Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Änderung der Satzung des Abwasserverband Raumschaft Lahr Anpassung der finanziellen Zuständigkeiten)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Rappenecker

Drucksache Nr.: 197/2024
Beschlussvorlage 5/2024
Az.: 708.12

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
14 / ZS02

Beratungsfolge
Abwasserverband
Lahr

Termin
Raumschaft 17.12.2024

Beratung

Kennung

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Änderung der Satzung des Abwasserverband Raumschaft Lahr
Anpassung der finanziellen Zuständigkeiten

Beschlussvorschlag:
Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr beschließt die als
Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr“.

Drucksache 197/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Die Wertgrenzen bezüglich der finanziellen Zuständigkeiten der Organe des Abwasserverband Raumschaft Lahr wurden zuletzt durch Beschluss der Verbandsversammlung über
die Änderung der Verbandssatzung im Jahr 2003 angepasst. Angesichts der seither erfolgten Steigerung des Haushaltsvolumens, erheblichen Preissteigerungen anlässlich der
Corona-Pandemie und dem Ukrainekrieg sowie einer anhaltend hohen Inflation besteht der
Bedarf einer Anpassung der Zuständigkeitsgrenzen.
Am 01.10.2024 ist die überarbeitete Dienstanweisung zum Vollzug des Haushaltsplanes
(Zuständigkeitsordnung - ZO) der Stadt Lahr in Kraft getreten. Die geänderten Zuständigkeiten sollen entsprechend auch für den Abwasserverband Raumschaft Lahr übernommen
werden. Hierzu ist eine Anpassung der Verbandssatzung erforderlich.
Die Erhöhung der Wertgrenzen führt zu einer größeren Spanne der Beschlüsse, welche mit
einer einfachen Mehrheit statt mit qualifizierter Mehrheit der Verbandsversammlung gefasst
werden können. Dies stellt bei der Bewirtschaftung auch weiterhin die Befassung im Gremium ab nun 180 Tsd. Euro sicher, dennoch ist eine Behandlung mit qualifizierter Mehrheit
erst ab 450 Tsd. Euro erforderlich. Die höheren Wertgrenzen der Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden führen dazu, dass die Anzahl der jährlichen Umlaufverfahren und somit
der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann.
Bezeichnung der Zuständigkeit

Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf
der Grundlage der Kostenberechnung
bei einem Betrag
Vollzug des Haushaltsplanes, Vergabe
von Lieferungen und Leistungen (Bewirtschaftungsbefugnis)
Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Erteilung von Kassenanordnungen
(Anordnungsbefugnis)
Erwerb, Veräußerung, Tausch und
dingliche Belastung von Grundeigentum
Personalangelegenheiten

Zuständigkeit/Begrenzung (Euro)
Verbandsversammlung Verbandsversammlung Verbandsvorsitzender
qualifizierte Mehrheit
einfache Mehrheit
(9 Stimmen)
über 150.000
über 30.000
bis
30.000
über 250.000
über 100.000
bis
100.000
bis 150.000
bis 250.000
über
über

150.000
450.000
---

über
über

150.000
250.000
--

über
über
bis
bis
über
über

100.000
180.000
150.000
450.000
30.000
60.000
--

bis
bis

über 75.000
über 100.000
bis
150.000
bis
250.000
--

bis
bis

100.000
180.000

bis
30.000
bis
60.000
unbeschränkt
75.000
100.000

unbeschränkt

Alle Entscheidungen mit finanzieller Auswirkung haben zur Voraussetzung, dass Mittel im
Haushaltsplan oder auf andere den Vorschriften entsprechende Weise zur Verfügung stehen. Die Steuerungshoheit obliegt somit in vollem Umfang der Verbandsversammlung. Die
Vorschriften über die Ausführung des Haushaltsplans gelten neben dieser Zuständigkeitsordnung und gehen im Zweifel vor.
Die Übergangsregelung in § 17 Ziffer 2 bezüglich der Kostenumlegung für den Zeitraum
2003 bis 2005 kann ersatzlos entfallen.

Drucksache 197/2024

Seite 3

Es wird gebeten, den vorseitigen Beschluss zu fassen. Da es sich um eine Satzungsänderung handelt, ist gem. § 10 Ziff. 2 der Verbandssatzung eine qualifizierte Mehrheit von 9
Stimmen erforderlich.

______________________
Markus Ibert
Verbandsvorsitzender

____________________
Markus Wurth
Stadtkämmerer

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
2022

Einmalige (Investitions-)Kosten

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Drucksache 197/2024

Seite 4

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Begründung:

Anlage(n):
ENTWURF Änderungssatzung
ENTWURF Verbandssatzung
ENTWURF Synopse
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.