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Beschlussvorlage (- Anlage 0)

                                    
                                        Stadt Lahr L -j

Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 61
Sachbearbeitung: Stehr

Drucksache Nr.: 69/2024
Az.: ~ 0692/MS

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
201 / 622

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe­
renz

21.05.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

03.06.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Technischer Ausschuss

05.06.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

06.06.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

06.06.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

06.06.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Sulz

06.06.2024

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

07.06.2024

beschließend

öffentlich

Betreff:
Neubau der Kreisstraße 5344 zwischen Ringsheim und Lahr mit Anlage eines Radschnell­
weges
- Abschluss einer Planungs- und Baudurchführungsvereinbarung mit Zusatzvereinbarung

Beschlussvorschlag:
1.

2.

Die beigefügte Planungs- und Durchführungsvereinbarung inkl. Zusatzvereinbarung
zwischen dem Ortenaukreis und den beteiligten Kommunen, darunter die Stadt Lahr,
wird abgeschlossen.
Aufgrund der Vorfinanzierung des Grunderwerbs werden Haushaltsmittel in voller
Höhe des vereinbarten Anteils der Stadt Lahr i.H.v. 3.957.916 EUR mit Bindungswir­
kung in den Haushaltsplan 2025 eingestellt.

Zusammenfassende Begründung:
Um die weitere Planung und schließlich die Realisierung voranzutreiben, ist die beigefügte
Planungs- und Baudurchführungsvereinbarung zwischen dem Ortenaukreis und den betei­
ligten Kommunen, darunter die Stadt Lahr, abzuschließen. Mit der Unterschrift sichern die
beteiligten Kommunen ihre Kostenbeteiligung zu. Darüber hinaus werden die Zuständigkei­
ten für die Erlangung des Baurechts und des Grunderwerbs sowie die bauliche und betrieb­
liche Unterhaltungslast für den Radschnellweg darin geregelt.

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Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit;
Am 4. Mai 2021 hat der Kreistag des Ortenaukreises den Neubau der Kreisstraße 5344 zwischen Rings­
heim und Lahr in der Ausführung der Variante 2 beschlossen. Der Gemeinderat der Stadt Lahr hatte
zuvor am 19.10.2020 einen Grundsatzbeschluss zu diesem Straßenbauvorhaben gefasst.
Um die weitere Planung und schließlich die Realisierung voranzutreiben, ist die beigefügte Planungs­
und Baudurchführungsvereinbarung zwischen dem Ortenaukreis und den Kommunen Ettenheim. Kap­
pel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr, Mahlberg und Ringsheim abzuschließen (siehe Anlage 1). Ins­
besondere mit der in § 8 festgehaltenen Zusicherung der beteiligten Kommunen, 10 % der Gesamtkos­
ten zu tragen, können die nächsten Umsetzungsschritte unternommen worden. Da in den Kommunen
Kappel-Grafenhausen und Mahlberg noch weiterer Abstimmungsbedarf besteht, ist ergänzend die bei­
gefügte Zusatzvereinbarung zwischen dem Ortenaukreis und den Kommunen Ettenheim, Kippenheim,
Lahr und Ringsheim abzuschließen (siehe Anlage 2).
Die Entscheidung kann nicht bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderates aufgescho­
ben werden. Sowohl der Kreistag als auch die Gemeinderäte der beteiligten Kommunen haben die
notwendigen Beschlüsse gefasst. Eine nächstmögliche Beschlussfassung im Gemeinderat der Stadt
Lahr ist erforderlich, um Verzögerungen im weiteren Planungsprozess zu vermeiden. Eine frühere Be­
ratung war ebenfalls nicht möglich, da nach Erhalt der Vereinbarung Mitte April noch Fragen mit dem
Kreis zu klären waren, die Beschlussfassung im Kreistag am 30.04.2024 abgewartet werden sollte und
eine umfangreiche Vorberatung in den Lahrer Gremien (siehe Beratungsfolge auf Seite 1) erforderlich
ist. Eine Sondersitzung am 07.06.2024 gibt dem Gemeinderat, der in dieser Zusammensetzung das
bisherige Verfahren begleitet und mitbestimmt hat, die Möglichkeit, das Etappenziel „Vereinbarung“
noch in seiner regulären Amtszeit entsprechend zu beschließen.
Auch wenn es bei dieser Beschlussvorlage nicht mehr um einen Grundsatzbeschluss zum Bau bzw.
derlrassenvariante geht, wird in den folgenden Absätzen kurz auf das Projekt sowie die Kostentragung
und die Auswirkungen auf die Haushaltsplanung der Stadt Lahr eingegangen.
Zielsetzung:
Die neue Kreisstraße führt zu einer Entlastung der Ortsdurchfahrten von Kippenheim, Mahlberg, Rings­
heim, Ettenheim-Altdorf, Mahlberg-Orschweier, Lahr-Kippenheimweiler und Lahr-Langenwinkel vom
Durchgangsverkehr. Zusätzlich werden weitere Siedlungsgebiete durch eine Verkehrsverlagerung von
der B 3 auf die neue Kreisstraße entlastet, bspw. im Bereich Mietersheim und Sulz. Die Infrastruktur
zur verkehrlichen Erschließung der vorhandenen und geplanten Gewerbe- und Industriegebiete wird
ebenfalls deutlich verbessert.
Der straßenbegleitende Radweg, der als Radschnellverbindung ausgebaut wird und den nördlichen
Abschnitt der Radschnellverbindung Lahr-Emmendingen darstellt, ist ein wichtiger Baustein der Rad­
verkehrsförderung in der Region.
Maßnahmen;
Dem Neubau der Kreisstraße 5344 zwischen Ringsheim und Lahr wird Variante 2 (einschließlich Ab­
schnitt Süd) zugrunde gelegt. Damit wird eine ca. 11 km lange, neue Straßenverbindung zwischen der
Bundesstraße 3 bei Ringsheim, der Bundesstraße 3 bei Kippenheim und der Bundesstraße 415 bei
Lahr nördlich von Langenwinkel geschaffen. Zusätzlich erfolgt eine Anbindung ans Sulzer Kreuz. Der
Trassenverlauf ist in Anlage 3 dargestellt. Die Fahrbahnbreite beträgt 7,00 m zzgf. Randstreifen und

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Bankette. Der einseitige und gegenläufige Radschneilweg wird mit einer Regelbreite von 4,00 m zzgl.
Sicherheitstrennstreifen angelegt.
Der Um- bzw. Neubau der einzelnen Knotenpunkte an den Anschlussstellen ist Bestandteil der Maß­
nahme. Für die Stadt Lahr sind insbesondere die Anbindung ans Sulzer Kreuz und der Anschluss an
die Raiffeisenstraße/Rampe B 415 von Bedeutung. Auf Höhe des Rebwegs ist der Neubau eines Brü­
ckenbauwerks über die Rheintalbahn erforderlich und nördlich von Langenwinkel ein Kreuzungsbau­
werk mit der Bundesstraße 415. Des Weiteren sind mehrere Querungshilfen für Wildtiere sowie Ge­
wässerbrücken vorgesehen.
Sollten aufgrund des Neubaus der Kreisstraße verkehrslenkende Maßnahmen'im umliegenden Stra­
ßennetz erforderlich sein. bspw. an den Kreisverkehren Raiffeisenstraße/Rheinstraße und Hirschplatz,
so fallen diese in die Zuständigkeit der Stadt Lahr.
Alternativ geprüfte Maßnahmen;
Es wurden verschiedene Trassenvahanten gutachterlich geprüft und mehrfach in verschiedenen Gre­
mien auf Kreis- und Gemeindeebene diskutiert. Der Kreistag hat schließlich die Variante 2 beschlossen,
da bei einer Umsetzung dieser Variante die größtmögliche Entlastungswirkung für die Gesamtregion
erzielt werden kann.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
ES!

Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An­
lage beigefügt

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

(SJa, mit abweichenden Kosten

□Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□Ja. mit den angegebenen Kosten

BJa, mit abweichenden Kosten

□ Nein

Die prognostizierten Gesamtkosten für das Projekt betragen derzeit ca. 79 Mio. EUR. von denen die
beteiligten Kommunen 10 % übernehmen. Die Aufteilung des Kommunalanteüs in Höhe von 7,9 Mio.
EUR wurde in mehreren Abstimmungsterminen der Bürgermeister festgelegt. Sie richtet sich nach fol­
genden Einflussgrößen/Faktoren mit unterschiedlicher Gewichtung: Einwohner {40 %), prognostizierte
Entastung (30 %), Streckenlänge (15 %) und Industhe-ZGewerbeflächen im 3 km-Korridor (15 %). Der
Anteil der Stadt Lahr beträgt demnach 3.957.916 EUR. Die Details zur Kostentragung und zur Zahlung
sind dem § 8 und dem § 10 der beigefügten Planungs- und Durchführungsvereinbarung zu entnehmen.
Kosten- und Finanzierungsübersicht:
In der bereits beschlossenen Finanzplanung 2024 - 2027 sind für den Neubau der Kreisstraße 5344
zwischen Ringsheim und Lahr nur Mittel i.H.v. 25.000 EUR im Haushaltsjahr 2024 und 1.000.000 EUR
für das Jahr 2027 auf dem Investitionsauftrag I54209000000 „Kreisstraße K5344-Kostenbeteiligung“
veranschlagt. Außerhalb der noch nicht beschlossenen Finanzplanung 2028 ff. wurden in der internen
Priorisierungsliste 2.528.000 EUR an Mittel „vorgemerkt“, jedoch noch nicht finanziert.

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Weiter sind für den Grunderwerb der betroffenen Flurstücke für den Vorhabenteil 2 aktuell 1.400.000
EUR an Auszahlungen im Jahr 2025 bei gleichzeitiger Refinanzierung von angenommenen 90 % der
Kosten (1.260.000 EUR) im selben Jahr enthalten.
In Summe ist aktuell ein Eigenanteil i.H.v. 1.165.000 EUR in der Finanzplanung bis 2027 enthalten.
Die Regelungen in § 8 Kostentragung und § 10 Zahlungen sind im nächsten Flaushaltsaufstellungsverfahren zu konkretisieren. Um die Verpflichtungen einzugehen, ist ein Selbstbindungsbeschluss für
den Haushaltsplan 2025 notwendig. Aufgrund des erforderlichen Grunderwerbs durch die Stadt Lahr
unter Beachtung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sind Haus­
haltsmittel zur Vorfinanzierung in voller Höhe des vereinbarten Anteils i.H.v. 3.957.916 EUR mit Bin­
dungswirkung in den Haushaltsplan 2025 einzustellen. Gemäß der Vereinbarung sind die Grunder­
werbskosten Bestandteil der Gesamtkosten. Die Vorfinanzierung des notwendigen Grunderwerbs
durch die Stadt Lahr wird somit auf den von ihr zu zahlenden Anteil nach gutachterlicher Bewertung der
Grundstücke und Liegenschaften angerechnet.
Bestätigen sich die aktuellen Hochrechnungen, so kann die Finanzierung zusätzlicher Investitionen
künftig nur überwiegend kreditfinanziert werden. Damit ist eine Erhöhung der Schuldenobergrenze sehr
wahrscheinlich. Ein entsprechender Beschlussvorschlag würde bei Bedarf rechtzeitig vor den (jeweili­
gen) Haushaltsberatungen eingebracht werden.

Anlage(n):
- Anlage
- Anlage
- Anlage
- Anlage

0
1: Planungs- und Baudurchführungsvereinbarung
2: Zusatzvereinbarung
3: Lageplan

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange­
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.