Beschlussvorlage (Beschlussvorlage_Wahlen_Abt. KHW)
Sitzung: Ortschaftsrat Kippenheimweiler (5. Sitzung)
9. April 2024
9. April 2024
Stadt Lahr L -J Beschlussvorlage Federführende Stelle: Stabsst. Feuerwehr/Bevölkerungsschutz Sachbearbeitung: Becherer Drucksache Nr.: 36/2024 Az.; StFVWBS 131.11.53 An der Vorlagenersteliung beteiligte Stellen Termin Beratung Kennung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe 26.03.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiier beschließend öffentlich Beratungsfolge 16.04.2024 Abstimmung Betreff: Feuerwehr Stadt Lahr, Feuerwehrabteilung Kippenheimweiier - Zustimmung gern. § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Abteilung Beschlussvorschiag: Der Ortschaftsrat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württem berg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des Feuetwehrangehörtgen Kevin Baier zum Leiter der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Kippenheimweiier, zu, Die Zustimmung erfolgt mit Wirkung ab 01.03.2024 für die Dauer von fünf Jahren. Der Ortschaftsrat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württem berg i. V. m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des Feuerwehrangehörigen Fabian Gänshirt zum stellvertretenden Leiter der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Kippenheimweiier, zu. Die Zustimmung erfolgt mit Wir kung ab 01.03.2024 für die Dauer von fünf Jahren. Zusammenfassende Begründung: Dem Ortschaftsrat Kippenheimweiier wird die Zustimmung zur Wahl des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr Stadt Lahr, Abt. Kippenheimweiier, empfohlen. Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Seite 2 Drucksache 36/2024 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feueiwehr Stadt Lahr u. a. aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile. Für die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen Stell vertreter zu wählen. Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gern. § 8 Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg von den Feuerwehrangehörigen der Ein satzabteilung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen be dürfen der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung kann die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den Ortschaften nach der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt Lahr zutreffend. Im Rahmen der Jahresabteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Kippenheimwei ler am 23.02.2024 fanden die Wahlen des Leiters und des stellvertretenen Leiters der Abteilung statt. Wahl des Leiters der Abteilung Als Bewerber stellte sich Kevin Baier zur Wahl. Alle 26 stimmberechtigten Feuerwehran gehörigen nahmen an der Wahl teil. Der Feuerwehrangehörige Kevin Baier wurde mit 26 Stimmen gewählt. Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung Als Bewerber stellte sich Fabian Gänshirt zur Wahl. Alle 26 stimmberechtigten Feuer wehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Der Feuerwehrangehörige Fabian Gänshirt wurde mit 26 Stimmen gewählt. Die Gewählten dürfen gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg nur bestellt werden, wenn sie die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Gewählten - Kevin Baier Fabian Gänshirt erfüllen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen. Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer der gewählten Feuerwehrangehörigen Kevin Baier und Fabian Gänshirt fünf Jahre mit Wirkung ab 01.03.2024. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 werden die Gewählten vom Oberbür- (Ortsvorsteher) Hinwois: Die Mitglieder des Gremiums werden geboten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuleilen. Ein befange nes Mitglied hat sich In der öffentlichen Sitzung In den Zuhörerberelch zu begeben und In der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen. Feuerwehr 1(1 11 Stadt Lahr L M NIEDERSCHRIFT über die Wahl des Leiters der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr Abteilung Kippenheimweiler am 23. Februar 2024 Wahlgang von Nr. Wahivorschläge: 1.! r C# X 'öClr<ir^' Ergebnis Stimmen 2. Eraebnis Stimmen 3. Ergebnis Stimmen Wahlaüsschuss : Vorsitzender: Beisitzer: Beisitzer: ! ^JXXk ~r^--------- ) (AcIH'9lx Schriftführer im Wählerverzeichnis waren stimmberechtigte Feuerwehrangehörige eingetragen : Abgegebene Stimmzettel: u Gültige Stimmen ; de. Ungültige Stimmen : ; Beurkundung der Wahlausschuss bahr, 2?- ^ c?X Enthaltungen: Feuerwehr ü™ 1 Stadt Lahr L Ü NIEDERSCHRIFT über die Wahl des Stellv. Leiters der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr Abteilung Kippenheimweiler am 23. Februar 2024 Wahlgang Nr. Wahivorschläae: 1 7^vl< Ou, von (^9c4(t r/u /2.C Ergebnis Stimmen 2. Ergebnis Stimmen 3. -Ergebnis Slimmen Wahlausschuss: JV/A^ T^. Vorsitzender Beisitzer Beisitzer; Schriftführer iA0.Jlx < 4«. ( i/At (2$ H h '■ 4, Im WählG'rverzejchnis waren stimmberechtigte Feuerwehrangehörige eingetragen : Abgegebene Stimmzettel: Gültige Stimmen : Ungültige Stimmen : Enthaltungen : Beurkundung der Wahlausschuss kahr, ^3 u