Beschlussvorlage (Krematorium Stadt Lahr GmbH)
12. Mai 2025
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 74/2025 Az.: 921.5 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen BGL / ZS04 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 29.04.2025 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 12.05.2025 vorberatend öffentlich Gemeinderat 26.05.2025 beschließend öffentlich Betreff: Krematorium Stadt Lahr GmbH Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat beschließt die Gründung der „Krematorium Stadt Lahr GmbH“ und die Beteiligung der Stadt Lahr an dieser Gesellschaft. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zur Umsetzung vorzunehmen. Sollten bis zur notariellen Beurkundung noch Änderungen notwendig werden, die nicht in die wesentlichen Grundzüge des Gesellschaftsvertrages eingreifen, so gilt die Zustimmung hierfür als erteilt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt die erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen. Zusammenfassende Begründung: Die Stadt Lahr plant, das städtische Krematorium nach dem Auslaufen des privaten Betreibervertrags im Oktober 2027 wieder in Eigenregie durch eine kommunale GmbH zu betreiben. Ziel ist es, den Kremationsbetrieb in Verbindung mit dem Betrieb des Bergfriedhofes langfristig, pietätvoll und umweltfreundlich sicherzustellen. Die Kremationstechnik wird modernisiert und innerhalb des Friedhofsgebäudebestandes verlagert, was effizientere Abläufe, bessere Umweltstandards und würdigere Abschiedsmöglichkeiten für Angehörige ermöglicht. Die neue GmbH wird durch die Stadt Lahr – Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr - mit insgesamt 250.000 € Kapital (25.000 € Stammkapital / 225.000 € Kapitalrücklage) ausgestattet und rechtlich sowie wirtschaftlich im Rahmen der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg und entsprechend den EU-Beihilferechtsvorschriften zulässig gegründet. Drucksache 74/2025 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Der Betrieb des städtischen Krematoriums ist bis Oktober 2027 an einen privaten Betreiber verpachtet. Nach Ablauf des Vertrags ist die Fortführung des Einäscherungsbetriebs in Lahr sicherzustellen. Jährlich werden bei steigender Tendenz 300-400 Verstorbene aus Lahr eingeäschert, weshalb eine nachhaltige Lösung erforderlich ist. Daneben werden seit jeher Verstorbene aus dem Einzugsgebiet des Altkreises Lahr eingeäschert. Zielsetzung: Der Betrieb des Lahrer Krematoriums in Eigenregie soll ab dem Jahr 2027 erfolgen. Hierfür sind bauliche Maßnahmen sowie eine Erneuerungsinvestition in die Betriebstechnik erforderlich. Maßnahmen: Eine Betriebsgesellschaft wird gegründet. Die Planung sowie die Umsetzung der baulichen Maßnahmen im vorhandenen Gebäudebestand am Bergfriedhof sowie der Einbau der notwendigen Betriebstechnik sind dafür notwendige Maßnahmen. Alternativ geprüfte Maßnahmen: Die Weiterverpachtung an einen privaten Betreiber wurde geprüft. Eine Direktvergabe an den bisherigen Betreiber ist vergaberechtlich nicht möglich. Die Verpachtung hätte angesichts der aktuell erneuerungsbedürftigen Kremationstechnik mit völlig offenem Ausgang ausgeschrieben werden müssen. Eine Kremation Lahrer Verstorbener und die Anforderungen der Daseinsvorsorge auch im Krisenfall wären nicht verlässlich sicherzustellen gewesen. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☒Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☒Nein Drucksache 74/2025 Begründung: I. Allgemeines Seit dem Jahr 1939 wird auf dem Bergfriedhof das städtische Krematorium zur Einäscherung Verstorbener betrieben. Im Zuge von notwendigen Erneuerungsinvestitionen in die Öfen sowie die Abgastechnik hatte man sich im Jahr 1997 entschieden, den Krematoriumsbetrieb als einen Teil der kommunalen Pflichtaufgabe von vorne herein klar geregelt, zeitlich befristet an einen Privaten zu vergeben. Der geschlossene Gewerberaummietvertrag sah insgesamt ein dreimalige Verlängerungsoption vor. Zusätzlich wurde kulanzhalber, eine vierte, letztmalige Verlängerung, um 5 Jahre gewährt. Damit endet der Vertrag mit dem privaten Betreiber zwingend im Oktober 2027. Um auch weiterhin eine gesicherte Versorgung der Verstorbenen im Gebiet der Stadt Lahr sicherzustellen, soll das städtische Krematorium künftig, wie ursprünglich vorgesehen, wieder in Eigenregie, jetzt in Form einer kommunalen Eigengesellschaft betrieben werden. Das Krematorium soll weiterhin auf dem Gelände des historischen Bergfriedhofes betrieben werden. Eine Verlagerung in ein Gewerbegebiet schied besonders aus Pietätsgründen aus. Ein Krematorium mit der Möglichkeit der Angehörigenabschiednahme ist in einem Gewerbegebiet planungs- und bauordnungsrechtlich unzulässig. Ein reiner Verbrennungsbetrieb zur Einäscherung Verstorbener, wie er anderorts ausschließlich gewinnorientiert betrieben wird und bis vor wenigen Jahren noch zulässig war, widerspricht den Ansprüchen der Stadt Lahr. Der Betreiberwechsel bietet nun die Chance insgesamt erhebliche Qualitätssteigerungen zu erzielen. Zunächst ist es erforderlich die Kremationstechnik nach Ablauf der Vertragslaufzeit vollständig zu erneuern. Dafür soll im Zuge der notwendigen Erneuerungsinvestition das Krematorium in das Friedhofsbetriebsgebäude verlegt werden. In dieses Bestandsgebäude wird dafür der Kremationsofen sowie die Kühllagerung neu eingebaut. Die notwendigen Fachplanungen sind für eine rechtzeitige Betriebsaufnahme im Jahr 2027 bereits weit vorangeschritten. Durch verschiedene Vor-Ort-Termine in anderen kommunalen Krematorien konnten wertvolle Erkenntnisse gewonnen werden, welche helfen die Betriebsabläufe weiter zu optimieren. Bereits die Verlagerung in ein neues Gebäude eröffnet die Möglichkeit deutlich verbesserter Betriebsabläufe. Die neue Kremationstechnik ist deutlich effizienter und damit umweltschonender. Durch den Eigenbetrieb der Anlage sind auch die Anforderungen an den emissionsschützenden Betrieb jederzeit gewährleistet. Zudem wird ein sogenanntes Trauercafé eingerichtet, wo die Angehörigen sich von Ihrem Verstorbenen in angemessener und würdiger Atmosphäre verabschieden sowie gemeinsam trauern können. Die Betriebsverlagerung bietet auch den Bestattern deutlich bessere Betriebsabläufe und stellt damit für sie eine starke Verbesserung und Angebotserweiterung dar. Die neue Betreibergesellschaft wird den Gebäudeteil von der Stadt Lahr anmieten und dafür ab dem Betrieb des Krematoriums eine Pacht entrichten. Die Kremations- und weiteren betriebsnotwendigen Anlagen werden von der Betriebsgesellschaft angeschafft. Ebenso setzt sie die baulichen Änderungen am neuen Betriebsgebäude um. Mehrere Friedhofsmitarbeitende werden für den Kremationsbetrieb geschult und zeitweise dort eingesetzt. Für die von der Stadt Lahr erbrachte Leistungen zahlt die GmbH ein Entgelt. So lässt sich der Friedhofs- und Kremationsbetrieb deutlich effizienter gestalten. Das Unternehmen wird neben dem Stammkapital von 25.000 € mit einer Kapitalrücklage zur Überbrückung der umsatzlosen Anfangsphase mit weiteren 225.000 € ausgestattet. Die Mittel hierfür stehen im Wirtschaftsplan 2025 des Eigebetriebs Bau- und Gartenbetrieb zur Verfügung und sollen später, bei entsprechender Überschusssituation wieder zurückgeführt werden. Seite 3 Drucksache 74/2025 II. Zielsetzung und Vorteile einer kommunalen Betreibung Die Gründung einer kommunalen GmbH zur Führung des Krematoriums bietet folgende Vorteile: ✓ Nachhaltige und langfristige Sicherung des Krematoriumsbetriebs: Eine städtische Gesellschaft stellt sicher, dass der Betrieb auch nach Auslaufen des bisherigen Mietvertrags fortgeführt wird. ✓ Verbesserung der Qualität und Einhaltung hoher Standards: Die Stadt kann direkt Einfluss auf die Einhaltung von Umwelt- und Pietätsstandards nehmen. ✓ Kostenvorteile für Bürgerinnen und Bürger: Durch den Wegfall von privaten Gewinnerwartungen können stabile und faire Preise sichergestellt werden. ✓ Effizienzsteigerung durch Nutzung bestehender kommunaler Strukturen: Der Betrieb kann eng mit dem Eigenbetrieb BGL (Bereich Friedhöfe und Bestattungen) auch in Bezug auf personelle Vorhaltung verzahnt werden. III. Umsetzung und Zeitplan • • • • 2024: Vorbereitung der GmbH-Gründung, Erarbeitung von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsplan 2025: Abschluss der formalen Gründung, Eintragung ins Handelsregister, Aufnahme des operativen Betriebs 2026: Bauliche Umsetzung 2027: Übernahme des Krematoriumsbetriebs nach Auslaufen des bisherigen Mietvertrags IV. Kommunalrechtliche Beurteilung Bei einer Beteiligung der öffentlichen Hand sind die Vorgaben der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) zu beachten und im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens festzuhalten. Dabei sind folgende Bestimmungen zu beachten: Nach § 102 GemO darf die Gemeinde ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn 1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und 3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Gegenstand des neuen Unternehmens und damit dessen öffentlicher Zweck ist der Betrieb eines Krematoriums zur Gewährleistung einer würdevollen örtlichen Kremation der Verstorbenen unter Berücksichtigung der regionalen Bestattungskultur im Sinne von §§ 17 bis 19 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg und zur Sicherung eines belastbaren Zugangs zu den erforderlichen Kremationskapazitäten in pandemischen und sonstigen Notlagen. Seite 4 Drucksache 74/2025 Die Tatbestandsvoraussetzung „angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde“ schließt aus, dass Gemeinden wirtschaftliche Unternehmen errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen dürfen, wenn diese aufgrund der Größe und der örtlichen Struktur unwirtschaftlich wären und die gemeindliche Leistungsfähigkeit übersteigen würden. Die unternehmerische Tätigkeit muss zu der Verwaltungs- und Finanzkraft der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis stehen, darf also nicht über das für die örtliche Gemeinschaft Angemessene hinausgehen. Fraglich ist dabei, ob es sich bei einem Krematorium überhaupt um ein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Gemeindeordnung handelt. Die Subsidiaritätsklausel aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO gilt nämlich nur für „wirtschaftlich Unternehmen“, die zudem außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge tätig sind. Nach § 102 Abs. 4 GemO handelt es sich bei Einrichtungen der Gesundheitspflege und Einrichtungen ähnlicher Art nicht um wirtschaftliche Unternehmen. In der Kommentarliteratur werden Krematorien zwar als Beispiele für Unternehmen der Gesundheitspflege nicht explizit genannt. Allerdings sind dort mit Alters- und Pflegeheimen sowie Hallen- und Freibädern durchaus solche Einrichtungen benannt, die sowohl von Kommunen als auch von privatwirtschaftlichen Unternehmen betrieben werden können. Da Bestattungseinrichtungen – zu denen auch Krematorien gehören – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf den „gesundheitlich unbedenklichen und würdigen Umgang mit Leichen“ zielen (NVwZ-RR 2006, 416, beck-online), sprechen jedenfalls Wort und Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, dass ein Krematorium als Einrichtung der Gesundheitspflege oder zumindest als Einrichtung ähnlicher Art i. S. v. § 102 Abs. 4 GemO anzusehen ist. Selbst wenn man annähme, dass es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen handeln würde, ist anzuführen, dass Aufgabe der Gesellschaft der Betrieb des Krematoriums zur Gewährleistung einer würdevollen örtlichen Kremation der Verstorbenen und zur Sicherung eines belastbaren Zugangs zu den erforderlichen Kremationskapazitäten in pandemischen und sonstigen Notlagen dient. Bei der Erfüllung des Gesellschaftszwecks wird die gemeindliche Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt bzw. gar überstiegen. Das Geschäftsmodell sieht keine risikoreichen und potentiell verlustbringende Aktivitäten vor, welche das neue Unternehmen in erhebliche Schieflage bringen würden. In den Anfangszeiten des Unternehmens ohne eigene Umsatzerlöse werden durch die hohen Anfangsinvestitionen von geschätzt 3 Mio. € und den Folgen hieraus (Abschreibungen, Zinsaufwendungen, etc.) zwar Verluste erwartet, diese werden aber mit zunehmender und vor allem bei voller Betriebsdauer abgebaut, weshalb die Kosten des Betriebes bereits in wenigen Jahren des umfassenden Betriebs vollständig gedeckt sind. Je höher die Auslastung des Betriebes ist, desto besser ist der Kostendeckungsgrad. Der o.g. Gesellschaftszweck ist als Bestandteil der Bestattungseinrichtung dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Mit der Feststellung, dass die Beteiligung der Daseinsvorsorge dient, erübrigt sich die weitere Prüfung nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO. Die Absicht der Stadt Lahr das Krematorium künftig in Eigenregie zu betreiben wurde im Kreis der Bürgermeister des Altkreises Lahr vorgestellt. Die Rückmeldungen der Vertreter waren sehr positiv. Man befürwortet den Betrieb in kommunaler Eigenregie auch für die jeweiligen eigenen Bedarfe der Nachbarkommunen und begrüßt die Zentrumsfunktion des Mittelzentrums Stadt Lahr. Eine direkte Beteiligung der Kommunen am Krematorium wird jedoch einhellig abgelehnt. Seite 5 Drucksache 74/2025 In Baden-Württemberg gibt es 26 Krematorien, davon sind 17 kommunal betrieben. Das nächstgelegene private Krematorium wird in Eschbach, in mehr als 70 Kilometer vom Krematoriumsstandort Lahr entfernt, betrieben. Eine Einschränkung des privaten Betriebs ist durch das Lahrer Krematorium nicht gegeben. Nach § 103 Abs. 1 GemO darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn 1. das Unternehmen seine Aufwendungen nachhaltig zu mindestens 25 vom Hundert mit Umsatzerlösen zu decken vermag, 2. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird, 3. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält, 4. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird, 5. bei einer Beteiligung mit Anteilen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass a) in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt wird, b) der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für Große Kapitalgesellschaften aufgestellt und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften geprüft werden, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar gelten oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, c) der Gemeinde der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung des Unternehmens, der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt werden, soweit dies nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist, d) für die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei dem Unternehmen dem Rechnungsprüfungsamt und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt sind, e) das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 eingeräumt ist, f) der Gemeinde die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 95 a) erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt eingereicht werden. Das Unternehmen erzielt aus der Kremation von Verstorbenen nachhaltig, stetig steigende Umsatzerlöse zur Deckung seiner Aufwendungen (Abschreibungen, Zinsaufwendungen, Betriebsaufwand, …). Die in § 103 Abs. 1 Nr. 1 GemO formulierten Voraussetzungen sind somit erfüllt. Der öffentliche Zweck des Unternehmens ist im Gesellschaftsvertrag im Gegenstand des Unternehmens festgeschrieben (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 GemO). Das Unternehmen hat keinen aufwändigen, abwechslungsreichen und überwachungsbedürftigen Geschäftsbetrieb. Es wurde bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages daher bewusst darauf verzichtet einen Aufsichtsrat zu etablieren. Die gemeindliche Einflussnahme auf das Unternehmen ist im Rahmen der Vertretung in der Gesellschafterversammlung ausreichend gesichert. Die gemeinderätlichen Mitglieder erhalten regelmäßig Berichterstattungen im Rahmen der kommunalen Gremiensitzungen. Seite 6 Drucksache 74/2025 Insbesondere werden die Betriebsordnung, die Verwendung von werthaltigen Wertstoffen beim Kremationsvorgang sowie die Sicherstellung und Überwachung des pietätvollen Umgangs mit dem Gemeinderat erörtert und von diesem beschlossen. Die Umsetzung des gemeinderätlichen Willens erfolgt im Rahmen der abzuhaltenden Gesellschafterversammlungen. Die Haftungsbeschränkung der Stadt Lahr ergibt sich aus der gewählten haftungsbeschränkten Gesellschaftsform des Unternehmens (§ 103 Abs. 1 Nr. 4 GemO). In § 9 des Gesellschaftsvertrags ist sichergestellt, dass ein Wirtschaftsplan nach den für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften jährlich aufgestellt und den Gesellschaftern rechtzeitig übersandt wird. Der Wirtschaftsplan ist um die fünfjährige Finanzplanung zu ergänzen. In § 11 des Gesellschaftsvertrages ist verankert, dass der Stadt Lahr der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zu übersenden sind. Des Weiteren sind die Vorschriften zur Erstellung der Jahresabschlüsse sowie die entsprechenden Prüfungsrechte in den § 11 des Gesellschaftsvertrages geregelt. (§ 103 Abs. 1 Nr. 5 GemO). Neben den vorstehenden Regelungen darf die Gemeinde nach § 103a GemO ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Gesellschafterversammlung auch beschließt über 1. den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 2. die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands, 3. die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist, 4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses. Die in § 103a GemO festgehaltenen Regelungsnotwendigkeiten sind in § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vollständig verankert. Nach § 105 Abs. 1 GemO ist für den Fall, dass die Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, sicherzustellen 1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auszuüben, 2. dafür zu sorgen, dass a) der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags ortsüblich bekannt gegeben werden, b) gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich ausgelegt werden und in der Bekanntgabe auf die Auslegung hingewiesen wird. Eine Beteiligung im Sinne des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetzes liegt vor, wenn einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder ihr mindestens der vierte Teil der Anteile gehört. Seite 7 Drucksache 74/2025 Bei der Beteiligung der Stadt Lahr an der Krematorium Stadt Lahr GmbH sind diese Voraussetzungen gegeben und damit die in § 105 GemO formulierten Voraussetzungen erfüllt. In § 11 des Gesellschaftsvertrages ist bezüglich der Jahresabschlüsse und Lageberichte auf die gesetzlichen Regelungen des § 105 GemO verwiesen worden. Die kommunalrechtliche Beurteilung der beabsichtigten Gründung der Krematorium Stadt Lahr GmbH und die Beteiligung der Stadt Lahr hieran, sowie die Prüfung des Gesellschaftsvertrages kommt zum Ergebnis, dass die Beteiligung zulässig ist und die Voraussetzungen aus der Gemeindeordnung Baden-Württemberg eingehalten werden. Der Beschluss des Gemeinderats zur Gründung der Krematorium Stadt Lahr GmbH und Beteiligung hieran ist nach § 108 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen. V. Finanzierung und Beihilferecht Die Investitionen in das neue Krematorium belaufen sich auf geschätzt 3 Mio. € und werden von der neuen Gesellschaft selbst getragen. Die zur Investitionsfinanzierung notwendigen Kredite werden bis zu 80 % kommunal verbürgt. Der Restbetrag wird frei finanziert. Für die Bürgschaft der Stadt wird eine marktübliche Avalprovision geleistet. Diese ist mit einem geschätzten Betrag im Businessplan berücksichtigt. Die Höhe der tatsächlichen Avalprovision wird anhand der nach Ausschreibung vorliegenden konkreten Darlehensbedingungen ermittelt. Die Bürgschaft bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Zur Übernahme der Bürgschaft durch die Stadt Lahr folgt zu einem späteren Zeitpunkt eine gesonderte Beschlussfassung sowie Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung der Bürgschaftsübernahme. Daneben erhält das neue Unternehmen zur Überbrückung der Verluste der ersten beiden Jahre eine Zuführung der Stadt Lahr – Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr - zur Kapitalrücklage in Höhe von 225.000 €. Diese soll später bei entsprechender Überschusssituation an die Stadt zurückgeführt werden. Nach erfolgter Gründung der Gesellschaft werden die Bedingungen der Kapitaleinlagenrückführung zusammen mit der zu beauftragenden Steuerberatung erarbeitet. Über die dafür zu schließende Vereinbarung erfolgt eine Beschlussfassung sowohl im Gemeinderat als auch in der Gesellschafterversammlung. Die Verwaltung hat die beihilferechtliche Beurteilung der Finanzierung der Gesellschaft aus öffentlichen Mitteln sowohl mit der eingebundenen Rechtsberatungskanzlei als auch mit einer Steuerberatungskanzlei erörtert. Alls Ergebnis der Prüfungen kann festgehaltenen werden, dass EU-Beihilfevorschriften beachtet wurden und die zu beachtenden Vorgaben eingehalten werden können. Seite 8 Drucksache 74/2025 Seite 9 VI. Fazit Die Gründung der Krematorium Stadt Lahr GmbH ist eine zukunftsweisende Entscheidung zur Sicherstellung einer kommunalen und bürgerfreundlichen Einäscherungsinfrastruktur. Durch diese Maßnahme kann die Stadt Lahr langfristig hohe Qualitätsstandards gewährleisten und gleichzeitig wirtschaftliche Effizienz erzielen. Die Verwaltung empfiehlt daher die Zustimmung des Gemeinderats zur Gründung der Gesellschaft. Markus Ibert Oberbürgermeister Tilman Petters Bürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Gesellschaftsvertrag Krematorium Stadt Lahr GmbH Wirtschaftsplan 2025 Krematorium Stadt Lahr GmbH Anlage0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.