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Beschlussvorlage (Neufestlegung der Teilnehmerentgelte für die Jugenderholungsmaßnahme Stadtranderholung)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 502
Sachbearbeitung: Batista-Luis

Drucksache Nr.: 11/2025
Az.:

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 28.01.2025
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Ausschuss für Soziales, Bildung 19.02.2025
und Sport

vorberatend

nichtöffentlich

26 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung

Haupt- und Personalausschuss

10.03.2025

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Jugendgemeinderat

20.03.2025

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

24.03.2025

beschließend

öffentlich

Betreff:
Neufestlegung der Teilnehmerentgelte für die Jugenderholungsmaßnahme Stadtranderholung

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Teilnehmerentgelte für Kinder aus Lahr ab dem laufenden Jahr auf 240,00 Euro zu erhöhen, für Kinder aus den umliegenden Gemeinden auf
das jeweilig vorliegende Teilnehmerentgelt + 30% Zuschlag (312,00 Euro bei 240,00 Euro
Teilnehmerentgelt als Grundlage).

Zusammenfassende Begründung:
Um den fortlaufend steigenden Kosten der Jugenderholungsmaßnahme Stadtranderholung
des städtischen Schlachthof – Kinder, Jugend & Kultur für Unterbringung, Bustransfer, sowie Lebensmittel entgegenwirken zu können, sollen die Teilnehmerentgelte angepasst werden.
,

Drucksache 11/2025

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Die Teilnehmerentgelte für die Jugenderholungsmaßnahme Stadtranderholung des städtischen
Schlachthof – Kinder, Jugend & Kultur wurden 2023 von 180,00 Euro auf 200,00 Euro erhöht. Aufgrund
fortlaufend steigender Kosten für die Unterbringung auf dem Freizeithof Langenhard, für den Bustransfer, sowie Lebensmittel ist eine weitere Anpassung notwendig. Das Teilnehmerentgelt für Lahrer Kinder
soll von 200,00 Euro auf 240,00 Euro und für Kinder aus den umliegenden Gemeinden auf das Teilnehmerentgelt + 30% Zuschlag (312,00 Euro bei 240,00 Euro Teilnehmerentgelt als Grundlage) angehoben werden.
Für einkommensschwache Familien können die Kosten auf Antrag vom Landratsamt Ortenaukreis,
Kommunale Arbeitsförderung (KOA) oder Jugendamt, anteilig oder in voller Höhe übernommen werden. Bei Erhalt eines Ablehnungsbescheids von der KOA ist es für Inhaber des Lahr-Passes möglich,
50 % Erlass auf das Teilnehmerentgelt zu gewähren.
Anmerkung:
Bei der Verteilung der Plätze werden Kinder aus Lahr vorrangig behandelt.
Kinder aus umliegenden Gemeinden haben in den letzten Jahren nur vereinzelt teilgenommen. 2024
waren es insgesamt 5 Kinder aus umliegenden Gemeinden.
Der Zuschlag für Kinder aus den umliegenden Gemeinden wird bereits seit 2014 erhoben.

Zielsetzung/Maßnahmen:
Um die Jugenderholungsmaßnahme Stadtranderholung weiterhin durchführen zu können und zur Entlastung des städtischen Haushaltes, werden die Teilnehmerentgelte für Kinder aus Lahr ab dem laufenden Jahr auf 240,00 Euro, für Kinder aus den umliegenden Gemeinden auf das jeweilig vorliegende Teilnehmerentgelt + 30% Zuschlag erhöht.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen.
Im Folgenden sind die zu erwartenden Mehreinahmen durch die Erhöhung der Teilnehmerentgelte bei
Vollauslastung über die Darstellung der zu erwarteten Einnahmen im Vergleich aufgelistet:
500 x 200,00 € = 100.000,00 € (alt)
500 x 240,00 € = 120.000,00 € (neu)  ergibt ein Plus von 20.000,00 €

Drucksache 11/2025

Seite 3

Guido Schöneboom

Senja Dewes

Erster Bürgermeister

Amtsleitung

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.