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Beschlussvorlage (Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Rappenecker

Drucksache Nr.: 199/2024
Beschlussvorlage 4/2024
Az.: 708.10

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
14

Beratungsfolge
Abwasserverband
Lahr

Termin
Raumschaft 17.12.2024

Beratung

Kennung

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft
der juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Beschlussvorschlag:
Die Verbandsversammlung beschließt die Anwendung der alten Rechtslage gem.
§ 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis zum 31.12.2026.

Drucksache 199/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, die ursprünglich am 31. Dezember 2020 enden sollte, wurde zuletzt durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 vom 16. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Am 22. November 2024 hat jedoch der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag am 18. Oktober
2024 verabschiedeten JStG 2024 zugestimmt. Dieses beinhaltet unter Artikel 20 u.a. die Möglichkeit,
die Anwendung des § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin
fortzuführen. Die Übergangsregelung in § 27 Absatz 22a UStG wird um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2026 verlängert.
Die Verbandsversammlung hat der Verlängerung der „Umsetzung der Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ für den Abwasserverband Raumschaft
Lahr bereits mehrmals zugestimmt (vgl. Beschlussvorlagen 08/2016, 05/2021, 09/2022) sowie zuletzt
in seiner Sitzung am 06.12.2023 (Beschlussvorlage 05/2023).
Die Vorbereitungen zur Umsetzung des § 2b UStG sind bei der Stadt Lahr sowie dem Abwasserverband
Raumschaft Lahr sehr weit fortgeschritten, da bisher davon ausgegangen werden musste, dass die
Umsetzung der Neuregelung zum 01.01.2025 erfolgt sein muss. Es wurden sämtliche Einnahmen einer
umsatzsteuerlichen Bewertung nach altem und neuem Umsatzsteuerrecht unterzogen. Auch erfolgte
eine Durchsicht aller Verträge (Vertragsscreening) deren Erfassung und steuerrechtlicher Beurteilung.
Da das Programm „SD-Pauschalen Fakturierung“ aufgrund der durch Komm.One bedingten zeitlichen
Verzögerungen, basierend auf fehlerhafter Programmeinstellungen, noch nicht in geplanter Bandbreite
eingeführt werden konnte, beabsichtigt die Stadt Lahr die Einführung des neuen Umsatzsteuerrechtes
um den obigen Zeitraum bis zum 31.12.2026 zu verlängern. Dies würde die Möglichkeit eröffnen, das
Programm „SD-Pauschale Fakturierung“ mit genügend Vorlaufzeit einzuführen, zu testen und die Mitarbeitenden sachgerecht zu schulen.
Des Weiteren sind aktuell keine finanziellen Vorteile bei einer Umstellung zum bisherigen Zeitpunkt,
dem 01.01.2025, zu erwarten und Änderungen seitens des Bundesfinanzministeriums bzgl. der steuerlichen Bewertung gem. § 2b UStG in bisher noch nicht abschließend geklärten Bereichen, wie z.B.
interkommunaler Zusammenarbeit, können weiterhin nicht ausgeschlossen werden.
Weiteres Vorgehen
Anhand des weit fortgeschrittenen Standes der „Umsetzung der Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ bei der Stadt Lahr und dem Abwasserverband
Raumschaft Lahr ist die Einführung des neuen Umsatzsteuerrechtes zum 01.01.2025 grundsätzlich
möglich.
Aus den o.a. Gründen wird jedoch um Zustimmung gebeten, beim Abwasserverband Raumschaft Lahr
parallel zur Stadt Lahr die alte Rechtslage gem. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis zum 31.12.2026
anzuwenden.

______________________
Markus Ibert
Verbandsvorsitzender

____________________
Markus Wurth
Stadtkämmerer

Drucksache 199/2024

Seite 3

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.