Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 4 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen))
Sitzung: Ortschaftsrat Reichenbach (9. Sitzung)
14. November 2024
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 2 (Steuersätze))
Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 4 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen))
Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 5 (Steuersätze, Diskotheken/Tanzveranstaltungen))
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage 3 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen))
Beschlussvorlage (Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage1 (Steuersätze))
14. November 2024
Weitere Dateien
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
Beschlussvorlage (Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage1 (Steuersätze))Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 2 (Steuersätze))Beschlussvorlage (Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage 3 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen))Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 4 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen))Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 5 (Steuersätze, Diskotheken/Tanzveranstaltungen))Beschlussvorlage (Anlage 0)
Anlage 4 SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung sowie §§ 2 und 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am XX.XX.2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung 1. § 2 – Steuergegenstand – wird wie folgt neu gefasst: Der Vergnügungssteuer unterliegen 1. Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen ähnlicher Art; 2 Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern; 3. Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen. 4. Das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung (GewO). 2. § 3 – Steuerbefreiungen – wird wie folgt neu gefasst: Von der Steuer nach § 2 ausgenommen sind 1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere); 2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden; 3. Geräte, die nachweislich nicht zum Spielen bereit stehen; 4. die Benutzung von Musikgeräten, sofern für ihre Darbietung kein Entgelt erhoben wird; 5. Billardtische, Tischfußballgeräte, Dart-Spielgeräte und Kegelbahnen; 6. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs). 3. § 4 – Steuerschuldner, Haftung – Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 2 Nr. 3 und 4 genannten Geräte oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60a Abs. 3 GewO ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis Steuerschuldner. Steuerschuldner bei Veranstaltungen anderer Art ist der Unternehmer der in § 2 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Veranstaltungen. 4. § 5 – Entstehung und Beendigung der Steuerschuld – wird wie folgt neu gefasst: (1) Für Veranstaltungen gemäß § 2 Nr. 1 und Nr. 2 entsteht die Steuerschuld mit Beginn der Veranstaltung. (2) Für Geräte, die nach dem Einspielergebnis (=Bruttokasse) besteuert werden, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats. (3) Für Geräte und Spieleinrichtungen die nach Pauschalsätzen besteuert werden, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats. (4) Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät oder die Spieleinrichtung entfernt oder in dem die steuerpflichtige Veranstaltung oder die Einrichtung eingestellt wird. 5. § 6 – Bemessungsgrundlagen – wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art gemäß § 2 Nr. 1 und Nr. 2 wird nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahmen der Toiletten- und Garderobenräume. (2) Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach dem Einspielergebnis erhoben. Als Einspielergebnis gilt die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. (3) Die Steuer auf Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit und Spieleinrichtungen gemäß § 2 Nr. 4 wird nach der Anzahl der Geräte und dem Aufstellort erhoben. 6. § 7 – Bemessungsgrundlagen – wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art beträgt für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1 und Nr. 2 je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter 3,00 € Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. (2) Die Stadt Lahr kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. (3) Der Steuersatz für Vergnügungen gemäß § 2 Ziff. 3 beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät 1. mit Geldgewinnmöglichkeit 22 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 70,00 € 2. ohne Geldgewinnmöglichkeit 50,00 € b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät 1. mit Geldgewinnmöglichkeit 22 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 130,00 € 2. ohne Geldgewinnmöglichkeit (4) 130,00 € Unabhängig vom Aufstellort beträgt die Steuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen ohne Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornografische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, je Gerät und angefangenen Kalendermonat 300,00 € Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Gerät installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. (5) Besitzt ein Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät. Spielgeräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (6) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller. (7) Die Steuer auf Spielgeräte nach § 2 Nr. 3, die ohne gültige Bauartzulassung genutzt werden beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 2.000,00 € (8) Die Steuer auf Musikgeräte (Musikboxen) beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 25,00 € (9) War bei Geräten gemäß § 2 Ziff. 3 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands aus anderen Gründen nicht möglich, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. Der Nachweis obliegt dem Steuerschuldner (§ 4). (10) Die Steuer für Spieleinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 4 je Spieleinrichtung und angefangenen Kalendermonat 300,00 € 7. § 9 – Anzeigepflichten – Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Veranstaltungen im Sinne von § 2 Nr. 1 und Nr. 2 sind spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Lahr anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: (5) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i.S. von § 2 Nr. 3 ist der Stadt Lahr, innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Aufstellort, die Art des Geräts mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben. Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst: (7) Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Abs. 9 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Stadt Lahr schriftlich mitzuteilen. 8. § 11– Steueraufsicht, Betretungsrecht – Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt Lahr berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu betreten. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2024 Der Oberbürgermeister (Markus Ibert)