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Beschlussvorlage (Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH)

                                    
                                        Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH
auf der Grundlage
des
BESCHLUSSES DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2011
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten
bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse betraut sind
(bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380)
(2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012)
- Freistellungsbeschluss -,

der
MITTEILUNG DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2012
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union
auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
(2012/C 8/02, ABI. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012),

der
MITTEILUNG DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2012
Rahmen der Europäischen Union
für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die
Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)
(2012/C 8/03, ABI. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012)

und der
RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION
vom 16. November 2006
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und
den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter
Unternehmen
(ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006)

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Präambel
Die Stadt Lahr und die Förderungsgesellschaft für die Baden-Württembergischen Landesgartenschauen mbH (bwgrün.de) sind Gesellschafter der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH. Die Gesellschaft wurde am 28.05.2014 gegründet. Als Beihilfengeber im Sinne des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betraut die Gesellschafterin Stadt Lahr die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Durchführung der
Landesgartenschau 2018 in Lahr.
§1
Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Aufgaben
1 Die Betrauung erstreckt sich auf die „Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH“.
2 Die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH erbringt Dienstleistungen an Bürgerinnen und Bürger,
die von allgemeinem Interesse i. S. d. § 2 Abs. 1 sind. Die Durchführung der Landesgartenschau Lahr 2018 zielt darauf ab, durch die Schaffung und Verbesserung der verschiedenen Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Grünanlagen, See usw.) und der Freizeiteinrichtungen (z.B. Sportund Spieleinrichtungen usw.), sowie die Durchführung der halbjährigen Ausstellung die Lebensbedingungen für die Einwohner in der Stadt Lahr zu steigern. Die Erfüllung dieser Aufgabe
liegt im allgemeinen Interesse.
3 Die Stadt Lahr betraut die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH nach näherer Maßgabe dieses
Betrauungsakts auch fortan mit der Erbringung der nachfolgend in § 2 Abs. 1 dargestellten
Dienstleistungen an Bürgerinnen und Bürger von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Durch die Betrauung bestätigt und bekräftigt die Stadt Lahr die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH betreffend die Erfüllung des sich bereits aus
dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Unternehmensgegenstandes und -zwecks sowie die aus
strukturpolitischen Gründen gewünschte Aktivität der Gesellschaft.
§2
Inhalt der Betrauung / der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung
1 Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH ist Gegenstand des Unternehmens, im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung die Planung, Vorbereitung und Ausführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Landesgartenschau Lahr
2018 und deren Durchführung sowie von öffentlichen Erschließungsmaßnahmen.
Landesgartenschauen gehören zum festen Bestandteil des Kulturlebens in Deutschland. Sie
schaffen grüne Oasen, Rückzugs- und Spielflächen im urbanen Raum und verbessern die Lebens- und Standortqualität von Städten und Kommunen. Sie sind Wegbereiter einer nachhaltigen ökologischen Stadtentwicklung. Die Schaffung hochwertiger innerstädtischer Grünzonen
und Landschaftsparks steigern das Lebensgefühl und die Lebensqualität von Bewohnern und
Besuchern. Sie sind zugleich eine Maßnahme der Wirtschaftsförderung.
In diesem Sinne ist mit der Durchführung der Landesgartenschau 2018 in Lahr u.a. eine nachhaltige städtebauliche Aufwertung der Stadt Lahr beabsichtigt. Das Konzept für das Landesgartenschaugelände ist von drei wesentlichen Elementen geprägt: Der intensiv genutzte Bürgerpark Mauerfeld mit Einrichtungen für Sport, Spiel und Begegnung. Der Seepark Stegmatten mit
See, wo die Aspekte Naturschutz, Naturerfahrung und Freizeitnutzung im Vordergrund stehen.
Und schließlich der Kleingartenpark, dem neben sozialen Komponenten eine wichtige ökologische Funktion zukommt.
Als verbindendes Element ist der Brückenschlag Wegführung zwischen Bürgerpark und Seepark. Die Brücke überwindet die vorhandenen Bundesstraßen und bindet als autofreier „Zubringer“ sowohl den neuen Seepark als auch die angrenzende Rheinebene mit ihrem übergeordneten Fuß- und Radwegenetz an. Die beiden Parkteile werden an die anschließende Kulturlandschaft angebunden, indem die städtische Bebauung aufgenommen und mit dem Wegesystem
des Parks verbunden wird. So wird aus den heutigen Brachflächen des Mauerfeldparks und den
2

landwirtschaftlich genutzten Stegmatten in Zukunft für die Bewohner der Stadt eine neue öffentliche Grünfläche entstehen.
Als Trittstein von der Stadt in die Landschaft wird vor allem der neue Brückenschlag eine besondere Bedeutung für die Stadt und ihren Bezug zum westlich gelegenen Landschaftsraum
haben.
Diese zur Daseinsvorsorge zählende und von einem öffentlichen Zweck im Sinne des § 102
Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg getragene kommunale Aufgabe zielt darauf ab, durch die Schaffung und Verbesserung der Lebensbedingungen für die Einwohner und
der Standortbedingungen für die Wirtschaft das wirtschaftliche und soziale Wohl der Einwohner
in der Stadt Lahr zu steigern.
Die Angebote der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH dienen zur Vorbereitung, Durchführung
und Koordination einer Gartenschau. Diese Angebote umfassen auch die Erstellung von Flyern,
Prospekten und Werbeanzeigen sowie einer Homepage. Die entsprechenden Angebote werden
vom Markt nicht oder nicht in der entsprechenden Weise zur Verfügung gestellt. Die Erfüllung
dieser Aufgabe durch die Gesellschaft liegt im allgemeinen Interesse. Nach Ansicht der Gesellschafter handelt es sich daher um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
(DAWI) im Sinne des Freistellungsabschlusses der EU-Kommission (K(2011) 9380).
2 Derzeit erbringt die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH noch keine Dienstleistungen, die
nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen. Zukünftig
wird die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH jedoch Angebote erbringen, die nicht zu den
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen, wie z.B. die Ausführung
eines Bodenmanagements für Dritte.
3 Die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH erbringt die in § 2 Abs. 1 genannten Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im eigenen Namen und für eigene Rechnung im
Außenverhältnis. Ihr stehen sämtliche Erlöse, Zuschüsse und sonstige Einnahmen zu. Sie trägt
die Aufwendungen für die Dienstleistungserbringung.

§3
Geltungsbereich
Die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH erbringt ihre Angebote in Bezug auf die Erfüllung der
Gemeinwohlaufgabe in der Stadt Lahr. Der Bereich der Landesgartenschau 2018 entspricht
grundsätzlich dem Gemarkungsgebiet der Stadt Lahr/Schwarzwald.
§4
Berechnung des Ausgleichsbedarfs und der Ausgleichsleistung für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie Änderung der Ausgleichszahlung
1 Die Stadt Lahr kann den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, dessen Höhe sich aus dem jeweiligen Jahreswirtschaftsplan der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH ergibt, leisten. Der Ausgleich der bei der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehenden Aufwendungen (= Kosten) kann neben Kapitalzuführungen
auch durch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen oder der Übernahme von Bürgschaften
für Investitionskredite erfolgen. Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH auf Gewährung von Ausgleichsleistungen.
2 Der maximal zuwendungsfähige Ausgleichsbetrag für die zu erwartenden Verluste aufgrund
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen wird vorab für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr
der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH durch die Aufstellung eines Jahreswirtschaftsplans
prognostiziert.
Ergibt sich durch höhere Gewalt oder durch von der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH unbeeinflussbare oder sonstige unvorhersehbare Umstände nachweislich im Nachhinein ein
dadurch bedingter höherer maximaler Ausgleichsbetrag als der zunächst im Wirtschaftsplan für
3

die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen veranschlagte Ausgleichsbetrag, so
kann auch dieser ausgeglichen werden.
Auf die ausgleichsfähigen Aufwendungen sind alle Einnahmen der Gesellschaft anzurechnen,
die im Zusammenhang mit der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistung erzielt werden.
3 Eventuelle Fehlbeträge aus Dienstleistungen, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, dürfen nicht ausgeglichen werden. Die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung wird
in dem Wirtschaftsplan, den die Gesellschaft gem. „§ 8 Aufgaben der Geschäftsführung“ des
Gesellschaftsvertrages zu erstellen hat, nachgewiesen.
§5
Überkompensierung
1 Die Ausgleichszahlungen nach § 4 dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um
die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen gemäß § 4 Abs. 2 und einer angemessenen Rendite
aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtung eingesetzten Eigenkapital abzudecken.
2 Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird von der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH
jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres nachgewiesen. Dies geschieht durch den jeweiligen
Jahresabschluss und das Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Prüfung der Jahresabrechnung hat sich nach Artikel 6 des Freistellungsabschlusses auch auf die Tatsache zu
erstrecken, ob die Mittel EU-beihilferechtskonform verwendet worden sind. Die geprüfte Jahresabrechnung nebst Testat in der Stadt Lahr unverzüglich nach ihrer Erstellung zur Verfügung
zu stellen.
3 Die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse werden gemäß der Transparenzrichtlinie (RL 2006/111/EG
der Kommission) i. V. m. Artikel 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses getrennt zu den sonstigen Bereichen i. S. d. § 2 Abs. 2 geführt.
4 Die Stadt Lahr ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen
und prüfen zu lassen.
5 Die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH wird die Stadt Lahr im Falle der Feststellung einer
Überkompensation umgehend informieren und auf Anforderung der Stadt Lahr unverzüglich die
notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich der Überkompensation ergreifen.
Beträgt die Überkompensation maximal 10 Prozent der für das geprüfte Jahr gewährten Ausgleichszahlung, so darf dieser Betrag auf die nächstfolgende Ausgleichsperiode angerechnet
werden. Die Überkompensation ist bei der künftigen Berechnung der Ausgleichszahlung(en) zu
berücksichtigen.

§6
Vorhalten von Unterlagen
Die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH ist verpflichtet, unabhängig von anderen Aufbewahrungspflichten, sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die Ausgleichszahlungen und sonstigen Begünstigungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren.
§7
Geltungsdauer der Betrauung und Beendigung
Die Betrauung erfolgt auf die Dauer von 10 Jahren, also vom 28.05.2014 bis zum 27.05.2024. Die
Betrauung endet vor diesem Zeitpunkt, wenn die Stadt Lahr die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, die Gegenstand dieser Betrauung ist, aus zwingenden Gründen (Gesetz, Rechtsprechung)
nach anderen, mit dieser Betrauung unvereinbaren Rechtsvorschriften regeln muss. Gilt dies nur
4

für Einzelpflichten dieser Betrauung oder von Teilen von Einzelpflichten dieser Betrauung, so gilt
die Betrauung im Übrigen fort.
Die Stadt Lahr kann diese Betrauung aufheben, wenn hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist, der
die Fortsetzung der Betrauung für die Stadt Lahr unzumutbar macht. Nach Durchführung der Landesgartenschau 2018 ist die Stadt Lahr jederzeit berechtigt, diese Betrauung zu ändern, einzuschränken oder gänzlich aufzuheben.
§8
Anpassungsklausel und Umsetzung
1 Sollte eine Bestimmung dieses Betrauungsbeschlusses nicht rechtskonform sein oder undurchführbar sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so berührt dies den Beschluss im Übrigen nicht. Die Stadt Lahr wird zur Ersetzung einer solchen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke eine rechtlich zuverlässige Bestimmung
schaffen, die soweit möglich dem entspricht, was gewollt war oder nach dem Sinn und Zweck
des Beschlusses gewollt worden wäre, wenn die mangelnde Rechtskonformität oder Undurchführbarkeit der entsprechenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt worden wäre.
2 Der Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschaftsversammlung der Landesgartenschau Lahr
2018 GmbH ist beauftragt, die Betrauung gesellschaftsrechtlich umzusetzen.

Lahr, den 2. Februar 2015

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

2) z.d.A.

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