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Beschlussvorlage (Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschlüsse)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 61
Sachbearbeitung: Löhr

Drucksache Nr.: 153/2024
Az.: - 0680/Lö

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 24.09.2024
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

08.10.2024

vorberatend

öffentlich

Technischer Ausschuss

09.10.2024

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

21.10.2024

beschließend

öffentlich

Einstimmig

Betreff:
Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschlüsse

Beschlussvorschlag:
1. Die Abwägung vom 12. September 2024 zu den während der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler, und den dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften wird beschlossen.
2. Der Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler,
und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften werden in den beigefügten Fassungen vom 12. September 2024 als Satzungen beschlossen.

Zusammenfassende Begründung:
Die Kieswerkbetreiberin plant die Errichtung einer Schwimmenden Photovoltaikanlage auf dem Waldmattensee in Kippenheimweiler. Um hierfür Planungsrecht zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans im zweistufigen Regelverfahren erforderlich. Parallel ist der Flächennutzungsplan für
diesen Bereich zu ändern.

Drucksache 153/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Die Kieswerkbetreiberin (Vogel-Bau GmbH) plant die Errichtung einer Schwimmenden Photovoltaikanlage auf dem Waldmattensee in Kippenheimweiler. Um die Maßnahme realisieren zu können, sind die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Hierzu ist neben der Aufstellung eines Bebauungsplans (B-Plan) auch der Flächennutzungsplan (FNP) im betreffenden Bereich zu ändern. Die Projektträgerin hat mit der Ausarbeitung des B-Planes und der FNP-Änderung ein externes Planungsbüro
beauftragt, das bereits Erfahrungen mit dieser neuen und speziellen Thematik gesammelt hat.
Der Gemeinderat hat nach Durchführung und Auswertung der frühzeitigen Beteiligung für den B-Plan
PV-ANLAGE WALDMATTENSEE am 8. Juli 2024 die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage) beschlossen (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB).
Die Offenlage erfolgte im Zeitraum vom 15. Juli bis 19. August 2024.
Die innerhalb der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange führten
nach der Auswertung zu keinen grundsätzlichen Änderungen gegenüber dem Entwurf des B-Plans. Es
wurden lediglich Detailanpassungen vorgenommen. Die Anregungen sind zusammen mit den jeweiligen Bewertungen tabellarisch als Anlage beigefügt.
Innerhalb der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Anregungen bzw. Einwendungen aus der Bürgerschaft ein.
Die Verwaltung empfiehlt, nach Abwägung der vorliegenden Belange den B-Plan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften in der vorliegenden Form als Satzungen
zu beschließen.
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen / personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen.

Tilman Petters

Stefan Löhr

Anlage(n):
- Abwägungstabelle
- Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften
- Bestandsplan mit Geltungsbereich
- Planungsrechtliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften, Begründung
- Umweltbericht mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung und Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung
- Projektbeschreibung Floating PV-Anlage
- Satzungen
- Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.