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Beschlussvorlage (Anlage 1 - Streupflichtsatzung)

                                    
                                        SATZUNG
über die Verpflichtung der Straßenanliegenden zum Reinigen,
Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
(Räum- und Streupflichtsatzung)
vom 18.11.2024
Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) i. d. F.
vom 11.05.1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.12.2021 (GBl. S. 1040) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am
20.11.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(1) Den Straßenanliegenden obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage
einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten
Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu
räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
(2) Für Grundstücke der Stadt, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei
städtischen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§
41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz).
(3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von
Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf
den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen
unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder soweit es sich um Grundstücke
handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2
Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die
Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).
§2
Verpflichtete
(1) Straßenanliegende im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümerinnen und
Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von
Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben (§ 15
Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanliegende gelten auch die Eigentümerinnen
und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer solcher Grundstücke, die von der
Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast
stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen
Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen
nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).
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(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanliegende für dieselbe Fläche
verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten
ordnungsgemäß erfüllt werden.
(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanliegende verpflichtet, auf
deren Seite der Gehweg verläuft. Soweit auf der Straßenseite, auf welcher der
Gehweg verläuft, keine Verpflichteten vorhanden sind, sind die Anliegenden auf
der gegenüberliegenden Straßenseite verpflichtet.
(4) Bei Straßen ohne Gehweg sind in ungeraden Jahren die Straßenanliegenden mit
ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanliegenden mit
geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die
entsprechenden Flächen im Sinne von § 3 zu räumen, zu streuen und zu reinigen.
Soweit in bestimmten Straßen die Straßenanliegenden nur ungerade oder nur
gerade Hausnummern haben und insoweit eine Unterscheidung nach Satz 1 nicht
möglich ist, sind bei einer Nord-Süd-Ausrichtung bzw. einer West-Ost-Ausrichtung
der Straßen die westlichen und nördlichen Straßenanliegenden in den ungeraden
Jahren, die östlichen und südlichen Straßenanliegenden in den geraden Jahren
verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen im Sinne
von § 3 zu räumen, zu streuen und zu reinigen.

§3
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind folgende dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten und für den Fußverkehr vorgesehene Flächen, ohne Rücksicht auf
ihren Ausbauzustand:
I.
II.
III.
IV.
V.

Gehwege entlang von Fahrbahnen, auch unter Arkaden,
entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner
Straßenseite vorhanden sind, mit einer Breite von 1,50 Meter,
entsprechende Flächen am Rande der Fußgängerzonen und
verkehrsberuhigten Bereichen,
gemeinsame Rad- und Gehwege sowie sonstige Wege, die durch eine
Benutzungspflicht oder ein Benutzungsrecht gekennzeichnet sind,
Fußwege, auch Treppenwege.
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat,
Unkraut und Laub. Der Umfang der Reinigungspflicht bestimmt sich nach den
Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die Reinigung erstreckt
sich räumlich auch auf die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich
stehenden Straßenbäume.

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(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser
vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr)
entgegenstehen.
(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu
beseitigen. Er darf weder den Nachbarn zugeführt, noch in die Straßenrinnen oder
andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
§ 5
Umfang des Schneeräumens
(1)

Die Flächen, für die die Straßenanliegende verpflichtet sind, sind auf solche
Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu
räumen. Bei Fußwegen besteht die Verpflichtung für die Mitte des Fußweges.

(2)

Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der
Fläche, für die die Straßenanliegende verpflichtet sind, soweit der Platz dafür
nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6
genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die
Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

(3)

Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den
Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 m
zu räumen.

(4)

Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder
auftauendes Eis darf den Nachbarn nicht zugeführt werden.

(5)

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen im
Rahmen des § 5 Abs. 1 die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so
bestreut und von Schnee frei gehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und
Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zu- bzw. Abgang
zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet ist.
§ 6
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanliegenden die Gehwege und die
weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so
zu bestreuen, dass sie von zu Fuß Gehenden bei Beachtung der nach den
Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die
Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.
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(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu
verwenden.
(3) Die Verwendung von abtauenden bzw. gefrierpunktabsenkenden Stoffen wie z. B.
Salz oder Harnstoff ist verboten.
(4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 7
Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von
Schnee- und Eisglätte
Die Gehwege müssen montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- und
feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee
fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt,
zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr.

§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i.S. von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere
1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den
Vorschriften in § 4 reinigt,
2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den
Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,
3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen
nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und
2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5
Euro und höchstens 500 Euro geahndet werden.
§9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Verpflichtung der
Straßenanliegenden zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
vom 01.01.1990 außer Kraft.
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Lahr,

Markus Ibert
Oberbürgermeister

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