Beschlussvorlage (Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr.docx)
Vorlage: Erlass einer Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr.
28. April 2025
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr.)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
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28. April 2025
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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr.)
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Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr (Krankheitskosten-Zuschusssatzung vom 01.05.2025) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes hat der Gemeinderat am 28.04.2025 folgende Satzung über einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr der Stadt Lahr beschlossen: § 1 Grundsatz Die Stadt Lahr macht in ständiger Praxis von der ihr nach § 79 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr einschließlich der Anwärterinnen und Anwärter (nachfolgend: „Beamtin/nen“ bzw. „Beamte/n“) anstelle der Heilfürsorge zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung zu gewähren. § 2 Zuschuss Der Zuschuss wird mit Rückwirkung ab dem 01.01.2020 wie folgt festgesetzt: (1) Der monatlich zu leistende Zuschuss wird grundsätzlich nach folgender Formel berechnet: Steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 80 v.H. Maßgeblich sind nur die Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter für den Fall der Krankheit) für die Person der Beamtin bzw. des Beamten selbst. Vorsorgeaufwendungen der Beamtin bzw. des Beamten für dritte Personen, insbesondere Familienangehörige, bleiben unberücksichtigt. (2) Erhalten Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt der Berechnung des Zuschusses nach dieser Satzung einen Zuschuss aufgrund einer vorherigen Regelung des Dienstherrn, der höher ist als der Zuschuss, der sich nach der vorliegenden Satzung ergibt, so wird der bisherige Zuschuss bis zum Ende des Kalenderjahres fortgewährt, zu dem sich für das Folgejahr aufgrund dieser Satzung ein höherer Zuschussbetrag ergibt. Die Vorlagefrist gemäß Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Der Zuschuss beträgt mindestens EUR 75,00 monatlich. (4) Die Festsetzung erfolgt für das gesamte Kalenderjahr. Eine unterjährige Neufestsetzung des Zuschusses ist ausgeschlossen. (5) Die Gewährung des Zuschusses ist, soweit nicht in Satz 3 abweichend geregelt, an die Gewährung der Stellenzulage für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (Feuerwehrzulage) gebunden. Mit Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Feuerwehrzulage entfällt zugleich der Zuschuss. Abweichend von Satz 1 wird der Zuschuss an solche Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gewährt, die a. nur wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Wartezeit nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit der Anlage 14 zum Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg keine Feuerwehrzulage erhalten oder b. Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge nach den § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) haben, wobei der Zuschuss in diesem Fall um den Wert derjenigen Leistungen gekürzt wird, die die Beamtin bzw. der Beamte nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 AzUVO erhält. c. Der steuerlich anerkannte Vorsorgeaufwand ist von den Beamtinnen und Beamten durch eine dem Dienstherrn jährlich vorzulegende Bescheinigung der privaten Krankenversicherung, bis spätestens zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres nachzuweisen. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung beträgt der monatliche Zuschuss EUR 75,00. Sofern der Nachweis bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamte den ermittelten Zuschuss rückwirkend. Legt die Beamtin bzw. der Beamte die Bescheinigung nicht bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres vor, so beträgt der Zuschuss für das gesamte Kalenderjahr EUR 75,00 monatlich. d. Entsteht der Anspruch auf Zuschuss erstmalig im Kalenderjahr nach dem 01.01. ist die Bescheinigung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung beträgt der monatliche Zuschuss EUR 75,00. Sofern der Nachweis innerhalb dieser Frist geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamte den ermittelten Zuschuss rückwirkend. Ansonsten verbleibt es für dieses Kalenderjahr bei monatlich EUR 75,00. e. Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Zuschusses gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. f. In Fällen besonderer Härte, in denen die Bestimmung des Zuschusses nach den Absätzen 1 bis 3 zu einem unvertretbaren Ergebnis führt, kann der Gemeinderat die Höhe des Zuschusses auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten abweichend festsetzen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Festsetzung eines höheren als den sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuschuss besteht. g. Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 werden in regelmäßigen Abständen, erstmalig nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung, anhand sachlicher Kriterien auf ihre Angemessenheit überprüft und erforderlichenfalls angepasst. § 3 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Mai 2025 in Kraft.