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Beschlussvorlage (Feuerwehr Stadt Lahr, Feuerwehrabteilung Sulz - Zustimmung gem. § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: St. Feuerw
Sachbearbeitung: Becherer

Drucksache Nr.: 43/2024
Az.: StFW/BVS 131.11.83

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 26.03.2024
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Ortschaftsrat Sulz

beschließend

öffentlich

11.04.2024

Abstimmung

Betreff:
Feuerwehr Stadt Lahr, Feuerwehrabteilung Sulz
- Zustimmung gem. § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13
Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des Leiters der Abteilung

Beschlussvorschlag:
Der Ortschaftsrat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des Feuerwehrangehörigen Philipp Trahasch zum Leiter der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr,
Abteilung Sulz, zu. Die Zustimmung erfolgt mit Wirkung ab 09.05.2024 für die Dauer von
fünf Jahren.

Zusammenfassende Begründung:
Dem Ortschaftsrat Sulz wird die Zustimmung zur Wahl des Leiters der Feuerwehr Stadt
Lahr, Abt. Sulz, empfohlen.

Drucksache 43/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr
Stadt Lahr u. a. aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile. Für
die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen Stellvertreter zu wählen.
Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem. § 8
Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg von den Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung
kann die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den
Ortschaften nach der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt
Lahr zutreffend.
Im Rahmen der Jahresabteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Sulz am
02.03.2024 fanden die Wahlen des Leiters der Abteilung statt.
Wahl des Leiters der Abteilung
Als Bewerber stellte sich Philipp Trahasch und Maximilian Kindle zur Wahl. Alle 27 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Der Feuerwehrangehörige
Philipp Trahasch wurde mit 23 Stimmen gewählt. Der Feuerwehrangehörige Maximilian
Kindle wurde mit 2 Stimmen gewählt. Es gab 2 ungültige Stimmen. Somit ist Philipp Trahasch gewählt.

Die Gewählten dürfen gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
nur bestellt werden, wenn sie die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen erfüllen.
Die Gewählten
-

Philipp Trahasch

erfüllen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen.
Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer der gewählten Feuerwehrangehörigen Philipp Trahasch fünf Jahre mit Wirkung ab 09.05.2024. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 werden die Gewählten vom Oberbürgermeister
bestellt.

Rolf Mauch
(Ortsvorsteher)

Anlage(n):
Anlage 0_Beschlussvorlage_Sulz
Hinweis:

Drucksache 43/2024

Seite 3

Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.