Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Rappenecker
Drucksache Nr.: 198/2024
Beschlussvorlage 3/2024
Az.: 708.161
An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
14
Beratungsfolge
Abwasserverband
Lahr
Termin
Raumschaft 17.12.2024
Beratung
Kennung
beschließend
öffentlich
Abstimmung
Betreff:
Haushaltsplan des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr
für das Haushaltsjahr 2025
Beschlussvorschlag:
1. Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr beschließt die
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 nach Maßgabe des angeschlossenen Entwurfs.
2. Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr beschließt die
die vorgelegte Finanzplanung mit dem Investitionsprogramm für die Jahre 2024 bis 2028.
Drucksache 198/2024
Seite 2
Sachdarstellung
Der Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr 2025 weist im Ergebnishaushalt einen Gesamtbetrag
von ordentlichen Erträgen und Aufwendungen i.H.v. 5.702.400,- Euro aus. Da sich der Abwasserverband über Verbandsumlagen finanziert und diese grundsätzlich kostendeckend zu bemessen sind, ist
im Gesamtergebnis weder ein Überschuss noch ein Fehlbetrag zu veranschlagen.
Im Finanzhaushalt enthält im Planentwurf einen Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Tätigkeit
i.H.v. 1.220.000,- Euro, einen Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit i.H.v. 1.656.000,- Euro
und einen Finanzierungsmittelüberschuss aus Finanzierungstätigkeit i.H.v. 516.000,- Euro. Die veranschlagte Änderung des Finanzmittelbestandes beläuft sich daher auf 80.000,- Euro
Im Weiteren wird auf die Erläuterungen im Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr
2025 verwiesen.
Es wird gebeten, den vorseitigen Beschluss zu fassen.
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Markus Ibert
Verbandsvorsitzender
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Markus Wurth
Stadtkämmerer
Anlage(n):
Entwurf Haushaltsplan 2025
Anlagen Haushaltsplan 2025
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.