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Beschlussvorlage (Bericht des Vorstands der Verwaltungsgesellschaft)

                                    
                                        Anlage 2
Bericht des Vorstands der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre anlässlich der
vorgesehenen Kapitalerhöhung in der Hauptversammlung am 20.06.2013

(1)

Zweck dieser Kapitalerhöhung ist vorrangig die Aufnahme der Energiewerk
Ortenau Beteiligungsgesellschaft mbH (EWO) in den Kreis der Aktionäre, nachdem sie Kommanditistin der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG
geworden ist. Die Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft
ist die Komplementärin der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG. Der
Gegenstand ihres Unternehmens ist u.a. und insbesondere die Übernahme der
persönlichen Haftung und der Geschäftsführung durch ihre Beteiligung als
persönlich haftende Gesellschafterin an der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG &
Co.KG. Alle Kommanditisten der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG sind
gleichzeitig Aktionäre der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft. Die Höhe ihrer durch die Anzahl der gehaltenen Aktien
verkörperten Beteiligungen in Relation zum Grundkapital der Gesellschaft
entspricht der Höhe ihrer Beteiligungen als Kommanditisten am Festkapital der
Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG, die dort ihre Stimmrechtsanteile wie
auch die Höhe ihrer Beteiligungen am Vermögen wie auch am Gewinn der
Gesellschaft wiederspiegeln. Der Grundsatz der relativ gleichen Beteiligungshöhe an beiden Gesellschaften ist sowohl der Satzung der Elektrizitätswerk
Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft als auch dem Gesellschaftsvertrag
der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG immanent. Gemäß § 5 Abs. 3 der
Satzung der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft kann
die Zustimmung des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Übertragung von
Aktien insbesondere verweigert werden, wenn der verfügende Aktionär nicht
gleichzeitig einen der Übertragung entsprechenden Anteil seiner Kommanditbeteiligung an der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG auf den Erwerber
überträgt. Gemäß § 5 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der Elektrizitätswerk
Mittelbaden AG & Co.KG ist eine Übertragung von Kapitalanteilen nur zulässig,
wenn der verfügende Kommanditist gleichzeitig einen der Übertragung
entsprechenden Anteil seiner Aktien an der Elektrizitätswerk Mittelbaden
Verwaltungsaktiengesellschaft auf den Erwerber überträgt.
Beide Vorschriften machen nur Sinn, wenn der Grundsatz der relativ gleichen
Beteiligung der Gesellschafter an beiden Gesellschaften durchgehalten wird.
Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht um die Übertragung von Anteilen geht,
sondern um die Aufnahme eines neuen Gesellschafters im Wege der Kapitalerhöhung, wie dies entsprechend bei der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG &
Co.KG bereits erfolgt ist, bedarf es der Aufnahme der EWO in den Kreis der
Aktionäre der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft, um
den Grundsatz der relativ gleichen Beteiligung aller Gesellschafter an beiden
Gesellschaften zu wahren.

Der Betrag der Kapitalerhöhung von 12.047,00 € entspricht der Erhöhung des
Festkapitals der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG im Wege der
Aufnahme der EWO als Kommanditistin mit der Folge, dass die EWO mit der
gleichen Relation zum Festkapital an der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG &
Co.KG beteiligt ist, wie sie mit ihrem Aktienanteil am Grundkapital der
Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft beteiligt ist. Durch
diesen Vorgang wird des Weiteren gewährleistet, dass auch alle übrigen
Gesellschafter in jeweils gleicher Relation zum jeweils gezeichneten Kapital an
beiden Gesellschaften beteiligt sind. Das kann aber nur dadurch erreicht
werden, dass das Bezugsrecht der Aktionäre bei dieser Kapitalerhöhung
ausgeschlossen wird.
Dass durch diesen Vorgang gleichzeitig das Grundkapital der Elektrizitätswerk
Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft verstärkt wird, ist gleichsam ein
nicht unerwünschter Nebeneffekt.
(2)

Der vorgeschlagene Ausgabebetrag entspricht dem Buchwert der neuen Aktien.
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass das Vermögen der Elektrizitätswerk
Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft keine stillen Reserven hat, die einen
erhöhten Ausgabebetrag rechtfertigten. Die Gesellschaft hat an der
Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG keinen Kapitalanteil. Sie hat als
deren Komplementärin lediglich die Geschäftsführungs- und Haftungsfunktion.
In § 8 des Gesellschaftsvertrages der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG &
Co.KG ist außerdem bestimmt, dass die Elektrizitätswerk Mittelbaden
Verwaltungsaktiengesellschaft als Komplementärin ausschließlich für die
Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG tätig ist. Für ihre Geschäftsführungstätigkeit werden ihr sämtliche dafür erforderlichen Ausgaben und
Aufwendungen erstattet. Für ihre Haftungsfunktion erhält sie von der
Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG eine jährliche Vergütung in Höhe von
6 % ihres eingezahlten Grundkapitals. Daraus ergeben sich keine stillen
Reserven. Weitere Einnahmequellen darf sich die Gesellschaft nicht
erschließen, solange sie Komplementärin der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG
& Co.KG ist. Deshalb entfällt auch der Gedanke an jegliche Gewinnchancen
jenseits der konstanten Haftungsvergütung. Der Ansatz eines Ausgabebetrages, der vom Nominalbetrag der Kapitalerhöhung abweicht, wäre daher
nicht begründbar.

Lahr, den ..........
Elektrizitätswerk Mittelbaden
Verwaltungsaktiengesellschaft

Helmut Nitschke
Vorstand

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