Beschlussvorlage (Anlage 0)
Vorlage: Erlass einer Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr.
28. April 2025
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr.)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr.docx)
28. April 2025
Weitere Dateien
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr.)
Beschlussvorlage (Anlage 0)Beschlussvorlage (Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr.docx)
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 102 Sachbearbeitung: Uhl Drucksache Nr.: 36/2025 Az.: 10/102 us An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Stabsstelle Feuerwehr und Bevöikerungsschutz Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe renz 11.03.2025 vorberatend nichtöffentlich Verwaltungs- und Vorlagenkonfe renz 18.03.2025 vorberatend nichtöffentlich Feuerwehrstrukturkommission 21.03.2025 vorberatend nichtöffentlich Haupt- und Personalausschuss 07.04.2025 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 28.04.2025 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Erlass einer Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr. Beschlussvorschlag: Der vorliegenden Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr wird zugestimmt. Zusammenfassende Begründung: Mit dem Erlass der Krankheitskosten-Zuschusssatzung werden die Zuschüsse zu den Bei trägen zur privaten Krankenversicherung auf Grund der Rechtsprechung neu geregelt Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit; Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr haben nach § 79 (1) LBG Anspruch auf freie Heilfürsorge. Alternativ kann der Dienstherr entsprechend § 79 (4) LBG Beihilfe und einen Zu schuss zu den Beiträgen einer Krankheitskostenversicherung gewähren. Die für Kommunalbeamte in Baden-Württemberg zuständige Beihilfestelle (Kommunaler Versorgungs verband BaWü) bietet für Einsatzbeamte der Feuerwehr die Option der freien Heilfürsorge nicht an. Somit besteht für die Feuerwehrbeamten der Stadt Lahr nur die Option des Zuschusses zur (privaten) Krankenversicherung. Die Stadt Lahr bezahlt ihren Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr aktuell einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 75.00 € pro Monat. Diese Zahlung erfolgte bisher auf Grund betrieblicher Übung ohne schriftliche Grundlage. Mit Urteil vom 17. November 2016 (Az. 4S 1942/14) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württem berg festgeiegt, dass die Entscheidung, ob freie Heilfürsorge oder Beihilfe einschließlich eines Zuschus ses zur Krankheitskostenversicherung gewährt wird, kein Geschäft der laufenden Verwaltung ist und daher vom Gemeinderat getroffen werden muss. Bei der Gewährung eines Zuschusses zur Seite 2 Drucksache 36/2025 Krankheitskostenversicherung muss die Höhe ebenfalls durch Gemeinderatsbeschluss in Form einer Satzung bestimmt werden. Um eine einheitliche Handhabung des Zuschusses zu ermöglichen, hat die Geschäftsstelle des Städ tetags Baden-Württemberg eine Mustersatzung veröffentlicht, die in Abstimmung und Zusammenarbeit mit verschiedenen Städten erarbeitet wurde. Die Verwaltung schlägt vor, die in der Mustersatzung vor geschlagene Regelung weitestgehend zu übernehmen. Lediglich 3 Änderungen werden vorgenommen; 1. Nach der Mustersatzung beträgt der monatlich zu leistende Zuschuss 80 % v.H. vom steuerlich an erkannten Vorsorgeaufwand. Abweichend von dieser Festlegung erfolgt die Berechnung für die Beam tinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A7 und A8 85 % v.H. vom steuerlich anerkannten Vorsor geaufwand. Nach neusten gesetzlichen Änderungen ist die Besoldungsgruppe A7 im feuerwehrtechni schen Dienst entfallen. Auf Grund des Wegfalls der Besoldungsgruppe A7 und auch aus Gründen der Einheitlichkeit beabsichtigt die Stadt Lahr keine Unterscheidung der Berechnungsformel hinsichtlich unterschiedlicher Besoldungsgruppen. Dementsprechend fällt in § 2 (1) des Satzungsentwurfes die Ab weichung entgegen der Mustersatzung des Städtetages weg. 2. Eine weitere Änderung ergibt sich ebenfalls im § 2. In Absatz 3 wurde hinzugefügt, dass der MindestZuschuss in Höhe von 75 € die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen darf. 3. In Absatz 4 wird eine unterjährige Neufestsetzung des Zuschusses ausgeschlossen. Ergänzt wird, dass bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit eine Neufestsetzung auch unterjährig erfolgen kann. Die Umsetzung der entsprechenden satzungsrechtlichen Vorgaben hat seit der Urteilsverkündung im Jahr 2016 einige Jahre in Anspruch genommen. Dies soll sich bei den betroffenen Beamten der Stadt Lahr nicht nachteilig auswirken. In ihrem Jahresbericht 2017stellt die Gemeindeprüfungsanstalt BadenWürttemberg (GPA) den Einsatzbeamten der Feuerwehr eine Umsetzung bis zum 31.12.2019 in Aus sicht. Daher wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, den beiden bei der Stadt Lahr betroffenen Einsatz beamten der Feuerwehr die erhöhte Zuschussbeträge rückwirkend ab 01.01.2020 zu erstatten (siehe § 2 des Satzungsentwurfes). Durch die Erhöhung des Zuschusses erhöhen sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung aktuell die Personalkosten für die beiden Feuerwehrbeamten um insgesamt 115,00 € pro Monat. Durch die rückwirkende Erstattung des erhöhten Zuschusses ab dem 01.01.2020 fallen einmalige Personal ausgaben an. Der Betrag kann im Vorfeld nicht genau festgelegt werden, da hierzu Nachweise der betreffenden Feuerwehrbeamten über die Höhe der Vorsorgeaufwendungen einzureichen sind. Be rechnungen zufolge werden sich die einmaligen Personalausgaben auf ca. 4.800 € belaufen. Der Personalrat wurde gern. § 81 LPVG beteiligt und hat den Vorschlag der Verwaltung in seiner Sitbefürwortet. 7 Oberbürgermeister Sebastien Tricard Abteilung Personal und Organisation Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: □ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Drucksache 36/2025 ‘Seite 3 □ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll Jn der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An lage beigefügt 12 Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft ent stehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2022 Einmaliae flnvestitions-lKosten 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / In vestition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zu schüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) 1 Fehlbetraq (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Foiaekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkos ten) /Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten □Ja, mit abweichenden Kosten □ Nein ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten □Ja, mit abweichenden Kosten □Nein Anlage(n): Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenver sicherung für die Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr.docx Hinweis: Die Mitglieder .des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.