Beschlussvorlage (Anlage 0)
Vorlage: Ermächtigungsübertragungen 2024
28. April 2025
28. April 2025
Stadt Lahr L *j Beschlussvorlage Drucksache Nr.: 48/2025 Az.: 902.27/2024 Federführende Stelle: 201 Sachbearbeitung: Hofmeister An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe 25.03.2025 renz beschließend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 07.04.2025 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 28.04.2025 beschließend öffentlich Beratungsfolge Termin Betreff: Ermächtigungsübertragungen 2024 Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat genehmigt gemäß § 21 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO) die Übertragung der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Haushaltsermächti gungen 2024 in das Haushaltsjahr 2025 wie folgt: a) im Ergebnishaushalt: mit Aufwendungen in Summe von 7.840.300 Euro (werden für übertragbar erklärt) b) im Finanzhaushalt: mit Einzahlungen in Summe von mit Auszahlungen in Summe von 6.277.200 Euro 23.449.750 Euro 2. Der Gemeinderat stimmt zu, Ermächtigungsübertragungen der Verpflichtungsreserve für bereits erteilte Planungsaufträge (ab der Bauausschreibung), erteilte Bauaufträge und ab geschlossene Maßnahmen ab dem kommenden Jahr durch den Oberbürgermeister be schließen zu lassen. 3. Der Gemeinderat erhält im Rahmen der jährlichen Beschlussfassung zu den verbleiben den Ermächtigungsübertragungen eine Auflistung der unter Ziffer 2 bereits gefassten Be schlüsse. Zusammenfassende Begründung: Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten die Haushaltsansätze des Haushaltsplans (Haushaltsermächtigungen) nur für ein Haushaltsjahr. Für eine wirtschaftliche und kontinuierliche Haushaltsführung ist es in bestimmten Fällen erforderlich, nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen des Haushaltsplans ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen (=Ermächtigungsübertragung nach § 21 GemHVO). Drucksache 48/2025 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation: Wenn innerhalb des Haushaltvollzuges Maßnahmen oder verschiedene Anschaffungen in Auftrag ge geben und diese erst gegen Jahresende begonnen werden, tritt oftmals der Fall ein, dass die Lieferung bzw. Leistung und Rechnungsstellung erst im darauffolgenden Jahr erfolgen. Die dafür vorhandenen Haushaltsmittel werden grundsätzlich nicht automatisch übertragen. Hierfür gibt es das haushaltsrecht liche Instrument der „Ermächtigungsübertragungen“. Nach § 21 Abs. 2 der GemHVO können Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets im Ergebnishaushalt ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Durch die Übertragung stehen die Mittel im Folgejahr. ggf. neben einem geplanten neuen Haushaltsansatz zusätzlich zur Verfügung. Sie bleiben bis längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar. Die Übertragbarkeit der Auszahiungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 der GemHVO. Danach bleiben diese Ansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffun gen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegen stand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Auch bleiben nach § 21 Abs. 1 der GemHVO Ansätze für zweckgebundene investive Einzahlungen aus Investitionszuwendungen und (nvestitionsbeiträgen sowie ähnlichen Entgelten, deren Eingang sicher ist, analog der Regelungen für die investiven Auszahlungen für ihren Zweck verfügbar. Haushaltsermächtigungen dürfen nicht übertragen werden, wenn der Zweck bereits erfüllt ist oder so weit sie dafür nicht mehr benötigt werden. Insgesamt zeigt sich, dass im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung eine Veränderung des Bewilli gungsverfahrens förderlich ist. Der Großteil der Ermächtigungsübertragungen liegt in der Verpflich tungsreserve, also den Übertragungen, denen eine rechtliche oder vertragliche Bindung zugrunde liegt. Die Gemeindehaushaltsverordnung sieht die Entscheidung der Übertragung für diese bereits gebunde nen Mittel in der Zuständigkeit des Bürgermeisters und/oder dem Fachbediensteten für das Finanzwe sen (ggf. in Anlehnung an die Bewirtschaftungsbefugnis). Bei noch nicht eingegangenen Rechtsver pflichtungen kann eine Übertragung auf den Bürgermeister und/oder den Fachbediensteten für das Finanzwesen vorgenommen werden. Anderenfalls bliebe die Entscheidung beim Gemeinderat. in der Praxis hat in den vergangenen Jahren der Gemeinderat die Entscheidung über alle Ermächti gungsübertragungen getroffen und die Budgetregelungen haben keine expliziten Haushaltvermerke enthalten. Der Verwaltungsvorschlag sieht vor, die Ermächtigungsübertragungen für bereits erteilte Planungsauf träge (ab der Bauausschreibung), erteilte Bauaufträge und abgeschlossene Maßnahmen künftig durch den Oberbürgermeister beschließen zu lassen und den Gemeinderat im Anschluss zu informieren. Die sonstigen Übertragungen verbleiben beim Gemeinderat. Drucksache 48/2025 Seite 3 Zielsetzung: Durch die Übertragbarkeit will der Gesetzgeber eine stetige und bedarfsorientierte Mittelbewirtschaf tung ermöglichen. Dadurch besteht die Möglichkeit, auch nach Ende des Haushaltsjahres von noch nicht ausgeschöpften Ermächtigungen Gebrauch zu machen und diese weiter zu bewirtschaften, Ver pflichtungen einzugehen und Zahlungen zu leisten. Eine erneute Mittelveranschlagung entfällt. Außerdem schützt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen insbesondere im Investitionsbe reich vor unwirtschaftlicher Unterbrechung laufender Investitionsprojekte infolge nicht vorhandener An sätze zu Beginn des jeweils folgenden Jahres. Der Ratsbeschluss zu den Ermächtigungsübertragungen konnte bislang im Regelfall im April oder Mai herbeigeführt werden. Erst nach dieser Beschlussfassung wurden die Ermächtigungsübertragungen den Budgets des Folgejahres gutgeschrieben. Damit ging insbesondere am Jahresanfang eine feh lende Transparenz In der Haushaltsüberwachung einher. Im Jahr 2025 wurde die Budgetsperre in SAP eingeführt, mit der ein Überziehen von Budgetansätzen im unterjährigen Vollzug ohne die Bewilligung über-bzw. außerplanmäßiger Ausgaben nicht mehr mög lich ist. Damit zeigt sich, dass für Rechnungen, welche vor dem Ratsbeschluss und der dann möglichen Verbuchung eingehen, teilweise kein (ausreichendes) Budget zur Verfügung steht und somit keine Aus zahlung erfolgen konnte. Im Sinne einer Übergangslösung wurden betroffene Ermächtigungsübertra gen bereits vorbehaltlich des Gemeinderatsbeschlusses den Budgets des Foigejahres in SAP gutge schrieben. um eine Rechnungsbegleichung zu gewährleisten. Durch die o.g. neue Verfahrensweise soll insbesondere eine zeitliche Entspannung herbeigeführt werden und eine schnellere Abarbeitung ge währleistet werden. Maßnahmen: Die Übertragung der vorgeschlagenen Haushaltsermächtigungen 2024 wirkt sich auf das Gesamter gebnis und den Finanzierungsmittelbestand des folgenden Jahres 2025 aus. Da diese im Haushalts plan 2024 veranschlagten und nun zur Übertragung vorgesehenen Mittel nicht ausgeschöpft worden sind, ergibt sich eine vermeintlich anteilige Verbesserung des Gesamtergebnisses 2024 bzw. des Fi nanzierungsmittelbestandes 2024 in Bezug auf diese jährlichen Ansätze. Die Belastung durch die über tragenen Ermächtigungen erfolgt erst in dem Haushaltsjahr, in dem von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Dadurch verschlechtert sich das geplante Gesamtergebnis 2025 bzw. der Finanzierungs mittelbestand 2025. Diese Belastung wird durch die ausbleibende Belastung des Jahres 2024 bzw. die Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands 2024 (anteilig) ausgeglichen bzw. finanziert. Im Gemeindewirtschaftsrecht wird bei den Ermächtigungsübertragungen auch von sog. „Verpflichtungsreserven" und „Verfügungsreserven" gesprochen. Hierbei wird unterschieden zwischen der Über tragung von Haushaltsermächtigungen, bei denen die Gemeinde bereits Rechtsverpflichtungen (Auf tragserteilungen, Abschlagszahlungen, ...) eingegangen ist (Verpflichtungsreserve) und der Übertra gung, wo noch keine Rechtsverpfüchtungen bestehen (Verfügungsreserven). Analog zur Vorgehensweise des vergangenen Jahres wurde die Auflistung der gesamten Ermächti gungsübertragungen neben der Trennung von Ergebnis- und Finanzhaushalt in eben diese Verpflichtungs- und Verfügungsreserven aufgeteilt und zusätzlich die Verpflichtungsreserve nach Bau- und Pla nungsaufträgen untergliedert. Bei Planungsaufträgen erfolgt eine Betrachtung der Planungsaufträge nach bereits erfolgten Bauausschreibungen (im Regelfall ab LP 6). sowie Planungsaufträge, die sich noch in der Entwurfsphase (von LP 1-5) befinden und dadurch relativ schnell gestoppt werden können. Sofern mehrere Planungsaufträge bei einer Maßnahme vergeben wurden, erfolgte die Zuordnung nach dem zeitlich fortgeschrittensten Auftrag. Drucksache 48/2025 Seite 4 Bis zur Beschlussfassung erbrachte Leistungen sowie Verpflichtungen aus bereits erfolgter Beauftra gung wären entsprechend den vertraglichen Grundlagen abzüglich ersparter Aufwendungen bis dahin abzurechnen. In der beigefügten Anlage sind bei jeder Haushaltsposition entsprechende Begründungen zu den be antragten Ermächtigungsübertragungen angegeben. Wie zuvor beschrieben soll dem Oberbürgermeister die Beschlussfassung für Ermächtigungsübertra gungen für bereits erteilte Planungsaufträge (ab der Bauausschreibung), erteilte Bauaufträge und ab geschlossene Maßnahmen übertragen werden. Die Regelung soll erstmalig mit den Ermächti gungsübertragungen von 2025 nach 2026 umgesetzt werden. Die Zuständigkeiten würden sich erstmalig ab 2026 wie folgt trennen (beispielhaft mit den Werten 2024): Verfügungsreserve (kein Auftrag erteilt) Planungsauftrag erteilt (Entwurfsphase) Planungsauftrag erteilt (ab Ausschreibungsphase) Bauleistungsauftrag erteilt & Maßnahme abgeschlossen • • ErgebnisHH 585.350 Prozent FinanzHH 2.145.450 Prozent 7,47 % 488.400 6,23 % 8.087.650 34,49 % 1.220.900 15,57 % 1.376.650 5,87 % Oberbürgermeister 5.545.650 70,73 % 11.840.000 50,49 % Oberbürgermeister 9,15% Zuständigkeit Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat; Summe für 2024 = 11.306.850 Euro Oberbürgermeister: Summe für 2024 = 19.983.200 Euro Der Gemeinderat erhält dann im Rahmen der jährlichen Beschlussfassung zu den verbleibenden Er mächtigungsübertragungen eine Auflistung der durch den Oberbürgermeister gefassten Beschlüsse. Dem Gemeinderat wird somit in gewohnter Weise ein Gesamtüberblick aller Ermächtigungsübertragun gen vorgelegt. Künftig wird diese Verfahrensweise in den Budgetregeln des Haushaltsplanes im Sinne eines Haus haltsvermerkes festgehalten. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Handlungsnotwendigkeit besteht insbesondere in der Reduzierung von Anzahl und Höhe der Anträge auf einer Ermächtigungsübertragung sowie der Verringerung der Gesamtsumme. Ein möglicher Ansatz zur Reduzierung der großen Bugwelle an Ermächtigungsübertragungen ist, in einem kommenden Pla nungsjahr auf die Veranschlagung neuer Maßnahmen zu verzichten und die Abarbeitung der Ermäch tigungsübertragungen zu forcieren (umgangssprachlich „Sabbatjahr“). Alternativ käme nur ein aufwändiger Systemwechsel mit einem generellen Verzicht auf Ermächtigungs übertragungen und entsprechender Mittelneuveranschlagung in Betracht, welcher jedoch auch auf Grund des sehr hohen Haushalts- bzw. Übertragungsvolumens andere umsetzungsbezogene Schwie rigkeiten mit sich bringt. Seite 5 Drucksache 48/2025 Begründung: Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung der früheren (kameralen) Haushaltsreste des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes im Zeitraum ab 2013 bis 2019 sowie die Ermächtigungsüber tragungen im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (-NKHR-) ab 2020 für den Ergeb nis- und Finanzhaushalt auf: Haushalts jahr Haushaltsreste bis 2019 / Ermächtigungsübertragungen ab 2020 Vermögenshaushalt/ Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Verwaltungshaushalt/ Ergebnishaushalt Aufwendungen Euro Euro Euro 2013 3.511.000 3.929.000 9.455.000 2014 3.495.000 3.902.200 2015 3.936.900 2016 4.336.700 5.109.600 4.454.600 10.249.400 9.242.750 2017 4.538.500 2018 6.768.000 2019 3.400.000 2020 2021 2022 2023 2024 5.729.600 7.720.100 8.347.850 8.414.500 7.840.300 12.153.100 6.265.000 4.148.000 20.246.500 1.760.000 3.768.400 3.438.800 5.734.050 6.207.250 6.277.200 19.165.000 14.317.000 21.265.200 19.388.650 24.645.250 22.753.400 23.449.750 Entwicklung der Haushaltsreste bzw. Ermächtigungsübertragungen ab 2013 2013 2014 2015 2016 -•-VwH/ErgHH 2017 2018 2019 VmH/FinHH_A 2020 2021 2022 -•“VmH/FinHH_E 2023 2024 Seite 6 Drucksache 48/2025 Anhand dieser Übersichten wird ersichtlich, dass die Ermächtigungsübertragungen weiterhin auf einem sehr hohen Niveau liegen. Im Ausgabenbereich hat sich eine zahlenmäßige Verschiebung vom Ergeb nis- in den Finanzhaushalt ergeben. In der Anlage 1 sind die Positionen dargestellt, die aus dem Ergebnishaushalt 2024 in das Jahr 2025 übertragen werden sollen. Es handelt sich in der Summe um Aufwandsermächtigungen in einem Um fang von 7.840.300 Euro. Davon sind 7.254.950 Euro (rd. 92,5 %) als Verpflichtungsreserve und 585.350 Euro (rd. 7,5 %) als Verfügungsreserve anzusehen. Jahr Gesamt "kein Auftrag" Prozentanteil 2020 5.729.600 € 838.350 € 14,63 2021 7.720.100 € 1.674.450 € 21,69 2022 8.347.850 € 1.711.900 € 20,5.1 10,64 895.600 € 2023 8.414.500 € 2024 7.840.300 € 585.350 € 7,47 In der Anlage 2 sind die Positionen dargestellt, die als investive Maßnahmen bzw. Ermächtigungen aus dem Finanzhaushalt 2024 in das Jahr 2025 übertragen werden sollen. In Summe handelt es sich um Einzahlungsermächtigungen i.H.v. 6.277.200 Euro sowie um Auszahlungsermächtigungen i.H.v. 23.449.750 Euro. Bei den Auszahlungen sind 21.304.300 Euro (rd. 90,8 %) als Verpflichtungsreserve und 2.145.450 Euro (rd. 9,2 %) als Verfügungsreserve anzusehen. Jahr Gesamt "kein Auftrag" Prozentanteil 2020 21.265.200 € 2.830.800 € 13,31 2021 19.388.650 € 3.659.350 € 18,87 2022 24.645.250 € 1.479.250 € 6,00 2023 22.753.400 € 1.468.550 € 6,45 2024 23.449.750 € 2.145.450 € 9,15 Das gemeinsame Ziel sollte weiterhin bleiben, die Höhe der Ermächtigungsübertragungen nach und nach weiter abzubauen. Es wird darum gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Anlage 1) Gesamtliste Ermächtigungsübertragungen 2024_Ergebnishaushalt Anlage 2) Gesamtliste Ermächtigungsübertragungen 2024_Finanzhaushalt Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuleilen. Ein befange nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.