Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Sitzung: Ortschaftsrat Kippenheimweiler (8. Sitzung)
8. Juli 2024
Beschlussvorlage (Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler - Billigung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher…
Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Projektbeschreibung Floating PV-Anlage)
Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung und Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung)
8. Juli 2024
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Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Begründung)Beschlussvorlage (- Umweltbericht mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung und Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung)Beschlussvorlage (- Projektbeschreibung Floating PV-Anlage)Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Stadt Lahr L Beschlussvorlage Drucksache Nr.: 71/2024 Federführende Stelle: 61 Sachbearbeitung: Lütkenhaus Az.: An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonferenz 05.06.2024 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Ortschaftsrat Kippenheimweiler 18.06.2024 vorberatend öffentlich Technischer Ausschuss 26.06.2024 vorberatend öffentlich Gemeinderat 08.07.2024 beschließend öffentlich Betreff: Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler - Billigung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange {Offenlage) Beschlussvorschlag: 1. Der Entwurf zum Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler, mit örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 10.04.2024 wird gebilligt. 2. Auf der Grundlage des Entwurfs ist die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen (Offenlage). Zusammenfassende Begründung: Die Kieswerkbetreiberin (Vogel-Bau GmbH) plant die Errichtung einer schwimmenden Pho tovoltaikanlage auf dem Waldmattensee in Kippenheimweiler. Um hierfür Planungsrechtzu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans im zweistufigen Regelverfahren erfor derlich. Parallel ist der Flächennutzungsplan für diesen Bereich zu ändern. Seite 2 Drucksache 71/2024 Sachdarstellung Die Kieswerkbetreiberin (Vogel-Bau GmbH) plant die Errichtung einer schwimmenden Photovoltaikan lage auf dem Waldmattensee in Kippenheimweiler. Um die Maßnahme realisieren zu können, sind die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Hierzu ist neben der Aufstellung eines Bebau ungsplans (B-Plan) auch der Flächennutzungsplan (FNP) im betreffenden Bereich zu ändern. Die Pro jektträgerin hat ein externes Planungsbüro mit der Ausarbeitung des B-Planes und der FNP-Änderung beauftragt, das bereits Erfahrungen mit dieser neuen und speziellen Thematik gesammelt hat. Der Gemeinderat hat am 23.10.2023 den Aufstellungsbeschluss für den B-Plan PV-ANLAGE WALD MATTENSEE im Stadtteil Kippenheimweiler gefasst sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beschlossen (§ 3. Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB). Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung erfolgte im Zeitraum vom 30.10.2023 bis 1.12.2023. Die innerhalb der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange führten nach der Auswertung zu keinen grundsätzlichen Änderungen gegenüber dem Vorentwurf des B-Plans. Es wurden lediglich Detailanpassungen vorgenommen (etwa die Anpassung des Geltungsbereichs an den erforderlichen Waldabstand). Die Anregungen sind zusammen mit den jeweiligen Bewertungen als Anlage beigefügt. Innerhalb der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Anregungen bzw. Einwendungen ein. Die Verwaltung empfiehlt, nach Abwägung der vorliegenden Belange dem Entwurf des B-Plans PVANLAGE WALDMATTENSEE in der vorliegenden Form zuzustimmen und die Offenlage des Entwurfs zu beschließen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden kann im Juli/August 2024 durchgeführt werden. Die Entscheidung kann nicht bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderates aufge schoben werden. Eine nächstmögliche Beschlussfassung im Gemeinderat der Stadt Lahr ist erforder lich, um Verzögerungen im weiteren Planungsprozess zu vermeiden. Der Investor benötigt dringend die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Installation der PV-Anlage. Sämtliche jetzt getroffenen Entscheidungen sind im Zuge der noch anstehenden Abwägung und des Satzungsbeschlusses im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens revidierbar. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: [El Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkun- / Markus Ibert Stefan Löhr Anlage(n): - Bestandsplan mit Geltungsbereich - Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften - Planungsrechtliche Festsetzungen - Örtliche Bauvorschriften Drucksache 71/2024 Seite 3 - Begründung - ümweltbericht mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung und Eingriff-Ausgletchs-Bilanzierung - Projektbeschreibung Floating PV-Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Hinweis; Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.