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Beschlussvorlage (- Umweltbericht)

                                    
                                        Stadt Lahr / Schwarzwald,

Gemarkungen Lahr, Sulz

Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“

UMWELTBERICHT
Stand: 26.09.2024

Auftragnehmer:

Auftraggeber:

galaplan decker
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt Lahr
Schillerstraße 23
77933 Lahr

Projektleitung:

Bearbeitung:

Victoria Oezkent, M.Sc. Biologie
Tel.: 07671 / 99141-29
oezkent.victoria@galaplan-decker.de

Jan Holweg, M.Sc. Umweltwissenschaften

galaplan decker
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Umweltbericht
Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

Inhaltsverzeichnis
1

Einleitung ....................................................................................................................................... 2
1.1
Anlass, Grundlagen und Inhalte ............................................................................................. 2
1.2
Rechtliche Grundlagen und Inhalte ........................................................................................ 3

2

Allgemeine Festlegungen zur Vorgehensweise, Methodik und Detaillierungsgrad .............. 5
2.1
Abstimmungsvorlage zur integrativen Bearbeitung von Umweltprüfung, Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung und Grünordnung ......................................................................................... 5
2.2
Allgemeine Methodik .............................................................................................................. 7
2.3
Quellenverzeichnis Bewertungs- und Datengrundlagen / Detaillierungsgrad ....................... 9
2.4
Ziele des Umweltschutzes ................................................................................................... 10
2.4.1 Ziele der Fachgesetze ..................................................................................................... 11
2.4.2 Ziele der Fachplanungen ................................................................................................. 15
2.4.3 Berücksichtigung bei der Aufstellung .............................................................................. 18

3

Beschreibung des Vorhabens ................................................................................................... 18
3.1
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans .................................................................................. 18
3.2
Alternativen .......................................................................................................................... 20
3.3
Belastungsfaktoren .............................................................................................................. 21
3.3.1 Baubedingte Beeinträchtigungen .................................................................................... 21
3.3.2 Anlagebedingte Beeinträchtigungen ................................................................................ 21
3.3.3 Betriebsbedingte Beeinträchtigungen .............................................................................. 22

4

Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter sowie der Umweltauswirkungen .............. 23
4.1
Artenschutz nach §44 BNatSchG ........................................................................................ 23
4.2
Schutzgebiete und geschützte Flächen ............................................................................... 27
4.3
Schutzgut Tiere und Pflanzen .............................................................................................. 30
4.4
Schutzgut Boden .................................................................................................................. 45
4.5
Schutzgut Wasser ................................................................................................................ 48
4.5.1 Oberflächengewässer ...................................................................................................... 48
4.5.2 Grundwasser.................................................................................................................... 49
4.6
Schutzgut Klima / Luft .......................................................................................................... 50
4.7
Schutzgut Erholung / Landschaftsbild .................................................................................. 52
4.8
Schutzgut Menschliche Gesundheit ..................................................................................... 53
4.9
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ......................................................................................... 54
4.10
Schutzgut Fläche ................................................................................................................. 54
4.11
Biologische Vielfalt ............................................................................................................... 55
4.12
Natürliche Ressourcen ......................................................................................................... 55
4.13
Unfälle oder Katastrophen ................................................................................................... 55
4.14
Emissionen und Energienutzung ......................................................................................... 56
4.15
Darstellung von umweltbezogenen Plänen.......................................................................... 57
4.16
Forstrechtliche Belange ....................................................................................................... 57
4.17
Landwirtschaftliche Belange ................................................................................................ 57
4.18
Wechselwirkungen ............................................................................................................... 58
4.19
Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung ............................... 59
4.20
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring) ....................................................................................................................................... 59

5

Ergebnis....................................................................................................................................... 60

6

Grünordnerische Festsetzungen und Hinweise ...................................................................... 65
6.1
Festsetzungen ...................................................................................................................... 65
6.2
Hinweise ............................................................................................................................... 66

7

Anhang ......................................................................................................................................... 68
7.1
Pflanzliste ............................................................................................................................. 68
7.2
Baum- und Wurzelschutz ..................................................................................................... 69

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Umweltbericht
Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

Einleitung

1.1 Anlass, Grundlagen und Inhalte
Anlass

Folgendes ist der Begründung des Stadtplanungsamts zum Vorhaben vom 26.06.2024
zu entnehmen:
Im Oktober 2018 wurde die Sport-Offensive vom Gemeinderat beschlossen. Neben
anderen Maßnahmen zur Förderung des Sports in Lahr rückte auch das Sportareal
rund um das Stadion Dammenmühle in den Fokus. Die Überplanung und Neuordnung
der Sportanlagen haben das Ziel Synergien zu nutzen und insbesondere eine gemeinsame Infrastruktur zu schaffen. Vor dem Hintergrund des großen KitaBetreuungsplatzmangels wurde im Zuge der weiteren Projektentwicklung auch der
Neubau einer fünf-gruppigen Kindertagesstätte mit einer bewegungs- und gesundheitsorientierten Ausrichtung (Schwerpunkt Sport) in das Gesamtkonzept aufgenommen.
Dem Neubau dieser Kita inklusive eines gemeinsamen Vereinsbereich für den Tennisclub und den Hockey-Club stimmte der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18. Juli
2022 zu. Die Vereinsräume sollen demnach im Erdgeschoss angesiedelt werden, das
sich Richtung Westen zu den Tennisplätzen öffnet. Die Kindertagesstätte ist für das 1.
Obergeschoss geplant. Der Außenbereich für diese soll sich östlich des Gebäudes befinden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans SPORT-KITA, Stadtteil Sulz sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau der Sport-Kita mit Vereinsräumen
geschaffen werden.
Weitere Details sind der Begründung zu entnehmen.
Hinweis: seit 01.01.2024 wird das Planungsbüro Kunz GaLaPlan aufgrund einer
Betriebsübergabe unter dem Namen galaplan decker geführt. Arbeiten, die im
Jahr 2023 durchgeführt wurden, werden folgend noch unter dem Namen Kunz
GaLaPlan beschrieben.

Abbildung 1: Verortung und Abgrenzung des Plangebiets „Sportkita Dammenmühle“ in Lahr (rot). Quelle:
LUBW 2024.

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Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

1.2 Rechtliche Grundlagen und Inhalte
Unterrichtung
Für die Belange des Umweltschutzes nach §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB wird in § 2
über den Unter- Abs. 4 BauGB jeder Vorhabenträger aufgefordert, den Umfang und Detaillierungsgrad
suchungsrahmen für die Ermittlung der Umweltbelange für die öffentliche Abwägung in Planungsprozessen gemäß § 15 UVPG festzulegen.
Die Festlegung des Untersuchungsrahmens sollte in Abstimmung mit den zuständigen
Fachbereichen der Genehmigungsbehörde nach § 17 UVPG erfolgen. Der Verfahrensschritt wird nach EU-Richtlinie 97/11 EG als „Scoping“ definiert. Die Festlegung des Untersuchungsrahmens erfolgt nach § 39 UVPG.

Einordnung
im Nach § 4 Abs. 1 BauGB sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren
Bebauungsplan- Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
verfahren
Halbsatz 1 BauGB frühzeitig über den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu unterrichten und zur Beteiligung aufzufordern.
Die Stellungnahmen sind im Rahmen des Vorentwurfes einzuholen und im Planentwurf
und der Begründung zum Planvorhaben zu berücksichtigen. Die Frist zur Abgabe von
Stellungnahmen darf 30 Tage nicht unterschreiten.

Belange des Um- Als Gegenstand der Ermittlungen von Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutweltschutzes im zes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaft sind gemäß § 1 Abs.6 Nr. 7
Rahmen der Bau- BauGB festgelegt:
leitplanung
➢ die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser,
Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und
die biologische Vielfalt,
➢ die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des
BNatSchG,
➢ umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
die Bevölkerung insgesamt,
➢ umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
➢ die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen
und Abwässern,
➢ die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung
von Energie,
➢ die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
➢ die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
➢ die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
bzgl. der Schutzgüter,
➢ die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan
zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen bzgl. der Schutzgüter oder Wechselwirkungen derer zu erwarten sind,
➢ die Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von FFH – und
Vogelschutzgebieten,
➢ die Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt soweit sie umweltbezogen sind.
Ebenfalls sind die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a BauGB einzuhalten.

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Verpflichtende
Der Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 und § 2a Satz 2 Nummer 2 hat folgende BestandAngaben im Um- teile:
weltbericht
1. Eine Einleitung mit folgenden Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich einer Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte,
Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben;
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie
diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden;
2. eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 ermittelt wurden; hierzu gehören folgende
Angaben:
a) eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung, soweit
diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der
Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann;
b) eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung; hierzu sind, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen
Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf
die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i zu beschreiben, unter
anderem infolge
aa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant
einschließlich Abrissarbeiten,
bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser,
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,
cc) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen,
Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen,
dd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung,
ee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen),
ff) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung
von natürlichen Ressourcen,
gg) die Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und
Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben
gegenüber den Folgen des Klimawandels,
hh) der eingesetzten Techniken und Stoffe;
Die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten,
sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen
der geplanten Vorhaben erstrecken.
Die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll zudem den auf Ebene der Europäischen Union
oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen
Rechnung tragen.

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c) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit
möglich ausgeglichen werden sollen, sowie gegebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermeiden, verhindert, verringert oder
ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist;
d) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und
der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, und die
Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl;
e) eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6
Nummer 7 Buchstabe j; zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen können die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen genutzt werden; soweit angemessen, sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur Verhinderung
oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse
auf die Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen für derartige Krisenfälle erfassen;
3. zusätzliche Angaben:
a) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken
oder fehlende Kenntnisse.
b) Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt,
c) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach
dieser Anlage,
eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen
und Bewertungen herangezogen wurden.
Ergänzend erfolgen Festlegungen, in welcher Form die weiteren Teilaspekte der Umweltprüfung, wie z. B. die naturschutzrechtliche Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung, FFH –
Vorprüfung und/oder FFH – Verträglichkeitsprüfung, die Lage des Plangebiets in
Schutzgebieten, die mögliche Beeinträchtigung von § 30 BNatSchG Biotopen, die Einarbeitung gutachterlicher Einschätzungen und Prüfungen zum Artenschutz sowie die Erarbeitung von grünplanerischen Festsetzungen, für die die Übernahme in den Bebauungsplan erfolgen soll.

2

Allgemeine Festlegungen zur Vorgehensweise, Methodik und Detaillierungsgrad

2.1 Abstimmungsvorlage zur integrativen Bearbeitung von Umweltprüfung,
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und Grünordnung
Zweck der Um- Ein wesentlicher Aspekt bei der Einführung der Umweltprüfung war neben der verstärkweltprüfung
ten Berücksichtigung der umweltschützenden Belange auch die Bündelung der verschiedenen Teilbearbeitungsgebiete wie der naturschutzrechtlichen EingriffsAusgleichsbilanzierung, der Grünordnungsplanung oder falls erforderlich einer FFHVorprüfung bzw. der FFH-Verträglichkeitsprüfung.
Umweltprüfungen umfassen nach § 3 UVPG die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms
auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der
geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung
der Öffentlichkeit durchgeführt.

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allgemeine Vor- Die eigentliche Umweltprüfung wird hinsichtlich der Eingriffs-/Ausgleichsregelung nach
gehensweise
§§ 15 bis 16 NatSchG und BNatSchG, der artenschutzrechtlichen Belange gemäß § 44
BNatSchG sowie der grünplanerischen Festsetzungen (z. B. Pflanzgebote, Pflanzbindungen) ergänzt.
Ferner werden die ggf. im Scoping-Verfahren vorgeschlagenen gutachterlichen Untersuchungen z. B. zum Baugrund, zu Lärm- oder Luftemissionen oder sonstigen Sachverhalten mitberücksichtigt.

Umweltprüfung
Nach § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c findet die Umweltprüfung statt, indem die voin der Bauleit- raussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens ermittelt
planung
und in einem „Umweltbericht“ beschrieben und bewertet werden. Die Bestandteile des
Umweltberichtes sind der Anlage 1 BauGB bzw. § 40 UVPG zu entnehmen.
Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung

Da sich die naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsregelung auf die Schutzgüter
Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaft beschränkt, erfolgt in
den Kapiteln zu diesen Schutzgütern auch die naturschutzrechtliche Eingriffs/Ausgleichbilanzierung.
Die Bewertung von Eingriffen in den Naturhaushalt erfolgt in Anlehnung an die Ökokonto-Verordnung 2010 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die
Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation
von Eingriffsfolgen.

Vermeidung,
Minimierung,
Kompensation
und Grünordnung

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in
seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen sind in der
Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen.
Die Kompensation, Vermeidung oder Minimierung der Eingriffe erfolgt durch geeignete
Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen gemäß Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) oder Hinweise im Bauleitplan.
Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der
Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.
Hinsichtlich der grünordnerischen Festsetzungen/ Kompensationsmaßnahmen erfolgen
in einem gesonderten Kapitel die Auflistung der aus Umweltsicht erforderlichen Festsetzungen sowie deren textliche Konkretisierung. Die zeichnerische Darstellung erfolgt im
eigentlichen Bebauungsplan und wird zwischen dem Städteplaner und dem Umweltgutachter entsprechend abgestimmt.
Gemäß § 17 Abs. 6 und 11 BNatSchG und §18 BNatSchG sind die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen ins Kompensationsverzeichnis der Naturschutzbehörde einzutragen.

Überwachung

Nach § 28 Abs. 2 UVPG bzw. Anlage 1 BauGB (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c
BauGB) kann durch die zuständige Behörde eine durch den Vorhabenträger veranlasste Überwachung nachteiliger, schwer vorhersehbarer Umweltauswirkungen verlangt
werden. Die Überwachung kann sich auf die Einhaltung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen oder die Wirksamkeit von Ausgleichs-, Kompensations- oder Ersatzmaßnahmen beziehen.
Die systematische Erfassung, Messung, Beobachtung oder Überwachung über einen
bestimmten Zeitraum wird als „Monitoring“ bezeichnet.

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Natura 2000

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Sofern im Vorhabenbereich Natura 2000 Gebiete vorhanden und betroffen sind, muss
die Integration einer FFH-Vorprüfung bzw. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nach
§ 34 BNatSchG und § 38 NatSchG erfolgen.

2.2 Allgemeine Methodik
Vorbemerkung

Die Bestandteile des Umweltberichtes sind der Anlage 1 BauGB bzw. § 40 UVPG zu
entnehmen.

Planvorhaben

Das Planvorhaben soll in einer Kurzdarstellung bzgl. des Inhalts und der Ziele sowie der
Beziehung zu anderen relevanten Vorhaben einleitend beschrieben werden. Ebenfalls
muss dargestellt werden, dass die geltenden Ziele des Umweltschutzes und die Art der
Anwendung zur Erreichbarkeit dieser Zielsetzung bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden.

Bestandserfassung

Ziel ist die Erfassung eines Basisszenarios des derzeitigen Umweltzustandes der Umweltmerkmale, welche voraussichtlich durch das Planvorhaben beeinträchtigt werden.
Für die abzuprüfenden Schutzgüter erfolgt im Plangebiet und falls erforderlich (z. B.
Schutzgüter Grundwasser oder Klima/Luft) auch über das Plangebiet hinaus eine Bestandserfassung der örtlichen Ausprägung der Schutzgüter.
Hierzu erfolgen Kartierungen und Begehungen des Geländes sowie die Auswertung der
vorliegenden Datengrundlagen zu den Standortbegebenheiten sowie die Berücksichtigung von Umweltproblemen, welche sich auf ökologisch empfindliche Gebiete wie
Schutzgebiete, Parks oder besonders geschützte Lebensräume nach BNatSchG und
NatSchG beziehen. Neben der Erfassung der schutzgutbezogenen Fakten erfolgt auch
die Erfassung der ggf. vorhandenen Vorbelastungen für das jeweilige Schutzgut.

Bestandsbewertung

Die Bestandsbewertung gliedert sich in zwei Teilschritte, die Bewertung der Bedeutung
unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung sowie die Abschätzung der
Empfindlichkeit der Schutzgüter gegenüber den zu erwartenden Beeinträchtigungsfaktoren.
Sowohl bei der Bewertung der Bedeutung sowie bei der Bewertung der Empfindlichkeit
wird ein 4-stufiger Bewertungsrahmen (unerheblich < gering < mittel < hoch) als ausreichend erachtet.
Grundlagen der Bewertung bilden einschlägige Umweltqualitätsziele aus gesetzlichen
Vorgaben (z. B. Naturschutzgesetz, Bodenschutzgesetz) und Vorgaben aus übergeordneten Planungen (z. B. Regionalplan, Flächennutzungsplan).
Die eigentliche Bewertung erfolgt über verbal–argumentative Ansätze, wie sie im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung seit längerem angewandt werden. Detaillierte
methodische Ansätze können dem Handbuch der UVP (BUNGE/STORM 2005; Erich
Schmidt Verlag) entnommen werden.

Prognose
von Nach der Bestandserfassung und -bewertung erfolgt für die einzelnen Schutzgüter die
Auswirkungen
Prognose der Auswirkungen. Hierbei erfolgt die verbal-argumentative Verknüpfung der
zu erwartenden Beeinträchtigungsfaktoren, getrennt nach baubedingten, anlagebedingten und betriebsbedingten Beeinträchtigungen und deren Stärke mit der in der Bestandserfassung ermittelten Bedeutung und Empfindlichkeit der Schutzgüter.
In der Umweltprüfung ist neben der Darstellung der Auswirkungen durch die Planung
auch eine Prognose hinsichtlich der Umweltentwicklung ohne Durchführung der Planung zu erstellen.
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Hinsichtlich der darzustellenden Beeinträchtigungen erfolgt die Bewertung in einer 4 –
stufigen Skala (unerheblich < gering < mittel < hoch).
Elemente der Planung, welche bereits im tatsächlichen Bestand enthalten sind, ebenfalls wie die abzubrechenden Elemente eindeutig darzustellen. Die Nutzung natürlicher
Ressourcen ist zu beschreiben und wenn möglich nachhaltig zur Verfügung zu stellen.
Emissionen von Schadstoffen, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlung sowie die
Prognose von Abfallerzeugnissen, sowie Risiken für Menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt sollen berücksichtigt werden.
Einflüsse auf den Klimawandel durch Treibhausgase oder kumulierende Auswirkungen
benachbarter Plangebiete müssen ebenfalls beschrieben werden.
Insgesamt soll eine Beschreibung der direkten, etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurz-/ mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden positiven und negativen Auswirkungen auf kommunaler, landes-/ bundes-/
und europaweiter Ebene erfolgen.
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten
sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse sind im Text darzustellen.

Alternativen

Sofern sich bei der Planung Alternativen ergeben, werden deren Auswirkungen in der
entsprechenden Tiefenschärfe untersucht und die Varianten miteinander verglichen.
Als Ergebnis erfolgt diesbezüglich eine Empfehlung der aus Umweltsicht günstigeren
Variante. Die Entscheidung für oder gegen eine Variante ist Gegenstand der Abwägung
des Gemeinderates. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte sind hierbei in der Abwägung entsprechend zu berücksichtigen.

Vermeidung und In der Regel werden bei den ersten Konzeptionen für einen Bebauungsplan bereits
Minimierung;
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung berücksichtigt. Darüber hinaus sind in
Kompensation
der Umweltprüfung die weiterhin möglichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen darzustellen und ggf. im Rahmen von grünordnerischen Festsetzungen für die
Übernahme in den Bebauungsplan aufzubereiten.

Naturschutzrechtliche Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung

Die naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt nur für die im Naturschutzgesetzt genannten Schutzgüter des Naturhaushaltes Pflanzen und Tiere, Boden,
Wasser, Klima/Luft und Landschaft. Die in der Umweltprüfung weiterhin abzuarbeitenden Sachverhaltes wie Gesundheit des Menschen, Verwendung von Energie usw. werden in diesem Zusammenhang nicht bilanziert.
Im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird zunächst ebenfalls über eine verbal-argumentative Verknüpfung der Eingriffe im Zusammenhang mit Fläche, Schwere und Komplexität der Auswirkungen der Bedarf der für
das jeweilige Schutzgut erforderlichen Kompensationsmaßnahmen ermittelt.
In einem zweiten Schritt werden die im Plangebiet selbst oder außerhalb des Plangebietes vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen dargestellt, beschrieben sowie der
mögliche Kompensationsgrad bestimmt. Inwieweit hierbei eine vollständige Kompensation der Eingriffe angestrebt und umgesetzt wird, ist wie bisher Gegenstand der Abwägung durch den Gemeinderat.

Zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs für beseitigte Biotoptypen wird auf den
Biotypenschlüssel der LUBW 2016 zurückgegriffen. Im Hinblick auf das Schutzgut „Boden“ werden die Aussagen in Anlehnung an die Arbeitshilfe des Umweltministeriums
Baden-Württemberg getroffen.

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Monitoring

Darstellung
Ergebnisse

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Nach der Realisierung des Bebauungsplanes wird neben der Überwachung der prognostizierten Auswirkungen auch eine Überprüfung der umgesetzten Vermeidungs-,
Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Im Text erfolgen Angaben
zum jeweils zweckmäßig durchzuführenden Monitoring.
der Abschließend soll eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen
Angaben der Umweltprüfung erfolgen.

2.3 Quellenverzeichnis Bewertungs- und Datengrundlagen / Detaillierungsgrad
Vorbemerkung

Im Zuge der Ermittlung der Datengrundlagen werden alle dem Verfasser bekannten und
für das Vorhaben relevanten Datengrundlagen in Form von Gutachten, Plänen, Literatur, Gesetzen usw. aufgelistet.

Bewertungsgrundlagen

Als Bewertungsgrundlagen dienen im Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten Gesetze und Richtlinien:
➢

Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert am 29.
Juni 2020

➢

Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft, Naturschutzgesetz NatSchG vom 23. Juni 2015, zuletzt geändert am 21. November 2017

➢

Baugesetzbuch BauGB vom 23. Juni 1960, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017, zuletzt geändert am 27. März 2020

➢

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke, Baunutzungsverordnung BauNVO vom
26. Juni 1962, aktuelle Fassung vom 21. November 2017

➢

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG in der Fassung vom 24. Februar 2010, zuletzt geändert am 12. Dezember 2019

➢

Raumordnungsgesetz ROG vom 22. Dezember 2008, zuletzt geändert am 19. Juni 2020

➢

Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990, zuletzt geändert am 13. Mai 2019

➢

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten, Bundes- Bodenschutzgesetz BbodSchG vom 17. März 1998, zuletzt geändert am 27. September 2017

➢

Gesetz zur Ausführung des Bundes- Bodenschutzgesetzes, Landes- Bodenschutz- und Altlastengesetz LbodSchAG vom 14. Dezember 2004, zuletzt geändert am 17. Dezember 2009

➢

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, Wasserhaushaltsgesetz WHG vom 31. Juli .2009, zuletzt geändert am 19. Juni 2020

➢

Wassergesetz (WG) für Baden- Württemberg vom 03. Dezember 2013,

➢

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, Bundes- Immissionsschutzgesetz BimSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013, zuletzt geändert am 19. Juni 2020

➢

Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung
zur Einhaltung der Luft- TA Luft) in der Fassung vom 24. Juli 2002

➢

DIN 18 005 Schallschutz im Städtebau vom Mai 1987, Stand Juli 2002

➢

16. BimSchV; Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990, geändert am 18. Dezember.2014

➢

Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale, Denkmalschutzgesetz- DSchG vom 6. Dezember 1983,
zuletzt geändert am 23. Februar 2017

➢

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle
mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, 30.
November 2016

Übergeordnete Planungen zur Umwelt
➢

Regionalverband Hochrhein-Bodensee, 2007: Landschaftsrahmenplan Hochrhein-Bodensee

➢

Regionalverband Hochrhein-Bodensee, Regionalplan 2000 Hochrhein-Bodensee

➢

Generalwildwegeplan 2010, Forstrechtliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg
vom Mai 2010

➢

Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan gefährliche Abfälle, Ministerium für Umwelt,
Klima und Energiewirtschaft vom April 2013

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Umweltbericht
Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
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Bewertungsmaterialien
➢

Bewertung der Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs gemäß der Kartieranleitung für Offenland-Biotope BW, Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden- Württemberg LUBW, Stand 2016

➢

Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, Umweltministerium BadenWürttemberg (Dez. 2012), Arbeitshilfe

➢

Ökokonto-Verordnung (Stand: 19. Dez., 2010), Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Nr.23 (ISSN
0174-478 X).

➢

Die Wasserrahmenrichtlinie, Deutschlands Gewässer 2015, Umweltbundesamt, Stand September
2016

digital abgefrag- Zur Bewertung des Basisszenarios werden bei der Bearbeitung der Umweltprüfung die
te Datengrund- folgenden digitalen Abfragen berücksichtigt bzw. ausgewertet.
lagen
➢

➢

➢
➢
➢
➢
➢

Detaillierungsgrad

Daten- und Kartendienst Landesanstalt für Umwelt Baden- Württemberg
- Solarpotential auf Dachfläche
- Emissionskataster
- Immissionsvorbelastung
- Biotope nach NatSchG und LwaldG
- FFH-Mähwiesen
- Landschaft und Siedlung
- Landschaftsschutzgebiete
- Natura 2000
- Naturparks
- Naturschutzgebiete
- Potentielle natürliche Vegetation
- Waldschutzgebiete
- Hydrogeologische Einheit
- Hochwassergefahrenkarte
- Oberflächengewässer
- Quellschutzgebiet
- Überschwemmungsgebiete
- Wasserschutzgebiete
Geodaten-Kartenviewer Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau:
- Geologische Karte 50
- Bodenkarte 50
- Bodenkundliche Einheiten
- Hydrogeologische Karte 50
Geoportal Baden-Württemberg, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
Informationssystem Zielartenkonzept Baden- Württemberg (ZAK)
Landesweite Artenkartierung Baden- Württemberg (LAK)
Lokalklimaabfrage climate-data.org
Bürger- Geoportale (allgemein)

Die Empfehlungen zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung richten sich
nach den Zielen „Vermeidung überschießender Untersuchungen“ sowie der „Vermeidung von Doppelprüfungen“ aus. Hier werden die Möglichkeiten zur Nutzung vorhandener Informationsquellen und zur Abschichtung zwischen den verschiedenen Planungsebenen vorgestellt.
Eine Festlegung des Detaillierungsgrades der Untersuchungen ist erst nach einer möglichst vollständigen Bestandserfassung, Auswertung der vorhandenen Datengrundlagen
sowie Abschätzung der zu erwartenden Eingriffe sinnvoll.
Die Festlegung des Detaillierungsgrades erfolgt deshalb im Rahmen der Beschreibungen und Darstellungen der einzelnen Schutzgüter sowie unter Berücksichtigung der
Ergebnisse des Scoping bzw. der Konsultation der Träger Öffentlicher Belange im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung.

2.4 Ziele des Umweltschutzes
Vorbemerkung

Die nachfolgend dargestellten Ziele des Umweltschutzes werden den entsprechenden
Fachgesetzen entnommen. Hierbei werden jedoch nur die allgemeinen Ziele und formulierten Grundsätze dargestellt.

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2.4.1 Ziele der Fachgesetze
Schutzgut Tiere und Pflanzen
BnatSchG / LnatSchG

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch
in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen,
zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen, dass
➢

die Leistungs- und Regenerationsfähigkeit des Naturhaushaltes,

➢

die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

➢

die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume sowie

➢

die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.
Des Weiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen.
BauGB

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
➢

die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft und das Wirkungsgefüge zwischen
ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie

➢

die Vermeidung und der Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie
der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen Bestandteilen

➢

die Biologische Vielfalt

zu berücksichtigen
FFH – Richtlinie
VogelSchRL

Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen
Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten und ihrer Lebensräume

Rote Listen

Information der Öffentlichkeit über en Gefährdungsgrad einzelner Arten bzw. Biotoptypen und Entscheidungs- und Argumentationshilfe zur Bewertung von Sachverhalten im Rahmen der Umweltprüfung

WHG

Schutz von Gewässern als Lebensraum für Tiere und Pflanzen.

UNESCO Biosphären- Interdisziplinärer Ansatz den Menschen als Bestandteil der Biosphäre in den Vordergrund zwischen gesellreservat
schaftlichen, ökonomischen und ökologischen Fragestellungen unter Berücksichtigung der Zielsetzung
Natur- und Landschaftsschutz im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung zu stellen.

Schutzgut Boden
BbodSchG, LbodSchG, Ziel der Bodenschutzgesetze ist:
Bodenschutzverordder langfristige Schutz oder die Wiederherstellung des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturnung
haushalt, insbesondere als
➢

BauGB

Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen und Bodenorganismen,
o

Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,

o

Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-,
Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (insbesondere Grundwasserschutz),

o

Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,

o

Nutzungsfunktion als Rohstofflagerstätte, Fläche für Siedlung und Erholung, Standort für die
land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung,

o

Standort für Rohstofflagerstädten, land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene
und öffentliche Nutzungen.

➢

der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen

➢

Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen und Handhabung
mit Verdachtsflächen mit Abfall- oder Altablagerungen

➢

Förderung und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachter Gewässerverunreinigungen

Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Anforderungen entstehen
im Weiteren durch Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden.

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Schutzgut Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
Landeswassergesetz

Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer Ökologischen Funktionen.
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern.
Sicherung des Grundwassers in seiner Qualität und Quantität vor Erheblichen Beeinträchtigungen als Lebensgrundlage für den Menschen, Tiere und Pflanzen.

Europäische Wasser- Sicherung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit von Oberflächengewässern und des
rahmenrichtlinie
guten Zustandes des Grundwassers von Gewässersystemen und Einzugsgebieten unter gesamtheitlicher
(WRRL)
Betrachtung als Ökosystem.
Wasser- und
schutzgebiete

Quell- Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung in Baden- Württemberg aus Grund-, Oberflächen- und Quellwassern

LwaldG

Sicherung und Schutz von Grund- und Oberflächenwasser, Wasservorräte sowie Regulierung des Wasserhaushaltes durch Ausweisung von Schutzwäldern, Schutz vor Wassererosion.

BnatSchG

Schutz, Pflege und Entwicklung von Naturhaushalt und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes (und damit auch der hydrologischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage für den Menschen, Tiere und Pflanzen

LnatSchG
Baugesetzbuch

Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne sowie Berücksichtigung von wirtschaftlichen Belangen bei den Regelungen zu Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.
Berücksichtigung der Belange der Wasserwirtschaft, sowie der Flächen für Hochwasserschutz und Wasserrückhaltung.

Schutzgut Klima / Luft
BundesimmissionsSchutz des Menschen, der Tiere und der Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der
schutzgesetz incl. Der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) zu schützen und dem Entstehen
Verordnungen
schädlicher Umwelteinwirkungen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen) vorzubeugen.
TA Luft

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen um ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

BnatSchG

Schutz, Pflege und Entwicklung von Naturhaushalt und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage für den Menschen, Tiere und Pflanzen

LnatSchG
Baugesetzbuch

Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne sowie Berücksichtigung des Klimaschutzes sowie Darstellung klimaschutzrelevanter Instrumente.
Berücksichtigung von baulichen und technischen Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der
Folgen von Störfällen dienen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung/ -intensität von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des
BimSchG.

LwaldG

Sicherung der Frischluftzufuhr für Siedlungen, Abwehr der durch Emissionen bedingte Gefahren, Nachteile
und Belästigungen
Sicherung und Schutz von Grund- und Oberflächenwasser, Wasservorräte sowie Regulierung des Wasserhaushaltes durch Ausweisung von Schutzwäldern, Schutz vor Wassererosion.

Schutzgut Landschaft
BnatSchG

Schutz, Pflege und Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des
Erholungswertes von Natur und Landschaft.

LnatSchG

Landschaftsschutzge- Erhalt, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder
biet
nach
§26 der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes
BnatSchG
von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter Arten. Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit bzw.
der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft. Bewahrung von Erholungsgebieten von
besonderer Bedeutung.
Naturpark
BnatSchG

nach

Naturdenkmäler
§28 BnatSchG

§27 Einheitliche Entwicklung und Pflege eines Naturraums oder einer Landschaft unter Berücksichtigung von
Natur- und Landschaftsschutzgebieten im Einklang mit nachhaltigem Tourismus und Landnutzung
nach Erhalt und Schutz von Einzelschöpfungen in der Natur aus wissenschaftlichem, naturgeschichtlichem oder
landeskundlichem Gründen bzw. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

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UNESCO Biosphären- Interdisziplinärer Ansatz den Menschen als Bestandteil der Biosphäre in den Vordergrund zwischen gesellschaftlichen, ökonomischen und ökologischen Fragestellungen unter Berücksichtigung der Zielsetzung
reservat
Natur- und Landschaftsschutz im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung zu stellen.
Baugesetzbuch

Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Landschaftspläne oder sonstige Grünpläne sind ebenfalls im Rahmen der Bauleitplanung darzustellen und zu berücksichtigen.

Schutzgut Mensch
BauGB

Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes sowie der Freizeit und Erholung bei der Aufstellung der
Bauleitpläne, insbesondere die Vermeidung von Emissionen

BimSchG
TA Luft
VDI Richtlinie

Schutz des Menschen, der Tiere und der Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der
Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich
des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen),

TA Lärm

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
sowie deren Vorsorge

DIN 18 005

Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz
notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll.

16. BimSchV
LAI
Freizeit
Richtlinie

Lärm Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Freizeitlärm

Geruchs-/ Immissions- Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Geruchsimmissionen, insbesondere landwirtschaftlirichtlinie
cher Art.
BnatSchG / LnatSchG

Zur Sicherung der Lebensgrundlage wird auch die Erholung in Natur und Landschaft herausgestellt.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und –landschaftsteilen von besondere charakteristische Eigenart
sowie der Umgebung schützenswerter oder geschützter Kultur, Bau- und Bodendenkmälern sowie der
Denkmäler selbst.

DSchG
BnatSchG
Naturdenkmäler
§28 BnatSchG

nach Erhalt und Schutz von Einzelschöpfungen in der Natur aus wissenschaftlichem, naturgeschichtlichem oder
landeskundlichem Gründen bzw. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

Baugesetzbuch

Erhaltung von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung.

Fläche
Raumordnungsgesetz
ROG

Berücksichtigung der bundes- wie rahmenrechtlichen Vorgaben zu Bedingungen, Aufgaben und Leitvorstellungen der Raumordnung zur ausgewogenen Gestaltung von Siedlungs- und Freiraumstruktur unter Beachtung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.

Flächennutzungsplan

Planungsinstrument zur Steuerung von städtebaulichen Entwicklungen einer Gemeinde durch die öffentliche Verwaltung im System der Raumordnung.

Baugesetzbuch

Erhaltung und Schutz der Fläche durch die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bzw. die
durch die Eingriffe verursachten Auswirkungen.

Biologische Vielfalt
BnatSchG

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit
des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich so zu schützen, dass die biologische Vielfalt auf Dauer gesichert ist.

BnatSchG nach §44 Berücksichtigung der Einhaltung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG.
Besonderer
Artenschutz
FFH – Richtlinie
VogelSchRL
Rote Listen

Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen sowie Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten und ihrer Lebensräume auf nationaler und europäischer Rechtsgrundlage.
Information der Öffentlichkeit über en Gefährdungsgrad einzelner Arten bzw. Biotoptypen und Entscheidungs- und Argumentationshilfe zur Bewertung von Sachverhalten im Rahmen der Umweltprüfung

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WHG

Schutz von Gewässern als Lebensraum für Tiere und Pflanzen.

Baugesetzbuch

Erhaltung und Schutz der biologischen Vielfalt durch die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes
bzw. die durch die Eingriffe verursachten Auswirkungen.

Natürliche Ressourcen
BNatSchG

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit
des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich so zu schützen, dass die biologische Vielfalt auf Dauer gesichert ist.

BundesimmissionsSchutz des Menschen, der Tiere und der Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der
schutzgesetz incl. der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) zu schützen und dem Entstehen
schädlicher Umwelteinwirkungen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch LuftverunreiniVerordnungen
gungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen) vorzubeugen.
Baugesetzbuch

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung; die Beschreibung der
potentiellen Auswirkung während der Bau- und Betriebsphase unter Berücksichtigung der Nutzung und der
nachhaltigen Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen.

Wasserhaushaltsgesetz

Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer Ökologischen Funktionen.

Landeswassergesetz

Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern.
Sicherung des Grundwassers in seiner Qualität und Quantität vor Erheblichen Beeinträchtigungen als Lebensgrundlage für den Menschen, Tiere und Pflanzen.
LWaldG

Sicherung der nachhaltigen Nutzungsfunktion des Waldes. Sicherung der Frischluftzufuhr für Siedlungen,
Abwehr der durch Emissionen bedingte Gefahren, Nachteile und Belästigungen
Sicherung und Schutz von Grund- und Oberflächenwasser, Wasservorräte sowie Regulierung des Wasserhaushaltes durch Ausweisung von Schutzwäldern, Schutz vor Wassererosion.

Unfälle und Katastrophen
BundesimmissionsSchutz des Menschen, der Tiere und der Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der
schutzgesetz
incl. Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) zu schützen und dem Entstehen
der Verordnungen
schädlicher Umwelteinwirkungen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen) vorzubeugen.
LWaldG

Sicherung der Erosion von rutschgefährdeten, felsigen/ steinigen Hängen und Steilhängen, Verkarstungen
und Flugsandböden durch standortgerechte Waldbestockung auf gefährdeten Standorten.

Überschwemmungsflächen

Darstellung von Hochwassergefahren- und Überflutungsflächen zur Erkennung, Vermeidung und Reduktion
von Hochwasserrisiken.

Emissionen, Energienutzung und Abfall
BundesimmissionsSchutz des Menschen, der Tiere und der Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der
schutzgesetz
inkl. Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) zu schützen und dem Entstehen
der Verordnungen
schädlicher Umwelteinwirkungen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen) vorzubeugen.
TA Luft

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen um ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Baugesetzbuch

Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern sowie soweit
möglich eine Angabe zu Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht,
Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen und ggf. die Auswirkungen der geplanten
Vorhaben auf das Klima und Treibhausgasemission. Gewährleistung der Nutzung erneuerbarer Energien und
sparsame und effiziente Nutzung von Energie

WHG

Schutz von Gewässern als Nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung.

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2.4.2 Ziele der Fachplanungen
Landesentwicklungsplan

Im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg (2002) wird der Untersuchungsraum
um Lahr in die Raumkategorie „Verdichtungsbereiche im Ländlichen Raum“ eingestuft.

Regionalplan

Laut Regionalplan Südlicher Oberrhein (Stand: Juni 2019) liegt das Plangebiet in keinen
Vorranggebieten. Ca. 30 m südlich des Plangebiets beginnt ein Vorranggebiet für eine
Grünzesur. Direkt angrenzend an das Plangebiet sind Bestandsflächen von Siedlungsflächen für Wohn- und Mischgebiete, sowie für Industrie und Gewerbe ausgewiesen.
Somit ergeben sich durch das geplante Vorhaben keine Widersprüche zu den regionalplanerischen Vorgaben.

Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan Südlicher Oberrhein (Stand: Juni 2019) und
Lage des Plangebiets (rot).

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Flächennutzungsplan

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Im Flächennutzungsplan (FNP) sind im Bereich des Planvorhabens ausschließlich bestehende Grünflächen vorhanden. Direkt angrenzend befinden sich Wohnbauflächen
und gewerbliche Bauflächen (www.geoportal-bw.de).
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans
im Parallelverfahren werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Sport-Kita geschaffen.
Details zur Flächennutzungsplanänderung sind dem Parallelverfahren zu entnehmen.

Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan; rot = Plangebiet. Quelle: Geoportal
Raumordnung Baden-Württemberg – Stand September 2023.

Biotopverbundflächen

Westlich und östlich des Plangebiets verlaufen Suchräume, Kernräume und Kernflächen der Biotopverbunde trockener, mittlerer und feuchter Standorte. Diese befinden
sich jedoch alle außerhalb des Plangebiets.
Die Schutzziele der Biotopverbunde (räumlicher Austausch zwischen Lebensräumen,
der nicht zwingend durch ein unmittelbares Nebeneinander gewährleistet sein muss
und Austausch von Pflanzen- und Tierarten zwischen den einzelnen Teilflächen und
damit Erhalt und Förderung der Biodiversität im betrachteten Raum (LUBW)) werden
nicht beeinträchtigt.

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Abbildung 4: Plangebiet (rot) und Biotopverbunde mittlerer, trockener und feuchter Standorte. Quelle: LUBW 2024.

Wildtierkorridor

Der nächstgelegene Wildtierkorridor „Schuttertal / Ettenheim (Mittlerer Schwarzwald) Breitsand / Wittenweier (Offenburger Rheinebene)“ verläuft in mindestens 3,3 km Entfernung zum Plangebiet und ist daher durch das Bauvorhaben nicht betroffen.

Abbildung 5: Lage des Wildtierkorridors (lila) in Relation zum Plangebiet (rot). Quelle:
LUBW 2024.

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2.4.3 Berücksichtigung bei der Aufstellung
Vorbemerkung

Aus der nachfolgenden vorläufigen Analyse der Umweltauswirkungen ergibt sich die Art
und Weise, wie diese hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze ohnehin einen bewertungsrelevanten Rahmen rein
inhaltlicher Art darstellen, während die Zielvorgaben der Fachpläne über diesen inhaltlichen Rahmen hinaus auch konkrete räumlich zu berücksichtigende Festsetzungen vorgeben. So werden beispielsweise bestimmte schutzgutspezifische Raumeinheiten (z.B.
Biotoptypen, Bodentypen etc.) auf der Grundlage der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben
bewertet.
Damit stellen die gesetzlichen und fachplanerischen Ziele innerhalb der Umweltprüfung
den finalen Maßstab für die Frage dar, welche Umweltauswirkungen aus ökologischer
Sicht in die Abwägung eingestellt werden müssen.

3

Beschreibung des Vorhabens

3.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
Inhalt und Ziele
Folgendes ist der Begründung des Stadtplanungsamts zum Vorhaben vom 26.06.2024
Bebauungsplans zu entnehmen:
Im Bereich der Sportstätten „Untere Dammen“ wird der Bau einer Kindertagesstätte mit
Sportprofil (Sport-Kita) angestrebt. Beschlossen wurde dies im Rahmen des Im Oktober
2018 wurde die Sport-Offensive vom Gemeinderat beschlossen. Neben anderen Maßnahmen zur Förderung des Sports in Lahr rückte auch das Sportareal rund um das
Stadion Dammenmühle in den Fokus. Die Überplanung und Neuordnung der Sportanlagen haben das Ziel Synergien zu nutzen und insbesondere eine gemeinsame Infrastruktur zu schaffen. Vor dem Hintergrund des großen Kita-Betreuungsplatzmangels
wurde im Zuge der weiteren Projektentwicklung auch der Neubau einer fünf-gruppigen
Kindertagesstätte mit einer bewegungs- und gesundheitsorientierten Ausrichtung
(Schwerpunkt Sport) in das Gesamtkonzept aufgenommen. Dem Neubau dieser Kita
inklusive eines gemeinsamen Vereinsbereich für den Tennisclub und den Hockey-Club
stimmte der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18. Juli 2022 zu. Die Vereinsräume sollen demnach im Erdgeschoss angesiedelt werden, das sich Richtung Westen zu den
Tennisplätzen öffnet. Die Kindertagesstätte ist für das 1. Obergeschoss geplant. Der
Außenbereich für diese soll sich östlich des Gebäudes befinden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans SPORT-KITA, Stadtteil Sulz sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau der Sport-Kita mit Vereinsräumen
geschaffen werden.
Der Geltungsbereich ergibt sich aus den beigefügten Planunterlagen. Er umfasst teilweise die Grundstücke mit den Flurst.-Nrn. 1141, Gemarkung Sulz und 4668/31, Gemarkung Lahr. Insgesamt weist der Geltungsbereich eine Größe von rund 7.596 m² auf.
Das Plangebiet liegt am südlichen Stadtrand und grenzt an das Sportareal „Untere
Dammen“ an. Im Norden wird es durch die Bebauung entlang der Straße Stumpenlindle
und im Osten durch die Wohnbebauung an der Werderstraße begrenzt. Erschlossen
wird das Gebiet im Norden von der Werderstraße und im Süden von dem Weg südlich
der Tennisplätze, der zur Straße Untere Dammen führt.
Das Sportareal wird derzeit hauptsächlich von den Vereinen Sportclub Lahr, HockeyClub Lahr und Tennisclub Lahr genutzt.
Das Plangebiet selbst wurde bislang kleingärtnerisch genutzt und ist bis auf die dazugehörigen Gartenhütten nahezu unbebaut.
Entsprechend der zukünftigen Nutzung als Kindertagesstätte mit intergierten Vereinsräumen wird eine Gemeinbedarfsfläche für soziale und sportliche Zwecke festgesetzt.

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Standort

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Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
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Das ca. 7.596 m² große Plangebiet befindet sich am südlichen Siedlungsrand von
Lahr/Schwarzwald, nördlich des Ortsteils Sulz. Es beinhaltet die Flurstücke Nr. 1141
(Gemarkung Sulz), und 4668/31 (Gemarkung Lahr).
Der Planbereich besteht aus einer Sportanlage, Verkehrsflächen, Grünflächen und
Kleingartenanlagen. Südlich und westlich grenzen Sportanlagen an, östlich und westlich
Siedlungsflächen.
Topografisch liegt Lahr am Westrand des Schwarzwaldes, auf der östlichen Seite der
Rheinebene an den Ausläufern des Schuttertals. Das Plangebiet befindet sich auf einer
Höhe von ca. 170 m ü. NHN.
Im Einzelnen ergibt sich die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches aus dem zeichnerischen Teil.

Art und Umfang

Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von etwa 7.596 m². Die Fläche ist in Gemeinbedarfsfläche mit 5.765 m², öffentliche Verkehrsfläche mit 1.381 m² und öffentliche
Grünfläche mit 450 m² aufgeteilt.
Die Nettobaufläche innerhalb des Plangebiets beträgt somit 5.765 m². Über die GRZ mit
0,4 zzgl. 50 % für Nebenanlagen ergibt sich auf dem Baugrundstück eine max. zulässige versiegelbare Fläche von 3.459 m² (5.765 m² * 0,6).
Zusammen mit den öffentlichen Verkehrsflächen ergibt sich eine max. zulässige versiegelbare Fläche von 4.840 m².
Maximal mögliche Gesamtversiegelung: 4.840 m²

Veränderungen gegenüber dem jetzigen Bestand im Gelände:
Da auf der Fläche schon etwa 1.675 m² versiegelte Flächen in Form von Straßen, Wegflächen und Tennisplätzen vorhanden sind, beläuft sich die tatsächlich zu erwartende
Flächenversiegelung auf ca. 3.165 m². Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird auf 0,6
festgesetzt.

Nutzungsart
Nutzungsmaß

Als Nutzungsart wird für die Bauflächen eine Gemeinbedarfsfläche sowie Öffentliche
Verkehrsfläche gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen.
Die tatsächlichen Nutzungsstrukturen und die Darstellung im Flächennutzungsplan
werden dabei berücksichtigt.
Das zulässige Nutzungsmaß wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans differenziert dargestellt.

Bedarf an Grund Für das Bauvorhaben werden bisher privat genutzte Kleingärten, Verkehrs- und Grünund Boden
flächen, sowie Sportanlagen von ca. 7.596 m² beansprucht.

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Abbildung 6: Vorläufiger Gestaltungsplan. Quelle: Stadtplanungsamt Lahr, 08.09.2023.

Abbildung 7: Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“. Quelle: Stadtplanungsamt Lahr,
17.09.2024.

3.2
Alternativen

Alternativen
Im vorliegenden Fall sind Alternativstandorte nicht zielführend, da es sich um einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt.
Auf eine Alternativenprüfung im Rahmen der Umweltprüfung kann somit verzichtet werden.

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3.3

Umweltbericht
Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
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Belastungsfaktoren

3.3.1 Baubedingte Beeinträchtigungen
Lärmemissionen Das Bauvorhaben stellt eine zumutbare Einschränkung für die Anwohner*innen (Siedlungsgebiet östlich des Plangebiets) dar, da sich durch die geplanten Baumaßnahmen
nur bauzeitlich eine maßgebliche Erhöhung der Lärm- und Schadstoffemissionen ergibt.
Geringfügige Erhöhungen des Ziel- und Quellverkehrs sind zu erwarten. Derartige Entwicklungen sind jedoch typisch für Siedlungen und stellen somit keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Außerdem besteht bereits eine Vorbelastung durch die angrenzenden
Siedlungsbereiche, die Sportanlagen und das nördlich angrenzende Gewerbegebiet
sowie die östlich angrenzende Werderstraße, über welche die bauzeitlichen Störungen
nicht erheblich hinausgehen werden.

Schadstoffemissionen

Baubedingte Schadstoffemissionen entstehen durch den Einsatz der Baugeräte, aber
auch durch entsprechende Staubemissionen bei den Bauarbeiten. Da diese Beeinträchtigungen jedoch nur in einem zeitlich begrenzten Zeitrahmen auftreten, werden die hierdurch zu erwartenden Schadstoffemissionen insgesamt als unerheblich eingestuft.
Schadstoffbelastungen durch Unfälle während der Bauarbeiten sind durch sachgemäßen und verantwortungsvollen Umgang sowie die Einhaltung der fachspezifischen Vorschriften zu vermeiden. Insgesamt wird hier davon ausgegangen, dass allenfalls ein
geringes Risiko hinsichtlich der Freisetzung von Schadstoffen (z. B. Treib- und
Schmierstoffe) während der Bauarbeiten besteht.

Gefährdung von Im Plangebiet sind Gehölze in Form von Einzelbäumen, Hecken und BrombeerVegetationsGestrüpp vorhanden, in welche teilweise eingegriffen wird.
beständen
Zudem wird in Kleingartenanlagen und eine Fettwiese eingegriffen.
Um Vegetationsbestände und angrenzende Gehölze und Flächen vor baubedingten
Beeinträchtigungen zu schützen, sind folgende Maßnahmen umzusetzen bzw. Vorgaben einzuhalten:
➢ Schäden an den an die Baustelleneinrichtungsfläche angrenzenden Vegetationsbeständen sind zu vermeiden.
➢ Die Eingriffe in die Gehölze sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
➢ An den Eingriffsbereich angrenzende Gehölze sind zu schützen und als Bautabuzone auszuweisen.

3.3.2 Anlagebedingte Beeinträchtigungen
FlächenDas Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von etwa 7.596 m². Die Fläche ist in Geversiegelung
meinbedarfsfläche mit 5.765 m², öffentliche Verkehrsfläche mit 1.381 m² und öffentliche
und Überbauung Grünfläche mit 450 m² aufgeteilt.
Die Nettobaufläche innerhalb des Plangebiets beträgt somit 5.765 m². Über die GRZ mit
0,4 zzgl. 50 % für Nebenanlagen ergibt sich auf dem Baugrundstück eine max. zulässige versiegelbare Fläche von 3.459 m² (5.765 m² * 0,6).
Zusammen mit den öffentlichen Verkehrsflächen ergibt sich eine max. zulässige versiegelbare Fläche von 4.840 m².
Maximal mögliche Gesamtversiegelung: 4.840 m²

Veränderungen gegenüber dem jetzigen Bestand im Gelände:
Da auf der Fläche schon etwa 1.675 m² versiegelte Flächen in Form von Straßen, Wegflächen und Tennisplätzen vorhanden sind, beläuft sich die tatsächlich zu erwartende
Flächenversiegelung auf ca. 3.165 m². Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird auf 0,6
festgesetzt.
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3.3.3
Vorbemerkung

Umweltbericht
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Betriebsbedingte Beeinträchtigungen
Als betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind in der Regel die zusätzlichen Lärm- und
Schadstoffemissionen darzustellen, die sich durch das Bauvorhaben ergeben.

Lärm- u. Schad- Anlagebedingt ergibt sich durch Erhöhungen des Ziel- und Quellverkehrs eine Erhöstoffemissionen hung der Lärm- und Schadstoffemissionen. Da von direkt an das Plangebiet angrenzenden Siedlungsstrukturen sowie Sportstätten jedoch bereits durch Ziel- und Quellverkehr Lärm- und Schadstoffemission ausgehen, wird nicht von einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung ausgegangen.
Um die Lärmauswirkungen der verkehrlichen Änderungen auf die anliegende Wohnbebauung näher beurteilen zu können, wurde eine schalltechnische Untersuchung (Bearbeitung Fichtner GmbH) von der Stadt Lahr beauftragt. Die Ergebnisse der Untersuchung liegen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor und werden nachgereicht. Zusammenfassend wurden die wesentlichen Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung jedoch bereits zur Verfügung gestellt. Dieser ist zu entnehmen:
„Vorauszuschicken ist, dass die Geräusche der Kita selbst immissionsschutzrechtlich
privilegiert sind. Dies ist auch gesetzlich in § 22 Abs. 1a verankert:
„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und
ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen
werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der
Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen
werden.“
Das umfasst nach der Rechtsprechung auch alle mit der Nutzung verbundenen Geräusche, sodass wir keinen Bedarf erkennen, hierzu eine Immissionsprognose zu erstellen.
Geprüft wurden somit die Verträglichkeit der Gastronomienutzung mit der Nachbarschaft, die Immissionen bei besonderen Veranstaltungen sowie die Geräusche der
Sportanlagen auf schutzbedürftige Räume in der Sport-Kita.
Die Prüfung des Sportanlagenlärms auf die Kita ist nach den Regelungen der hierfür
maßgebenden Sportanlagenlärmschutzverordnung vermutlich ebenfalls entbehrlich, da
die Richtwerte nur für Räume von Wohnungen und ähnlich schutzbedürftigen Nutzungen gelten. Dennoch könnten Überschreitungen der Richtwerte Hinweise für die Planung geben. An den potenziell maßgebenden Räumen der Kita (Schlafräume, Büros)
werden die Richtwerte für das Schutzniveau eines Mischgebiets jedoch eingehalten,
sodass sich hieraus keine Hinweise auf unzumutbare Lärmeinwirkungen ergeben.
Beim regelmäßigen Gastronomiebetrieb ist vor allem der Bereich der Außengastronomie maßgebend. Das hängt im vorliegenden Fall auch damit zusammen, dass die Parkierung auf öffentlichen Verkehrsflächen abgewickelt wird. Damit ist die Parkierung kein
Teil der Anlagen- sondern der Verkehrsgeräusche. Nach den Maßstäben der für gewerbliche Anlagen heranzuziehenden TA Lärm führt der Parkierungsverkehr damit nicht
zu Lärmkonflikten.
Für die Außengastronomie wurde angenommen, dass sich dort regelmäßig 60 Personen nicht nur am Tag, sondern auch in der Nacht (z. B. 22-24 Uhr) aufhalten. Auch
diese Nutzungsintensität würde aufgrund der Lage der Terrasse auf der Westseite des
Gebäudes innerhalb der Richtwerte funktionieren.
Für besondere Veranstaltungen werden aber Einschränkungen gegeben sein. Obwohl
für seltene Ereignisse in allen Regelwerken erhöhte Richtwerte zugelassen werden,
führt gerade der Betrieb einer Beschallungsanlage schnell zu Lärmkonflikten mit der
Nachbarschaft. Hierbei sind dann die Wohngebäude westlich des Sportgeländes maßgebend. Veranstaltungen mit Beschallung sind somit zwar durchführbar, jedoch sollten
unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer durch geeignete Aufstellorte der Lautsprecher und eine Begrenzung der Schallleistungen ggf. in Verbindung mit einer gezielten
Steuerung der Abstrahlcharakteristik unzulässige Beeinträchtigungen der Nachbarschaft vermieden werden. Dies sind organisatorische Vorgaben, die sich nicht im Bebauungsplan regeln lassen, sondern Sache einer nachgelagerten Genehmigung sind.“
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Durch das Bauvorhaben ist somit insgesamt nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen
für den Menschen zu rechnen. Die Einschränkungen insbesondere hinsichtlich „besonderer Veranstaltungen“, auf welche im gesonderten Lärmgutachten hingewiesen werden, sind einzuhalten.
Auf weitere Darstellungen wird verzichtet.

Gefährdung von Betriebsbedingt kommt es nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu Gefährdungen von
VegetationsVegetationsbeständen.
beständen
Auf weitere Darstellungen wird verzichtet.

4

Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter sowie
der Umweltauswirkungen

4.1 Artenschutz nach §44 BNatSchG
BNatSchG

Für die nach § 7 Abs. 13 und 14 BNatSchG besonders bzw. streng geschützten Arten
bestehen nach § 44 BNatSchG rechtliche Vorgaben, die eine absichtliche Störung oder
Tötung von Arten verbieten. Das strenge Schutzregime verbietet, wild lebende, streng
und besonders geschützte Arten sowie europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
stören. Eine erhebliche Störung liegt dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Vorbemerkung

Im Plangebiet fanden Begehungen zur Ermittlung der Biotoptypen und der Habitatstrukturen sowie artenschutzrechtliche Untersuchungen zur Avifauna, Amphibien, Reptilien,
Fledermäusen sowie Insekten (Schmetterlinge, Hirschkäfer, Heuschrecken) statt. Die
Ergebnisse der Kartierungen wurden in einer artenschutzrechtlichen Prüfung aufgearbeitet.
Neben den Kartierungen erfolgten Datenrecherchen zu den relevanten Artengruppen.
Hierbei wurden Daten der LUBW, des BFN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten Kartierungen der Arten herangezogen.
Auf dieser Grundlage erfolgte die Prüfung einer möglichen Betroffenheit planungsrelevanter Arten. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die Avifauna, Reptilien, Käfer sowie
Fledermausfauna betroffen.
Die folgenden Sachverhalte wurden der parallel eingereichten Artenschutzrechtlichen
Prüfung (galaplan decker) entnommen und sind daher kursiv dargestellt.
Die Sachverhalte zu weiteren planungsrelevanten Artengruppen, für welche ein Vorkommen bzw. eine Betroffenheit im Vorfeld ausgeschlossen werden konnte, sind dem
entsprechenden Gutachten zu entnehmen.

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Käfer

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Bis auf den Hirschkäfer, den Eichen-Buntkäfer und den Südlichen WacholderPrachtkäfer können die streng geschützten Käferarten im Untersuchungsgebiet verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden.
Ein Vorkommen des Eichen-Buntkäfers sowie des Südlichen Wacholder-Prachtkäfers
wird habitatbedingt bzw. aufgrund mangelnder Hinweise auf ein Vorkommen derzeit
ausgeschlossen.
Jedoch konnte am 14.06.2023 ein weiblicher Hirschkäfer am nordwestlichen Plangebietsrand nachgewiesen werden.
Bei den folgenden Hirschkäferkartierungen sowie als Beibeobachtungen bei anderen
Kartierungen konnten keine Hirschkäfer oder andere Totholzkäfer nachgewiesen werden. Bei der Begutachtung der Gehölze am 27.06.2023 konnten an mehreren Bäumen
Mulm und Spuren von Totholzkäfern festgestellt werden. Eine Bestimmung auf Artebene weiterer potenziell vorkommender Totholzkäfer anhand der Bohrlöcher und Fraßspuren erfordert das Hinzuziehen einer Fachkraft mit Expertenwissen. Nach derzeitigem
Kenntnisstand wird dies nicht erforderlich, da die betroffenen Gehölzabschnitte auf
worst-case-Basis über Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen fachgerecht umverlegt werden.
Hierbei wird auch berücksichtigt, dass betroffenen Gehölze, trotz fehlender HirschkäferNachweise an diesen, eine gewisse Relevanz für den Hirschkäfer aufweisen und zumindest teilweise als Rendezvousplätze oder auch für die Larvenentwicklung geeignet
sein könnten. Ein Vorhandensein eines essenziellen Lebensraums für die Art konnte
durch den Einzelnachweis jedoch nicht bestätigt werden.
Im Plangebiet wird voraussichtlich die Rodung von mehreren Gehölzen erforderlich. Die
Gehölze sind teilweise alt und weisen Totholzstrukturen und Käferspuren auf. Im östlichen Plangebietsrand belieben voraussichtlich einige der alten Gehölze mit Totholzstrukturen erhalten. Zudem kommt es im Rahmen des Bauvorhabens zur Pflanzung von
neuen Bäumen. Da für den Hirschkäfer und weitere Totholzkäfer relevante Gehölze
baubedingt/ anlagebedingt entfernt werden, werden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erforderlich.
Dabei sollen die hochwertigen Strukturen der gerodeten Gehölze erhalten bleiben und
an einen nahegelegenen Platz als Totholzpyramiden errichtet werden. Potenziell in den
betroffenen Gehölzabschnitten vorhandene Larvalstadien von Totholzkäfern können
somit ihre Entwicklung fortsetzen.
Zudem sollen bei den vorgesehenen Neupflanzungen von Gehölzen im Plangebiet
Baumarten gewählt werden, die vom Hirschkäfer bevorzugt genutzt werden (Obstbäume, Eichen). Hierfür kann die Umweltbaubegleitung beratend hinzugezogen werden.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

Reptilien

Verbreitungsbedingt nicht auszuschließen sind im Untersuchungsgebiet die streng geschützten Arten Zauneidechse, Mauereidechse und Schlingnatter sowie die besonders
geschützten Arten Blindschleiche und Ringelnatter.
Bei den Reptilienkartierungen konnten zahlreiche Mauer- und Zauneidechsen in allen
Entwicklungsstadien (juvenil, subadult, adult) im gesamten Plangebiet und direkt angrenzend nachgewiesen werden. Für besonders geschützte Reptilien ergaben sich
keine Nachweise. Zudem ergaben sich im Umfeld des Plangebiets entlang des Sulzbachs und angrenzend an die Tennisplätze und Grün- und Gehölzflächen weitere
Nachweise von Zaun- und Mauereidechsen in allen Entwicklungsstadien.
Auf Grund des strukturreichen Plangebiets und der zahlreichen Nachweise ist fast im
gesamten Plangebiet von einem Ganzjahreslebensraum der Arten auszugehen. Lediglich die Verkehrs- und Gebäudeflächen, sowie die großen verdichteten Rohbodenflächen, Grünflächen und Wege sind nicht als Ganzjahreslebensraum zu betrachten. Diese können jedoch als Nahrungshabitat genutzt werden.

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Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen durch die Baumaßnahmen sind umfangreiche Vergrämungsmaßnahmen mit zeitlichen Reglementierungen einzuhalten sowie
Reptilienschutzzäune aufzustellen. Bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen kann
der Tatbestand der Tötung ausgeschlossen werden.
Durch das Bauvorhaben kommt es zum Verlust von ca. 4.343 m² hochwertiger Strukturen mit Eignung als Ganzjahreslebensraum (Böschungen, Gebüsche und Gartenstrukturen mit Gehölzen, Rohbodenflächen und Stein- und Holzhaufen). Daher sind neben
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vorgesehen, die neben den Eidechsen aus dem Eingriffsbereich auch den angrenzend vorkommenden Tieren weiterhin ausreichend Ganzjahreslebensräume bereitstellen werden.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

Vögel

Das Untersuchungsgebiet liegt am südlichen Stadtrand der Stadt Lahr umgeben von
Tennisplätzen, Wohnhäusern, Kleingartenanlagen und kleineren Gehölz- und Grünflächen. Im Plangebiet sind einige Gehölze in Form von jungen bis mittelalten Bäumen
und Gebüschen sowie einiger älterer Einzelbäume vorhanden. Einige der älteren Bäume weißen Baumhöhlen und Totholzstrukturen auf.
Bei den festgestellten Vogelarten im Untersuchungsgebiet handelt es sich überwiegend
um typische Kulturfolger, welche zwar der artenschutzrechtlichen Prüfpflicht unterliegen, die aber weit verbreitet und wenig störanfällig sind, in guten Bestandszahlen vorkommen und für die somit keine erhebliche Beeinträchtigung des Lokalzustands durch
die Eingriffe zu erwarten ist. Hervorzuheben ist der Brutnachweis des streng geschützten Turmfalken am südlichen Rand des Plangebiets. In diesem Bereich kommt es jedoch nicht zu Eingriffen und die Bäume bleiben erhalten. Gleiches gilt für die Niststandorte der Haussperlinge östlich des Plangebiets.
Der anlagebedinge Verlust der (potenziellen) Brutstätten für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter sowie Freibrüter betrifft lediglich weit verbreitete und in guten Bestandszahlen
vorkommende Vogelarten wie z.B. Amsel, Kohlmeise, Blaumeise, Stieglitz, Buchfink,
Zaunkönig und Grünfink, für welche kein Ausgleichsbedarf gegeben ist. Es wird jedoch
empfohlen im räumlich-funktionalen Zusammenhang Nistkästen anzubringen.
Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen sind grundsätzlich die Rodungszeiten sowie die Abrisszeiten einzuhalten und hochwertige angrenzende Gehölzbereiche als Tabuzonen auszuweisen.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

Fledermäuse

Den Verbreitungskarten der LUBW ist zu entnehmen, dass innerhalb des vorliegenden
und angrenzenden TK25-Quadranten die Fledermausarten Breitflügelfledermaus,
Bechsteinfledermaus, Wimperfledermaus, Alpenfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Wasserfledermaus, Bartfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Weißrandfledermaus, Mückenfledermaus, Braunes Langohr und Graues Langohr verbreitet sind.
Die Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und/oder der Weißrandfledermaus (Pipistrellus kuhlii) wurde bei allen Kartierungen nachgewiesen. Es
ergaben sich zahlreiche Ruf- und Sichtnachweise im gesamten Untersuchungsgebiet.
Auf Grund der hohen Aktivität der Zwergfledermäuse und zeitlichen Häufung der Rufe
kurz nach Sonnenuntergang besteht ein Quartierverdacht in der Nähe des Plangebiets.
Zudem konnte im Oktober eine Häufung von Sozialrufen von Zwerg- sowie
Weißrandfledermäusen erfasst werden, was auf ein Balzquartier in der Nähe des
Plangebiets hindeutet. Die räumliche Verteilung der Rufe deutet auf ein Quartier
südöstlich des Plangebiets hin.

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Bei der 3. aktiven Fledermauskartierung Ende Juli konnten in einem alten, bereits
teilweise zerfallenen Gebäude, ca. 80 m südlich des Plangebiets Ausflüge von
Zwergfledermäusen erfasst werden. Eine Nutzung des Gebäudes als Wochenstube
bzw. Zwischenquartier ist daher nicht auszuschließen. Ob es sich bei dem Gebäude
auch um ein Balzquartier handelt, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die Dachbereiche und Fenster des Gebäudes sind nicht mehr vollständig intakt, sodass der Großteil des Innenbereichs nicht vollständig witterungsfest ist. Eine Nutzung als Winterquartier ist daher eher unwahrscheinlich.
Entsprechend der bereits zum Teil abgebauten Gebäudestrukturen wird davon ausgegangen, dass dieses abgebrochen werden soll. Für das hier gegenständige Vorhaben
wird eine Begehung des Gebäudes nicht erforderlich, da dieses außerhalb des Plangebiets liegt. Es wird entsprechend der Quartierhinweise jedoch empfohlen, vor Abbruch
des Gebäudes eine Gebäudebegehung durch eine Fachkraft umzusetzen.
Zu den nyctaloiden Rufen zählen sowohl der Kleine als auch der Große Abendsegler
(Nyctalus leisleri/noctula), die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), die Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) und die Nordfledermaus (Eptesicus nilsonii). Verbreitungs- und habitatbedingt ist mit den beiden Abendsegler-Arten sowie der Breitflügelfledermaus zu rechnen.
Bei allen, ausschließlich der ersten, Kartierungen konnten nyctaloide Rufe erfasst werden. Bei den aktiven Kartierungen konnten jedoch nur vereinzelt Rufe erfasst werden.
Vereinzelt konnten Sozialrufe der beiden Abendsegler-Arten sowie der Breitflügelfledermaus erfasst werden.
Vereinzelt konnten Rufe von Fledermäusen der Gattung Myotis und Plecotus nachgewiesen werden. Auf Grund des Fehlens von Sozialrufen sowie der geringen Anzahl an
erfassten Rufen ist eine Bestimmung auf Artniveau nicht möglich. Von einer regelmäßigen Nutzung des Untersuchungsgebiets durch Arten der Gattung Myotis und Plecotus
ist auf Grund der geringen Nachweise nicht auszugehen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand können Balz- und Schwärmquartiere sowie
Winterquartiere
im
Plangebiet
ausgeschlossen
werden.
Paarungsoder
Wochenstubenquartiere sind im Plangebiet ebenfalls nicht zu erwarten, da im
Plangebiet keine geeigneten Quartierstrukturen vorhanden sind.
Lediglich eine spontane Nutzung einzelner Strukturen als Tagesverstecke / Zwischenquartiere kann nie vollständig ausgeschlossen werden, sodass entsprechende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umzusetzen sind. Diese umfassen auch bauzeitliche und anlagebedingte Vorgaben zur Beleuchtung.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten befinden sich nicht innerhalb des Eingriffsbereichs
des aktuellen Plangebiets. Bei Arbeiten an potenziellen Quartierstrukturen (Zwischenquartiere) sind zeitliche Reglementierungen einzuhalten. Außerdem ist der Verlust an
potenziellen Zwischenquartieren durch das Anbringen von Fledermauskästen in der
direkten Umgebung auszugleichen.
Tatsächlich genutzte Fledermausquartiere (einschließlich Zwischenquartire) konnten
innerhalb des Plangebiets nicht nachgewiesen werden.
Der Verlust von kleinflächigen Wiesen- und Gehölzflächen als Nahrungshabitat und
Leitstrukturen ist als unerheblich einzustufen. Unmittelbar angrenzend bleiben in ausreichender Form Leitstrukturen sowie Jagdhabitate erhalten.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

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4.2 Schutzgebiete und geschützte Flächen
Vorbemerkung

Der Planbereich liegt bis auf den Naturpark „Schwarzwald“ außerhalb von Schutzgebieten.

Abbildung 8: Lage des Plangebiets (rot) mit umliegenden Schutzgebieten. Aus Gründen der Übersichtlichkeit
ist die Überlagerung mit dem Naturpark hier nicht dargestellt. Quelle Luftbild: LUBW 2024.

Naturpark

Der Planbereich ist durch den Naturpark „Südschwarzwald“ (Schutzgebiets-Nr. 6) überlagert. Der Naturpark Südschwarzwald umfasst ein 394.000 Hektar großes Gebiet im
äußersten Südwesten Deutschlands. Er reicht von Herbolzheim und Triberg im Norden
bis nach Waldshut-Tiengen und Lörrach im Süden. Im Westen schließt er die Vorbergzone bis Freiburg und Emmendingen ein, nach Osten dehnt er sich bis Donaueschingen und Bad Dürrheim auf der Baar-Hochebene aus.
Auszug aus der Schutzgebietsverordnung:
➢

Zweck des Naturparks Südschwarzwald ist es, dieses Gebiet als vorbildliche Erholungslandschaft zu entwickeln, zu pflegen und zu fördern insbesondere 1. die besondere Eignung des Naturparkgebietes als naturnahen Erholungsraum und als
bedeutsame Landschaft für Tourismus einschließlich des Sports zu fördern, 2. die
charakteristische Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft einschließlich deren Offenhaltung im Naturparkgebiet sowie die Ausstattung mit Lebensräumen für
eine vielfältige, freilebende Tier- und Pflanzenwelt zu bewahren und zu entwickeln,
3. eine möglichst naturverträgliche Erholung für die Allgemeinheit zu gewährleisten,
die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung von umweltverträglichen Erholungseinrichtungen zu fördern und dabei dem Prinzip der Konzentration von Sommer- und
Winternutzung zielgerecht zu folgen, Überlastungen zu vermeiden, sowie bereits
überlastete beziehungsweise gestörte Bereiche durch geeignete Maßnahmen zu
entlasten, 4. auf der Basis der natürlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Qualität
des Gebietes durch Aktivierung der vorhandenen Potentiale und durch positives
Zusammenwirken verschiedener Bereiche, einschließlich der gewerblichen Wirtschaft, die regionale Wertschöpfung zu erhöhen,

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➢

5. die bäuerliche Landwirtschaft und die Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die
Erhaltung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, auch mit ihrer landschaftsbezogenen, typischen Bauweise, und die biologische Vielfalt im Naturparkgebiet zu erhalten, zu berücksichtigen und fortzuentwickeln.

➢

Die Belange des Naturschutzes, des Tourismus, der Land- und Forstwirtschaft sowie der städtebaulichen Entwicklung sind untereinander abzustimmen.

➢

Maßnahmen nach Absatz 1 werden innerhalb des Naturparks insbesondere auf der
Grundlage eines Naturparkplans festgelegt sowie ideell und finanziell gefördert. Der
Naturparkplan wird in Abstimmung mit den beteiligten Behörden vom Träger des
Naturparks, dem Verein »Naturpark Südschwarzwald e.V., aufgestellt.

Gemäß § 4 Abs. 2 der Naturparkverordnung vom 08.03.2000 des Reg. Präs. Freiburg
bedarf die „Errichtung von baulichen Anlagen“ einer schriftlichen Erlaubnis der jeweils
örtlichen Unteren Naturschutzbehörde. Einer gesonderten schriftlichen Erlaubnis bedarf
das Bauvorhaben nach § 4 Abs. 4 nicht, sofern das Vorhaben nach anderen Vorschriften bereits eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde voraussetzt, die dann
die schriftliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 ersetzt.
Die naturschutzrechtlich erforderlichen Genehmigungen sind im Rahmen des Bauantrags zu beantragen und werden entsprechend in die baurechtliche Genehmigung integriert.

Biosphärengebiete

Das Untersuchungsgebiet befindet sich außerhalb von Biosphärengebieten.

Waldschutzgebiete

Im Untersuchungsgebiet und der näheren Umgebung befindet sich keine Waldschutzgebieten.

Eine weitere Betrachtung entfällt.

Eine weitere Betrachtung entfällt.

Natura2000
(FFH- und
Vogelschutzgebiete)

Im Untersuchungsgebiet befinden sich keine FFH- oder Vogelschutzgebietsflächen
(VSG).
Die nächstgelegenen FFH-Bereiche finden sich ca. 1 km östlich und südwestlich (FFHGebiet „Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hohberg“ (Schutzgebiets-Nr.
7713341).
Auswirkungen auf die Lebensraumtypen des FFH-Gebiets können aufgrund der räumlichen Entfernung ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen von mobilen Einzelarten des
FFH-Gebiets innerhalb des Plangebietes wurde im Rahmen der parallel eingereichten
Artenschutzrechtlichen Prüfung von galaplan decker ermittelt. Bei Einhaltung der in der
Artenschutzrechtlichen Prüfung festgelegten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen können Beeinträchtigungen auf Arten des FFH-Gebiets ausgeschlossen werden.
Im Datenauswertungsbogen des FFH-Gebiets sind folgende Arten angegeben:
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪

Bachneunauge
Bechsteinfledermaus
Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling
Europäischer Dünnfarn
Gelbbauchunke
Groppe
Großer Feuerfalter
Großes Mausohr
Grünes Gabelzahnmoos
Grünes Koboldmoos

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▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪

Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling
Helm-Azurjungfer
Hirschkäfer
Nördlicher Kammmolch
Spanische Fahne
Steinkrebs
Wimperfledermaus

Die nächstgelegenen Schutzgebietskulissen der Vogelschutzgebiete „Rheinniederung
Nonnenweier - Kehl“ (Schutzgebiets-Nr. 7512401) und „Rheinniederung Sasbach –
Wittenweier“ (Schutzgebiets-Nr. 7122401) befinden sich in ca. 8 km Entfernung.
Den Datenauswertebögen der Vogelschutzgebiete lässt sich das Vorkommen folgender
Arten entnehmen:
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪

Baumfalke
Beutelmeise
Bienenfresser
Blässgans
Blässhuhnn
Drosselrohrsänger
Eisvogel
Flussseeschwalbe
Gänsesäger
Graugans
Grauspecht
Haubentaucher
Hohltaube
Kormoran
Krickente
Löffelente
Mittelspecht
Neuntöter

▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
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▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪
▪

Reiherente
Rohrdommel
Rohrweihe
Pfeifente
Saatgans
Seeadler
Schellente
Schnatterente
Schwarzkopfmöwe
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Silberreiher
Stockente
Wasserralle
Wendehals
Wespenbussard
Zwergsäger
Zwergtaucher

Bei den fünf durchgeführten Vogelkartierungen in der Brutperiode 2023 wurde keine der
gelisteten Vogelarten nachgewiesen. Zudem sind für die Artengruppe der Vögel umfangreiche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in der Artenschutzrechtlichen
Prüfung festgelegt. Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden. Eine weitere
Betrachtung entfällt an dieser Stelle.

Naturschutzgebiete (NSG)

Das nächstgelegene NSG „Waldmatten“ (Schutzgebiets-Nr. 3.17.009) befindet sich in
einer Entfernung von 6 km zum Untersuchungsgebiet. Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden.

Landschaftsschutzgebiete
(LSG)

Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet „Schutterlindenberg“ (Schutzgebiets-Nr.:
3.37.015) befindet sich in ca. 1,7 km nördlicher Entfernung. Beeinträchtigungen können
ausgeschlossen werden.

Gesetzlich geInnerhalb der Plangebietsabgrenzung befinden sich keine nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope schützten Biotope.
nach § 30
Das nächstgelegene geschützte Biotop „Hohlweg Gewann Höflerain S Lahr“ liegt ca.
BNatSchG
90 m südlich des Plangebiets und wird vom Bauvorhaben nicht tangiert. Die Biotopfläche liegt somit in ausreichender räumlicher und funktionaler Entfernung zum Plangebiet, sodass erhebliche Beeinträchtigungen im Vorfeld ausgeschlossen werden können.

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Dies gilt auch für weitere geschützte Offenlandbiotopflächen, die sich in ca. 300 m westlicher bzw. südwestlicher Entfernung befinden.

FFH-Mähwiesen

Innerhalb des Untersuchungsgebiets liegen keine FFH-Mähwiesen.
Die nächstgelegene FFH-Mähwiese „Mähwiese am Galgenbergweg“ (Nr.
6500031746155080) befindet sich in ca. 360 m westlicher Entfernung und wird vom
Bauvorhaben nicht tangiert. Beeinträchtigungen können auf Grund der Entfernung ausgeschlossen werde.

AuerwildSchutzzonen

Das Untersuchungsgebiet liegt außerhalb von Auerwild-Schutzzonen.

Wildtierkorridore

Wildtierkorridore sind innerhalb des Untersuchungsgebietes und der Umgebung nicht
vorhanden.

Streuobstgebiete

Im nördlichen Plangebiet befindet sich ein kleiner Streuobstbestand aus überwiegend
jungen bis mittelalten und einigen wenigen alten Bäume. Zudem sind in den Kleingartenstrukturen vereinzelt Obstbäume vorhanden. Folgende Baumarten wurden erfasst:
Prunus domestica, Cydonia oblonga, Juglans regia, Prunus avium, Malus domestica
und Ficus carica.
Die Mindestflächengröße von 1.500 m² zum gesetzlich vorgegebenen Erhalt von Streuobstbeständen nach § 33a NatSchG wird im Untersuchungsgebiet nicht erreicht.

4.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Untersuchungsgebiet

Das Untersuchungsgebiet für das Schutzgut Tiere geht über das Plangebiet hinaus. Es
wurden auch die angrenzenden Strukturen (Siedlungsbereiche, Grünland, Kleingartenanlagen, Gehölzbestände) mituntersucht.
Beim Schutzgut Pflanzen sind Auswirkungen über das Plangebiet hinaus nicht zu erwarten. Daher werden nur die Biotoptypen innerhalb des Plangebietes dargestellt.

Vorbemerkung

Die im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen wurden am 18.07.2023 im Gelände kartiert
und werden nachfolgend näher erläutert.
Als Grundlage für die Biotoptypen wurde der Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben und
Bewerten „Arten, Biotope, Landschaft“ der LUBW vom November 2018, 5. Auflage verwendet.
Die Ergebnisse sind auch im zugehörigen Bestandsplan von galaplan decker vom entsprechend dargestellt.
Für das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind mit Ausnahme der artenschutzrechtlichen
Prüfungen derzeit keine besonderen oder vertiefenden Untersuchungen notwendig.
Die fettgedruckten Werte entsprechen der durchschnittlichen Bewertung der Biotoptypen gemäß der Ökokontoverordnung Baden-Württemberg von 2010.

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Abbildung 9: Auszug Bestandsplan. Quelle: galaplan decker.

Rohbodenfläche
(21.60)

Im Norden des Plangebiets befindet sich zwischen dem Grasweg und einer Hecke eine
Rohbodenfläche, auf welcher Belag des Tennisplatzes gelagert wird.
Schutzstatus: keiner
Bewertung nach ÖKVO 2010:
Bestand: 2 – 4 – 12; hier: 4

Fettwiese
mittlerer
Standorte
(33.41)

Im Nordwesten des Plangebiets
befindet sich zwischen einem Weg
und
einem
Tennisplatz
eine
Fettwise mittlerer Standorte. Auf
der
Fettwiese
stehen
einige
Einzelbäume.
Auf der Fettwiese sind kleinere
Flächen mit offenen Rohboden und
Magerkeitszeiger wie Hornklee
vorhanden.
Die Fettwiese war zum Zeitpunkt
der Biotoptypenkartierung gemäht.
Folgende Arten wurden erfasst:
Gewöhnlicher Hornklee (Lotus corniculatus), Kriechender Günsel (Ajuga reptans),
Spitzwegerich (Plantago lanceolata), Gemeine Schafsgarbe (Achillea millefolium),
Kriechendes Fingerkraut (Potentilla reptans), Zaunwicke (Vicia sepium), Gewöhnliches
Ferkelkraut (Hypochaeris radicata), Rotklee (Trifolium pratense) und Habichtskraut
(Hieracium spec.).
Schutzstatus: keiner
Bewertung nach ÖKVO 2010:
Bestand: 8 – 13 – 19; hier: 13

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Saumvegetation
mittlerer
Standorte
(externe
Ausgleichsfläch
e Reptilien)
(35.10)

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Ca. 80 m westlich des Plangebiets, entlang des
Sulzbachs verläuft ein gewässerbegleitender
Gehölzstreifen mit angrenzendem Grünstreifen.
Der Grünstreifen ist teilweise von Brombeere
überwachsen. Nördlich direkt angrenzend an
das Plangebiet sowie nordöstlich in einer Entfernung von ca. 65 m befinden sich Grünflächen
mit angrenzenden Gehölzstrukturen. Die Grünflächen sind als Saumvegetation mittlerer
Standorte teilweise mit Charakteristika von Fettwiesen mittlerer Standorte sowie Brombeergebüsch einzuordnen.
Der strukturarme Grünstreifen mit angrenzenden Gehölzen soll durch das Einbringen
und Anlegen von Trockenhabitaten sowie eine extensive Pflege aufgewertet werden
und nach Herstellung Ganzjahreshabitate für Zauneidechsen darstellen.
Zur Aufwertung soll an betreffenden Stellen ein Rückschnitt der zum Teil dominant vorkommenden Brombeeren erfolgen und diese durch regelmäßige Pflege (je nach Aufkommen ein bis zwei Mal jährlich) dauerhaft zurückgedrängt werden. In den durch den
Rückschnitt entstehenden Vegetationslücken entlang der Gehölzflächen werden Sonderstrukturen in Form von Asthaufen und Wurzelstubben eingefügt.

Schutzstatus: keiner
Biotopwertpunkte nach ÖKVO (35.11):
Bestand: 10 - 12 - 21 / hier: 12

BrombeerGestrüpp
(43.11)

Am westlichen Rand des Plangebiets, angrenzend an den Tennisplatz befindet sich
Brombeer-Gestrüpp, welches regelmäßig zurückgeschnitten wird. Da es zu einem regelmäßigen Rückschnitt kommt und das Gestrüpp sehr niedrig ist, wird es mit 7 ÖP/m²
bewertet.

Schutzstatus: keiner
Bewertung nach ÖKVO 2010:
Bestand: 7 – 9 – 18; hier: 7

Hecke aus nicht
heimischen
Straucharten
(44.22)

Im Plangebiet sind angrenzend an
Wege oder Kleingartengrenzen
mehrere Hecken aus nicht heimischen Straucharten vorhanden.
Die Hecken sind überwiegend aus
Arten der Zypressengewächse
(Cupressaceae) aufgebaut.

Schutzstatus: keiner
Bewertung nach ÖKVO 2010:
Bestand: 6 – 9 – 19; hier: 6

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Einzelbaum
(45.30)

Umweltbericht
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Im gesamten Plangebiet befinden sich Einzelbäume. Es sind Bäume in allen Altersstufen
vorhanden. Teilweise sind Totholzstrukturen
und Baumhöhlen vorhanden.
Folgende Arten wurden erfasst:
Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Fichte
(Picea abies), Apfelbaum (Malus domestica),
Pflaume, Mirabelle (Prunus domestica), Echte
Feige (Ficus carica), Hasel (Corylus avellana),
Walnuss (Juglans regia), Feldahorn (Acer
campestre), Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus), Vogel-Kirsche (Prunus avium) und Hainbuche (Carpinus betulus).
Ökopunkte nach ÖKVO:
Stammumfang in cm * Wert des zugrundeliegenden Biotoptyps (in diesem Fall 4, da auf
Biotoptyp 60.63).

Berechnung ÖP pro betroffenem Baum mit jeweiligem Stammumfang

Anzahl Bäume Stammumfang in cm
Biotopwert Ökopunkte
1
250
4
1.000
1
160
4
640
1
140
4
560
3
125
4
1.500
3
110
4
1.320
2
95
4
760
2
80
4
640
13
45
4
2.340
7
30
4
840
7
15
4
420
Summe
40,00
9.600
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommt es zur Fällung von 40 Einzelbäumen mit einem
Biotopwert von 9.600 ÖP.

Mischtyp von
Nutz- und
Ziergarten
(60.63)

Im gesamten Plangebiet sowie der südlich
angrezenden
Ausgleichsfläche
sind
Kleingärten vorhanden. Die Kleingärten
waren zum Zeitpunkt der Begehung bereits
größtenteils verlassen und verwildert bzw. mit
Ruderalvegetation bewachsen. Die kleineren
Bauwerke, welche größtenteils aus Holz
gefertigt sind (Schuppen, Hütten), waren
teilweise abgerissen. Die Gärten wurden
sowohl zum Anbau von Obst und Gemüse,
als auch für Erholungszwecke genutzt. Es
sind viele Bäume und Sträucher vorhanden.
Die Grünflächen bestehen aus kleinen Zierrasenflächen und Ruderalvegetation mit
aufkommenden Sträuchern.
Die Bäume und größere Sträucher werden im Biotoptyp 45.30 Einzelbäume
beschrieben und bewertet. Kleinere Bäumen mit einem BHD kleiner 5 und kleine
Sträucher werden nicht gesondert erfasst. Diese werden im Biotoptyp 60.63 erfasst und
bewertet. Ebenso wurden die zum Teil bereits entfernten Gartenhütten und weitere
kleinflächige anthropogene Strukturen nicht gesondert erfasst.
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Auf Grund des Vorhandenseins der kleineren Gehölze, welche nicht über den Biotoptyp
45.30 erfasst wurden, sowie des Strukturreichtums des hier vorliegenden Biotoptyps,
erfolgt eine Bewertung mit 10 ÖP/m².
Folgende Arten wurden im Bereich der Grün- und Ruderalflächen erfasst:
Gewöhnlicher Hornklee (Lotus corniculatus), Kriechender Günsel (Ajuga reptans),
Spitzwegerich (Plantago lanceolata), Gemeine Schafsgarbe (Achillea millefolium),
Kriechendes Fingerkraut (Potentilla reptans), Zaunwicke (Vicia sepium), Gewöhnliches
Ferkelkraut (Hypochaeris radicata), Rotklee (Trifolium pratense), Gewöhnicher
Löwenzahn (Taraxacum officinale), Ackerwinde (Convolvulus arvensis), Oregano
(Origanum vulgare), Gewöhnliches Johanniskraut (Hypericum perforatum), Stinkender
Storchschnabel (Geranium robertianum), Ackerkratzdistel (Cirsium arvense),
Scharbockskraut (Ranunculus ficaria), Kanadisches Berufskraut (Erigon canadensis)
und verschiedene Nutzkräuter wie Minze und Gemüsesorten wie Kartoffel, Tomate und
Kohlpflanzen.
Schutzstatus: keiner
Bewertung nach ÖKVO 2010:
Bestand: 6 – 12; hier: 10

Völlig versiegelte Straße oder
Platz
(60.21)

Im Plangebiet sind mehrere völlig versiegelte Flächen wie Wege oder Plätze vorhanden. Zudem ist ein Tennisplatz im westlichen Plangebiet vorhanden.
Schutzstatus: keiner
Bewertung nach ÖKVO 2010:
Bestand: 1; hier: 1

Grasweg
(60.23)

Zentral durch das Plangebiet entlang der Kleingärten verläuft ein Grasweg. Teilweise
sind offene Rohbodenstellen auf dem Grasweg vorhanden.
Schutzstatus: keiner
Bewertung nach ÖKVO 2010:
Bestand: 6; hier: 6

Vorbelastung

Im Plangebiet besteht durch die Lage am Rand eines Siedlungsgebiets und angrenzend
an Sportanlagen bereits eine geringe Vorbelastung. Zudem sind versiegelte Flächen im
Plangebiet vorhanden. Diese verursacht Lärm- und Schadstoffemissionen bzw. Zerschneidungswirkungen.

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Bedeutung /
Empfindlichkeit

Ergebnis

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Die Wertigkeit der unterschiedlichen Biotoptypen in Bezug auf die Bedeutung im Naturhaushalt und die Biotop- und Artenvielfalt reicht von gering (versiegelte Flächen, Rohbodenflächen) bis mittel (Fettwiese, Einzelbäume, Ruderalflächen). Analog zur Bedeutung lässt sich auch die Empfindlichkeit beurteilen.

Durch den Bebauungsplan werden die bestehende Fettwiese sowie die Kleingartenanlagen teilweise überplant. Zudem werden Einzelbäume und Hecken gerodet.

Tabelle 1: Bestandsbewertung.
LUBW Nr. Biotoptyp
21.60
Rohbodenfläche
33.41
Fettwiese mittlerer Standorte
44.22
Hecke aus nicht heimischen Straucharten
45.30
Einzelbaum
60.63
Mischtyp Nutz- und Ziergarten
60.21
Völlig versiegelte Fläche
60.23
Grasweg
Zwischensumme

60.63

Externe Ausgleichsflächen (Reptilien)
Mischtyp Nutz- und Ziergarten
Zwischensumme
Summe Bestand inkl. Ausgleichsfläche

2

Biotopwert Fläche in m Ökopunkte
4
98
392
13
1.303
16.939
6
138
828
9.600
0
9.600
10
4.200
42.000
1
1.675
1.675
6
182
1.092
7.596
72.526

10

2.862
2.862

28.620
28.620

10.458

101.146

Prognostizierte
Auswirkungen

Im Wesentlichen beschränken sich die Eingriffe auf die Flächenversiegelungen und inanspruchnahmen der vorhandenen Kleingartenstrukturen, Fettwiese und Gehölzen
mit mittlerer Bedeutung für den Naturhaushalt sowie einiger teil-/ versiegelten Flächen
mit geringer Bedeutung für den Naturhaushalt.

Vermeidung und
Minimierung

Im Hinblick auf die Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen werden berücksichtigt:
➢

Nutzung der vorhandenen Wege und Bauflächen als BE-Flächen.

➢

Begrenzung der zusätzlichen Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Mindestmaß.

➢

Einfriedungen müssen zum Boden einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten oder bodennah durchlässig für Kleintiere sein.

➢

Die Eingriffe in die Gehölze sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

➢

Schäden an den an die Baustelleneinrichtungsfläche angrenzenden Vegetationsbeständen sind zu vermeiden.

➢

An den Eingriffsbereich angrenzende Gehölze sind zu schützen und als Bautabuzone auszuweisen.

➢

Ebenerdige Kfz-Stellplätze sind mit Bäumen (gemäß Pflanzliste im Anhang)
zu überstellen, mindestens 1 Baum je angefangene 10 Stellplätze. Pro Baum
ist ein Baumquartier von mindestens 3 x 2 m und 12 m³ frei durchwurzelbarem Raum vorzusehen. Diese Bäume werden auf das allgemeine Pflanzgebot
für Grundstücksflächen angerechnet. Bei Stellplatzflächen, die der Solarpflicht
unterliegen, können die anzupflanzenden Bäume auch außerhalb der Stellplatzfläche angeordnet werden.
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➢

Pro angefangener 400 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ist mindestens ein standortgerechter, heimischer und hochstämmiger Laubbaum (1.
oder 2. Ordnung), gemäß Pflanzliste 1 im Anhang, zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten.

➢

Die Anpflanzungen sind spätestens ein Jahr nach Baufertigstellung (Schlussabnahme) durchzuführen. Die Bäume sind dauerhaft zu pflegen und zu schützen und bei Abgang oder Fällung durch Neupflanzungen einer vergleichbaren
Art gemäß der Pflanzliste zu ersetzen. Geeignete Gehölzarten enthält die beigefügte Pflanzliste.

➢

Wegeflächen, Stellplätze und Hofflächen sind mit einer wasserdurchlässigen
Oberflächenbefestigung (z. B. wassergebundene Decke, Rasengittersteine,
Pflaster mit Rasenfugen) auszubilden, sofern die Voraussetzungen (wasserrechtliche Erlaubnis) einer Versickerung gegeben sind.

➢

Nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des Plangebiets sind als
gärtnerische Grünflächen anzulegen und zu pflegen.

Im Hinblick auf den Artenschutz sind zur Vermeidung und Minimierung weiterhin vorzusehen:
➢

Hochwertigen Strukturen der gerodeten Gehölze sollen erhalten bleiben und
an einen nahegelegenen Platz als Totholzpyramiden errichtet werden. Potenziell in den betroffenen Gehölzabschnitten vorhandene Larvalstadien von Totholzkäfern können somit ihre Entwicklung fortsetzen.

➢

Für die Artengruppe der Reptilien sind zur Vermeidung von Verbotstatbeständen durch die Baumaßnahmen umfangreiche Vergrämungsmaßnahmen mit
zeitlichen Reglementierungen einzuhalten sowie Reptilienschutzzäune aufzustellen.

➢

Die Rodungen von Gehölzen sind auf ein Minimum zu reduzieren.

➢

Die Rodung von Gehölzen und der Abbruch von Gebäuden, sowie das Abhängen von Nistkästen müssen außerhalb der Brutperiode der Avifauna stattfinden (Anfang Oktober bis Ende Februar).

➢

Die angrenzenden Gehölzflächen einschließlich der Gehölze entlang des
Sulzbachs sowie des Horstbaums des Turmfalken sind als Tabuzonen auszuweisen und mit Bauzäunen von der Baustelle abzugrenzen.

➢

Rodungen und Abriss der Bauwerke müssen zwingend innerhalb der Wintermonate (Anfang Dezember bis Ende Februar) durchgeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich Fledermäuse in ihren Winterquartieren.

➢

Die Bauarbeiten sind ausschließlich tagsüber auszuführen, da sich die Fledermäuse dann in der Ruhephase befinden und somit Flugkorridore während
der Jagdphase nicht beeinträchtigt werden. Nächtliche Ausleuchtungen der
Baustelle sind zu unterlassen.

➢

Dauer-Beleuchtungen an den geplanten Gebäuden, insbesondere in Richtung
der Gehölze entlang des Sulzbachs sowie der Einzelbäume und in Richtung
der Grünlandflächen sind zu unterlassen, da so eine Störung der Fledermäuse während der Jagd bzw. während des Transferfluges in die Jagdgebiete
vermieden werden kann.

➢

Weitere nächtliche Beleuchtungen sollten, wenn möglich, vermieden oder
zumindest fledermausfreundlich gestaltet werden (Anbringung der Beleuchtung nur dort, wo unbedingt notwendig; Verwendung von „Fledermausleuchten“ mit Lichtspektrum um 590 nm, ohne UV-Anteil; Die Leuchtkörper sind
ausschließlich im oberen Gebäudebereich an der Außenfassade anzubringen,
wobei der Lichtkegel nach unten zeigen muss).

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➢

Die Umsetzung der Maßnahmen ist durch eine qualifizierte Umweltbaubegleitung sicherzustellen und zu begleiten.

Details zu den artenschutzrechtlichen Vorgaben sind der Artenschutzrechtlichen Prüfung von galaplan decker zu entnehmen.

Vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen

Im Hinblick auf den Artenschutz sind folgende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
umzusetzen:
➢

Bei Umsetzung der oben genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen können die im Plangebiet vorhandenen hochwertigen Gehölzabschnitte als Totholzpyramiden erhalten bleiben.

➢

Für die Artengruppe der Reptilien kommt es durch die Herstellung von zwei
Ausgleichsflächen mit Trockenmauern und Sonderstrukturen zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen).

➢

Für den Verlust von strukturreichen Gehölzen mit potenziellen Bruthabitaten
sowie die Entfernung von Gartenhütten wird empfohlen vorgezogen, d.h. vor
Brutbeginn im Eingriffsjahr (bzw. Rodungsjahr) mindestens 8 Nisthilfen (z.B. 3
Stück Halbhöhle 2H Schwegler, 5 Stück Nisthöhle 1B Schwegler) im räumlichfunktionalen Zusammenhang anzubringen.

➢

Für den Verlust von potenziellen Zwischenquartieren sollen vorgezogen 5
Fledermauskästen (2 Fledermaus-Universal-Sommerquartiere, 2 Fledermausflachkästen universal, 1 Kleinfledermaushöhle) im Plangebiet angebracht
werden.

Darüber hinaus stehen keine Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen und Tiere zur Verfügung. Die bestehenden und artenschutzrechtlich relevanten Strukturen wurden durch die Planung bzw.
vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen bestmöglich geschützt. Zudem werden für
die entstehenden Lebensraumverluste vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.

Kompensation
innerhalb des
Plangebiets

Zur Kompensation der Eingriffe im Plangebiet werden folgende Maßnahmen umgesetzt:
➢

Pro angefangener 400 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche sind mindestens ein standortgerechter, heimischer und hochstämmiger Laubbaum (1.
oder 2. Ordnung), gemäß Pflanzliste 1 im Anhang, zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten.

➢

Nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des Plangebiets sind als
gärtnerische Grünflächen anzulegen und zu pflegen.

Pflanzgebot Einzelbäume
Pro angefangener 400 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche sind mindestens ein
standortgerechter, heimischer und hochstämmiger Laubbaum (1. oder 2. Ordnung),
gemäß Pflanzliste 1 im Anhang, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Bei einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche von 2.306 m² ergibt sich ein Pflanzgebot von 6 Einzelbäumen. Diese sind im Plangebiet auf Flurstück Nr. 1141 und
1141/2 gemäß der Pflanzliste 1 im Anhang zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten.
Die Bewertung der geplanten Gehölzpflanzungen ergibt sich aus folgender Berechnung:
Stammumfang in cm zum Pflanzzeitpunkt (hier gerechnet mit 20 cm) + Zuwachs
des Stammumfangs in 25 Jahren (hier gerechnet mit 47,12 cm (entspricht einem
Dickenzuwachs von 15 cm) * Wert des Biotoptyps (hier 5, da Pflanzung auf Fettwiese).
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Für die geplanten Einzelbäume wird somit jeweils eine Bewertung mit 336 Ökopunkten angesetzt. Bewertet wird dabei der Baumzustand 25 Jahre nach dem Pflanzzeitpunkt.
Herstellungskonzept
Bei der Lage der Einzelbäume sind folgende Punkte zu beachten:
-

Abstand zwischen den Bäumen: mind. 10 - 15 m.

Bei der Pflanzung der Einzelbäume sind folgende Punkte zu beachten:
-

Zu pflanzen sind standorttypische, heimische Arten (siehe Pflanzliste 1 im Anhang),

-

Drahtkörbe, Pfähle, Bindematerial zur Stabilisation,

-

Schutz gegen Verbiss an den Stämmen,

-

Angießen/ Wassergänge entsprechend Witterungsbedingungen.

Pflegekonzept

Kompensation
außerhalb des
Plangebiets

-

Entsprechend den Witterungsbedingungen sind v.a. in den ersten Jahren
nach der Pflanzung Wässerungen der Bäume vorzunehmen,

-

Abgängige Bäume werden ersetzt.

Südlich angrenzend an das Plangebiet, auf dem Flurstück 4877, ist eine Fläche von
ca. 2.862 m² für den artenschutzrechtlichen Ausgleich von Reptilien geplant. Diese
Fläche wurde bisher als Kleingartenanlage genutzt und wird folgend durch die Anlage
von Trockenmauern, Sonderstrukturen (Komplex aus Steinriegeln, Sandlinsen, Totholzhaufen, usw.), Pflanzung von Feldhecken, Einzelbäumen sowie Herstellung von
magerem Grünland umgestaltet. Auf der Fläche ist bisher eine Mischung aus Nutzund Ziergarten mit Beeten, Ziergehölzen, Einzelbäumen und Fettwiesen und Ruderalflächen vorhanden. Hochwertige Gehölze sollen erhalten bleiben. Die Herstellung
der artenschutz- und naturschutzrechtlich hochwertigen Strukturen wird folgend als
externe Ausgleichsfläche für den naturschutzrechtlichen Ausgleich herangezogen.
Am 19.08.2024 erfolgte eine Begehung des Plangebiets, sowie der geplanten Ausgleichsflächen mit Herrn Frick und Herrn Roßmanith (Grün und Umwelt, Stadt Lahr),
Herrn Himmelsbach (LRA Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz) und Herrn Holweg
(galaplan decker). Zudem wurde ein Vorabzug des Ausgleichskonzepts an Herrn
Himmelsbach (LRA Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz) übergeben. Am 23.08.2024
erfolgte eine schriftliche Rückmeldung seitens Herrn Himmelsbach mit der Bestätigung der Plausibilität des Konzepts.

Trockenmauer:
Insgesamt sollen zwei Trockenmauerabschnitte mit einer Länge von jeweils 15 m und
einer Höhe von 1,5 m hergestellt werden. Daraus ergibt sich eine Ansichtsfläche von
45 m².
Die Kosten für die Mauer (Ansichtsfläche ca. 45 m²) belaufen sich auf ca. 350 € / m².
Bei einem monetären Bewertungsansatz, d. h. einer Bewertung der Mauer mit 4 ÖP /
€, ergibt sich eine Gesamtzahl von 63.000 Ökopunkten. Die Gesamtkosten für die
Mauer liegen bei ca. 15.750 €.
Die Trockenmauerabschnitte sollen aus Naturstein (Kalk bzw. Buntsandstein) errichtet
werden.
Nach Abstimmungen mit der Stadt Lahr können durch Geländemodellierungen Hänge
geschaffen werden, bzw. bereits vorhandene Böschungen genutzt werden, in welche
die Mauern eingegliedert und hinterfüllt werden, sodass eine Verbindung zum Erdreich besteht.

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Alternativ könnten zur Frostsicherheit auch „doppelwandige“ Mauern errichtet und die
Zwischenräume mit Erd-Schottermaterial hinterfüllt werden. Mindestens die süd- bzw.
südwestexponierte Mauerhälfte müsste dabei als hochwertige Trockenmauer hergestellt werden.
Generell gilt, dass die Trockenmauern unverfugt aus Naturstein (Kalk bzw. Buntsandstein), 20- 40 cm Kantenlänge) mit einer ca. 40 cm hohen Fundamentschicht aus
Sand und Schotter herzustellen sind und mit einem Erd-/Grobschottergemisch zu
hinterfüllen sind (alternativ: Auffüllung der Zwischenräume doppelwandiger Mauerhälften).
Die Gesteine sollten lückig und versetzt aufeinandergesetzt sein, so dass eine hohe
Anzahl an Rückzugsmöglichkeiten entsteht. Es soll ein Lückensystem geschaffen
werden, dass sowohl kleinen als auch größeren Tieren reichliche Versteckmöglichkeiten bietet, d.h. verschiedene Fugenbreiten mit einer Durchschnittsbreite von 2 cm
aufweist.
Um die Stabilität der Mauer zu gewährleisten, sind folgende Vorgaben zu
beachten:
•

Die Mindesthöhe der Mauer
muss 1,0 m betragen.

•

Am Mauerfuß sollte die Trockenmauer eine Breite von
mind. 1 m aufweisen. Nach
oben hin wird die Mauer
schmaler.

•

Für die Errichtung der Trockenmauer ist der Oberboden
auf der Fläche mind. 40 cm tief
abzutragen. Die dadurch entstehende Grube ist mit einem Schotter-/ KiesGemisch aufzufüllen, die erste Steinreihe sollte zu 2/3 in dieser gefüllten Grube versinken.

•

Bei den Steinen muss es sich um naturraumtypische Steine handeln.

•

Für die unteren Bereiche sind größere Steine zu verwenden als für die oberen
Bereiche.

•

Es dürfen keine großen Steine verwendet werden, welche nur mit Maschinen
bewegt werden können.

•

In die Fugen sind kleine Steinstücke als Keile einzubringen.

•

Der Bau der Mauer ist von einer professionellen Garten- und Landschaftsbaufirma oder einer sonstigen geeigneten Firma umzusetzen.

•

Die Steine sind trocken aufzusetzen, es dürfen kein Mörtel oder sonstige Bindemittel verwendet werden. Die Mauer ist mit grobem und durchlässigem Gesteinsmaterial zu hinterfüllen. Im Bereich der Mauerkronen ist zur Herstellung
von mageren Sonderstandorten auf eine Bedeckung mit Mutterboden zu verzichten.

•

Die neue Trockenmauer ist durch ein geeignetes Pflegekonzept vom Zuwachsen durch Vegetation freizuhalten, sodass der Lebensraum, den die Mauer
darstellt, dauerhaft erhalten bleibt.

Weitere Informationen zum Bau von Trockenmauern können z. B. dem „Kleinstrukturen-Praxismerkblatt 3“ von BirdLife Schweiz (2006/2019) entnommen werden.

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Pflanzung Feldhecke
Auf der Ausgleichsfläche auf dem Flurstück 4877 sollen Feldhecken entlang der bestehenden Wege und angrenzend an das Plangebiet gepflanzt werden. Die Maßnahme stellt somit neben einer Aufwertung des Landschaftsbilds und Eingrünung des
Plangebiets auch einen generellen Wind- und Erosions- und Emissionsschutz dar. Die
Feldhecken haben insgesamt eine Länge von 80 m und einer Fläche von 200 m².

Herstellungskonzept
Bei der Pflanzung der Feldhecke sind folgende Punkte zu beachten:
•

Zu pflanzen sind standorttypische, heimische Arten (siehe Pflanzliste im Anhang 1),

•

Drahtkörbe, Pfähle, Bindematerial zur Stabilisation,

•

Schutz gegen Verbiss an den Stämmen,

•

Angießen/ Wassergänge entsprechend Witterungsbedingungen.

Pflegekonzept
•

Entsprechend den Witterungsbedingungen sind v.a. in den ersten Jahren
nach der Pflanzung Wässerungen der Gebüsche vorzunehmen,

Abgängige Bäume und Sträucher werden ersetzt.

Baumpflanzungen
Auf der Ausgleichsfläche auf dem Flurstück 4877 sind 7 Einzelbäume gemäß der
Pflanzliste im Anhang zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten (siehe Maßnahmenplan).
Die Baumpflanzungen dienen der landschaftlichen Einbindung der Fläche. Die Maßnahme stellt somit neben einer Aufwertung des Landschaftsbilds auch einen generellen Wind- und Erosions- und Emissionsschutz dar.
Die Bewertung der geplanten Gehölzpflanzungen ergibt sich aus folgender Berechnung:
Stammumfang in cm zum Pflanzzeitpunkt (hier gerechnet mit 20 cm) + Zuwachs
des Stammumfangs in 25 Jahren (hier gerechnet mit 47,12 cm (entspricht einem
Dickenzuwachs von 15 cm) * Wert des Biotoptyps (hier 4, da Pflanzung auf Magerwiese).
Für die geplanten Einzelbäume wird somit jeweils eine Bewertung mit 268 Ökopunkten angesetzt. Bewertet wird dabei der Baumzustand 25 Jahre nach dem Pflanzzeitpunkt.
Somit ergibt sich ein Wert von 7 Bäumen x 268 ÖP = 1.876 ÖP.

Herstellungskonzept
Bei der Lage der Einzelbäume sind folgende Punkte zu beachten:
•

Abstand zwischen den Bäumen: mind. 10 - 15 m.

Bei der Pflanzung der Einzelbäume sind folgende Punkte zu beachten:
•

Zu pflanzen sind standorttypische, heimische Arten (siehe Pflanzliste im Anhang),

•

Drahtkörbe, Pfähle, Bindematerial zur Stabilisation,

•

Schutz gegen Verbiss an den Stämmen,

•

Angießen/ Wassergänge entsprechend Witterungsbedingungen

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Pflegekonzept
•

Entsprechend den Witterungsbedingungen sind v.a. in den ersten Jahren
nach der Pflanzung Wässerungen der Bäume vorzunehmen,

•

Abgängige Bäume werden ersetzt.

Rekultivierung / Herstellung Magerwiese
Auf der Ausgleichsfläche soll nach Abschluss der Herstellung der Ausgleichshabitate
eine Magerwiese mittlerer Standorte hergestellt werden.
Herstellungskonzept
•

Rückbau der Baustraßen und der Arbeitsräume, Tiefenlockerung der Böden,
Auftrag des seitlich gelagerten Mutterbodens.

•

Ansaat einer zertifizierten, autochthonen Saatgut-Mischung für Magerwiesen
mittlerer Standorte.

•

Durch die Umweltbaubegleitung erfolgt eine Anwuchskontrolle der rekultivierten Flächen.

•

Je nach Anwuchserfolg, aufkommen unerwünschter Arte (z.B. Ackerbeikräuter, Gebüsche, Ruderalvegetation), Witterungsbedingungen usw. werden ggf.
weitere Maßnahmen zur hochwertigen Herstellung der Magerwiese durch die
Umweltbaubegleitung festgelegt.

Pflegekonzept
Nach erfolgter Rekultivierung werden die Magerwiesenflächen folgendermaßen gepflegt:
•

1 – 2 schürige Mahd, Pflanzenmaterial muss abtransportiert werden.

•

Ggf. punktuelles Entfernen aufkommender unerwünschter Arten.

•

Keine Düngung oder Kalkung.

•

Im Sinne einer Funktions- bzw. Wirkungskontrolle ist vom Vorhabensträger innerhalb eines angemessenen Zeitraums festzustellen, ob die angestrebten
Wiederherstellungsziele für den Biotoptyp „Magerwiese mittlerer Standorte“
erreicht werden können. Wird eine andere Entwicklung festgestellt, ist eine
Nachbesserung der Maßnahmen erforderlich; dann ist durch Fachexperten im
Auftrag des Antragstellers festzustellen und der Unteren Naturschutzbehörde
mitzuteilen, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Spätestens, wenn nach
4 Jahren keine erfolgreiche Kultivierung eingetreten ist, sind weitere Maßnahmen zu treffen.

•

Hierfür ist ein Monitoring über die Jahre 1, 2 und 4 durchzuführen. Dabei sind
ggf. Änderungen in den Pflegemaßnahmen zu definieren und zu prüfen, ob
diese erfolgreich umgesetzt werden, um langfristig hochwertige Bestände mit
hohem Artenspektrum schaffen zu können. Die Ergebnisse des Monitorings
mit aussagekräftiger Fotodokumentation sind unaufgefordert bei der UNB vorzulegen.

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Abbildung 10: Natur- und artenschutzrechtliche Ausgleichsflächen südlich des Plangebiets. Quelle: galaplan
decker 2024.

Tabelle 2: Bewertung Planung.
LUBW Nr.
45.30
60.10
60.10
60.50
60.50

Biotoptyp
Pflanzgebot Einzelbäume
versiegelte Flächen (GRZ 0,4.)
öffentl. Verkehrsflächen
öffentl. Grünflächen
Grünflächen
Zwischensumme

Biotopwert Fläche in m2
336
6 (Anzahl)
1
3.459
1
1.381
10
450
10
2.306
7.596

Externe Ausgleichsflächen (Reptilien)
Magerwiese mittlerer Standorte
33.43
Feldhecke
41.20
45.30
Pflanzgebot Einzelbäume
Trockenmauer
23.40
Zwischensumme
Gesamtsumme

Ergebnis

21
14
268

2.662
200
7 (Anzahl)

Ökopunkte
2.016
3.459
1.381
4.500
23.060
34.416

2.862

55.902
2.800
1.876
63.000
123.578

10.458

157.994

Überschuss (=Planung-Bestand)

56.848

Defizit Boden

44.310

Gesamt Überschuss

12.538

Die durch das Bauvorhaben zu erwartende Eingriffe für den Naturhaushalt können
durch die außerhalb des Plangebiets möglichen Kompensationsmaßnahmen (Pflanzung von Einzelbäumen und Feldhecken, Herstellung von Trockenmauern sowie einer
Magerwiese) vollständig kompensiert werden.
Insgesamt verbleibt bisher ein Kompensationsüberschuss von ca. 56.848 Ökopunkten, welcher für die Kompensation des Schutzguts Boden herangezogen werden
kann.

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Monitoring

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Nach erfolgter Herstellung der Ausgleichsflächen sind folgende Maßnahmen umzusetzen:
•

Nach erfolgter Herstellung der Ausgleichsflächen wird durch die Umweltbaubegleitung unter Hinzuziehen der Unteren Naturschutzbehörde festgestellt, ob
die Ausgleichsflächen alle erforderlichen Bedingungen für die vorgesehene
Vergrämung / Umsiedlung erfüllen. Hierfür müssen die Ausgleichsflächen als
Ganzjahreslebensräume voll funktionsfähig sein. Daraufhin ist der Erfolg der
CEF-Maßnahmen zum Schutze der Mauer- und Zauneidechse jeweils durch
ein Monitoring über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zu belegen. Das
Monitoring beginnt mit dem Vergrämungsjahr. Die entsprechenden Berichte
sind der Unteren Naturschutzbehörde jeweils bis zum Jahresende vorzulegen.
Sollten die Monitoringergebnisse darauf hindeuten, dass Nachbesserungen
der Ausgleichsflächen erforderlich werden, so werden unter Hinzuziehen der
Unteren Naturschutzbehörde weitergehende Herstellungs- und Pflegemaßnahmen festgelegt. Wenn sichergestellt werden kann, dass die umgesiedelten
Eidechsen die Ausgleichsflächen als Ganzjahreslebensräume adaptiert haben
und entsprechende Reproduktionsnachweise erbracht wurden, kann das Monitoring nach spätestens 3 Jahren abgeschlossen werden.

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Abbildung 11: Auszug Maßnahmenplan inkl. Plan mit Ausgleich externe Flächen. Quelle: galaplan decker.

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4.4 Schutzgut Boden
Untersuchungsgebiet

Das Untersuchungsgebiet beschränkt sich auf das Plangebiet. Auswirkungen über das
Plangebiet hinaus können ausgeschlossen werden.

Methodik

Über die Auswertung der im Kapitel 2.3 genannten Datengrundlagen werden die im
Plangebiet vorhandenen natürlichen Böden dargestellt und bewertet.
Die Bestandserfassung erfolgt in Anlehnung an das Bodenschutzgesetz auf der Grundlage der Methodik von Heft 23 zur Bewertung der Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit.
Zur Berücksichtigung der Einzelfunktionen für das Schutzgut Boden sind gemäß dem
§ 2 (2) Nr. 1 a.) bis c.) des Bundesbodenschutzgesetzes zu untersuchen:
➢
➢
➢
➢

die natürliche Bodenfruchtbarkeit,
die Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf,
die Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe,
die Funktion als Sonderstandort für naturnahe Vegetation.

Geologische und Gemäß der Geologischen Karte GK50 des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und
Bodenkundliche Bergbau (LGRB) befindet sich das Plangebiet überwiegend innerhalb der geologischen
Einheiten
Einheit „Holozäne Abschwemmmassen“ (Kartiereinheit 28) und zu einem kleinen Teil in
der geologischen Einheit „Auenlehm“ (Kartiereinheit 12).
Die bodenkundliche Einheit im Plangebiet ist laut BK50 des LGRB „Siedlung“. Auf
Grund der zugrundeliegenden geologischen Einheiten ist im Plangebiet jedoch überwiegend von der bodenkundlichen Einheit „Kolluvium, meist kalkhaltig, aus lössreichen
Abschwemmmassen“ (Kartiereinheit x6) auszugehen.

Abbildung 12: Geologische Einheiten im Abbildung 13: Bodenkundliche Einheiten im
und in der Umgebung des Plangebiets. und in der Umgebung des Plangebiets.
Quelle: LGRB 2023.
Quelle: LGRB 2023.

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Bewertung der
Bodenfunktionen

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Die Bodenfunktionen der „Kolluvium, meist kalkhaltig, aus lössreichen Abschwemmmassen“ wurden insgesamt mit der Wertstufe 3.5 (hohe bis sehr hohe Leistungsfähigkeit) bewertet:

Abbildung 14: Bewertung der Bodenfunktionen der Braunerde im Plangebiet. Quelle:
LGRB 2023.

Vorbelastungen

Vorbelastungen in Form von Versiegelungen und Überbauungen bestehen in Form von
versiegelten Flächen wie Wegen und dem Sportplatz. Die Bodenfunktionen auf diesen
Flächen sind mit „0“ zu bewerten. Der Boden im restlichen Teil des Plangebiets (Grünflächen) erhält die Bewertung „3.5“ (vgl. Abb. 14).

Empfindlichkeit

Eine grundsätzlich mittlere bis hohe Empfindlichkeit der Böden besteht gegenüber Flächenversiegelungen. Mittlere Empfindlichkeiten bestehen gegenüber Geländemodellierungen mit Abgrabungen und Aufschüttungen.

Archäologische
Denkmalpflege

Falls bei Erdarbeiten Bodenfunde zutage treten, ist das Regierungspräsidium Freiburg,
Referat 26 – Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege per Post, per
Fax; 0761/ 208-3599 oder per Email: referat26@rpf.bwl.de, unverzüglich zu benachrichtigen. Gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige
Bodenverfärbungen u.ä.) umgehend zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation im Boden zu belassen.
Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur Fundbergung
einzuräumen.

Prognostizierte
Auswirkungen

Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von etwa 7.596 m². Die Fläche ist in Gemeinbedarfsfläche mit 5.765 m², öffentliche Verkehrsfläche mit 1.381 m² und öffentliche
Grünfläche mit 450 m² aufgeteilt.
Die Nettobaufläche innerhalb des Plangebiets beträgt somit 5.765 m². Über die GRZ mit
0,4 zzgl. 50 % für Nebenanlagen ergibt sich auf dem Baugrundstück eine max. zulässige versiegelbare Fläche von 3.459 m² (5.765 m² * 0,6).
Zusammen mit den öffentlichen Verkehrsflächen ergibt sich eine max. zulässige versiegelbare Fläche von 4.840 m².
Da auf der Fläche schon etwa 1.675 m² versiegelte Flächen in Form von Straßen, Wegflächen und Tennisplätzen vorhanden sind, beläuft sich die tatsächlich zu erwartende
Flächenversiegelung auf 3.165 m².

Vermeidung und Als Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen sind vorzuMinimierung
sehen:
➢

Wegeflächen, Stellplätze und Hofflächen sind mit einer wasserdurchlässigen
Oberflächenbefestigung (z. B. wassergebundene Decke, Rasengittersteine,
Pflaster mit Rasenfugen) auszubilden, sofern die Voraussetzungen (wasserrechtliche Erlaubnis) einer Versickerung gegeben sind.

➢

Nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des Plangebiets sind als gärtnerische Grünflächen anzulegen und zu pflegen.
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➢

Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Außenbauteile sind im Bebauungsplangebiet
nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind. Eine
Kontamination des Bodens oder des Gewässers, in das anfallendes Oberflächenwasser eingeleitet wird, ist dauerhaft auszuschließen.

➢

Einfriedungen müssen zum Boden einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten oder bodennah durchlässig für Kleintiere sein.

➢

Die Vermeidung von Schadstoffemissionen während der Bauarbeiten.

➢

Die fachgerechte Lagerung und Wiederverwendung des Oberbodens, sofern
keine Schadstoffbelastung nachgewiesen wird. Dabei sind die Vorschriften der
DIN 19731 zu beachten.

➢

Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur so viel Mutterboden abgeschoben wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist.
Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Freiflächen ist nicht zulässig.

➢

Bodenarbeiten sollten grundsätzlich nur bei schwach feuchtem Boden (dunkelt
beim Befeuchten nach) und bei niederschlagsfreier Witterung erfolgen.

➢

Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung
von Mutterboden und Unterboden durchzuführen.

➢

Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebiets, z. B. zum Zwecke des
Massenausgleichs, der Geländemodellierung usw. darf der Mutterboden des
Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die
Auffüllung ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden.

➢

Ein Überschuss an Mutterboden soll nicht zur Krumenerhöhung auf nicht in Anspruch genommenen Flächen verwendet werden. Er ist anderweitig zu verwenden (Grünanlagen, Rekultivierung, Bodenverbesserungen) oder wiederverwertbar auf geeigneten (gemeindeeigenen) Flächen in Mieten zwischenzulagern.

➢

Die Bodenversiegelung durch Nebenanlagen ist auf das unabdingbare Maß zu
beschränken, wo möglich, sind Oberflächenbefestigungen durchlässig zu gestalten.

➢

Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; er darf nicht als Anbzw. Auffüllmaterial für Mulden, Baugruben, Arbeitsgraben usw. benutzt werden.

➢

Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder
erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden.

➢

Für die Lagerung bis zur Wiederverwertung ist der Mutterboden maximal 2 m
hoch locker aufzuschütten, damit die erforderliche Durchlüftung gewährleistet
ist.

➢

Vor Wiederauftrag des Mutterbodens sind Unterbodenverdichtungen durch Auflockerung bis an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, damit ein ausreichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und eine flächige Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet sind.

➢

Die Auftragshöhe des verwendeten Mutterbodens soll 20 cm bei Grünanlagen
und 30 cm bei Grabeland nicht überschreiten.

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Tabelle 3: Ermittlung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut Boden.

Bodenkundliche Einheit

Kartiereinheit

Kulluvuim

x6

Ausgleich

Geplante
Versiegelungsfläche
in m²
3.165

Bodenbewertu
ng

Umrechnung ÖP
(Bodenwert x 4
ÖP/m²)

3,50

Gesamt ÖP

14,00

44.310,00

Pro m² Versiegelung derzeit unversiegelter Fläche entsteht ein Kompensationsbedarf
von 14 Ökopunkten (vgl. Tabelle 3).
Im Plangebiet wird von einer Überbauung bzw. Versiegelung von zusätzlichen 3.165 m²
derzeit unversiegelter Grünfläche und Kleingartenanlagen ausgegangen. Dies entspricht einem Defizit von 44.310 Ökopunkten.
Ausgleichsmaßnahmen z. B. in Form von Entsiegelung überbauter Flächen oder Extensivierung von landwirtschaftlich intensiv genutzten Ackerflächen stehen nach derzeitigem Kenntnisstand innerhalb des Untersuchungsgebiets nicht zur Verfügung.
Zur Kompensation (Ersatzmaßnahme) des Ökopunktedefizits beim Schutzgut Boden
soll voraussichtlich die beim Schutzgut „Pflanzen/Tiere“ geplante Überkompensation
herangezogen werden. Damit soll das Defizit beim Schutzgut Boden vollständig ersetzt
werden.

Monitoring

Besondere Maßnahmen im Rahmen des Monitorings sind nicht erforderlich. Die Gemeinde sollte nach Abschluss der Bauarbeiten
➢

die Einhaltung der max. zulässigen Flächenversiegelung,

➢

die Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen im Bereich von Wegen und
Stellplatzflächen sowie deren Zufahrten,

entsprechend kontrollieren.
Die Kontrollen sollten ein Jahr nach Beendigung der Bauarbeiten stattfinden.

4.5 Schutzgut Wasser
4.5.1 Oberflächengewässer
Untersuchungsgebiet

Das Untersuchungsgebiet beschränkt sich auf das Plangebiet des Bebauungsplanes.
Auswirkungen über das Plangebiet hinaus können ausgeschlossen werden.

Bestand

Um die 80 m westlich des Plangebiets verläuft der Sulzbach (Gewässer-ID: 10871), ein
Gewässer II. Ordnung mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Das nächste Stillgewässer
(See-ID: 5.530) befindet sich in ca. 720 m Entfernung Richtung Süden. Beide Gewässer
werden durch das Planvorhaben nicht tangiert.

Ergebnis

Auch Überflutungsflächen sind im Plangebiet nicht ausgewiesen. Die nächstgelegenen
Überflutungsflächen sind am Sulzbach zu finden.
Auswirkungen auf das Schutzgut Oberflächengewässer können somit ausgeschlossen
werden. Eine weitere Betrachtung ist nicht erforderlich.

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4.5.2 Grundwasser
Untersuchungsgebiet

Das Untersuchungsgebiet beschränkt sich auf das Plangebiet des Bebauungsplanes.
Auswirkungen über das Plangebiet hinaus können ausgeschlossen werden.

Methodik

Da für das Untersuchungsgebiet keine konkreten Daten über den Grundwasserflurabstand oder die Grundwasserqualität vorliegen, erfolgt die Bewertung anhand der örtlichen Gegebenheiten sowie Erfahrungswerte bei Bauvorhaben in der Umgebung.

Bestand

Als Hydrogeologische Einheit wird in der Hydrogeologischen Karte 1 : 50 000 des
LGRB der „Oberer Buntsandstein“ angegeben. Die Böden im Plangebiet gelten somit
als Grundwassergeringleiter.
Mit dem Jahresniederschlag in Lahr von 923 mm/Jahr ist zwar eine wichtige Voraussetzung für eine hohe Grundwasserneubildung gegeben, da die hydrogeologische Einheit
aber nur eine mäßige bis sehr geringe Ergiebigkeit und eine sehr geringe Durchlässigkeit aufweist, ist allenfalls von einer mittleren Grundwasserneubildung im Plangebiet
auszugehen.
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzgebietszone. Das
nächste Wasserschutzgebiet „LAHR "Ernet““ (WSG-Nr.-Amt 317.327) liegt in ca. 550 m
südöstlicher Entfernung. Das WSG ist vom Vorhaben nicht betroffen.
Quellenschutzgebiete sind in der Umgebung nicht ausgewiesen.

Abbildung 15: Plangebiet (rot) und Lage des WSG „LAHR "Ernet“. Quelle: LUBW 2024.

Vorbelastung

Vorbelastungen bestehen durch die versiegelten Wege, den Sportplatz und Kleingartenanlagen.

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Empfindlichkeit

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Die Empfindlichkeit hinsichtlich einer Reduzierung der Grundwasserneubildung bzw.
Eingriffen in die Grundwasserstruktur durch Bauwerke wird analog zur Bedeutung bewertet.
Zusätzliche Beeinträchtigungen durch Schadstoffeinträge sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

prognostizierte
Auswirkungen

Beeinträchtigungen hinsichtlich der Grundwasserneubildung entstehen durch die zusätzliche Flächenversiegelung und –überbauung von 3.165 m².

Vermeidung und Im Hinblick auf die Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen sollten beMinimierung
rücksichtigt werden:
➢

Beschränkung der Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß.

➢

Nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des Plangebiets sind als gärtnerische Grünflächen anzulegen und zu pflegen.

➢

Es sind ausschließlich Baugeräte mit biologisch abbaubaren Hydraulikölen einzusetzen.

➢

Wegflächen, Stellplätze und Hofflächen sind mit einer wasserdurchlässigen
Oberflächenbefestigung (z. B. wassergebundene Decke, Rasengittersteine,
Pflaster mit Rasenfugen) auszubilden, sofern die Voraussetzungen (wasserrechtliche Erlaubnis) einer Versickerung gegeben sind.

➢

Vermeidung von Schadstoffemissionen mit wassergefährdenden Stoffen während der Bauarbeiten (z. B. Treib- und Schmierstoffe).

➢

Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Außenbauteile sind im Bebauungsplangebiet
nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind. Eine
Kontamination des Bodens oder des Gewässers, in das anfallendes Oberflächenwasser eingeleitet wird, ist dauerhaft auszuschließen.

Bilanzierung
Ergebnis

Durch die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden die Beeinträchtigungen
für das Schutzgut Grundwasser weitestgehend minimiert. Zusätzliche Kompensationsmaßnahmen werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich.

Kompensation

Weitere Maßnahmen bzw. eine Kompensation sind nach derzeitigem Kenntnisstand
nicht erforderlich.

Monitoring

Besondere Maßnahmen im Rahmen des Monitorings sind nicht erforderlich.

4.6 Schutzgut Klima / Luft
Untersuchungsgebiet

Das Untersuchungsgebiet beschränkt sich auf das Plangebiet des Bebauungsplanes.
Auswirkungen über das Plangebiet hinaus können ausgeschlossen werden.

Bestand

Makroklima
Die geplante Baufläche liegt auf einer Höhe von gut 170 m ü. NHN. Das Klima ist mit
einer Jahresmitteltemperatur von 10,1 °C und einem Jahresniederschlag von 923
mm/Jahr warm und gemäßigt. Auch während des trockensten Monats April fällt noch
viel Niederschlag.
Bedeutende Funktionen für das Lokalklima sind in Lahr/ Schwarzwald vor allem den
vielen ausgedehnten Grünlandflächen zuzuordnen.
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Kleinklima
Das Plangebiet besteht überwiegend aus Grünflächen (vor allem Kleingartenanlagen
mit Gehölzen) und einem Sportplatz. Hier liegen diverse Strukturen mit einer hohen
kleinklimatischen Funktion wie z.B. Gehölzen vor. Demnach ist das Plangebiet für die
Entstehung von Kalt- und Frischluft von Bedeutung.
Als Vorbelastung sind Schadstoffemissionen durch die an das Plangebiet angrenzenden Straßen (vor allem die Werderstraße) zu nennen.
Dem Plangebiet ist insgesamt durch die bestehenden Grünflächen mit Gehölzbeständen eine mittlere Bedeutung in Bezug auf das Kleinklima zuzuweisen.

Bedeutung /
Empfindlichkeit

Da Strukturen von höherer Bedeutung für das Kleinklima (Hecken, Einzelbäume) vorhanden sind und dementsprechend vom Vorhaben betroffen, kann die Empfindlichkeit
des Lokalklimas gegenüber der Inanspruchnahme der vorhandenen Grünflächen als
mittel eingestuft werden.

Vermeidung und Im Hinblick auf die Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen werden beMinimierung
rücksichtigt:
➢

Die Eingriffe in die Gehölze sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

➢

Schäden an den an die Baustelleneinrichtungsfläche angrenzenden Vegetationsbeständen sind zu vermeiden.

➢

An den Eingriffsbereich angrenzende Gehölze sind zu schützen und als Bautabuzone auszuweisen.

➢

Beschränkung der Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß.

➢

Nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des Plangebiets sind als gärtnerische Grünflächen anzulegen und zu pflegen.

➢

Ebenerdige Kfz-Stellplätze sind mit Bäumen (gemäß Pflanzliste im Anhang) zu
überstellen, mindestens 1 Baum je angefangene 10 Stellplätze. Pro Baum ist
ein Baumquartier von mindestens 3 x 2 m und 12 m³ frei durchwurzelbarem
Raum vorzusehen. Diese Bäume werden auf das allgemeine Pflanzgebot für
Grundstücksflächen angerechnet. Bei Stellplatzflächen, die der Solarpflicht unterliegen, können die anzupflanzenden Bäume auch außerhalb der Stellplatzfläche angeordnet werden.

➢

Pro angefangener 400 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche sind mindestens ein standortgerechter, heimischer und hochstämmiger Laubbaum (1. oder
2. Ordnung), gemäß Pflanzliste 1 im Anhang, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

➢

Die Anpflanzungen sind spätestens ein Jahr nach Baufertigstellung (Schlussabnahme) durchzuführen. Die Bäume sind dauerhaft zu pflegen und zu schützen und bei Abgang oder Fällung durch Neupflanzungen einer vergleichbaren
Art gemäß der Pflanzliste zu ersetzen. Geeignete Gehölzarten enthält die beigefügte Pflanzliste.

➢

Es sind ausschließlich Baugeräte mit biologisch abbaubaren Hydraulikölen einzusetzen.

➢

Wegeflächen, Stellplätze und Hofflächen sind mit einer wasserdurchlässigen
Oberflächenbefestigung (z. B. wassergebundene Decke, Rasengittersteine,
Pflaster mit Rasenfugen) auszubilden, sofern die Voraussetzungen (wasserrechtliche Erlaubnis) einer Versickerung gegeben sind.

➢

Vermeidung von Schadstoffemissionen mit wassergefährdenden Stoffen während der Bauarbeiten (z. B. Treib- und Schmierstoffe).

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➢

Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Außenbauteile sind im Bebauungsplangebiet
nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind. Eine
Kontamination des Bodens oder des Gewässers, in das anfallendes Oberflächenwasser eingeleitet wird, ist dauerhaft auszuschließen.

Kompensation

Zur Kompensation der Eingriffe im Bereich des Bebauungsplans werden Pflanzgebote
für standortgerechte Bäume festgesetzt. Hierfür sind 7 einheimische und standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Zudem sind nicht überbaubare Grundstücksflächen
innerhalb des Plangebiets als gärtnerische Grünflächen anzulegen und zu pflegen. Weitere Maßnahmen bzw. eine Kompensation sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht
erforderlich.

Monitoring

Besondere Maßnahmen im Rahmen des Monitorings sind nicht erforderlich.

4.7 Schutzgut Erholung / Landschaftsbild
Untersuchungsgebiet

Für die Darstellung und Beurteilung des Landschaftsbilds und der Erholung werden das
Plangebiet und seine weitere Umgebung betrachtet.

Bestand / Bedeutung

Das Plangebiet besteht größtenteils aus Kleingartenanlagen. Angrenzend befinden sich
Siedlungsbereiche sowie Grünflächen und Sportplätze. Zudem ist eine Fettwiese im
nordwestlichen Plangebiet vorhanden. Versiegelte und teilversiegelte Flächen sind in
Form von Wegen, Zufahren und eines Tennisplatzes vorhanden.
Die vorhandene Fettwiese ist für das Landschaftsbild von geringer bis mittlerer Bedeutung. Die Kleingartenanlagen mit Einzelbäumen und Hecken sind für das Landschaftsbild von mittlerer Bedeutung.
Der Bereich der Kleingärten und der Tennisplatz im Plangebiet wird ausschließlich für
private Erholungszwecke genutzt. Die Fettwiese und Wege in Plangebiet sind für die
allgemeine Erholungsnutzung zugänglich.
Insgesamt ist der Bereich für das Orts- und Landschaftsbild für die Erholungseignung
von mittlerer Bedeutung.

Vorbelastung

Vorbelastungen des Landschaftsbildes in Form von Versiegelungen bestehen durch die
Straßen sowie Sportanlagen.

prognostizierte
Auswirkungen

Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“ kommt es
zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds.
Grünflächen und Kleingartenanlagen werden überbaut bzw. versiegelt. Zudem werden
Gehölze gerodet. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird das neue Gebäude eingegrünt
und Randbereiche der Flächen können wieder von Erholungssuchenden genutzt werden.
Auf Grund der geringen Größe, sowie in direkter Umgebung vorhandenen Flächen,
welche von Erholungssuchenden aufgesucht werden können, ist durch das Vorhaben
keine erhebliche Beeinträchtigung auf das Schutzgut Erholung gegeben.

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Vermeidung und Im Hinblick auf die Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen werden beMinimierung
rücksichtigt:
➢

Begrenzung der zusätzlichen Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Mindestmaß.

➢

Die Eingriffe in die Gehölze sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

➢

Schäden an den an die Baustelleneinrichtungsfläche angrenzenden Vegetationsbeständen sind zu vermeiden.

➢

Pro angefangener 400 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche sind mindestens ein standortgerechter, heimischer und hochstämmiger Laubbaum (1. oder
2. Ordnung), gemäß Pflanzliste 1 im Anhang, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

➢

Nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des Plangebiets sind als gärtnerische Grünflächen anzulegen und zu pflegen.

➢

Ebenerdige Kfz-Stellplätze sind mit Bäumen (gemäß Pflanzliste im Anhang) zu
überstellen, mindestens 1 Baum je angefangene 10 Stellplätze. Pro Baum ist
ein Baumquartier von mindestens 3 x 2 m und 12 m³ frei durchwurzelbarem
Raum vorzusehen. Diese Bäume werden auf das allgemeine Pflanzgebot für
Grundstücksflächen angerechnet. Bei Stellplatzflächen, die der Solarpflicht unterliegen, können die anzupflanzenden Bäume auch außerhalb der Stellplatzfläche angeordnet werden.

Kompensation

Weitere Maßnahmen bzw. eine Kompensation sind nach derzeitigem Kenntnisstand
nicht erforderlich.

Monitoring

Besondere Maßnahmen im Rahmen des Monitorings sind nicht erforderlich.

4.8 Schutzgut Menschliche Gesundheit
Bestand / Bewer- Beeinträchtigungen der Menschlichen Gesundheit entstehen in der Regel durch Lärmtung
und Schadstoffemissionen.
Anlagebedingt ergibt sich durch Erhöhungen des Ziel- und Quellverkehrs eine Erhöhung der Lärm- und Schadstoffemissionen. Da von direkt zum Plangebiet angrenzende
Siedlungsstrukturen sowie Sportstätten jedoch bereits durch Ziel- und Quellverkehr
Lärm- und Schadstoffemission ausgehen, wird nicht von einer erheblichen zusätzlichen
Beeinträchtigung ausgegangen.
Um die Lärmauswirkungen der verkehrlichen Änderungen auf die anliegende Wohnbebauung näher beurteilen zu können, wurde eine schalltechnische Untersuchung (Bearbeitung Fichtner GmbH) von der Stadt Lahr beauftragt. Die Ergebnisse der Untersuchung liegen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor
Um die Lärmauswirkungen der verkehrlichen Änderungen auf die anliegende Wohnbebauung näher beurteilen zu können, wurde eine schalltechnische Untersuchung (Bearbeitung Fichtner GmbH) von der Stadt Lahr beauftragt. Die Ergebnisse der Untersuchung liegen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor und werden nachgereicht. Zusammenfassend wurden die wesentlichen Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung jedoch bereits zur Verfügung gestellt (siehe Kapitel 3.3.3).
Unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten vorläufigen Zusammenfassung ist
durch das Bauvorhaben somit insgesamt nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen für
den Menschen zu rechnen. Die Einschränkungen insbesondere hinsichtlich „besonderer
Veranstaltungen“, auf welche im gesonderten Lärmgutachten hingewiesen werden, sind
einzuhalten.

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Ergebnis

Umweltbericht
Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

Im Hinblick auf das Schutzgut Menschliche Gesundheit sind derzeit lediglich geringe
Beeinträchtigungen durch die geplante Gemeinbedarfsfläche zu erwarten. Auf weitere
Darstellungen wird verzichtet.

4.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Vorbemerkung

Grundsätzlich werden bei der Bearbeitung des Schutzgutes die Kultur und die Sachgüter getrennt abgearbeitet. Als Kulturgüter werden die denkmalgeschützten Gebäude
oder Kulturdenkmale wie z. B. Wegkreuze erfasst. Als Sachgüter sind die vorhandenen
Baulichkeiten darzustellen.

Bestand / Betrof- Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine Bodendenkmale, denkmalgefenheit
schützten Gebäude oder sonstige Kulturdenkmale oder Sachgüter vorhanden, sodass
auf eine weitere Darstellung verzichtet werden kann.

4.10 Schutzgut Fläche
Vorbemerkung

Gemäß §1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von
Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere
Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Diese Grundsätze sind nach § 1 Abs. 7 BauGB
in der Abwägung zu berücksichtigen.

Bestand / Bewer- Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von etwa 7.596 m². Die Fläche ist in Getung
meinbedarfsfläche mit 5.765 m², öffentliche Verkehrsfläche mit 1.381 m² und öffentliche
Grünfläche mit 450 m² aufgeteilt.
Die Nettobaufläche innerhalb des Plangebiets beträgt somit 5.765 m². Über die GRZ mit
0,4 zzgl. 50 % für Nebenanlagen ergibt sich auf dem Baugrundstück eine max. zulässige versiegelbare Fläche von 3.459 m² (5.765 m² * 0,6).
Zusammen mit den öffentlichen Verkehrsflächen ergibt sich eine max. zulässige versiegelbare Fläche von 4.840 m².
Maximal mögliche Gesamtversiegelung: 4.840 m²

Veränderungen gegenüber dem jetzigen Bestand im Gelände:
Da auf der Fläche schon etwa 1.675 m² versiegelte Flächen in Form von Straßen, Wegflächen und Tennisplätzen vorhanden sind, beläuft sich die tatsächlich zu erwartende
Flächenversiegelung auf ca. 3.165 m². Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird auf 0,6
festgesetzt.
Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fläche sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

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Umweltbericht
Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

4.11 Biologische Vielfalt
Bestand / Bewer- Die Biologische Vielfalt des Plangebiets ist als mittel einzustufen. Es besteht aus Grüntung
landflächen und Kleingartenanlagen mit Gehölzen sowie bereits versiegelten Flächen.
Das Plangebiet wird von verschiedenen Tierarten als Lebensraum genutzt (siehe Artenschutzrechtliche Prüfung, galaplan decker).
Als natur- und artenschutzrechtlicher Ausgleich werden ca. 2.862 m² ökologisch hochwertige Ausgleichsflächen mit Pflanzungen von Feldhecken, Einzelbäumen, Herstellung
Trockenmauern und Magerwiese im räumlich-funktionalen Zusammenhang des Plangebiets hergestellt (siehe Kapitel 4.3).
Maßnahmen

Die natur- und artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen haben einen positiven
Effekt auf das Schutzgut Biologische Vielfalt.
Gesonderte Maßnahmen für das Schutzgut Biologische Vielfalt werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich.

4.12 Natürliche Ressourcen
Bestand/ Betrof- Die primären Ziele des Schutzgutes natürliche Ressourcen sind die Reduktion des Abfenheit
fallaufkommens und die Ressourcenschonung.
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht muss bei der Bauleitplanung das Ziel verfolgt werden,
die Menge von überschüssigem Bodenaushub auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren. Hierfür wird die Erstellung eines Gutachtens zum Erdmassenausgleich empfohlen.
Land- oder Forstwirtschaftliche Flächen sind von der Aufstellung des Bebauungsplans
„Sport-Kita Dammenmühle“ nicht betroffen.
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ergibt sich nach derzeitigem Kenntnisstand kein großer zusätzlicher Flächenverbrauch, der zu einem erheblich ansteigenden
Rohstoff- und Energiebedarf und zu erheblichen Umweltbelastungen in Form von Emissionen von Schadstoffen und Treibhausgasen führt.
Für das Schutzgut Natürliche Ressourcen besteht keine erhebliche Betroffenheit.
Wasser- oder Quellenschutzgebiete sind im Plangebiet nicht ausgewiesen. Eine Grundoder Trinkwassernutzung findet daher nicht statt.
Hinweise auf Bodenschätze bestehen innerhalb des Plangebiets nicht.

Solaranlagen

Die Globalstrahlung bzw. die mittlere jährliche Sonneneinstrahlung ist laut Klassifizierung der LUBW im Plangebiet mit etwa 1.132 kWh/m² als mittel eingestuft.
Die Fläche ist daher grundsätzlich für Solaranlagen gut geeignet.

4.13 Unfälle oder Katastrophen
Hochwasser

Ausgewiesene Überschwemmungsflächen oder Flächen der Hochwassergefahrenkarte
sind im Plangebiet nicht vorhanden. Beeinträchtigungen können daher ausgeschlossen
werden.

Schwermetallbe- Aufgrund der geographischen Lage am Rande des Schwarzwaldes können Belastunlastung/ Altlasgen des Bodens mit Arsen und Schwermetallen nicht ausgeschlossen werden. Im Bautenfläche
genehmigungsverfahren kann eine Analyse nach VwV Boden gefordert werden. Überschüssiger Boden ist idealerweise vor Ort wiederzuverwenden.

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Störfallbetriebe

Umweltbericht
Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

Im Plangebiet sollen keine Störfallbetriebe errichtet werden.
Allgemein gelten in Deutschland die Vorschriften der 12. Verordnung zum - Störfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die
zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S.626) geändert
worden ist.

Unfälle

Um Unfälle mit z.B. wassergefährdenden Stoffen zu vermeiden, wurden bei den vorherigen Schüttgütern umfassende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgelegt.

4.14 Emissionen und Energienutzung
Windkraftanlagen

Gemäß dem Energieatlas Baden-Württemberg sind diejenigen Flächen für Windenergieanlagen geeignet, die eine mittlere gekappte Windleistungsdichte von mindestens
215 W/m² in 160 m Höhe über Grund aufweisen.
Das Plangebiet weist eine mittlere gekappte Windleistungsdichte von 178 W/m² auf und
wäre somit nicht für Windenergieanlagen geeignet. Die Fläche liegt ohnehin am Rande
eines Siedlungsbereiches und ist somit von vornherein als Windkraft-Standort auszuschließen.
Windpotenzialflächen sind in einer Entfernung von wenigen Kilometern im Umkreis
ausgewiesen.

Abbildung 16: Plangebiet (rot) und Windpotenzialflächen in der Umgebung. Quelle: LUBW
2024.

Solaranlagen

Aufgrund einer mittleren jährlichen Sonneneinstrahlung von etwa 1.132 kWh/m² kann
bei geeigneter Dachneigung eine rentable Nutzung von Solarenergie erfolgen. Das
Solarpotential wird der Eignungsklasse „gut bis sehr gut zugeordnet“.
Die Nutzung von Solaranlagen ist zu empfehlen.
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Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
Stadt Lahr/Schwarzwald, Gemarkungen Lahr, Sulz

Abbildung 17: Plangebiet (roter Punkt) und Globalstrahlung. Quelle: LUBW 2024.

Wasserkraft

Innerhalb des Plangebiets ist die Nutzung von Wasserkraftanlagen aufgrund fehlender
Gewässer nicht möglich.

Luftqualität

Hinsichtlich der Luftqualität sind bei Einhaltung der entsprechenden Abgaswerte der
Betriebsanlagen keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Im Rahmen der
Umweltprüfung erfolgen diesbezüglich keine vertiefenden Untersuchungen.

Abfälle

Hinsichtlich der Entsorgung etwaiger anfallender Abfälle sind die entsprechenden Vorgaben einzuhalten, sodass bei Einhaltung der Vorgaben keine Beeinträchtigungen zu
erwarten sind. Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgen diesbezüglich keine vertiefenden Untersuchungen.

4.15 Darstellung von umweltbezogenen Plänen
Vorbemerkung

Derzeit liegen für das Plangebiet über den bereits herangezogenen Grundlagen (Landschaftsrahmenplan, Regionalplan) keine umweltbezogenen Pläne vor, die im Rahmen
der Bauleitplanung zu berücksichtigen wären.

4.16 Forstrechtliche Belange
Wald

Durch die Realisierung des Planvorhabens sind keine Wald- oder Waldabstandsflächen
betroffen.

4.17 Landwirtschaftliche Belange
Grünlandflächen Durch die Realisierung des Planvorhabens sind keine landwirtschafltichen Flächen
betroffen. Der Verlust an Fettwiese ist nicht als erheblich zu betrachten.

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Umweltbericht
Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
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4.18 Wechselwirkungen
Vorbemerkung

Im Rahmen der vertiefenden Umweltprüfung werden die Wechselwirkungen zwischen gruppierten Schutzgütern gegenübergestellt.

Mensch
Mensch

Tiere/ Pflanzen, Biologische Vielfalt

Boden, Wasser, Luft
als abiotische Faktoren

Fläche

Landschaft, Klima,
Natürliche Ressourcen

Kultur und Sachgüter

Unfälle / Katastrophen

Emissionen/ Energienutzung/ Abfall

Struktur und Ausprägung
des Wohnumfeldes und
des Erholungsraumes

Nutzung/ Notwendigkeit
der abiotischen Faktorengruppe zum Überleben

Nutzung und Verbrauch der Fläche,

Prägung durch Nutzung
Ressourcen, Steuerung
Luftqualität/ Mikroklima.
Beeinflussung Wohnumfeldes und des Wohlbefindens

Bestandteile der
Siedlungshistorie
und –entwicklung.

negative bis zerstörende
Wirkung auf das Schutzgut Mensch und die
menschliche Gesundheit

Negative Wirkung auf
das Schutzgut Mensch
und die menschliche
Gesundheit

Standortfaktor für Pflanzen/ Tiere und Lebensmedium

Nutzung, Revierbildung, Ausprägung
Pflanzengesellschaften

Luftqualität, Standortfaktor,
Prägung der Landschaft,
weitestgehend nachhaltige
Nutzung der Ressourcen

Lebensraum für
angepasste Arten

negative bis zerstörende
Wirkung auf das Schutzgut Mensch und die
menschliche Gesundheit

keine, Lebewesen
werden als Teil des
Ökosystems betrachtet

Flächenangebot
bestimmt die Ausdehnung und
Ausprägung der
Faktoren

Landschaftsbildung,
Charakterisierung von
Standortfaktoren, abiotische Faktoren = natürliche
Ressourcen

Erhalt und Veränderung von Kultur- und
Sachgütern

abiotische Faktoren
können Unfälle/ Katastrophen verursachen

abiotische Faktoren
können Emissionen
Verursachen

schließt Landschaft ein,
bestimmt Landschaft und
Klima, stellt natürliche
Ressourcen bereit

bietet Platz zur
Schaffung von
Kultur und Sachgütern

bietet Raum für Unfälle
oder Katastrophen

beeinflusst Fläche,
bedingt Standortfaktoren

sind aneinander
angepasst

beeinflussen Landschaft
und Klima, können
Ressourcen beeinträchtigen

beeinflussen Klimawirkung, Verbrauch von
Ressourcen

verändern oder zerstören

verändern, zerstören

Tiere/ Pflanzen,
Biologische
Vielfalt

Störungen und Verdrängen
von Arten, Trittbelastung
und Eutrophierung, Artenverschiebung

Boden, Wasser,
Luft als abiotische Faktoren

Strukturveränderung,
Eutrophierung und Stoffeinträge, Gefährdung durch
Verschmutzung

Lebensraum, Wasserrückhaltung, Reinigung durch
Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen im Systemgefüge

Fläche

Verbrauch und Veränderung naturnaher Flächen
durch anthropogene
Nutzung

beeinflussen Eigenart der
Fläche

Formung der Fläche

Landschaft,
Klima, Natürliche Ressourcen

Nutzung und Verbrauch
der Ressourcen, Veränderung der Landschaft,
Beeinflussung des Klimas
durch Bebauung

Lebensraum, Lebensbedingungen, Ausprägung
der Standortvoraussetzungen

Formung der Landschaft,
bestimmt Verfügbarkeit der
Ressourcen und bildet
Mikroklima aus

Einteilung und
Prägung der Fläche

Kultur und
Sachgüter

werden durch Mensch
geschaffen und geformt

Nutzung von Kultur und
Sachgütern, ggf. Beeinträchtigung

Beeinflussung/ Veränderung der Kultur und Sachgüter

charakterisiert und
prägt Fläche

Bedingt die Entstehung/
Art und Weise von Siedlungsstrukturen

Unfälle / Katastrophen

Werden indirekt und direkt
durch den Mensch verursacht oder verhindert

verhindern Naturkatastrophen, weisen auf Veränderungen im Ökosystem hin

können durch abiotische
Faktoren ausgelöst werden

kann die Wirkung
oder das Risiko
verringern

Differenzierte Gefährdung
Landschaft durch Klima
oder Ressourcenabbau

Erhalt bedingt oder
verhindert Katastrophen

Emissionen/
Energienutzung/ Abfall

verursacht Emission, nutzt
und produziert Energie und
erzeugt Abfall

keine, Lebewesen werden
als Teil des Ökosystems
betrachtet

können durch abiotische
Faktoren ausgelöst werden, aus abiotischen
Faktoren kann Energie
gewonnen werden

bietet Raum für
Emittenten, Lagerung von Müll und
zur Nutzung von
Energie

Aufnahme der Emission,
bedingt Möglichkeiten der
Energienutzung und
Abfallaufkommen

Verursachen Emissionen oder Abfälle,
Verbrauch von
Energie durch erhalt

lösen Unfälle und
Katastrophen aus
Emissionen werden
ausgelöst, Abfälle entstehen, zur Behebung
wird Energie benötigt

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Umweltbericht
Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
Stadt Lahr / Gemarkungen Sulz, Lahr

4.19 Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Potenzielle na- Im Plangebiet, das sich in der planar-kollinen Höhenstufe befindet, wird „Waldmeistertürliche Vegeta- Buchenwald, örtlich Waldgersten-Buchenwald und Seggen-Buchenwald sowie Übertion
gänge um Hainsimsen-Buchenwald“ als potenzielle natürliche Vegetation (pnV) angegeben (LUBW).

Bewertung Um- Der Umweltzustand des Plangebiets und der Umgebung ist bereits vollständig anthroweltzustand
pogen geprägt. Da sich keine Bereiche mit der potenziellen natürlichen Vegetation im
Geltungsbereich befinden, sind erhebliche Beeinträchtigungen des anthropogen vorgeprägten Plangebietes auszuschließen.

Umweltentwick- Im Rahmen des geplanten Vorhabens wird der Ist-Zustand des Plangebiets zwar verlung ohne Vor- ändert, durch die Festsetzungen von Pflanzbindungen und der gärtnerischen Gestalhaben
tung der unbebauten Grundstücksflächen wird aber eine ausreichende Durchgrünung
sichergestellt.
Bei einem Verzicht auf das Vorhaben würden die Kleingartenanlagen sowie Sportanlagen weiterhin genutzt werden und es könnte sich ebenfalls kein naturnaher Umweltzustand entwickeln.
Der vorbelastete Umweltzustand erfährt somit auch langfristig keine erhebliche Beeinträchtigung im Vergleich zum Ist-Zustand.

4.20 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Monitoring

Besondere Maßnahmen im Rahmen des Monitorings sind nicht erforderlich. Die Gemeinde sollte nach Abschluss der Bauarbeiten sowie in regelmäßigen Abständen folgende Vorgaben überprüfen:
➢

Die Überwachung der max. zulässigen Flächenversiegelung.

➢

Die Einhaltung der festgesetzten Pflanzgebote.

➢

Die Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen im Bereich von Wegen und
Stellplatzflächen sowie deren Zufahrten.

➢

Die Herstellung von Grün- bzw. Gartenflächen auf nicht überbaubaren Flächen.

➢

Nach erfolgter Herstellung der Ausgleichsflächen wird durch die Umweltbaubegleitung unter Hinzuziehen der Unteren Naturschutzbehörde festgestellt, ob die
Ausgleichsflächen alle erforderlichen Bedingungen für die vorgesehene Vergrämung / Umsiedlung erfüllen. Hierfür müssen die Ausgleichsflächen als Ganzjahreslebensräume voll funktionsfähig sein. Daraufhin ist der Erfolg der CEFMaßnahmen zum Schutze der Mauer- und Zauneidechse jeweils durch ein Monitoring über einen Zeitraum von fünf Jahren zu belegen. Das Monitoring beginnt mit dem Vergrämungsjahr. Die entsprechenden Berichte sind der Unteren
Naturschutzbehörde jeweils bis zum Jahresende vorzulegen. Sollten die Monitoringergebnisse darauf hindeuten, dass Nachbesserungen der Ausgleichsflächen erforderlich werden, so werden unter Hinzuziehen der Unteren Naturschutzbehörde weitergehende Herstellungs- und Pflegemaßnahmen festgelegt.
Wenn sichergestellt werden kann, dass die umgesiedelten Eidechsen die Ausgleichsflächen als Ganzjahreslebensräume adaptiert haben und entsprechende
Reproduktionsnachweise erbracht wurden, kann das Monitoring nach 5 Jahren
abgeschlossen werden.

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Scopingphase

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Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
Stadt Lahr / Gemarkungen Sulz, Lahr

Ergebnis
Zur Ermittlung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Schutzgüter Tiere und
Pflanzen, Boden, Klima/Luft, Wasser, Erholung/Landschaftsbild, Menschliche Gesundheit etc. sowie des naturschutzrechtlichen Kompensationsumfangs liegt ausreichend
Datenmaterial vor.
Zur methodisch abgesicherten Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
wurden Untersuchungen der Flora und Fauna im Jahr 2023 durchgeführt.

Planvorhaben

Folgendes ist der Begründung des Stadtplanungsamts zum Vorhaben vom 26.06.2024
zu entnehmen:
Im Oktober 2018 wurde die Sport-Offensive vom Gemeinderat beschlossen. Neben
anderen Maßnahmen zur Förderung des Sports in Lahr rückte auch das Sportareal
rund um das Stadion Dammenmühle in den Fokus. Die Überplanung und Neuordnung
der Sportanlagen haben das Ziel Synergien zu nutzen und insbesondere eine gemeinsame Infrastruktur zu schaffen. Vor dem Hintergrund des großen KitaBetreuungsplatzmangels wurde im Zuge der weiteren Projektentwicklung auch der
Neubau einer fünf-gruppigen Kindertagesstätte mit einer bewegungs- und gesundheitsorientierten Ausrichtung (Schwerpunkt Sport) in das Gesamtkonzept aufgenommen.
Dem Neubau dieser Kita inklusive eines gemeinsamen Vereinsbereich für den Tennisclub und den Hockey-Club stimmte der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18. Juli
2022 zu. Die Vereinsräume sollen demnach im Erdgeschoss angesiedelt werden, das
sich Richtung Westen zu den Tennisplätzen öffnet. Die Kindertagesstätte ist für das 1.
Obergeschoss geplant. Der Außenbereich für diese soll sich östlich des Gebäudes befinden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans SPORT-KITA, Stadtteil Sulz sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau der Sport-Kita mit Vereinsräumen
geschaffen werden.
Weitere Details sind der Begründung zu entnehmen.

Eingriffe

Das ca. 7.596 m² große Plangebiet befindet sich am südlichen Siedlungsrand von
Lahr/Schwarzwald, nördlich des Ortsteils Sulz. Es beinhaltet die Flurstücke Nr. 1141
(Gemarkung Sulz), und 4668/31 (Gemarkung Lahr).
Der Planbereich besteht aus einer Sportanlage, Verkehrsflächen, Grünflächen und
Kleingartenanlagen. Südlich und westlich grenzen Sportanlagen an, östlich und westlich
Siedlungsflächen.
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von etwa 7.596 m². Die Fläche ist in Gemeinbedarfsfläche mit 5.765 m², öffentliche Verkehrsfläche mit 1.381 m² und öffentliche
Grünfläche mit 450 m² aufgeteilt.
Die Nettobaufläche innerhalb des Plangebiets beträgt somit 5.765 m². Über die GRZ mit
0,4 zzgl. 50 % für Nebenanlagen ergibt sich auf dem Baugrundstück eine max. zulässige versiegelbare Fläche von 3.459 m² (5.765 m² * 0,6).
Zusammen mit den öffentlichen Verkehrsflächen ergibt sich eine max. zulässige versiegelbare Fläche von 4.840 m².
Maximal mögliche Gesamtversiegelung: 4.840 m²

Veränderungen gegenüber dem jetzigen Bestand im Gelände:
Da auf der Fläche schon etwa 1.675 m² versiegelte Flächen in Form von Straßen, Wegflächen und Tennisplätzen vorhanden sind, beläuft sich die tatsächlich zu erwartende
Flächenversiegelung auf ca. 3.165 m². Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird auf 0,6
festgesetzt.

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Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
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Vermeidung und Zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen sind folgende Maßnahmen vorgeseMinimierung
hen:
➢ Nutzung der vorhandenen Wege und Bauflächen als BE-Flächen.
➢ Begrenzung der zusätzlichen Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Mindestmaß.
➢ Einfriedungen müssen zum Boden einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten oder bodennah durchlässig für Kleintiere sein.
➢ Die Eingriffe in die Gehölze sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
➢ Schäden an den an die Baustelleneinrichtungsfläche angrenzenden Vegetationsbeständen sind zu vermeiden.
➢ An den Eingriffsbereich angrenzende Gehölze sind zu schützen und als Bautabuzone auszuweisen.
➢ Ebenerdige Kfz-Stellplätze sind mit Bäumen (gemäß Pflanzliste im Anhang) zu
überstellen, mindestens 1 Baum je angefangene 10 Stellplätze. Pro Baum ist
ein Baumquartier von mindestens 3 x 2 m und 12 m³ frei durchwurzelbarem
Raum vorzusehen. Diese Bäume werden auf das allgemeine Pflanzgebot für
Grundstücksflächen angerechnet. Bei Stellplatzflächen, die der Solarpflicht unterliegen, können die anzupflanzenden Bäume auch außerhalb der Stellplatzfläche angeordnet werden.
➢ Pro angefangener 400 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche sind mindestens ein standortgerechter, heimischer und hochstämmiger Laubbaum (1. oder
2. Ordnung), gemäß Pflanzliste 1 im Anhang, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
➢ Die Anpflanzungen sind spätestens ein Jahr nach Baufertigstellung (Schlussabnahme) durchzuführen. Die Bäume sind dauerhaft zu pflegen und zu schützen und bei Abgang oder Fällung durch Neupflanzungen einer vergleichbaren
Art gemäß der Pflanzliste zu ersetzen. Geeignete Gehölzarten enthält die beigefügte Pflanzliste.
➢ Wegeflächen, Stellplätze und Hofflächen sind mit einer wasserdurchlässigen
Oberflächenbefestigung (z. B. wassergebundene Decke, Rasengittersteine,
Pflaster mit Rasenfugen) auszubilden, sofern die Voraussetzungen (wasserrechtliche Erlaubnis) einer Versickerung gegeben sind.
➢ Nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des Plangebiets sind als gärtnerische Grünflächen anzulegen und zu pflegen.
➢ Die Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen im Bereich von Wegen und
Stellplatzflächen sowie deren Zufahrten.
➢ Die Vermeidung von Schadstoffemissionen während der Bauarbeiten.
➢ Die fachgerechte Lagerung und Wiederverwendung des Oberbodens, sofern
keine Schadstoffbelastung nachgewiesen wird. Dabei sind die Vorschriften der
DIN 19731 zu beachten.
➢ Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Außenbauteile sind im Bebauungsplangebiet
nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind. Eine
Kontamination des Bodens oder des Gewässers, in das anfallendes Oberflächenwasser eingeleitet wird, ist dauerhaft auszuschließen.
➢ Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur so viel Mutterboden abgeschoben wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist.
Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Freiflächen ist nicht zulässig.
➢ Bodenarbeiten sollten grundsätzlich nur bei schwach feuchtem Boden (dunkelt
beim Befeuchten nach) und bei niederschlagsfreier Witterung erfolgen.

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➢ Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung
von Mutterboden und Unterboden durchzuführen.
➢ Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebiets, z. B. zum Zwecke des
Massenausgleichs, der Geländemodellierung usw. darf der Mutterboden des
Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die
Auffüllung ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden.
➢ Die Bodenversiegelung durch Nebenanlagen ist auf das unabdingbare Maß zu
beschränken, wo möglich, sind Oberflächenbefestigungen durchlässig zu gestalten.
➢ Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; er darf nicht als Anbzw. Auffüllmaterial für Mulden, Baugruben, Arbeitsgraben usw. benutzt werden.
➢ Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder
erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden.
➢ Ein Überschuss an Mutterboden soll nicht zur Krumenerhöhung auf nicht in Anspruch genommenen Flächen verwendet werden. Er ist anderweitig zu verwenden (Grünanlagen, Rekultivierung, Bodenverbesserungen) oder wiederverwertbar auf geeigneten (gemeindeeigenen) Flächen in Mieten zwischenzulagern.
➢ Für die Lagerung bis zur Wiederverwertung ist der Mutterboden maximal 2 m
hoch locker aufzuschütten, damit die erforderliche Durchlüftung gewährleistet
ist.
➢ Vor Wiederauftrag des Mutterbodens sind Unterbodenverdichtungen durch Auflockerung bis an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, damit ein ausreichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und eine flächige Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet sind.
➢ Die Auftragshöhe des verwendeten Mutterbodens soll 20 cm bei Grünanlagen
und 30 cm bei Grabeland nicht überschreiten.
➢ Es sind ausschließlich Baugeräte mit biologisch abbaubaren Hydraulikölen einzusetzen.

Im Hinblick auf den Artenschutz sind zur Vermeidung und Minimierung weiterhin vorzusehen:
➢

Hochwertigen Strukturen der gerodeten Gehölze sollen erhalten bleiben und an
einen nahegelegenen Platz als Totholzpyramiden errichtet werden. Potenziell in
den betroffenen Gehölzabschnitten vorhandene Larvalstadien von Totholzkäfern können somit ihre Entwicklung fortsetzen.

➢

Für die Artengruppe der Reptilien sind zur Vermeidung von Verbotstatbeständen durch die Baumaßnahmen umfangreiche Vergrämungsmaßnahmen mit
zeitlichen Reglementierungen einzuhalten sowie Reptilienschutzzäune aufzustellen.

➢

Die Rodungen von Gehölzen sind auf ein Minimum zu reduzieren.

➢

Die Rodung von Gehölzen und der Abbruch von Gebäuden, sowie das Abhängen von Nistkästen müssen außerhalb der Brutperiode der Avifauna stattfinden
(Anfang Oktober bis Ende Februar).

➢

Die angrenzenden Gehölzflächen einschließlich der Gehölze entlang des Sulzbachs sowie des Horstbaums des Turmfalken sind als Tabuzonen auszuweisen
und mit Bauzäunen von der Baustelle abzugrenzen.

➢

Rodungen und Abriss der Bauwerke müssen zwingend innerhalb der Wintermonate (Anfang Dezember bis Ende Februar) durchgeführt werden. Zu diesem
Zeitpunkt befinden sich Fledermäuse in ihren Winterquartieren.

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➢

Die Bauarbeiten sind ausschließlich tagsüber auszuführen, da sich die Fledermäuse dann in der Ruhephase befinden und somit Flugkorridore während der
Jagdphase nicht beeinträchtigt werden. Nächtliche Ausleuchtungen der Baustelle sind zu unterlassen.

➢

Dauer-Beleuchtungen an den geplanten Gebäuden, insbesondere in Richtung
der Gehölze entlang des Sulzbachs sowie der Einzelbäume und in Richtung der
Grünlandflächen sind zu unterlassen, da so eine Störung der Fledermäuse
während der Jagd bzw. während des Transferfluges in die Jagdgebiete vermieden werden kann.

➢

Weitere nächtliche Beleuchtungen sollten, wenn möglich, vermieden oder zumindest fledermausfreundlich gestaltet werden (Anbringung der Beleuchtung
nur dort wo unbedingt notwendig; Verwendung von „Fledermausleuchten“ mit
Lichtspektrum um 590 nm, ohne UV-Anteil; Die Leuchtkörper sind ausschließlich im oberen Gebäudebereich an der Außenfassade anzubringen, wobei der
Lichtkegel nach unten zeigen muss).

➢

Die Umsetzung der Maßnahmen ist durch eine qualifizierte Umweltbaubegleitung sicherzustellen und zu begleiten.

Details sind der Artenschutzrechtlichen Prüfung (galaplan decker) zu entnehmen.

Ausgleich
(in- Als interne Ausgleichsmaßnahmen (innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungstern und extern) plans) sind vorgesehen:
➢

Ebenerdige Kfz-Stellplätze sind mit Bäumen (gemäß Pflanzliste im Anhang) zu
überstellen, mindestens 1 Baum je angefangene 10 Stellplätze. Pro Baum ist
ein Baumquartier von mindestens 3 x 2 m und 12 m³ frei durchwurzelbarem
Raum vorzusehen. Diese Bäume werden auf das allgemeine Pflanzgebot für
Grundstücksflächen angerechnet. Bei Stellplatzflächen, die der Solarpflicht unterliegen, können die anzupflanzenden Bäume auch außerhalb der Stellplatzfläche angeordnet werden.

➢

Pro angefangener 400 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche sind mindestens ein standortgerechter, heimischer und hochstämmiger Laubbaum (1. oder
2. Ordnung), gemäß Pflanzliste 1 im Anhang, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

➢

Die Anpflanzungen sind spätestens ein Jahr nach Baufertigstellung (Schlussabnahme) durchzuführen. Die Bäume sind dauerhaft zu pflegen und zu schützen und bei Abgang oder Fällung durch Neupflanzungen einer vergleichbaren
Art gemäß der Pflanzliste zu ersetzen. Geeignete Gehölzarten enthält die beigefügte Pflanzliste.

➢

Nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des Plangebiets sind als gärtnerische Grünflächen anzulegen und zu pflegen.

Als externe Ausgleichsmaßnahme (außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans) ist vorgesehen:
➢

Ergebnis

Als natur- und artenschutzrechtlicher Ausgleich werden ca. 2.862 m² ökologisch
hochwertige Ausgleichsflächen mit Pflanzungen von Feldhecken, Einzelbäumen, Herstellung Trockenmauern und Magerwiese im räumlich-funktionalen
Zusammenhang des Plangebiets hergestellt.

Durch die geplante Errichtung der Sport-Kita und Verkehrsflächen kommt es im Plangebiet zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung von 3.165 m² und zum Verlust von
Kleingartenanlagen, Gehölzen und Grünflächen. Hierdurch entstehen Eingriffe in die
Schutzgüter Tiere/Pflanzen und Boden sowie geringfügige Eingriffe in die Schutzgüter
Grundwasser, Klima/Luft und Landschaft.

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Bebauungsplan „Sport-Kita Dammenmühle“
Stadt Lahr / Gemarkungen Sulz, Lahr

Durch die Festsetzung von Grünflächen und Baumpflanzungen innerhalb des Plangebiets sowie die externe Ausgleichsfläche ist eine vollständige Kompensation der Eingriffe möglich.
Das Kompensationsdefizit beim Schutzgut Boden wird durch Maßnahmen beim
Schutzgut Tiere/Pflanzen mitausgeglichen.

Artenschutz

Zur methodisch abgesicherten Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
wurden methodische Kartierungen der Fauna (Artengruppen Amphibien, Reptilien, Vögel und Fledermäuse) im Jahr 2023 durchgeführt.
Die Ergebnisse der Kartierungen sowie die erforderlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnamen sind der Artenschutzrechtlichen Prüfung (galaplan decker) zu entnehmen. Unter Einhaltung dieser Maßnahmen kann das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden.

Kompensation

Zur Kompensation der Eingriffe erfolgen Festsetzungen hinsichtlich von Baumpflanzungen im Plangebiet. Zudem werden als natur- und artenschutzrechtlicher Ausgleich ca.
2.862 m² ökologisch hochwertige Ausgleichsflächen mit Pflanzungen von Feldhecken,
Einzelbäumen, Herstellung Trockenmauern und Magerwiese im räumlich-funktionalen
Zusammenhang des Plangebiets hergestellt.

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Grünordnerische Festsetzungen und Hinweise

6.1 Festsetzungen
Festsetzungen

Zur Absicherung der beschriebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie
Kompensationsmaßnahmen sind folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan zu
übernehmen:
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4 §9 Abs.1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB §
9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
➢

Wegflächen, Stellplätze und Hofflächen sind mit einer wasserdurchlässigen
Oberflächenbefestigung (z. B. wassergebundene Decke, Rasengittersteine,
Pflaster mit Rasenfugen) auszubilden, sofern die Voraussetzungen (wasserrechtliche Erlaubnis) einer Versickerung gegeben sind.

➢

Nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des Plangebiets sind als gärtnerische Grünflächen anzulegen und zu pflegen.

➢

Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Außenbauteile sind im Bebauungsplangebiet nur
zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind. Eine Kontamination des Bodens oder des Gewässers, in das anfallendes Oberflächenwasser eingeleitet wird, ist dauerhaft auszuschließen.

➢

Einfriedungen müssen zum Boden einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten oder bodennah durchlässig für Kleintiere sein.

Anpflanzen und Erhalt von Bäumen und Gehölzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a und Nr.
25b BauGB
➢

Ebenerdige Kfz-Stellplätze sind mit Bäumen (gemäß Pflanzliste im Anhang) zu
überstellen, mindestens 1 Baum je angefangene 10 Stellplätze. Pro Baum ist ein
Baumquartier von mindestens 3 x 2 m und 12 m³ frei durchwurzelbarem Raum
vorzusehen. Diese Bäume werden auf das allgemeine Pflanzgebot für Grundstücksflächen angerechnet. Bei Stellplatzflächen, die der Solarpflicht unterliegen,
können die anzupflanzenden Bäume auch außerhalb der Stellplatzfläche angeordnet werden.

➢

Pro angefangener 400 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche sind mindestens ein standortgerechter, heimischer und hochstämmiger Laubbaum (1. oder 2.
Ordnung), gemäß Pflanzliste 1 im Anhang, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

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6.2 Hinweise
Allgemeine Bestimmungen Bodenschutz
➢

Die Beschränkung der zu versiegelnden Fläche auf das unbedingt notwendige
Mindestmaß.

➢

Die Vermeidung von Schadstoffemissionen während der Bauarbeiten.

➢

Die fachgerechte Lagerung und Wiederverwendung des Oberbodens, sofern keine Schadstoffbelastung nachgewiesen wird. Dabei sind die Vorschriften der DIN
19731 zu beachten.

➢

Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur so viel Mutterboden abgeschoben wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist.
Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Freiflächen ist nicht zulässig.

➢

Bodenarbeiten sollten grundsätzlich nur bei schwach feuchtem Boden (dunkelt
beim Befeuchten nach) und bei niederschlagsfreier Witterung erfolgen.

➢

Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von
Mutterboden und Unterboden durchzuführen.

➢

Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebiets, z. B. zum Zwecke des
Massenausgleichs, der Geländemodellierung usw. darf der Mutterboden des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die
Auffüllung ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden.

➢

Die Bodenversiegelung durch Nebenanlagen ist auf das unabdingbare Maß zu
beschränken, wo möglich, sind Oberflächenbefestigungen durchlässig zu gestalten.

➢

Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; er darf nicht als Anbzw. Auffüllmaterial für Mulden, Baugruben, Arbeitsgraben usw. benutzt werden.

➢

Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder
erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden.

➢

Ein Überschuss an Mutterboden soll nicht zur Krumenerhöhung auf nicht in Anspruch genommenen Flächen verwendet werden. Er ist anderweitig zu verwenden (Grünanlagen, Rekultivierung, Bodenverbesserungen) oder wiederverwertbar auf geeigneten (gemeindeeigenen) Flächen in Mieten zwischenzulagern.

➢

Für die Lagerung bis zur Wiederverwertung ist der Mutterboden maximal 2 m
hoch locker aufzuschütten, damit die erforderliche Durchlüftung gewährleistet ist.

➢

Vor Wiederauftrag des Mutterbodens sind Unterbodenverdichtungen durch Auflockerung bis an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, damit ein ausreichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und eine flächige Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet sind.

➢

Die Auftragshöhe des verwendeten Mutterbodens soll 20 cm bei Grünanlagen
und 30 cm bei Grabeland nicht überschreiten.

Artenschutzrechtliche Vorgaben
➢

Hochwertigen Strukturen der gerodeten Gehölze sollen erhalten bleiben und an
einen nahegelegenen Platz als Totholzpyramiden errichtet werden. Potenziell in
den betroffenen Gehölzabschnitten vorhandene Larvalstadien von Totholzkäfern
können somit ihre Entwicklung fortsetzen.

➢

Für die Artengruppe der Reptilien sind zur Vermeidung von Verbotstatbeständen
durch die Baumaßnahmen umfangreiche Vergrämungsmaßnahmen mit zeitlichen
Reglementierungen einzuhalten sowie Reptilienschutzzäune aufzustellen.

➢

Die Rodungen von Gehölzen sind auf ein Minimum zu reduzieren.
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➢

Die Rodung von Gehölzen und der Abbruch von Gebäuden, sowie das Abhängen
von Nistkästen müssen außerhalb der Brutperiode der Avifauna stattfinden (Anfang Oktober bis Ende Februar).

➢

Die angrenzenden Gehölzflächen einschließlich der Gehölze entlang des Sulzbachs sowie des Horstbaums des Turmfalken sind als Tabuzonen auszuweisen
und mit Bauzäunen von der Baustelle abzugrenzen.

➢

Rodungen und Abriss der Bauwerke müssen zwingend innerhalb der Wintermonate (Anfang Dezember bis Ende Februar) durchgeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich Fledermäuse in ihren Winterquartieren.

➢

Die Bauarbeiten sind ausschließlich tagsüber auszuführen, da sich die Fledermäuse dann in der Ruhephase befinden und somit Flugkorridore während der
Jagdphase nicht beeinträchtigt werden. Nächtliche Ausleuchtungen der Baustelle
sind zu unterlassen.

➢

Dauer-Beleuchtungen an den geplanten Gebäuden, insbesondere in Richtung
der Gehölze entlang des Sulzbachs sowie der Einzelbäume und in Richtung der
Grünlandflächen sind zu unterlassen, da so eine Störung der Fledermäuse während der Jagd bzw. während des Transferfluges in die Jagdgebiete vermieden
werden kann.

➢

Weitere nächtliche Beleuchtungen sollten, wenn möglich, vermieden oder zumindest fledermausfreundlich gestaltet werden (Anbringung der Beleuchtung nur dort
wo unbedingt notwendig; Verwendung von „Fledermausleuchten“ mit Lichtspektrum um 590 nm, ohne UV-Anteil; Die Leuchtkörper sind ausschließlich im oberen
Gebäudebereich an der Außenfassade anzubringen, wobei der Lichtkegel nach
unten zeigen muss).

➢

Die Umsetzung der Maßnahmen ist durch eine qualifizierte Umweltbaubegleitung
sicherzustellen und zu begleiten.

Details sind der Artenschutzrechtlichen Prüfung (galaplan decker) zu entnehmen.

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Anhang

7.1 Pflanzliste
Zulässig sind:
standortgerechte, landschaftstypische und in Lahr heimische Strauch- und Gehölzarten
aus dem Herkunftsgebiet 7 (Quelle: Gebietsheimische Gehölze in Baden-Württemberg,
LfU 2022)
Einzelbäume
Acer platanoides

Spitz-Ahorn

Acer pseudoplatanus

Berg-Ahorn

Carpinus betulus

Hainbuche

Fagus sylvatica

Rot-Buche

Frangula alnus

Faulbaum

Prunus avium

Vogelkirsche

Quercus robur

Stiel-Eiche

Sorbus aria

Echte Mehlbeere

Sorbus aucuparia

Vogelbeere

Tilia platyphyllos

Sommer-Linde

Ulmus glabra

Berg-Ulme

Feldhecke
Cornus sanguinea

Roter Hartriegel

Corylus avellana

Gewöhnliche Hasel

Crataegus monogyna

Eingriffeliger Weißdorn

Euonymus europaeus

Gewöhnliches Pfaffenhütchen

Rosa canina

Echte Hundsrose

Sambucus nigra

Schwarzer Holunder

hochstämmige Obstbäume mit einem Stammumfang von mind. 20 cm wie z. B.:
Äpfel:

Blauacher, Kaiser Wilhelm, Oldenburg, Jakob Fischer, Brettacher, Boskoop, Gewürzluiken, Blenheim Goldrenette, Trierer
Weinapfel, Ananasrenette, Gravensteiner, Danziger Kant,
Goldparmäne, Berlepsch Goldrenette, Bohnapfel, Zuccalmaglio

Birnen:

Gute Luise, Sülibirne, Gelbmöstler, Conference, Gellerts Butterbirne, Alexander Lucas, Schweizer Wasserbirne

Kirschen:

Burlat, Beutelsbacher, Büttners rote Knorpelkische

Nussbäume:

Walnuss

Pflaumen / Zwetschgen:

Bühler Frühzwetschge, Ontariopflaume, The Czar, Hanita
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7.2 Baum- und Wurzelschutz

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