Beschlussvorlage (Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i.V.m. § 11 Abs. 14 i.V.m § 11 Abs. 9 der Feuerwehrsatzung zur Wahl des Abteilungskommandanten und seiner…
10. April 2025
Beschlussvorlage Federführende Stelle: StSt. Feuerwehr/Bevölkerungsschutz Sachbearbeitung: Becherer Drucksache Nr.: 55/2025 Az.: StSt. FW/BS An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Verwaltungs- und Vorlagenkonferenz 25.03.2025 vorberatend nicht öffentlich Haupt- und Personalausschuss 07.04.2025 vorberatend nicht öffentlich Ortschaftsrat Mietersheim 10.04.2025 zur Anhörung öffentlich Gemeinderat 28.04.2025 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i.V.m. § 11 Abs. 14 i.V.m § 11 Abs. 9 der Feuerwehrsatzung zur Wahl des Abteilungskommandanten und seiner Stellvertreter der Abteilung Mietersheim sowie Entpflichtung des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters gem. § 11 Abs. 14 i.V.m. § 11 Abs. 11 der Feuerwehrsatzung Beschlussvorschlag: 1. Der Entpflichtung des Leiters der Abteilung Mietersheim, Herrn Hauptbrandmeister Roland Pfaff, wird zugestimmt. 2. Der Entpflichtung des stellvertretenden Leiters der Abteilung Mietersheim, Herrn Oberbrandmeister Florian Haas, wird zugestimmt. 3. Der Wahl von Herrn Oberlöschmeister Patrick Schmidt zum Abteilungskommandanten der Abteilung Mietersheim wird zugestimmt. 4. Der Wahl von Herrn Hauptfeuerwehrmann Claudius Ebert zum 1. stellvertretenden Abteilungskommandanten der Abteilung Mietersheim wird zugestimmt. 5. Der Wahl von Herrn Hauptfeuerwehrmann Lukas Jenne zum 2. stellvertretenden Abteilungskommandanten der Abteilung Mietersheim wird zugestimmt. Zusammenfassende Begründung: Zur Abteilungsversammlung der Feuerwehr Lahr, Abteilung Mietersheim, stellten der Leiter der Abteilung Mietersheim sowie sein Stellvertreter ihr Amt zur Wahl. Um eine entsprechende Entpflichtung vor Ende der Amtszeit wurde gebeten. Im Rahmen der Abteilungsversammlung am 22.03.2025 erfolgte dementsprechend die Wahl zum Abteilungskommandanten und seiner Stellvertreter nach neuer Satzung der Feuerwehr Stadt Lahr vom 01.01.2025. Es gilt nun die bisherige Abteilungsleitung zu entpflichten und das neue Abteilungskommando durch den Oberbürgermeister zu bestellen. Drucksache 55/2025 Es wird gebeten, den Entpflichtungen sowie den Wahlen zuzustimmen. Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Seite 2 Drucksache 55/2025 Seite 3 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr Stadt Lahr u. a. aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile. Die beiden Stadtteile Hugsweier und Langenwinkel fusionierten anlässlich der Abteilungsversammlung am 08.02.2025 zur Abteilung West, sodass die Feuerwehr Stadt Lahr aus sieben Einsatzabteilungen besteht. Für die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Abteilungskommandant und dessen Stellvertreter zu wählen. Die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG) i. V. m. § 11 Abs. 14 Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr (Feuerwehrsatzung) von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung aus deren Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Nach Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl erfolgt die Bestellung durch den Oberbürgermeister. 1. Vor Beginn der Abteilungsversammlung am 22.03.2025 baten der Leiter der Abteilung Mietersheim und sein Stellvertreter um Entpflichtung. Sie stellten zudem ihre jeweiligen Ämter zur Wahl. Vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit hat der Feuerwehrausschuss am 18.02.2025 den jeweiligen Anträgen auf Entpflichtung einstimmig zugestimmt. 2. Im Rahmen der Jahresabteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Mietersheim am 22.03.2025 fanden die Wahlen zum Abteilungskommandanten und zwei stellvertretenden Abteilungskommandanten statt. Wahl des Abteilungskommandanten der Abteilung: Oberlöschmeister Patrick Schmidt ließ sich anlässlich der Abteilungsversammlung am 22.03.2025 zur Wahl des Abteilungskommandanten der Abteilung Mietersheim der Feuerwehr Stadt Lahr aufstellen. Alle 25 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Hierbei wurde Herr Patrick Schmidt mit 17 Stimmen gewählt, 3 Stimmen entfielen auf Roland Pfaff und 1 Stimme auf Florian Haas. Es gab 4 ungültige Stimmen. Nach vorheriger Befragung nahm Herr Patrick Schmidt die Wahl an. Der Gewählte darf gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i.V.m. § 11 der Feuerwehrsatzung nur bestellt werden, wenn er die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Liegen nach § 11 Abs. 14 der Feuerwehrsatzung i.V.m. § 11 Abs 8 der Feuerwehrsatzung die fachlichen Voraussetzungen für eine Bestellung noch nicht vor, wird dem Gewählten vorübergehend die Auftragswahrnehmung der Funktion für längstens drei Jahre übertragen. Herr Patrick Schmidt erfüllt derzeit noch nicht die fachlichen Voraussetzungen. Herr Patrick Schmidt wird jedoch im Laufe der nächsten 3 Jahre die Ausbildung zum Zugführer an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg nachholen bzw. erfolgreich abschließen. Bis zur Erlangung des Zugführer-Lehrganges übt Herr Patrick Schmidt das Amt des Abteilungskommandanten kommissarisch aus. Dies bedeutet, dass er keine Einsätze leiten darf, zu denen eine Führungsqualifikation des Zugführers notwendig ist. Wir bitten der Wahl von Herrn Oberlöschmeister Patrick Schmidt zum Abteilungskommandanten der Abteilung Mietersheim der Feuerwehr Stadt Lahr zuzustimmen, sodass die kommissarische Bestellung durch den Oberbürgermeister erfolgen kann. Drucksache 55/2025 Seite 4 Wahl des 1. stellvertretenden Abteilungskommandanten der Abteilung: Hauptfeuerwehrmann Claudius Ebert ließ sich anlässlich der Abteilungsversammlung am 22.03.2025 zur Wahl des 1. stellvertretenden Abteilungskommandanten der Abteilung Mietersheim der Feuerwehr Stadt Lahr aufstellen. Alle 25 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Hierbei wurde Herr Claudius Ebert mit 15 Stimmen gewählt. Nicolas Ebert erhielt 1 Stimme, Bastian Bolz erhielt ebenfalls 1 Stimme, Roland Pfaff erhielt 1 Stimme sowie Stefan Warten 1 Stimme erhielt. Es gab 6 ungültige Stimmen. Nach vorheriger Befragung nahm Herr Claudius Ebert die Wahl an. Der Gewählte darf gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i.V.m. § 11 der Feuerwehrsatzung nur bestellt werden, wenn er die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Liegen nach § 11 Abs. 14 der Feuerwehrsatzung i.V.m. § 11 Abs 8 der Feuerwehrsatzung die fachlichen Voraussetzungen für eine Bestellung noch nicht vor, wird dem Gewählten vorübergehend die Auftragswahrnehmung der Funktion für längstens drei Jahre übertragen. Herr Claudius Ebert erfüllt derzeit noch nicht die fachlichen Voraussetzungen. Herr Claudius Ebert wird jedoch im Laufe der nächsten 3 Jahre die Ausbildung zum Zugführer an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg nachholen bzw. erfolgreich abschließen. Bis zur Erlangung des Zugführer-Lehrganges übt Herr Claudius Ebert das Amt des 1. stellvertretenden Abteilungskommandanten kommissarisch aus. Dies bedeutet, dass er keine Einsätze leiten darf, zu denen eine Führungsqualifikation des Zugführers notwendig ist. Wir bitten der Wahl von Herrn Hauptfeuerwehrmann Claudius Ebert zum 1. stellvertretenden Abteilungskommandanten der Abteilung Mietersheim der Feuerwehr Stadt Lahr zuzustimmen, sodass die kommissarische Bestellung durch den Oberbürgermeister erfolgen kann. Wahl des 2. stellvertretenden Abteilungskommandanten der Abteilung: Hauptfeuerwehrmann Lukas Jenne ließ sich anlässlich der Abteilungsversammlung am 22.03.2025 zur Wahl des 2. stellvertretenden Abteilungskommandanten der Abteilung Mietersheim der Feuerwehr Stadt Lahr aufstellen. Alle 25 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Hierbei wurde Herr Lukas Jenne mit 20 Stimmen gewählt. Auf Stefan Warten, Bastian Bolz und Roland Pfaff entfiel jeweils 1 Stimme. Es gab 2 ungültige Stimmen. Nach vorheriger Befragung nahm Herr Lukas Jenne die Wahl an. Der Gewählte darf gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i.V.m. § 11 der Feuerwehrsatzung nur bestellt werden, wenn er die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Liegen nach § 11 Abs. 14 der Feuerwehrsatzung i.V.m. § 11 Abs 8 der Feuerwehrsatzung die fachlichen Voraussetzungen für eine Bestellung noch nicht vor, wird dem Gewählten vorübergehend die Auftragswahrnehmung der Funktion für längstens drei Jahre übertragen. Drucksache 55/2025 Seite 5 Herr Lukas Jenne erfüllt derzeit noch nicht die fachlichen Voraussetzungen. Herr Lukas Jenne wird jedoch im Laufe der nächsten 3 Jahre die Ausbildung zum Zugführer an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg nachholen bzw. erfolgreich abschließen. Bis zur Erlangung des Zugführer-Lehrganges übt Herr Lukas Jenne das Amt des 2. stellvertretenden Abteilungskommandanten kommissarisch aus. Dies bedeutet, dass er keine Einsätze leiten darf, zu denen eine Führungsqualifikation des Zugführers notwendig ist. Wir bitten der Wahl von Herrn Hauptfeuerwehrmann Lukas Jenne zum 2. stellvertretenden Abteilungskommandanten der Abteilung Mietersheim der Feuerwehr Stadt Lahr zuzustimmen, sodass die kommissarische Bestellung durch den Oberbürgermeister erfolgen kann. Zielsetzung: Maßnahmen: Alternativ geprüfte Maßnahmen: Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die Entschädigung der Funktionsträger erfolgt gemäß Entschädigungssatzung. Finanzierung: Begründung: Der Gemeinderat wird gebeten den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zuzustimmen. Markus Ibert Oberbürgermeister Georg Schinke kom. Leiter StSt. FW/BS Anlage(n): Anlage 0_Beschlussvorlage_Wahlen Mietersheim Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.