Beschlussvorlage (- Abwägungstabelle)
Vorlage: Bebauungsplan RUBINMÜHLE im Stadtteil Hugsweier - Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung - Beratung des Entwurfs - Offenlage
23. Februar 2015
Beschlussvorlage (Bebauungsplan RUBINMÜHLE im Stadtteil Hugsweier
- Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
- Beratung des Entwurfs
- Offenlage)
Beschlussvorlage (- Abwägungstabelle)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Orientierende umwelttechnische Erkundung)
Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften, Begründung)
Beschlussvorlage (- Überlagerter B-Plan)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht)
23. Februar 2015
Weitere Dateien
Beschlussvorlage (Bebauungsplan RUBINMÜHLE im Stadtteil Hugsweier
- Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
- Beratung des Entwurfs
- Offenlage)
Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften, Begründung)Beschlussvorlage (- Abwägungstabelle)Beschlussvorlage (- Umweltbericht)Beschlussvorlage (- Überlagerter B-Plan)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)Beschlussvorlage (- Orientierende umwelttechnische Erkundung)Beschlussvorlage (- Bestandsplan)
RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme 1 Badenova Netze Es wird darum gebeten, den Absatz 2.7 der Begründung wie Der Absatz 2.7 der Begründung wird entsprechend der vorstehenden Stellungnahme ergänzt. folgt zu ergänzen: 07.08.2014 „Für die im nördlichen Bereich des Plangebietes verlaufende Die Anregung wird berücksichtigt. Erdgasleitung wird ein Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers mit einer Schutzstreifenbreite von 3,0 m beidseits der Leitung festgesetzt. Innerhalb des Schutzstreifens ist die Leitung von Bebauung und massiver Bepflanzung, z.B. durch Bäume, freizuhalten. Der sichere Betrieb der Leitung darf weder beeinträchtigt, noch dürfen die Betriebsmittel geschädigt werden. Die freie Zugänglichkeit zu den Anlagen muss auch während der Bauzeit für Wartungs- und Kontrollzwecke jederzeit gewährleistet sein. Geländeauffüllungen und Geländeabgrabungen im Schutzbereich der Erdgasleitung sind mit der zuständigen Fachabteilung der bnNetze GmbH, Am unteren Mühlbach 4, 77652 Offenburg abzustimmen und bedürfen der schriftlichen Gestattung. Das Lagern von schwer transportablen Materialien oder Abraum im Schutzbereich der Leitung ist auch während der Bauzeit nicht zulässig.“ 2 Polizeipräsidium Offenburg, 18.08.2014 Der Warenabtransport erfolgt meist durch Schwerlastfahrzeuge über eine neu zu errichtende Brücke zunächst nach rechts auf die Flugplatzstraße. Bei der Detailplanung dieser Zu- bzw. Ausfahrt sollte auf ausreichend dimensionierte Schleppkurven geachtet werden. Schwerlastfahrzeuge müssen ohne regelmäßige Inanspruchnahme des Fahrstreifens für den Gegenverkehr nach rechts in die Flugplatzstraße einbiegen können. Der Vorhabenträger muss die vorstehende Anforderung durch entsprechende Dimensionierung seiner privaten Verkehrsfläche (Ausfahrtbreite und Kurvenradius) sicherstellen. Das von der Firma Rubin mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro Erb ist über die Anforderungen informiert worden. Die Anregung wird berücksichtigt. 1 RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014) OZ 3 Beteiligter Anregungen d. Beteiligten RP Freiburg, Abt. Das Plangebiet befindet sich ca. 1350 m südlich des Verkehr Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutz- und Bauschutzbereich. Der Abstand zum Sicherheitsstreifen um 21.08.2014 die Landebahn beträgt ca. 1040 m. Für das Mühlengebäude mit 40 m Höhe kann vorerst keine Zustimmung erteilt werden. Durch die Bauhöhe bedingt, kann eine massive Betroffenheit der Flugsicherheitsanlagen des Sonderflughafens dessen Betrieb gefährden. Sobald genauere Bauhöhen vorliegen, kann durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Aussage zur Genehmigungsfähigkeit dieses Gebäudes getroffen werden. Stellungnahme Die vorstehende Stellungnahme enthält keine Aussagen, die im Bebauungsplan berücksichtigt werden könnten. Die vorstehende Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Um dem Unternehmen durch den Bebauungsplan Planungssicherheit geben zu können, hat das Stadtplanungsamt das Regierungspräsidium (RP, Referat 46) als zuständige Landesluftfahrtbehörde mit E-Mail vom 05.11.2014 darum gebeten, bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Stellungnahmen von allen zuständigen Stellen mit konkreten Angaben zu möglichen Auflagen einzuholen und eine konkretisierte, gebündelte Gesamtstellungnahme zu übersenden. Als Beurteilungsgrundlage wurde ein Übersichtsplan mit Angabe des Gebäudeabstands zur Start- und Landebahn sowie der maximalen Gebäudehöhe gesendet. Daraufhin hat das RP am 17.11.2014 telefonisch mitgeteilt, dass über die bisherige Stellungnahme hinaus keine Stellungnahme abgegeben werde. Die konkrete Stellungnahme erfolge erst zum Bauantrag. Seitens des Bundesamtes für Flugsicherung (BAF) und der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) liegen dem Stadtplanungsamt bisher folgende Stellungnamen vor: Das BAF hatte dem Regierungspräsidium mit Schreiben vom 19.09.2014 mitgeteilt, dass durch die Planung der Aufgabenbereich des BAF im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen in soweit berührt wird, als das Plangebiet im Anlagenschutzbereich des Peilers Lahr belegen ist. Es bestehen gegen den vorgelegten 2 RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Planungsstand derzeit keine Einwände. Die Entscheidung gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), ob Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört werden können, bleibt von dieser Stellungnahme unberührt. Sie wird getroffen, sobald über die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes die konkrete Vorhabensplanung (z.B. Bauantrag) vorgelegt wird. Die DFS hat dem Stadtplanungsamt auf direkte E-MailNachfrage vom 29.10.2014 mit E-Mail vom 29.10.2014 mitgeteilt, dass das Vorhaben innerhalb des 1,5 km Bauschutzbereiches des Flugplatzes Lahr liegt und somit in jedem Fall der zuständigen Luftfahrtbehörde (RP Freiburg) zur luftrechtlichen Zustimmung vorzulegen ist. Aufgrund des relativ großen Abstands zur SLB (Start- und Landebahn) sind keine IFR-(Instrumentenflugregel)-An-bzw. Abflugverfahren oder VFR-(Sicht-/Visuellflugregel)-Verfahren betroffen. Bis zu einer maximalen Höhe (inkl. Aufbauten wie Lüftungen oder Antennen) von 199 m über NN (ca. 44 m über Grund bei einer angenommenen Bodenhöhe von 155 m über NN) bestehen seitens der DFS keine Bedenken. Auflagen wären somit auch nicht erforderlich. Müsste diese Höhe überschritten werden, würden wir in dem luftrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Tages- und Nachtkennzeichnung der höchsten Punkte fordern. Auf eine vorausgegangene E-Mail-Anfrage des Stadtplanungsamtes vom 16.10.2014 hat die DFS mit Schreiben vom 18.11.2014 wie folgt Stellung genommen: Da die im Bebauungsplan aufgeführte Fläche im Bauschutzbereich des Sonderflughafens Lahr liegt, bedarf die Halle auf jeden Fall der luftrechtlichen Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde. Wir bitten Sie daher, zu gegebener Zeit die endgültige Planung bei der 3 RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Luftfahrtbehörde (Regierungspräsidium Freiburg) einzureichen. Im Rahmen des luftrechtlichen Zustimmungsverfahrens wird u.a. die Deutsche Flugsicherung (DFS) in Form einer gutachterlichen Stellungnahme beteiligt. Dabei können Auflagen festgelegt werden, wie z.B. die Anbringung einer Kennzeichnung oder auch die Veröffentlichung als Luftfahrthindernis. Bei Berücksichtigung der uns aktuell vorliegenden Unterlagen werden aus Hindernissicht voraussichtlich aber keine Auflagen erforderlich sein. 4 RP Freiburg, Denkmalpflege 25.08.2014 Aus dem Planungsgebiet sind bisher keine archäologischen Fundstellen bekannt. Da jedoch bei Baumaßnahmen, besonders in bisher nicht überbauten Bereichen, unbekannte Fundstellen zutage treten können, sind archäologische Funde nicht generell auszuschließen. Es wird daher darum gebeten, folgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen: Der vorstehende Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter dem Punkt Hinweise aufgenommen. Die Anregung wird berücksichtigt. Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde zutage treten können, ist der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie allen weiteren Erd- und Aushubarbeiten frühzeitig dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 – Denkmalpflege – Fachgebiet Archäologische Denkmalpflege (per Post, per Fax: 0761/208-3599 oder per eMail: referat26@rpf.bwl.de) schriftlich mitzuteilen. Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.) umgehend zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu belassen. Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu 4 RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme rechnen und Zeit zur Fundbergung einzuräumen. 5 Deutsche Telekom 29.07.2014 Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien. Zur Versorgung des neuen Gebietes ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien durch die Telekom im Plangebiet und außerhalb des Gebietes erforderlich. Es wird darum gebeten, folgende Festsetzung in den B-Plan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Beginn und Ablauf der Erschließungsarbeiten sind der Dt. Telekom GmbH so früh wie möglich, mind. 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen. Der Neubau von öffentlichen Straßen bzw. Gehwegen ist in der Planung nicht vorgesehen. Die Möglichkeit der Unterbringung von Telekommunikationslinien in den vorhandenen Straßen ist gegeben. Der vorstehende Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter dem Punkt Hinweise aufgenommen. Die Anregung wird berücksichtigt. 6 Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Waldwirtschaft Im Südosten des Bebauungsplangebietes befindet sich Wald. Sollte der Wald nicht, wie in den Planunterlagen dargestellt, erhalten bleiben, wäre eine Umwandlungserklärung gem. § 10 LWaldG erforderlich. 21.08.2014 Innerhalb des Bebauungsplangebietes sind die Abstandsvorschriften von § 4 LBO (Mindestabstand zw. Wald und Gebäuden 30 m) einzuhalten. Waldfläche befindet sich nicht im Südosten, sondern im Südwesten des Plangebietes. Für die betroffene Teilfläche wird von dem durch die Fa. Rubin beauftragten Landschaftsarchitekturbüro ein Antrag auf Waldumwandlung gestellt. Die derzeitige Waldfläche innerhalb des Plangebietes wird umgewandelt. Die im Maßnahmenplan des Umweltberichts mit A5 bezeichnete Maßnahmenfläche (Waldumwandlung) liegt mit dem nördlichsten 6 m breiten Streifen in der 30 m – Waldabstandszone. Die Fläche wird in diesem Streifen als „Waldrand“ aus Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung (Hainbuche, Vogelkirsche, Wildbirne) ausgebildet. Der Abstand der festgesetzten Baugrenzen zu dem Wald außerhalb des 5 RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Plangebietes beträgt mehr als 30 m. Die Anregung wird berücksichtigt. 7 Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft 19.08.2014 Die vorstehenden Ausführungen werden zur Kenntnis Die überplanten Flächen werden derzeit als landwirtschaftliche Ackerflächen genutzt. Es handelt sich um genommen. Flächen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I. Diese hochwertigen und ackerfähigen Flächen sind laut Regionalplan zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aufgaben für die Landwirtschaft zu erhalten und zu sichern. Landbauwürdige Flächen dürfen nur soweit als es überwiegend öffentliche Belange erfordern und nur in unbedingt notwendigem Umfang für Siedlungen und sonstige bauliche Anlagen in Anspruch genommen werden. Der Verlust ist insbesondere deshalb als gravierend einzustufen, da in den letzten Jahrzehnten sehr viele Flächen verloren gegangen sind, die ursprünglich rein landwirtschaftlichen Zwecken zur Verfügung standen. Der Schutz und der Erhalt des fruchtbaren Ackerlandes liegt im Interesse der Allgemeinheit. Es wird bedauert, dass weitere Flächen verloren gehen. Da die Fa. Rubin selbst Bewirtschafter der Flächen ist, ist zumindest kein landwirtschaftlicher Betrieb vom Verlust betroffen. Das Plangebiet wird im Osten durch das Flst. 2137 begrenzt, das derzeit von 3 landwirtschaftlichen Betrieben bewirtschaftet und teilweise ackerbaulich genutzt wird. Es ist daher mit den für die Landwirtschaft üblichen Emissionen (Lärm, Staub, etc.) zu rechnen. Zum Schutz vor dem Abdrift von Pflanzenschutzmitteln ist gegenüber Ackerkulturen ein Abstand von 10 m einzuhalten, der durch eine 2 bis 3reihige, dichte, mindestens 1,50 m hohe Abschirmhecke auf zwei Drittel, also 6,7 m reduziert werden kann. Der Immissionsschutzstreifen dient gleichermaßen zum Schutz Die vorstehenden Anforderungen werden durch die vorliegende Planung erfüllt. Der geforderte Immissionsschutzstreifen ist in der Planung in einer größeren als der geforderten Breite vorgesehen; Maßnahme A3, Hecke von 4-6 m Breite. 6 RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme der Landwirte vor emissionsbedingten Nachbarschaftskonflikten. Allerdings befindet sich zwischen dem Flst. 2096 (Plangebiet) und dem Flst. 2137 ein ca. 4m breiter Weg, so dass die Breite des Streifens auf 2,7 m reduziert werden kann. Ein Abstand zwischen Baugebiet und landwirtschaftlicher Nutzung ist entsprechend einzuplanen und zu realisieren. 8 Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz 08.09.2014 Für das Brückenbauwerk an der Schutter ist vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Bei der Bemessung hinsichtlich des Abflussquerschnittes sind die Erkenntnisse aus dem Gewässerentwicklungsplan und des Hochwasserabflusses zu berücksichtigen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Umgestaltung der Wasserkraftanlage auch eine Umgestaltung des Staubereiches der Schutter erfolgen wird und sich dies auf das Bauwerk auswirken kann. Die Planflächen werden nach unserer derzeitigen Einschätzung auf Grundlage des vorliegenden Entwurfes der Hochwassergefahrenkarten bei extremen Hochwasserereignissen überflutet. In den hochwassergefährdeten Gebieten sind die Bestimmungen der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS) in der jeweiligen Fassung anzuwenden. Die bei extremen Hochwasserereignissen überfluteten Flächen sind im Bebauungsplan auf Basis des § 9 Abs. 5 Nr. 1 bauplanungsrechtlich zu kennzeichnen als „Hochwassergefährdetes Gebiet“ (HQExtrem), bei dessen Wann die Firma Rubin mit dem Bau der Betriebserweiterung und der Brücke beginnen wird steht noch nicht fest. Derzeit liegen weder für das Betriebsgebäude noch für das Brückenbauwerk konkrete Pläne vor. Zunächst soll dem Unternehmen Planungssicherheit durch die Planreife des Bebauungsplanes gegeben werden. Das für die Genehmigung des Brückenbauwerks über die Schutter erforderliche wasserrechtliche Verfahren kann auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Die Stellung eines entsprechenden Antrags wird zu gegebener Zeit durch ein von der Fa. Rubin zu beauftragenden Ingenieurbüro durchgeführt. Von dort sind bei der Bemessung des Abflussquerschnitts auch die vorstehenden Sachverhalte zu berücksichtigen. Die Fläche wird im Bebauungsplan als „hochwassergefährdetes Gebiet“ gekennzeichnet. Die Kennzeichnung wird in den textlichen Festsetzungen unter dem Punkt Hinweise entsprechend der vorstehenden Schilderungen erläutert. (HQextrem bedeutet Überschwemmungsgebiet, das statistisch seltener als 100-jährlich überschwemmt wird). 7 RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind“. Durch Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung von Hochwasserschäden ist sicherzustellen, dass bauliche Anlagen hochwasserangepasst geplant und gebaut, sowie Aspekte zur Sicherung von Hochwasserabfluss und -rückhaltung berücksichtigt werden. Abwasser/Oberflächenentwässerung: Der beabsichtigen Entwässerung wird zugestimmt. Da es sich hier um eine Gewerbegebietserschließung handelt, wird Der vorstehende Sachverhalt wird in die textlichen darum gebeten, in den Bebauungsplan einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes unter dem Punkt Hinweise aufgenommen. „Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“ der LUBW aufzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der beabsichtigten Für die beabsichtigte Einleitung von Niederschlagswasser in Einleitung von Niederschlagswasser in die Schutter gem. § 2 die Schutter wird von dem durch die Fa. Rubin beauftragten Abs. 1 der Niederschlagswasserverordnung eine Ingenieurbüro eine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt. wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Bodenschutz: Im Hinblick auf die Verwertung des im Bebauungsplangebiet Ein von der Fa. Rubin zu beauftragendes Ingenieurbüro wird anfallenden humosen Oberbodens als naturschutzrechtlicher im Auftrag der Fa. Rubin einen Antrag auf bau- und Ausgleichsmaßnahme in einer Mächtigkeit von 0,3 m auf naturschutzrechtliche Genehmigung stellen. den außerhalb des Gebietes gelegenen Grundstücken, Flst 2085, 2088, 2090 und 2092 ist beim Landratsamt Ortenaukreis eine naturschutzrechtliche Genehmigung zu beantragen. Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt. 8 RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014) OZ 9 Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Regierungspräsi dium Freiburg, Forst Im Westen und im Süden des Plangebietes wird auf einer Fläche von ca. 0,1 bis 0,2 ha Wald im Sinne des § 2 LWaldG in Anspruch genommen. Da sich eine anderweitige Darstellung der Nutzungsart ergibt, wird nach § 10 i.V.m. § 9 LWaldG im Rahmen der Bauleitplanung eine Waldumwandlungserklärung erforderlich. Der Bebauungsplan kann erst nach Vorlage der Umwandlungserklärung Rechtskraft erlangen. Vor Rechtskraft des Bebauungsplanes wird für die betroffene Teilfläche von dem durch die Fa. Rubin beauftragten Landschaftsarchitekturbüro ein Antrag auf Waldumwandlung gestellt. Die planexternen Maßnahmen K2 und K3 können als forstrechtlicher Ausgleich anerkannt werden. Die Maßnahmen sind jedoch in Bezug auf ihre forstrechtliche Eignung vorab zus. mit der örtlich zuständigen Unteren Forstbehörde abzustimmen. Der vorstehende Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Die Untere Forstbehörde wird im Bebauungsplanverfahren beteiligt. 10.09.2014 Die Anregungen werden berücksichtigt. 10 NABU 12.09.2014 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Umwandlung von Nadelholzbestand zu Laubwald und die Umwandlung einer Ackerfläche am Schutterlindenberg zu einem Laubwald wird sehr positiv bewertet. Es entstehen hochwertige Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Voraussetzung für die Zustimmung des NABU ist allerdings, dass alle im Umweltbericht aufgelisteten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen in den endgültigen Bebauungsplan aufgenommen werden. Die Maßnahmen werden in der Planzeichnung und in die Festsetzungen des Bebauungsplans (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20) aufgenommen. Für die außerhalb des Plangebietes durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen erfolgt eine Zuordnungsfestsetzung. Der unter A4 aufgeführte Randstreifen als Gras- und Krautflur ist mit 3 Metern zu gering dimensioniert. Ein Streifen von mind. 5 Metern ist dringend notwendig, damit eine ökologische Mindestfunktion gewährleistet wird. Die jährliche Pflege des Randstreifens ist unbedingt als Auflage Die Gras- und Krautflur wird 5 m breit ausgebildet. Dafür wird die anschließende Hecke nicht 5-reihig, sondern 4-reihig ausgebildet. Die Festsetzung wird in der Bebauungsplandarstellung entsprechend geändert. Gemäß Umweltbericht wird die Pflege der Fläche in Form einer 9 RUBINMÜHLE – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühz. Bet. vom 04.08. – 12.09.2014) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme in den B-Plan aufzunehmen und langfristig sicherzustellen. jährlichen Mahd von der Hälfte der Fläche in der zweiten Eine regelmäßige Kontrolle der Pflegemaßnahmen durch die Junihälfte durchgeführt. Dabei erfolgt ein Wechsel der zu Stadt muss gewährleistet sein. mähenden Fläche von Jahr zu Jahr. Dieser Sachverhalt ist bereits unter Punkt 6.1 (Maßnahme A4) der planungsrechtlichen Festsetzungen berücksichtigt. Die Anregungen werden berücksichtigt. Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 10