Beschlussvorlage (Feuerwehr Stadt Lahr, Feuerwehrabteilung Sulz - Zustimmung gem. § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen…
Sitzung: Ortschaftsrat Sulz (3. Sitzung)
11. April 2024
11. April 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: St. Feuerw Sachbearbeitung: Becherer Drucksache Nr.: 43/2024 Az.: StFW/BVS 131.11.83 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 26.03.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Sulz beschließend öffentlich 11.04.2024 Abstimmung Betreff: Feuerwehr Stadt Lahr, Feuerwehrabteilung Sulz - Zustimmung gem. § 8 Abs. 4 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des Leiters der Abteilung Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des Feuerwehrangehörigen Philipp Trahasch zum Leiter der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Sulz, zu. Die Zustimmung erfolgt mit Wirkung ab 09.05.2024 für die Dauer von fünf Jahren. Zusammenfassende Begründung: Dem Ortschaftsrat Sulz wird die Zustimmung zur Wahl des Leiters der Feuerwehr Stadt Lahr, Abt. Sulz, empfohlen. Drucksache 43/2024 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr Stadt Lahr u. a. aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile. Für die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen Stellvertreter zu wählen. Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem. § 8 Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg von den Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung kann die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den Ortschaften nach der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt Lahr zutreffend. Im Rahmen der Jahresabteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Sulz am 02.03.2024 fanden die Wahlen des Leiters der Abteilung statt. Wahl des Leiters der Abteilung Als Bewerber stellte sich Philipp Trahasch und Maximilian Kindle zur Wahl. Alle 27 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Der Feuerwehrangehörige Philipp Trahasch wurde mit 23 Stimmen gewählt. Der Feuerwehrangehörige Maximilian Kindle wurde mit 2 Stimmen gewählt. Es gab 2 ungültige Stimmen. Somit ist Philipp Trahasch gewählt. Die Gewählten dürfen gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg nur bestellt werden, wenn sie die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Gewählten - Philipp Trahasch erfüllen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen. Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer der gewählten Feuerwehrangehörigen Philipp Trahasch fünf Jahre mit Wirkung ab 09.05.2024. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 werden die Gewählten vom Oberbürgermeister bestellt. Rolf Mauch (Ortsvorsteher) Anlage(n): Anlage 0_Beschlussvorlage_Sulz Hinweis: Drucksache 43/2024 Seite 3 Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.