Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Änderung der Entgeltordnung Chrysanthema)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 101
Sachbearbeitung: Mundinger

Drucksache Nr.: 221/2024
Az.:

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
20

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkon- 28.01.2025
ferenz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

vorberatend

nichtöffentlich

16 Ja-Stimmen

10.02.2025

0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
Gemeinderat

24.02.2025

beschließend

öffentlich

Betreff:
Änderung der Entgeltordnung Chrysanthema

Beschlussvorschlag:
Der als Anlage beigefügten Neufassung der Entgeltordnung Chrysanthema wird
zugestimmt.

Drucksache 221/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Die letzte Anpassung der Entgeltordnung Chrysanthema war 2017. Mit der aktuellen Erhöhung der
Entgelte wurde eine Anpassung an die gestiegenen Kosten vorgenommen. Die Nebenkosten (Müll,
Strom, Wasser) wurden neu kalkuliert. Betroffen von der Erhöhung sind
1. die festen, kommerziellen Stände, die für die Dauer der Chrysanthema auf dem Markt- und
Rathausplatz stehen.
2. die wechselnden, kommerziellen Stände, die tageweise auf dem Marktplatz stehen.
3. die wechselnden, nicht-kommerziellen Stände, die tageweise auf dem Marktplatz stehen.
(diese waren 2017 von einer Entgelterhöhung ausgenommen).
4. Kunsthandwerker.
Ausgenommen von der Entgelterhöhung sind die Blumenhändler, die einen wichtigen Bestandteil in
der Gesamtkonzeption der Chrysanthema darstellen.

Entgelterhöhung:
1. Entgelterhöhung der festen, kommerziellen Verkaufsstände um einmalig 30 Prozent.
2. Erhöhung der Entgelte für die wechselnden, kommerziellen Stände um 30 Prozent.
Bisher € 39,00 am Wochenende / Feiertag NEU € 51,00.
Bisher € 34,50 unter der Woche, NEU € 45,00.
3. Erhöhung der Entgelte für die wechselnden, ehrenamtlichen Stände um 25 Prozent.
Bisher € 20,00, NEU € 25,00.
4. Erhöhung der Entgelte für wechselnde Stände Kunsthandwerker um 30 Prozent.
Bisher € 30,00, NEU € 39,00.
5. Erhöhung der Nebenkostenpauschale (Strom, Wasser) für alle nicht-kommerziellen wechselnden Verkaufsstände (wie Schulen, Kitas, Vereine) von € 5,20 auf € 8,50 / Tag.
6. Erhöhung der Nebenkostenpauschale (Strom, Wasser, Müll) für alle kommerziellen wechselnden. Verkaufsstände von € 14,00 auf € 16,00.
7. Neukalkulation der Müllkosten für kommerzielle feste Stände: € 7,50 / Tag. Strom und Wasser
werden nach Verbrauch abgerechnet.

Drucksache 221/2024

Seite 3

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
2022

Einmalige (Investitions-)Kosten

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

Ca. 5.000 Euro innerhalb des beschlossenen Budgets

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

Markus Ibert
Oberbürgermeister

☐Nein

Friederike Ohnemus
Leitung Abteilung Ratsarbeit,
Marketing und Internationales

Anlage(n):
2025_Entgeltordnung_Chrysanthema
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.