Beschlussvorlage (- Anlage 1: Planungs- und Baudurchführungsvereinbarung)
Sitzung: Ortschaftsrat Sulz -Sondersitzung- (5. Sitzung)
7. Juni 2024
Beschlussvorlage (Neubau der Kreisstraße 5344 zwischen Ringsheim und Lahr mit Anlage eines Radschnellweges
- Abschluss einer Planungs- und Baudurchführungsvereinbarung mit Zusatzvereinbarung)
Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Beschlussvorlage (- Anlage 1: Planungs- und Baudurchführungsvereinbarung)
Beschlussvorlage (- Anlage 2: Zusatzvereinbarung)
Beschlussvorlage (- Anlage 3: Lageplan)
7. Juni 2024
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Beschlussvorlage (Neubau der Kreisstraße 5344 zwischen Ringsheim und Lahr mit Anlage eines Radschnellweges
- Abschluss einer Planungs- und Baudurchführungsvereinbarung mit Zusatzvereinbarung)
Beschlussvorlage (- Anlage 0)Beschlussvorlage (- Anlage 1: Planungs- und Baudurchführungsvereinbarung)Beschlussvorlage (- Anlage 2: Zusatzvereinbarung)Beschlussvorlage (- Anlage 3: Lageplan)
Stand: 30.04.2024 Planungs- und Baudurchführungsvereinbarung zwischen dem Ortenaukreis vertreten durch Herrn Landrat Frank Scherer und der Großen Kreisstadt Lahr vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Markus Ibert der Gemeinde Kippenheim vertreten durch Herrn Bürgermeister Matthias Gutbrod der Stadt Ettenheim vertreten durch Herrn Bürgermeister Bruno Metz der Gemeinde Ringsheim vertreten durch Herrn Bürgermeister Pascal Weber der Stadt Mahlberg vertreten durch Herrn Bürgermeister Dietmar Benz der Gemeinde Kappel-Grafenhausen vertreten durch Herrn Bürgermeister Philipp Klotz betreffend den Bau der Kreisstraße 5344 (neu) zwischen Ringsheim und Lahr Bundesstraße 415 als Umfahrung von Kippenheim, Mahlberg, Ringsheim und der Ortsteile Ettenheim-Altdorf, Mahlberg-Orschweier, Lahr-Kippenheimweiler und Lahr-Langenwinkel sowie die Realisierung eines Radschnellweges Stand: 30.04.2024 -2- Übersicht Projektbeschreibung § 1 Gegenstand der Vereinbarung § 2 Planung § 3 Erlangung des Baurechts § 4 Baudurchführung § 5 Abnahme und Gewährleistung § 6 Künftiges Eigentum und Baulast nach Fertigstellung § 7 Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht § 8 Kostentragung § 9 Zeitplan § 10 Zahlungen § 11 Anpassung § 12 Salvatorische Klausel § 13 Schlussbestimmungen Projektbeschreibung Der Ortenaukreis und die beteiligten Kommunen befürworten seit Längerem den gemeinsamen Neubau der Kreisstraße 5344 zwischen Ringsheim und Lahr sowie die Realisierung eines Radschnellweges als einheitliches Projekt. Das geplante Vorhaben umfasst die neue Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße 3 bei Ringsheim, der Bundesstraße 3 bei Kippenheim („Sulzer Kreuz“) und der Bundesstraße 415 bei Lahr-Langenwinkel. Der Planungsraum beginnt im Süden am Knotenpunkt Bundesstraße 3/Kreisstraße 5349 (Nordumfahrung Ringsheim) in Ringsheim, führt über das Gewerbegebiet „DYN A5“ der Städte Mahlberg und Ettenheim bis zur Bundesstraße 415 bei Lahr-Langenwinkel. Der Korridor verläuft teilweise bahnparallel in einer Breite von ca. 500 m westlich der Rheintalbahn. Zusätzlich ist die Anbindung des Knotenpunktes Bundesstraße 3/Kreisstraße 5352 („Sulzer Kreuz“) bei Kippenheim einschließlich der hierfür erforderlichen Querung der DB-Rheintalstrecke Karlsruhe-Basel zu berücksichtigen. Begleitend zur neuen Kreisstraße soll entlang des gesamten Neubaus ein Radschnellweg geführt werden. Ziel der gemeinsamen Maßnahme ist es, eine Verringerung der Verkehrsbelastung in den Ortsdurchfahrten von Kippenheim, Mahlberg, Ringsheim, Ettenheim-Altdorf, Mahlberg-Orschweier, Lahr-Kippenheimweiler und Lahr-Langenwinkel zu erreichen. Die Infrastruktur zur verkehrlichen Erschließung der vorhandenen und geplanten Gewerbe- und Industriegebiete soll ebenfalls deutlich verbessert werden. Stand: 30.04.2024 -3- Der Verkehr konzentriert sich derzeit auf die Bundesstraße 3, Landesstraße 103 sowie die Kreisstraßen 5342, 5344 und 5345. Durch die neue Trassenführung sollen insbesondere die Ortsdurchfahrten von Kippenheim und Lahr-Kippenheimweiler vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Mit dem Lückenschluss zwischen der Landesstraße 103 bei Mahlberg-Orschweier und der Nordumfahrung Ringsheim werden weitere Ortsdurchfahrten zusätzlich entlastet. Straßenbaulast- und Vorhabenträger (Straßenbaubehörde) für die neue Kreisstraße ist der Ortenaukreis. Die Gesamtlänge der neuen, gemeinsamen Straßenverbindung beträgt ca. 11 km und kann in mehrere Abschnitte mit eigenem Verkehrswert unterteilt werden. Für Straßen der Kategorie Landstraße III nach der Richtlinie für integrierte Netzgestaltung (RIN) gilt Entwurfsklasse 3 gemäß den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL). Hierfür ist Regelquerschnitt 11 nach den RAL vorgesehen. Dies ist ein einbahniger zweistreifiger Querschnitt. Die Fahrbahnbreite beträgt in der Regel 8,00 m. In Ausnahmefällen kann unter der Voraussetzung einer geringen Schwerverkehrsstärke die Fahrstreifenbreite reduziert werden. Der Querschnitt der neuen Kreisstraße erhält eine bituminös befestigte Fahrbahnbreite von 7,00 m einschließlich der Randstreifen von je 0,50 m, zuzüglich beidseitiger Bankette mit einer Breite von je 1,50 m. Dies entspricht der vorhandenen Fahrbahnbreite des anschließenden Bestandsnetzes, insbesondere der Bundesstraße 3 im südlichen Abschnitt zwischen Ringsheim und Herbolzheim. Der einseitige und gegenläufige Radschnellweg wird mit einer Regelbreite von 4,00 m und einem Sicherheitstrennstreifen von 1,75 m zur Fahrbahn sowie einem Bankett von 0,50 m Breite angelegt. Für die Linienführung wurden die empfohlenen Vorgaben für die Entwurfselemente nach den RAL berücksichtigt. Für die Querung der DB-Rheintalstrecke Karlsruhe-Basel ist der Neubau eines Brückenbauwerkes notwendig. Darüber hinaus ist ein Kreuzungsbauwerk mit der Bundesstraße 415 in Lahr erforderlich. Des Weiteren sind mehrere Querungshilfen für Wildtiere sowie Gewässerbrücken vorgesehen. Bei der Streckengestaltung wurde insbesondere darauf geachtet, dass vorhandene Wirtschaftswege - soweit möglich und sinnvoll - mitbenutzt werden, um den Flächenverbrauch weitestgehend zu minimieren. Die Durchgängigkeit von Wirtschaftswegen sowie die Erschließung von landwirtschaftlichen Grundstücken wird dabei durch eine Anpassung im Wirtschaftswegenetz sichergestellt. Der Ausbau und die Dimensionierung der einzelnen Knotenpunkte an den Anschlussstellen werden auf Grundlage der Verkehrsuntersuchung festgelegt. Der Anschluss im Süden an die Bundesstraße 3 bei Ringsheim soll über einen Kreisverkehr hergestellt werden. Eine Optimierung der vorhandenen Knotenpunkte und des Lärmschutzes bei Lahr-Langenwinkel ist im Zuge der Maßnahme zu berücksichtigen. Stand: 30.04.2024 -4- Der geplante Trassenverlauf der neuen Kreisstraße sowie der Verlauf des Radschnellweges sind in der Anlage dargestellt. Dem Neubau der Kreisstraße 5344 zwischen Ringsheim und Lahr wird - entsprechend des Kreistagsbeschlusses vom 4. Mai 2021 - Variante 2 (einschließlich Abschnitt Süd) zugrunde gelegt. Obwohl das Projekt in die nachfolgenden zwei Vorhaben eingeteilt ist, sind sich alle beteiligten Partner darüber einig, dass die ganzheitliche und zeitnahe Realisierung der gesamten Variante 2 politisches Ziel ist, damit sie ihre optimale Wirkung als Ortsumfahrung entfalten kann: Vorhaben 1 umfasst die Realisierung des Abschnitts von Ringsheim bis zum Gewerbegebiet „DYN A5“, vom Gewerbegebiet Orschweier zur Kreisstraße 5342 und weiter über den Rebweg zur Bundesstraße 3 („Sulzer Kreuz“). Vorhaben 2 umfasst den Abschnitt nach Langenwinkel zwischen dem Anschluss an die Kreisstraße 5342 und der Anbindung an die Bundesstraße 415 in Langenwinkel. Im Zuge der Realisierung des Vorhabens 1 erfolgt die Anbindung an das „Sulzer Kreuz“. Unter Einbeziehung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein wurde eine gemeinsame Trassierung des entsprechenden Teilstücks des denkbaren Radschnellweges zwischen Emmendingen und Lahr entlang der neuen Kreisstraße im Rahmen einer Machbarkeitsstudie untersucht und als Vorzugstrasse für die Führung des Radschnellweges aufgenommen. Gemäß Kreistagsbeschluss vom 4. Mai 2021 erfolgte für Vorhaben 1 im Jahr 2023 bereits die Programmanmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm. Weiterhin werden für Vorhaben 1 die Unterlagen für das Genehmigungsverfahren erarbeitet. Die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim und die Kommunen Lahr und Kippenheim fassen das Planungsrecht durch Änderung des Flächennutzungsplanes sowie durch Bebauungsplanverfahren zugunsten des Vorhabens 2 des Gesamtvorhabens Neubau der K 5344 neu. Um die Realisierung dieser verkehrsbedeutsamen Baumaßnahme zu ermöglichen, schließen der Ortenaukreis und die beteiligten Gemarkungsgemeinden die vorliegende Vereinbarung ab. § 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Durchführung der Planung und des Neubaus der Umfahrung als Kreisstraße 5344 (neu) zwischen Ringsheim und Lahr (Bundesstraße 415). (2) Ferner ist Gegenstand dieser Vereinbarung die Planung und der Neubau von mehreren Knotenpunkten in Form von plangleichen Einmündungen, Kreuzungen (mit Stand: 30.04.2024 -5- oder ohne Lichtsignalanlage) oder Kreisverkehren. Die Realisierung der neuen Knotenpunkte sowie die Planung und der Bau mehrerer Ingenieurbauwerke sind ebenfalls Gegenstand dieser Vereinbarung. (3) Diese Vereinbarung regelt darüber hinaus die Durchführung der Planung und des Neubaus eines Radschnellweges auf der östlichen Seite der geplanten Ortsumfahrung. § 2 Planung (1) Der Ortenaukreis führt die Ausschreibung und Vergabe der Planungsleistungen durch. (2) Soweit die Planung nicht durch ein externes Fachbüro erfolgt, obliegt diese dem Ortenaukreis. Die beteiligten Kommunen sind an der Planung zu beteiligen. § 3 Erlangung des Baurechts (1) Die Beteiligten gehen davon aus, dass die geplante Ortsumfahrung als Kreisstraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) des Straßengesetzes Baden-Württemberg zu klassifizieren ist. (2) Die Erlangung des Baurechts für Vorhaben 1 obliegt dem Ortenaukreis. Der Ortenaukreis als Straßenbaulastträger befürwortet, dass für Vorhaben 2 an Stelle eines Planfeststellungsverfahrens die rechtlichen Voraussetzungen für den Straßenbau durch kommunale Bauleitplanung geschaffen werden. (3) In dem als Anlage beigefügten Lageplan sind sowohl die Gemarkungsgrenzen als auch der geplante Straßenverlauf eingezeichnet. Die Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung und Ausgangsbasis des Bauleitplanverfahrens. § 4 Baudurchführung (1) Der notwendige Grunderwerb für die Baumaßnahme erfolgt grundsätzlich durch den Ortenaukreis. Der notwendige Grunderwerb für Vorhaben 2 (Abschnitt Rebweg bis zur Bundesstraße 415) wird im Zuge des Bauleitplanverfahrens durch die Stadt Lahr auf ihrer Gemarkung durchgeführt. Sofern dies für das gemeinsame Kreisstraßenprojekt zweckdienlich ist, leistet der Ortenaukreis im Bereich des Vorhabens 2 Unterstützung, z.B. beim Grunderwerb auf der Gemarkung Kippenheim, durch die Zurverfügungstellung der umweltfachlichen Untersuchungen sowie der Straßen- und Bauwerksplanung. Stand: 30.04.2024 -6- (2) Die Kommunen stellen die in ihrem Eigentum liegenden Flächen zum Bau der Kreisstraße und des Radschnellweges lastenfrei zur Verfügung, wobei der Eigentumsübergang von bestehenden Verkehrsflächen unentgeltlich und lastenfrei erfolgt. (3) Der Ortenaukreis strebt für Vorhaben 1 die Entbehrlichkeit einer Planfeststellung an und führt die notwendigen Abstimmungen hierzu durch. Sollte das angestrebte Planungsrecht nicht auf diesem Wege erreicht werden, wird durch den Ortenaukreis ein Planfeststellungsantrag beim Regierungspräsidium Freiburg gestellt. Für Vorhaben 2 werden durch die Stadt Lahr und die Gemeinde Kippenheim die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Bebauungsplanverfahren vorbereitet und durchgeführt. Hierzu wird ein externes Planungsbüro beauftragt. (4) Der Ortenaukreis führt die Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen, gegebenenfalls mit Hilfe eines externen Leistungserbringers, durch. Ihm obliegt ferner die Baudurchführung, soweit diese nicht durch externe Leistungserbringer erfolgt, sowie die Bauüberwachung. (5) Die Schlussvermessung erfolgt durch den Ortenaukreis im Einvernehmen mit den Beteiligten dieser Vereinbarung. Vor dieser veranlasst der Ortenaukreis eine gemeinsam mit den beteiligten Kommunen und etwaigen weiteren betroffenen Grundstückseigentümern durchzuführende Vermessungsbegehung zur Festlegung der zukünftigen Grundstücksgrenzen. Der Begehungstermin ist vom Ortenaukreis mit den Beteiligten rechtzeitig abzustimmen. § 5 Abnahme und Gewährleistung (1) Die Abnahme gemäß § 12 des Teils B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erfolgt durch den Ortenaukreis. Die beteiligten Kommunen werden von Seiten des Ortenaukreises zur Abnahme rechtzeitig geladen. Über die Abnahme wird von Seiten des Ortenaukreises eine förmliche Niederschrift gefertigt, die der Ortenaukreis auch den Kommunen zur Verfügung stellt. (2) Der Ortenaukreis überwacht die Gewährleistungsfristen und macht etwaige Gewährleistungsansprüche gegenüber Auftragnehmern geltend. § 6 Künftiges Eigentum und Baulast nach Fertigstellung (1) Der Ortenaukreis wird Eigentümer der neuen Kreisstraße 5344 und des begleitenden Radschnellweges. (2) Die Straßenbaulast an den fertiggestellten Straßenteilen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Straßengesetzes Baden-Württemberg, insbesondere nach den Vorgaben der §§ 43 ff. Stand: 30.04.2024 -7- § 7 Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht (1) Die bauliche und betriebliche Unterhaltung der neuen Kreisstraße 5344 und des Radschnellweges erfolgt durch den Ortenaukreis. Gleiches gilt bezüglich der Verkehrssicherungspflicht. (2) Die bauliche und betriebliche Unterhaltungslast für die Erschließungsstraßen und die Wirtschaftswege trägt die jeweilige Gemarkungsgemeinde. (3) Bezüglich der baulichen und betrieblichen Unterhaltung der Kreuzungen und Einmündungen gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 31 und 29 Abs. 1 Satz 2 des Straßengesetzes Baden-Württemberg sowie die diesbezüglichen Richtlinien des Landes Baden-Württemberg in der jeweils aktuell geltenden Fassung. (4) Der Bau und die Unterhaltung der Beleuchtung der Querungshilfen für Fußgänger und Radfahrer erfolgt durch die jeweilige Gemarkungsgemeinde. Diesen steht es zudem frei, etwaige freie Flächen auf den Querungshilfen auf ihre Kosten zu gestalten, insbesondere zu bepflanzen. (5) Die Mäharbeiten für die Bankette, den Sicherheitstrennstreifen zwischen Straße und Radschnellweg sowie den Böschungsflächen innerhalb des neuen Straßengrundstückes verbleiben beim Ortenaukreis. § 8 Kostentragung (1) Die Gesamtkosten des Projekts umfassen a) Grunderwerbs- und Vermessungskosten sowie Kosten für eventuell erforderliche Enteignungsverfahren, b) Kosten für die Erlangung des Planungsrechts nach § 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung einschließlich hierfür erforderlicher Fachgutachten und Rechtsverfolgungskosten, c) die Kosten erforderlicher nationaler oder europaweiter Vergabeverfahren zur Ausschreibung der Planungsleistungen (HOAI-Leistungsphasen 1 bis 9) und Bauleistungen einschließlich gegebenenfalls der Kosten für eine eventuelle Begleitung der Ausschreibungsverfahren durch geeignete externe Fachbüros, die der Ortenaukreis auswählt und beauftragt, d) die von Seiten Dritter für die Erfüllung der HOAI-Leistungsphasen 1 bis 9 dem Ortenaukreis in Rechnung gestellten Kosten, e) Kosten für eventuell erforderliche Genehmigungen, f) die Kosten für den Bau der Straße einschließlich vorgesehener Knotenpunkte und Ingenieurbauwerke wie aus der Anlage ersichtlich, einschließlich nicht dargestellter Nebenanlagen wie Lärmschutzeinrichtungen, für den Bau des straßenbegleitenden Radschnellweges sowie für den Rückbau der Bundesstraße 3, wozu folgende Maßnahmen gehören: das Schneiden und Fräsen der Straße, Stand: 30.04.2024 -8- das Einbauen des Bankettes sowie das Einbringen von gebietsheimischem, blütenreichem und niederwachsendem Saatgut für Magerstandorte, g) die Kosten für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen. (2) Diese Kosten werden auf die Beteiligten verteilt, indem die beteiligten Kommunen gemeinsam, jedoch nicht gesamtschuldnerisch, einen Beitrag in Höhe von 10 % der bei Vertragsschluss durch den Ortenaukreis prognostizierten Gesamtkosten leisten. Diese Kostenbeteiligung der Kommunen gilt unabhängig von möglichen Kostensteigerungen, sofern innerhalb von fünf Jahren nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung mit dem Bau des Gesamtprojekts begonnen wird. Für den Fall, dass der Baubeginn nach diesem Zeitpunkt liegt und Kostensteigerungen seit Vertragsschluss eingetreten sind, tragen die Kommunen auch 10 % der Mehrkosten. Sollte der Ortenaukreis für das Gesamtprojekt aufgrund des Rückbaus der Bundesstraße 3 eine über die übliche Landesförderung von rund 50 % wesentlich hinausgehende Landesförderung erhalten, werden die Kommunen von ihrer zehnprozentigen Beteiligung an den Rückbaukosten der Bundesstraße 3 vollständig freigestellt. (3) Die prognostizierten Gesamtkosten betragen derzeit 79,0 Mio. Euro. Daraus ergibt sich eine Beteiligung der Kommunen in Höhe von 7,9 Mio. Euro. Ausgehend von der unter den Kommunen vereinbarten Aufteilung ergeben sich demnach folgende absolute Beträge: a) b) c) d) e) f) Lahr: 3.957.916 Euro Kippenheim: 1.583.166 Euro Ettenheim: 1.108.216 Euro Mahlberg: 791.583 Euro Ringsheim: 395.792 Euro Kappel-Grafenhausen: 63.327 Euro (4) Die Gemeinde Rust beteiligt sich an dem Kreisstraßenprojekt, ohne dadurch Vertragspartner dieser Vereinbarung zu werden, freiwillig mit einem festen Interessensbeitrag in Höhe von 14.000 Euro. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Gemeinde Rust darüber hinaus keinen Verpflichtungen unterliegt, die im Zusammenhang mit dem Neubau der Kreisstraße 5344 stehen könnten. (5) Die Kommunen übernehmen die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen Beleuchtung der Querungshilfen, einschließlich der Kosten für die Verlegung oder Änderung der vorhandenen Beleuchtungsanlagen. (6) Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind Kosten für an Abzweigungen der Kreisstraße anschließende Gemeindestraßen. Diese Kosten tragen die betroffenen Kommunen jeweils vollständig selbst. Die Abgrenzung zwischen Kreisstraße und Stand: 30.04.2024 -9- Gemeindestraßen erfolgt nach entsprechender Anwendung der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung. § 9 Zeitplan Die Vertragsparteien streben eine Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme bis Ende 2028 an. § 10 Zahlungen Soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen zu leisten, nachdem die jeweils Verantwortlichen von Projektabschnitten (etwa von Grunderwerb, Bauleitplanung, Ausführungs-/Straßenplanung, Bauabschnitten) diese weitgehend abgeschlossen, abgerechnet und von den anderen Beteiligten angefordert haben. Dies gilt unabhängig vom Fortgang des Projekts. § 11 Anpassung Eine Beendigung der Vereinbarung, gleich aus welchem hier vorgesehenen oder nicht vorgesehenen Grund diese eintritt, wirkt sich nicht auf die Geltung eines zuvor erlassenen Bebauungsplans aus. Ebenso ist ein Wechsel des Trägers der Straßenbaulast unbeachtlich. § 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Lücke erkannt oder vorhergesehen hätten. § 13 Schlussbestimmungen (1) Den Beteiligten obliegt die Verpflichtung zur gegenseitigen Information und sonstigen vertragsdienlichen Unterstützung. Von wesentlichen Ereignissen haben sich die Beteiligten jeweils unaufgefordert zu unterrichten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Kostensteigerungen. Stand: 30.04.2024 - 10 - (2) Die Beteiligten werden im Rahmen des rechtlich Zulässigen rechtzeitig alle nötigen Beschlüsse herbeiführen und sonstigen Amtshandlungen vornehmen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich oder sachdienlich sind. (3) Die Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist, wurde den Beteiligten vor dem Abschluss der Vereinbarung zur Durchsicht vorgelegt. (4) Diese Vereinbarung wird 14-fach ausgefertigt. Die Beteiligten erhalten jeweils zwei Ausfertigungen. Anlage Luftbild mit vorgesehenem Trassenverlauf und Gemarkungsgrenzen Offenburg, den Lahr, den ___________________________ Frank Scherer Landrat ___________________________ Markus Ibert Oberbürgermeister Ettenheim, den Kippenheim, den ___________________________ Bruno Metz Bürgermeister ___________________________ Matthias Gutbrod Bürgermeister Ringsheim, den Kappel-Grafenhausen, den ___________________________ Pascal Weber Bürgermeister ___________________________ Philipp Klotz Bürgermeister Mahlberg, den ___________________________ Dietmar Benz Bürgermeister Stand: 30.04.2024 - 11 -