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Beschlussvorlage (2025_02_06_Entwurf_neuer_P a c h t v e r t r a g_Kleingartenpark_LGS_aktuell)

                                    
                                        Pachtvertrag
für eine Kleingartenparzelle im LGS Kleingartenpark
zwischen
der Stadt Lahr, vertreten durch den Oberbürgermeister,
dieser vertreten durch die
Abt. Liegenschaften und Verwaltungsservice
-Verpächterinund
XXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXX, 77933 Lahr/Schwarzwald
-Pächter§ 1 Pachtgegenstand
Die Verpächterin überlässt dem Pächter den Kleingarten Los Nr. XX auf dem Flst. Nr. 8412, Gemarkung
Lahr, Gewann: Kleingartenpark, mit einer Fläche von: XXXX m² zur kleingärtnerischen Nutzung.
§ 2 Pachtzins für Pachtfläche
Der Pachtzins beträgt jährlich 23,96 €/a, somit für den o.a. Kleingarten
XX,XX €
und ist jeweils zum 11.11. rückwirkend zur Zahlung fällig. Ist der Pächter mit der Entrichtung der
Pacht länger als drei Monate in Verzug kann die Stadt Lahr die fristlose Kündigung des
Pachtverhältnisses aussprechen.
Das beiliegende SEPA-Mandat ist zu Gunsten der Stadt Lahr auszustellen.
Der Pachtzins für die Pachtfläche wird alle 6 Jahre (Basisjahr ist das Jahr 2024) entsprechend dem
in diesem Zeitraum veränderten VPI (Verbraucherpreisindex; Code: 61111-0001) des Statistischen
Bundesamtes angepasst.
§ 2a Mietzins für Geschirrhütte
Der Mietzins für die von der Stadt errichteten Geschirrhütte beträgt 378,- €/Jahr und wird mit dem in §2
festgesetzten Pachtzins für das Gelände erhoben. Der Pächter ist zu einer pfleglichen Behandlung des
Mietgegenstandes und zur Unterhaltung des Gebäudes während der Pachtzeit verpflichtet. Ein Verstoß
stellt eine grobe Verletzung der Vertragsverpflichtungen dar und berechtigt die Stadt zur
außerordentlichen
Kündigung
und
zur
Rücknahme
der
Parzelle
ohne
jeglichen
Entschädigungsanspruch des bisherigen Pächters.
§ 3 Pachtzeit und Rückgabebestimmungen
Das Pachtverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages. Das Pachtjahr beginnt an
Martini (11.11.) des laufenden Jahres und endet am 10.11. des Folgejahres. Es verlängert sich jeweils
um ein weiteres Pachtjahr, wenn es nicht spätestens am 15. August eines Jahres zum Ablauf des
Pachtjahres gekündigt wird. Bei Ende des Pachtverhältnisses ist die Gartenparzelle geräumt von allen
vom Pächter eingebrachten Gegenständen und Einbauten an die Stadt Lahr zurück zu geben.
Eine Unterverpachtung ist nicht gestattet.
§ 4 weitere Pächterpflichten
Bestandteil des Pachtvertrages ist immer die aktuelle Fassung der "Kleingartenordnung der
Stadt Lahr".

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§ 5 Bestimmungen des Bebauungsplanes
Für die Errichtung von Gebäuden gelten die im Bebauungsplan „Kleingartenpark“ getroffenen
Festsetzungen:
Zulässig ist je Parzelle ein eingeschossiges Gerätehaus, das der Aufbewahrung von
Gartengeräten und auch dem kurzfristigen Aufenthalt dient, jedoch zur Übernachtung nicht
bestimmt ist. Der von der Stadt Lahr für dieses Gebiet festgelegte Gerätehaustyp ist bindend.
Andere Gartenhütten, Anbauten oder bauliche Veränderungen jeglicher Art sind nicht zulässig.
Die Stadt Lahr stellt für die Erstausstattung der Parzelle die Gartenhütte zur Verfügung.
Des Weiteren darf auf der Parzelle ein Gewächshaus einfacher Art errichtet werden. Der
umbaute Raum eines Gewächshauses darf 10 cbm nicht überschreiten. Die Firsthöhe muss
unter 2,20 m liegen. Eine Beheizung ist nicht zugelassen. Auf eine ansprechende und adäquate
Gestaltung ist Wert zu legen.
Je Parzelle darf in Verbindung mit dem Gartenhaus eine Pergola (nicht überdachtes Holzrankgerüst)
mit einer überbauten Grundfläche von maximal 12 qm errichtet werden.
Im Gartenhausgebiet sind möglichst jeweils zwei Gebäude von angrenzenden Parzellen als
„Doppelhütte“ auszuführen, damit die durch bauliche Anlagen in Anspruch genommene Fläche durch
einseitigen Wegfall der Abstandsflächen reduziert wird. Für die Hinterlüftung und den Dachüberstand
ist jeweils ein Abstand von 30 cm zwischen Gebäude und Parzellengrenze einzuhalten.
Das Abstellen von Wohnwagen ist innerhalb des Gartenhausgebietes untersagt.
§ 6 Einfriedungen
Für die Einfriedigung zwischen einzelnen Parzellen sind nur Pflanzungen mit einer maximalen Höhe bis
0,60 m zulässig. Hierfür sind nur Pflanzen aus der im Bebauungsplan für diesen Abschnitt aufgeführten
Pflanzliste zugelassen; tote Einfriedigungen sind zwischen den Parzellen nicht zugelassen.
Einfriedigungen zu den öffentlichen Wegen dürfen hinter den zum Weg hin gepflanzten Hecken mit
offenen Einfriedigungen abgegrenzt werden. Zugelassen sind Drahtgeflechte, die der Farbkonzeption
und den Höhenfestsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen müssen.
Die Verwendung von Stacheldraht ist untersagt.
Koniferen (Nadelhölzer) sind als Baumpflanzung nicht zugelassen.
§7 Gemeinschaftsanlagen
Sämtliche Gemeinschaftsanlagen wie Wege, Brauchwasseranlagen, sind von den Pächtern pfleglich
und schonend zu behandeln und zu unterhalten.
Die Pflege der Obstbäume im östlichen Bereich der Kleingartenanlage, sowie das Rasen mähen im
Bereich dieser Anlage ist durch alle Pächter gemeinsam vorzunehmen. Ebenso das schneiden der
Hecken am Wegrand zu den einzelnen Parzellen.
Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen haften die einzelnen Pächter als Gesamtschuldner. Kommen
Pächter einer der ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht fristgerecht nach, so ist die Stadt nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, diese Pflichten auf Kosten der Pächter selbst
wahrzunehmen. Für diese Kosten haften die Pächter als Gesamtschuldner.
Die Kosten für das Brauchwasser, sowie gegebenenfalls anfallende Kosten für eine Aufsichtsperson
zur Betreuung der Kleingartenanlage, haben die Pächter anteilig entsprechend der Größe ihrer
Gartenparzellen zu tragen. Die Fälligkeit tritt für das Pachtjahr nach Rechnungsstellung durch die Stadt
ein.

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§ 8 Regenwasserbewirtschaftung
Das Sammeln von Regenwasser ist in unterirdischen Zisternen oder seitlich der Hütte in einer max
240 Liter fassenden Regentonne (gedeckte grüne, graue oder braune Farbe) durchzuführen.
§ 9 besonderer Kündigungsgrund
Sofern die Gartenhausanlage auf dem Pachtgelände im Laufe der Zeit infolge Überalterung,
mangelhafter Pflege und Unterhaltung oder sonstiger Einflüsse einen unschönen Eindruck macht oder
erneuerungsbedürftig ist, kann die Verpächterin nach vorheriger Rücksprache mit dem Pächter den
Vertrag kündigen.
§ 10 Betretungsrecht
Der Pächter duldet das Betreten des Pachtgeländes durch die Verpächterin. Bei Besichtigungen der
Anlage durch Vertreter der Verpächterin kann der Pächter hinzugezogen werden.
§ 11 sonstige Verbote
Die Anwendung von Pestiziden ist nicht gestattet.
Der Pächter verpflichtet sich, auf den mit diesem Pachtvertrag gepachteten Flächen keine
Klärschlämme auszubringen.
Der Pächter verzichtet auf die Aussaat gentechnisch veränderten Saatgutes und auf den Anbau
gentechnisch veränderter Pflanzen.
Das Anlegen von Teichen und sonstigen offenen Gewässern ist untersagt.
§ 12 Wegebenutzung
Das Befahren der Kleingartenanlage ist mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art untersagt.
§ 13 besonderer Kündigungsgrund
Die Gartenverpachtung dient der Versorgung der Einwohnerschaft der Stadt Lahr und ihrer Ortsteile.
Wird der Wohnsitz in Lahr aufgegeben, berechtigt dies die Stadt Lahr zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses zu Martini.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages
im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige
wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen,
die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft
erweist.

Lahr/Schwarzwald, den

Lahr/Schwarzwald, den

Verpächterin

Pächter

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……………………………..
Ralph Brucker
Stadtoberamtsrat

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XXXXXXXXXX

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