investitionsförde­
rungsmaßnahmen
(Krediter­
mächtigung) sowie Entschei­
dung über die Umschuldung
von Darlehen
> Personalangelegenheiten:
d) Einstellung, Eingruppierung
und Entlassung von Be­
schäftigten der Entgeltgrup­
pen EG 1 bis EG 10 TVöD
im Rahmen des jeweiligen
Stellenplanes
e) Einstellung und Entlassung
von
Auszubildenden
im
Rahmen
des
jeweiligen
Stellenplanes
f) Beschäftigung von Perso­
nen, die ein Praktikum ab­
solvieren

§17
Jahresumlage
2. Für den Zeitraum vom 01.01.2003
bis 31.12.2005 gilt bezüglich, dem
prozentualen Anteil der Kostenum­
legung nach den vorgenannten Zif­
fern
1.a) und b) folgende
Übergangsregelung:
Jahr
2003
2004
2005

Parameter 1 Parameter 2
80 %
20 %
70 %
30%
60 %
40%.

§17 Ziffer 2 entfällt ersatzlos

Stadtkämmerei
Abt. Allgemeine Finanzverwaltung und Haushalt

Stand: Januar 2025

Zuständigkeitsregelung beim Abwasserverband (Bewirtschaftungsbefugnis)
- finanzieller Art Bezeichnung der Zuständigkeit

Fassung des Baubeschlusses bei
Investitionen des Finanzhaushalts auf
der Grundlage der Kostenberechnung
bei einem Betrag
Volfzug des Haushaltsplanes, Vergabe
von Lieferungen und Leistungen
(Bewirtschaftungsbefugnis)

Zuständigkeit/Begrenzung (Euro)
Verbandsversammlung
qualifizierte Mehrheit
(8 Stimmen)
über 250.000

über

450.000

Verbandsversammlung
einfache Mehrheit

Verbandsvorsitzender

über 100.000
bis 250.000

bis

100.000

über 180.000
bis
450.000

bis

180.000

Betriebsleitung

bis

180.000

Leitung der
Stadtkämmerei

bis

180.000

Leitung der Abt
Liegenschaften und
Verwaltunqsservice

bis

180.000

für Aufgaben nach
Beschluss der
Verbandsversammlung

Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben

über

60.000

bis

60.000

bis

60.000

Sonderregelung
Abt-Leitung 201
bis 40.000

Erteilung von Kassenanordnungen
(Anordnungsbefugnis)

unbeschränkt

bis

300.000

unbeschränkt
Abt Persona! und
Organisation
unbeschränkt

Erwerb, Veräußerung, Tausch und
dingliche Belastung von
Grundeigentum
Personalangelegenheiten

über

250.000

--

über
bis

100.000
250.000

bis

—

unbeschränkt

100.000

—

—

—

Zuständigkeitsregelung beim Abwasserverband
- nicht finanzieller Art Zuständigkeit/Begrcnzung

Bezeichnung der Zuständigkeit

Wahl des Verbandsvorsitzenden u. Stellvertreter
Entlastung des Verbandsvorsitzenden u. Stellvertreter
Erlass und Änderungen von Satzungen
Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes
Feststellung des Jahresabschlusses
Kreditaufnahmen i.R. der in der Haushaltssatzung
vorgesehenen Kreditermächtigung für Investitionen, u.
I nvestitionsförderungsmaßnahmen
Entscheidung über Umschuldung von Darlehen
Einstellung, Entlohnung und Entlassung von Arbeitern i.R.
des Stellenplanes

Verbandsversammiung
qualifizierte Mehrheit
(9 Stimmen)
X
X
X
X
X

Verbandsversammlung
einfache Mehrheit

Verbandsvorsitzender

Betriebsleitung

—

--

—

~

—

—

—

—

—

—

—

—

__

X

—

__

—

—

X
X

Grundlage: Satzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr vom 30.12.1982 in der jeweils gültigen Fassung sowie Dienstanweisung zur
Regelung des Vollzugs des Haushaltsplanes u.a. vom 17.12.2024

_
—