Beschlussvorlage (Anlage 1 - Streupflichtsatzung)
Sitzung: Ortschaftsrat Mietersheim (11. Sitzung)
16. Dezember 2024
16. Dezember 2024
SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanliegenden zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Räum- und Streupflichtsatzung) vom 18.11.2024 Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2021 (GBl. S. 1040) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 20.11.2023 folgende Satzung beschlossen: § 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Den Straßenanliegenden obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. (2) Für Grundstücke der Stadt, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei städtischen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz). (3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder soweit es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz). §2 Verpflichtete (1) Straßenanliegende im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanliegende gelten auch die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz). 1 (2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanliegende für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. (3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanliegende verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Soweit auf der Straßenseite, auf welcher der Gehweg verläuft, keine Verpflichteten vorhanden sind, sind die Anliegenden auf der gegenüberliegenden Straßenseite verpflichtet. (4) Bei Straßen ohne Gehweg sind in ungeraden Jahren die Straßenanliegenden mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanliegenden mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen im Sinne von § 3 zu räumen, zu streuen und zu reinigen. Soweit in bestimmten Straßen die Straßenanliegenden nur ungerade oder nur gerade Hausnummern haben und insoweit eine Unterscheidung nach Satz 1 nicht möglich ist, sind bei einer Nord-Süd-Ausrichtung bzw. einer West-Ost-Ausrichtung der Straßen die westlichen und nördlichen Straßenanliegenden in den ungeraden Jahren, die östlichen und südlichen Straßenanliegenden in den geraden Jahren verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen im Sinne von § 3 zu räumen, zu streuen und zu reinigen. §3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind folgende dem öffentlichen Verkehr gewidmeten und für den Fußverkehr vorgesehene Flächen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand: I. II. III. IV. V. Gehwege entlang von Fahrbahnen, auch unter Arkaden, entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, mit einer Breite von 1,50 Meter, entsprechende Flächen am Rande der Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen, gemeinsame Rad- und Gehwege sowie sonstige Wege, die durch eine Benutzungspflicht oder ein Benutzungsrecht gekennzeichnet sind, Fußwege, auch Treppenwege. § 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten (1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Der Umfang der Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die Reinigung erstreckt sich räumlich auch auf die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume. 2 (2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen. (3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder den Nachbarn zugeführt, noch in die Straßenrinnen oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. § 5 Umfang des Schneeräumens (1) Die Flächen, für die die Straßenanliegende verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen. Bei Fußwegen besteht die Verpflichtung für die Mitte des Fußweges. (2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanliegende verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. (3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen. (4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf den Nachbarn nicht zugeführt werden. (5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen im Rahmen des § 5 Abs. 1 die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee frei gehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zu- bzw. Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet ist. § 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanliegenden die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von zu Fuß Gehenden bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche. 3 (2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. (3) Die Verwendung von abtauenden bzw. gefrierpunktabsenkenden Stoffen wie z. B. Salz oder Harnstoff ist verboten. (4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. § 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte Die Gehwege müssen montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i.S. von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere 1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt, 2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt, 3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 500 Euro geahndet werden. §9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanliegenden zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege vom 01.01.1990 außer Kraft. 4 Lahr, Markus Ibert Oberbürgermeister 5