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Beschlussvorlage (Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Landesgartenschau Lahr 2018…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Dinger

Datum: 07.01.2015 Az.: 201/Dg

Drucksache Nr.: 3/2015

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

09.02.2015

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

23.02.2015

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

30

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH
Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen in Lahr durch die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH

Beschlussvorschlag:

Der Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschaftsversammlung der Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH (LGS 2018 GmbH) wird angewiesen, in der Gesellschaftsversammlung der LGS 2018 GmbH den Beschluss herbeizuführen, den „Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH“ (Betrauungsakt)
umzusetzen. Dazu soll folgender Beschluss in der Gesellschafterversammlung gefasst werden:
„Die Geschäftsführung der LGS 2018 GmbH wird angewiesen, die mit der vorstehenden Betrauung ausgesprochene Gemeinwohlverpflichtung der LGS 2018 GmbH
unter Beachtung der inhaltlichen Maßgaben der Betrauung zu erfüllen.“

Anlage(n):
Betrauungsakt der Stadt Lahr zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Lahr durch die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 3/2015

Seite - 2 -

Begründung:
Betrauungsakt zur Sicherstellung der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
Nach Artikel 106 Abs. 2 i.V.m. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche Beihilfen an sich wirtschaftlich betätigende Einrichtungen, u.a. unabhängig von deren Gemeinnützigkeit oder Rechtsform, im Grundsatz nicht zulässig.
Der Begriff der Beihilfe, der sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art umschreibt, welche durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und hierdurch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen (können), lässt viel Raum für Unklarheiten. Der unionsrechtliche Begriff ist als unbestimmter Rechtsbegriff sehr allgemein gefasst, da möglichst viele beihilferelevante Sachverhalte erfasst werden sollen.
Der Begriff der „Beihilfe“ ist deutlich weiter auszulegen als der Begriff der „Subvention“, da er
nicht nur positive Leistungen umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedenen Formen die Belastung vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hätte; erfasst
werden daher grundsätzlich alle dem Staat (Kommune als Teil des Staates) zurechenbaren
Begünstigungen an Unternehmen. Beihilfen können daher grundsätzlich bei Verlustausgleichszahlungen, Bürgschaften, Gewährung von zinsgünstigen Darlehen, Übernahme von
Personalkosten usw. vorliegen.
Bei Vorliegen von „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“, den sog.
DAWI können unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsleistungen erbracht werden.
DAWI sind marktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und von
den Mitgliedsstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden. Die
Definitionshoheit für die Einordnung einer Maßnahme als DAWI obliegt im Bereich der örtlichen Daseinsvorsorge der kommunalen Selbstverwaltung, welche lediglich einer Missbrauchskontrolle durch die Kommission unterliegt.
Um eine Übereinstimmung möglicher Zuwendungen (z.B. von Verlustausgleichen) u.a. von
der Stadt an die LGS 2018 GmbH mit dem Beihilferecht zu erreichen, ist es geboten, die Zuwendung von öffentlichen Mitteln durch Umsetzung der Vorgaben des Freistellungsbeschlusses der Europäischen Kommission durch einen Betrauungsakt (vgl. Anlage) abzusichern.
Folgende Kriterien müssen dabei erfüllt sein:
(1) Der Betrauungsakt muss an das Unternehmen (vorliegend die LGS 2018 GmbH) gerichtet und rechtlich verbindlich sein. Das durch die öffentliche Finanzierung begünstigte Unternehmen (LGS 2018 GmbH) muss tatsächlich und rechtlich verbindlich mit der Erfüllung klar definierter gemeinschaftlicher Verpflichtungen betraut sein; dabei handelt es
sich um Aufgaben der Daseinsvorsorge, die mit einer bestimmten Gemeinwohlverpflichtung verbunden sind. Zuständig für die Betrauung ist der Gemeinderat.
(2) Die Parameter für den Kostenausgleich müssen zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden. Hierzu muss die mögliche Ausgleichsleistung nachvollziehbar berechnet
werden können. Die entsprechenden Festlegungen müssen im Vorhinein getroffen werden. Dies geschieht durch die entsprechenden Vorgaben im Betrauungsakt i. V. m. dem
Jahreswirtschaftsplan der LGS 2018 GmbH.
(3) Der Ausgleich darf nur die Kosten der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
unter Berücksichtigung von Einnahmen und einem angemessenen Gewinn umfassen.
Der Nachweis der Kontrolle erfolgt durch den Jahresabschluss und das Testat eines
Wirtschaftsprüfers.

Drucksache 3/2015

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(4) Es ist dem Verbot der Überkompensierung und der Verpflichtung zur Rückzahlung zu viel
geleisteter Ausgleichszahlungen Rechnung zu tragen. Für Aufgaben, die nicht DAWI
sind, darf keine Ausgleichszahlung erfolgen.
Wenn DAWI nur einen Teil der Tätigkeiten eines Unternehmens ausmachen, müssen die
Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der betreffenden
DAWI und der Ausführung der anderweitigen Aufgaben gemäß den Bestimmungen der
Transparenzrichtlinie in den Büchern getrennt ausgewiesen werden. Außerdem ist anzugeben, nach welchen Parametern die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt.
Die mit den anderen Tätigkeiten als den DAWI verbundenen Kosten müssen alle variablen Kosten, einen angemessenen Beitrag zu den Fixkosten und eine angemessene Kapitalrendite abdecken.
Die vorgenannten Kriterien sind in Form eines Betrauungsaktes schriftlich niederzulegen,
welcher zukünftig die Finanzierungssituation der LGS 2018 GmbH beihilferechtlich absichert.
Die in § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags definierten Aufgaben der LGS 2018 GmbH erfolgen im öffentlichen Interesse. Daneben erfüllt die LGS 2018 GmbH ggf. Aufgaben, die vom
Markt gleichermaßen angeboten werden und die nicht als DAWI angesehen werden können.
Die Betrauung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von max. 10 Jahren.
In Bezug auf die Umsetzung des Betrauungsakts ist die Geschäftsführung der LGS 2018
GmbH durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung anzuweisen, die mit der Betrauung
ausgesprochene Gemeinwohlverpflichtung der LGS 2018 GmbH unter Beachtung der inhaltlichen Maßgaben der Betrauung zu erfüllen.
Das sog. Beihilferecht ist zwingend zu beachten, da Beihilfen grundsätzlich verboten sind
und immer ein Risiko der Rückforderung durch die Europäische Kommission beinhalten. Daneben besteht bei Verstößen ein Haftungsrisiko für die öffentliche Hand einerseits und die
Geschäftsführung sowie dem Aufsichtsrat öffentlicher Unternehmen andererseits.
Der Betrauungsakt hat keine erkennbaren unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für die
Stadt Lahr oder die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer