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Beschlussvorlage (- Abwägung)

                                    
                                        Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 3. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 06.11. – 08.12.2014)
OZ

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Landratsamt
Ortenaukreis
Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft
03.11.2014

Die Bereitstellung der Abfälle (Abfallbehälter und Gelbe
Da es sich um eine Erweiterung der OttoSäcke), soweit diese im Rahmen der kommunalen AbfallHahn- Realschule handelt wird die bisherige
abfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige AbAbfallentsorgung beibehalten.
fallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren
Stelle am Rand öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen.

Die Anregungen werden zur
Kenntnis genommen.

Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen.

Regierungspräsidium Freiburg
Ref. 26 – Denkmalpflege
06.11.2014

Die Hinweise werden unter Punkt 5.2 in den
Da im Planungsgebiet bisher unbekannte archäologische
planungsrechtlichen Festsetzungen aufgeBodenfunde zutage treten können, ist der Beginn von Ernommen.
schließungsarbeiten sowie allen weiteren Erd- und Aushubarbeiten frühzeitig mit dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 – Denkmalpflege, Fachgebiet Archäologische
Denkmalpflege abzustimmen. Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.)
umgehend zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu belassen. Mit
Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und
Zeit zur Fundbergung einzuräumen.

badenovaNetz
GmbH
Herr Glassen
17.11.2014

Die badenovaNetz GmbH weist darauf hin, dass sich im
räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Wärmeleitungen der badenova Wärmeplus GmbH, eine Erdgas-Hochdruckleitung der bnNetze GmbH und eine Erdgas-Druckregelanlage befinden. Die Leitungen können bei
der Realisierung der geplanten Schulhauserweiterung
nicht in der derzeitigen Lage verbleiben und müssen rechtzeitig vor Baubeginn in eine geeignete Trasse umverlegt
werden. Die neue Trasse ist mit den zuständigen Fachabteilungen der bnNetze GbmH und der badenova Wärmeplus GmbH einvernehmlich abzustimmen. Planauskünfte
sind bei der Tochtergesellschaft regioDATA GmbH erhältlich.
Für die rechtzeitige Planung und Bauvorbereitung der Leitungsnetze ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Baumaßnahmen im Bebauungsplangebiet der bnNETZE

Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern Anregungen werden zur
wird im Zuge des Baugenehmigungsverfah- Kenntnis genommen.
rens und der Erschließungsplanung rechtzeitig erfolgen.

Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 3. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 06.11. – 08.12.2014)
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Beteiligter

Deutsche Bahn
AG
24.11.2014

Elektrizitätswerk
Mittelbaden AG
20.11.2014

Anregungen d. Beteiligten
GmbH so früh wie möglich, mindestens jedoch 4 Monate
vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird um Benachrichtigung über
das Inkrafttreten des Bebauungsplanes und um Zusendung einer rechtskräftigen Ausfertigung als pdf-Datei gebeten.
Gegen den geplanten Bebauungsplan bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen
und Hinweise aus Sicht der Deutschen Bahn AB keine
Bedenken:
Lahr liegt im PfA 7.3 des Großprojektes der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe – Basel.
Gegenüber der DB Netz AG werden keine Schutz-, Entschädigungs- oder sonstige Ansprüche aus Immissionen
oder sonstigen Auswirkungen des Vorhabens und des
Betriebes der Eisenbahnstrecke begründet, die über das
Schutzniveau hinausgehen, das zum Zeitpunkt der Offenlage der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren (vgl.
BVerwG NVwz-RR 2002, 178) bzw. bei einem gestuften
Planungsvorgang zum Zeitpunkt der raumordnerischen
Bestätigung der Trassenführung (vgl. BVerwG NVwZ 2003
207,208) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
zu gewähren ist.
Bei der aufgezeigten Änderung des Bebauungsplanes
„Mauerfeld-Ost“ wird keine Änderung bzw. Erweiterung des
bestehenden Stromleitungsnetzes notwendig. Es wird darum gebeten, bei den anstehenden Baumaßnahmen den
Leitungsbestand zu beachten.
Die Stromversorgung für die geplante nördliche Erweiterung der „Otto-Hahn-Realschule“ erfolgt über deren kundeneigene Trafostation „Realschule/Nr. 39“ (Standort
nordöstlich Gebäude Martin-Luther-Straße 22/Sporthalle).
Für den erhöhten Leistungsbedarf sind die Komponenten
wie Transformatorengröße, Messeinrichtung und interne
Leitungen zu prüfen und bei Bedarf abzustimmen.

Stellungnahme

Beschluss

Hinweis wird unter Punkt 5.5 in den planungs- Hinweis wird in den Bebaurechtlichen Festsetzungen aufgenommen.
ungsplan aufgenommen.

Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern Anregungen werden zur
wird im Zuge des BaugenehmigungsverfahKenntnis genommen.
rens und der Erschließungsplanung rechtzeitig erfolgen.

Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 3. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 06.11. – 08.12.2014)
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Beteiligter

RP Freiburg
Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau
02.12.2014

Deutsche Telekom
04.12.2014

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz
04.12.2014

Anregungen d. Beteiligten
Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten werden aus ingenieurgeologischer Sicht folgende Hinweise
vorgetragen:
Mit einem kleinräumigen deutlichen Setzungsverhalten des
Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische
Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen
im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten
(z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes,
zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN
1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro
empfohlen.
Im betroffenen Plangebiet sind Telekommunikationslinien
der Telekom vorhanden, diese sind aus dem beigefügten
Plan ersichtlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese
Telekommunikationslinien in ihrem Bestand und in ihrem
weiteren Betrieb gefährdet sind. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Eine erforderliche Verlegung der Telekommunikationslinie der Telekom kann nur unter dem Vorbehalt der technischen Realisierbarkeit und unter Kostentragung des Auftraggebers erfolgen.
Oberirdische Gewässer
Aus fachtechnischer Sicht liegt der Bereich der 3. Änderung innerhalb eines Gebietes, welches bei einem 100jährlichen Hochwasser zumindest teilweise überflutet wird.
Der Änderungsabschnitt liegt somit in einem nach § 65
WG festgelegten Überschwemmungsgebiet. Da das Baugebiet als Erweiterung einer bestehenden Bebauung gesehen wird (fällt nicht unter § 78 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 WHG)
kann der Bebauungsplanänderung zugestimmt werden.
Überschwemmungsgebiete sind in den betroffenen Bau-

Stellungnahme

Beschluss

Der Hinweis wird unter Punkt 5.4 in den pla- Hinweis wird in den Bebaunungsrechtlichen Festsetzungen aufgenom- ungsplan aufgenommen.
men.

Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern Anregungen werden zur
wird im Zuge des Baugenehmigungsverfah- Kenntnis genommen.
rens und der Erschließungsplanung rechtzeitig erfolgen.

In den planungsrechtlichen Festsetzungen Hinweise sind teilweise besind unter Punkt 4 bereits das hochwasserge- reits im Bebauungsplan entfährdete Gebiet (HQextrem) und das Über- halten und werden ergänzt.
schwemmungsgebiet nachrichtlich übernommen. Im zeichnerischen Teil ist die Hochwassergefahrenkarte der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz BadenWürttemberg (Entwurf vom 14.08.2013) enthalten. Es wird außerdem bereits darauf hingewiesen, dass eine Ausnahmegenehmigung

Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 3. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 06.11. – 08.12.2014)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
leitplänen auf Basis des § 5 Abs. 4a Baugesetzbuch (Flächennutzungsplan) bzw. auf Basis des § 9 Abs. 6a Baugesetzbuch (Bebauungsplan) im Plan- und Textteil nachrichtlich zu übernehmen und als „Überschwemmungsgebiet gemäß § 65 WG (HQ10/50/100)“ zu kennzeichnen.
Bei Baugenehmigung der Einzelvorhaben ist zu beachten:
Die zuständige Behörde kann gemäß § 78 Absatz 3 WHG
die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage
nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in Überschwemmungsgebieten ausnahmsweise genehmigen, wenn im
Einzelfall das Vorhaben
1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem
Rückhalteraum umfang-, funktions-, und zeitgleich ausgeglichen wird,
2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht
nachteilig verändert,
3. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt
wird und
4. hochwasserangepasst ausgeführt wird
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Zuständige
Behörde hierfür ist die Gemeinde, sofern keine baurechtliche Entscheidung erforderlich ist, andernfalls die untere
Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Der Bezugszeitpunkt für „zeitgleicher Rückhalteraumausgleich“ (Nummer 1) ist der Bebauungszeitpunkt. Die Baufreigabe darf erst nach Realisierung des Rückhalte-

Stellungnahme
für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten nur erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG erfüllt sind.
Der Hinweis zum Bezugszeitpunkt für den
zeitgleichen Rückhalteraumausgleich wird
unter Punkt 4.3 in den planungsrechtlichen
Festsetzungen ergänzt.

Beschluss

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 06.11. – 08.12.2014)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

raumausgleichs erfolgen. Ein durch z.B. Gebäudeabriss
entstehendes Volumen ist nur dann anrechenbar, wenn
dieser in einem klaren Verfahrenszusammenhang mit dem
Neubau steht.
Die für den Rückhalteraumausgleich notwendigen Flächen
sind in den betroffenen Bauleitplänen auf der Basis des § 5
Abs. 2 Nr. 7 BauGB als „Fläche, die im Interesse des
Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind“ (Flächennutzungsplan) bzw. auf
Basis des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB als „Flächen für die
Wasserwirtschaft“ (Bebauungsplan) bauplanungsrechtlich
festzusetzen und als „Hochwassergefährdetes Gebiet
(HQ100)“ zu kennzeichnen oder in einer anderen Form
(z.B. städtebaulicher Vertrag) öffentlich-rechtlich zu sichern.
Der zeitgleiche Rückhalteraumausgleich kann auch über
ein Hochwasserschutzregister gemäß § 65 WG erfolgen,
angerechnet werden können hierbei nur kommunale Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum, die nach dem
22. Dezember 2013 realisiert wurden.
Die Gemeinde führt das Hochwasserschutzregister und
kann durch Satzung insbesondere regeln
1. das Anlegen und Führen des Hochwasserschutzregisters,
2. die Durchführung des Ausgleiches im Einzelfall,
3. die Kostenerstattung
Bodenschutz
Aufgrund von mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Bergbau- und Verhüttungstätigkeiten verfügen die Böden entlang der Schutter über erhöhte Bleigehalte. Stichpunktartige Bodenuntersuchungen, die vom Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, im

Hinweise und Auflagen zur Verwertung und Hinweise werden in den BeBeseitigung von Erdaushub werden unter bauungsplan aufgenommen.
Punkt 5.1 in den planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Herbst 2003 nördlich des BPL-Gebietes entlang der Schutter durchgeführt wurden, lassen darauf schließen, dass im
Bereich des Bebauungsplangebietes „Mauerfeld-Ost“ erhöhte Bleigehalte vorliegen, die den für Lehmböden geltenden Vorsorgewert des Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) von 70 mg Pb/kg TS Boden
überschreiten.
Schädliche Bodenveränderungen nach § 9 Abs. 1
BodSchV können für das Bebauungsplangebiet jedoch
ausgeschlossen werden.
Im Hinblick auf die Verwertung von überschüssig anfallendem Erdaushub auf offene, durchwurzelbare Bodenflächen
gibt § 12 Abs. 2 BBodSchV vor, dass am Ort des Auf- und
Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher
Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden darf. In
Gebieten mit bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhten
Schadstoffgehalten in den Böden ist entsprechend § 12
Abs. 10 BBodSchV dagegen eine Verlagerung von bergbau- und verhüttungsbedingt erhöht bleihaltigem Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens
nicht nachteilig verändert wird. Für den im Bebauungsplangebiet „Mauerfeld-Ost“ anfallenden Erdaushub bedeutet dies, dass dieser nur eingeschränkt außerhalb des Bebauungsplangebietes verwertet werden kann.
Auflagen zur Verwertung/Beseitigung des im Bebauungsplangebiet anfallenden Erdaushubes:
1.1 Der bei Baumaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes „Mauerfeld-Ost“ überschüssig anfallende
Erdaushub, darf aufgrund des generellen Verdachtes auf
bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhte Bleigehalte auf
Bodenflächen außerhalb des Bebauungsgebietes nur dann
verwertet werden, wenn durch Bodenuntersuchungen si-

Stellungnahme

Beschluss

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
chergestellt ist, dass der Boden am Ort des Aufbringen
über gleich hohe oder höhere Bleigehalte verfügt (Verschlechterungsgebot). Daher ist vor Durchführung bzw.
Erstellung innerhalb des Bebauungsplangebietes geplanter
Baumaßnahmen zu klären, ob der anfallende Erdaushub
innerhalb oder außerhalb des Bebauungsplangebietes
schadlos verwertet werden kann, bzw. schadlos beseitigt
werden muss.
1.2 Ohne vorhergehende Bodenuntersuchungen darf anfallender Erdaushub nur im Bebauungsgebiet selbst verwertet, oder auf der, für bergbau- und verhüttungsbedingt
erhöht schadstoffhaltigen Erdaushub zugelassenen, kreiseigenen Erdaushubdeponie „Rebio“, Gemarkung Seelbach-Schönberg, beseitigt werden.
1.3 Die unter Punkt 1.1 und 1.2 genannten Auflagen gelten
nicht für Erdaushubmaterial, das erhöhte Schadstoffgehalte aufweist, die nicht auf ehemalige Bergbau- und Verhüttungstätigkeiten zurückzuführen sind (z.B. Kontaminationen mit organischen Schadstoffen aus Altlastenflächen
oder Schadensfällen). Für die Verwertung bzw. Entsorgung derartigen Bodenmaterials sind gesonderte Auflagen
und Hinweise des Landratsamt Ortenaukreis, Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz, zu beachten.
1.4 Eine anderweitige Verwertung bzw. Beseitigung eventuell überschüssig anfallender Erdaushubmassen bedarf
zuvor der schriftlichen Zustimmung des Landratsamtes
Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz.
1.5 Wird Erdaushub aus dem Bebauungsplangebiet „Mauerfeld-Ost“ auf der kreiseigenen Erdaushubdeponie „Rebio“, Gemarkung Seelbach-Schönberg, beseitigt, sind nach
vollzogener Ablagerung dem Landratsamt Ortenaukreis,
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, durch den
verantwortlichen Bauleiter zur Endkontrolle unaufgefordert
die entsprechenden Abnahmescheine des Deponiewartes
der kreiseigenen Erdaushubdeponie „Rebio“ vorzulegen.

Stellungnahme

Beschluss

Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 3. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 06.11. – 08.12.2014)
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Beteiligter

RP Freiburg
Abteilung Straßenwesen und
Verkehr
15.12.2014

Anregungen d. Beteiligten
1.6 Für die Beseitigung auf der kreiseigenen Erdaushubdeponie „Rebio“ darf der Erdaushub aus dem Bebauungsplangebiet „Mauerfeld-Ost“ nicht mit Abfällen, die nicht
Erdaushub sind (Bauschutt, Straßenaufbruch, Abbruchmaterialien etc.), oder andere bergbaufremden Stoffe (Mineralöle, leichtflüchtige organische Schadstoffe etc.) verunreinigt sein. Deshalb hat der verantwortliche Bauleiter bei
Ausbau sowie bei der eventuell notwendigen Zwischenlagerung des Erdaushubmaterials Vorkehrungen zu treffen,
um derartige Verunreinigungen zu vermeiden.
Das Gebiet des Bebauungsplans “Lahr Mauerfeld-Ost“
liegt ca. 4,0 km südostwärts des Flugplatzbezugspunktes –
im Bauschutzbereich – des Verkehrslandeplatzes Lahr.
Aus luftrechtlicher Sicht werden gegen den Bebauungsplanentwurf grundsätzlich keine Einwände erhoben. Sollten im Rahmen zukünftiger Baumaßnahmen stationäre/mobile Baukräne zum Einsatz kommen, ist in jedem Fall
die zuständige Landesluftfahrtbehörde Regierungspräsidium Freiburg in die Überlegungen miteinzubeziehen.

Stellungnahme

In den planungsrechtlichen Festsetzungen Hinweise und Anregungen
wird bereits darauf hingewiesen, dass die wurden bereits im BebauAufstellung von Baukränen nach den Bestim- ungsplan berücksichtigt.
mungen des LuftVG genehmigungspflichtig
ist. Eine entsprechende Genehmigung ist
gesondert mind. 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufstellung des jeweiligen Baukrans
vom Unternehmer beim Regierungspräsidium
Freiburg zu beantragen.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

Beschluss