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Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 102
Sachbearbeitung: Uhl

Drucksache Nr.: 36/2025
Az.: 10/102 us

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Stabsstelle Feuerwehr und Bevöikerungsschutz

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe­
renz

11.03.2025

vorberatend

nichtöffentlich

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe­
renz

18.03.2025

vorberatend

nichtöffentlich

Feuerwehrstrukturkommission

21.03.2025

vorberatend

nichtöffentlich

Haupt- und Personalausschuss

07.04.2025

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

28.04.2025

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Erlass einer Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine
Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der
Feuerwehr.

Beschlussvorschlag:
Der vorliegenden Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an
eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes
der Feuerwehr wird zugestimmt.

Zusammenfassende Begründung:
Mit dem Erlass der Krankheitskosten-Zuschusssatzung werden die Zuschüsse zu den Bei­
trägen zur privaten Krankenversicherung auf Grund der Rechtsprechung neu geregelt

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit;
Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr haben nach § 79 (1) LBG Anspruch auf
freie Heilfürsorge. Alternativ kann der Dienstherr entsprechend § 79 (4) LBG Beihilfe und einen Zu­
schuss zu den Beiträgen einer Krankheitskostenversicherung gewähren.
Die für Kommunalbeamte in Baden-Württemberg zuständige Beihilfestelle (Kommunaler Versorgungs­
verband BaWü) bietet für Einsatzbeamte der Feuerwehr die Option der freien Heilfürsorge nicht an.
Somit besteht für die Feuerwehrbeamten der Stadt Lahr nur die Option des Zuschusses zur (privaten)
Krankenversicherung. Die Stadt Lahr bezahlt ihren Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der
Feuerwehr aktuell einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 75.00 € pro Monat. Diese Zahlung erfolgte
bisher auf Grund betrieblicher Übung ohne schriftliche Grundlage.
Mit Urteil vom 17. November 2016 (Az. 4S 1942/14) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württem­
berg festgeiegt, dass die Entscheidung, ob freie Heilfürsorge oder Beihilfe einschließlich eines Zuschus­
ses zur Krankheitskostenversicherung gewährt wird, kein Geschäft der laufenden Verwaltung ist und
daher vom Gemeinderat getroffen werden muss. Bei der Gewährung eines Zuschusses zur

Seite 2

Drucksache 36/2025

Krankheitskostenversicherung muss die Höhe ebenfalls durch Gemeinderatsbeschluss in Form einer
Satzung bestimmt werden.
Um eine einheitliche Handhabung des Zuschusses zu ermöglichen, hat die Geschäftsstelle des Städ­
tetags Baden-Württemberg eine Mustersatzung veröffentlicht, die in Abstimmung und Zusammenarbeit
mit verschiedenen Städten erarbeitet wurde. Die Verwaltung schlägt vor, die in der Mustersatzung vor­
geschlagene Regelung weitestgehend zu übernehmen.
Lediglich 3 Änderungen werden vorgenommen;
1. Nach der Mustersatzung beträgt der monatlich zu leistende Zuschuss 80 % v.H. vom steuerlich an­
erkannten Vorsorgeaufwand. Abweichend von dieser Festlegung erfolgt die Berechnung für die Beam­
tinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A7 und A8 85 % v.H. vom steuerlich anerkannten Vorsor­
geaufwand. Nach neusten gesetzlichen Änderungen ist die Besoldungsgruppe A7 im feuerwehrtechni­
schen Dienst entfallen. Auf Grund des Wegfalls der Besoldungsgruppe A7 und auch aus Gründen der
Einheitlichkeit beabsichtigt die Stadt Lahr keine Unterscheidung der Berechnungsformel hinsichtlich
unterschiedlicher Besoldungsgruppen. Dementsprechend fällt in § 2 (1) des Satzungsentwurfes die Ab­
weichung entgegen der Mustersatzung des Städtetages weg.
2. Eine weitere Änderung ergibt sich ebenfalls im § 2. In Absatz 3 wurde hinzugefügt, dass der MindestZuschuss in Höhe von 75 € die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen darf.
3. In Absatz 4 wird eine unterjährige Neufestsetzung des Zuschusses ausgeschlossen. Ergänzt wird,
dass bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe
oder auf Lebenszeit eine Neufestsetzung auch unterjährig erfolgen kann.
Die Umsetzung der entsprechenden satzungsrechtlichen Vorgaben hat seit der Urteilsverkündung im
Jahr 2016 einige Jahre in Anspruch genommen. Dies soll sich bei den betroffenen Beamten der Stadt
Lahr nicht nachteilig auswirken. In ihrem Jahresbericht 2017stellt die Gemeindeprüfungsanstalt BadenWürttemberg (GPA) den Einsatzbeamten der Feuerwehr eine Umsetzung bis zum 31.12.2019 in Aus­
sicht. Daher wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, den beiden bei der Stadt Lahr betroffenen Einsatz­
beamten der Feuerwehr die erhöhte Zuschussbeträge rückwirkend ab 01.01.2020 zu erstatten (siehe
§ 2 des Satzungsentwurfes).
Durch die Erhöhung des Zuschusses erhöhen sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung
aktuell die Personalkosten für die beiden Feuerwehrbeamten um insgesamt 115,00 € pro Monat. Durch
die rückwirkende Erstattung des erhöhten Zuschusses ab dem 01.01.2020 fallen einmalige Personal­
ausgaben an. Der Betrag kann im Vorfeld nicht genau festgelegt werden, da hierzu Nachweise der
betreffenden Feuerwehrbeamten über die Höhe der Vorsorgeaufwendungen einzureichen sind. Be­
rechnungen zufolge werden sich die einmaligen Personalausgaben auf ca. 4.800 € belaufen.
Der Personalrat wurde gern. § 81 LPVG beteiligt und hat den Vorschlag der Verwaltung in seiner Sitbefürwortet.

7
Oberbürgermeister

Sebastien Tricard
Abteilung Personal und Organisation

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
□

Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

Drucksache 36/2025

‘Seite 3

□

Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll Jn
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An­
lage beigefügt
12 Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft ent­
stehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
□

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
2022

Einmaliae flnvestitions-lKosten

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / In­
vestition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zu­
schüsse / Drittmittel (ohne Kredite)

SALDO:
Überschuss (+) 1 Fehlbetraq (-)
Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Foiaekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkos­
ten) /Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

□Ja, mit abweichenden Kosten

□ Nein

ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

□Ja, mit abweichenden Kosten

□Nein

Anlage(n):
Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenver­
sicherung für die Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr.docx
Hinweis:
Die Mitglieder .des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange­
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.