Beschlussvorlage (Anlage 2_Synopse_Neufassung_Feuerwehrsatzung 2024)
Sitzung: Ortschaftsrat Kuhbach (9. Sitzung)
9. Oktober 2024
9. Oktober 2024
Stand 25.07.2024 ENTWURF Satzung von 2011 Vorschlag Arbeitskreis/Feuerwehrausschuss Satzung 25.07.2024 Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald Satzung vom 28.11.2013 in der Fassung vom 01.01.2014 Neufassung der Satzung vom 25.07.2024 Inhaltsübersicht: Inhaltsübersicht: §1 Name, Sitz und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr §1 Name, Gliederung der Feuerwehr §2 Aufgaben §2 Aufgaben §3 Aufnahme in den Einsatzdienst der Feuerwehr Stadt Lahr §3 Aufnahme in die Feuerwehr §4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes §4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes §5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr §5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr §6 Alters- und Ehrenabteilung §6 Alters- und Ehrenabteilung §7 Abteilung Jugendfeuerwehr §7 Abteilung Jugendfeuerwehr §8 Ehrungen der Stadt Lahr für das Feuerwehrwesen §8 Abteilung Musik §9 Organe der Feuerwehr §9 Ehrungen der Stadt Lahr für das Feuerwehrwesen § 10 Leiter der Feuerwehr (Feuerwehrkommandant), stellvertretender Feuerwehrkommandant § 10 Organe der Feuerwehr § 11 Leiter der Abteilungen § 11 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten und Stellvertreter § 12 Mitglieder des Einsatzführungsdienstes, die Zug- und Gruppenführer § 12 Unterführer § 13 Schriftführer, Kassenverwalter, Kassenprüfer § 13 Schriftführer, Kassenverwalter, Kassenprüfer §13 a ehrenamtliche Gerätewarte § 14 Ehrenamtliche Gerätewarte § 14 Abteilung hauptamtliche Kräfte § 15 Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte § 15 Feuerwehrausschuss, Ausschüsse, Zugführerbeirat § 16 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse § 16 Hauptversammlungen und Abteilungsversammlungen § 17 Hauptversammlungen und Abteilungsversammlungen § 17 Wahlen § 18 Wahlen § 18 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) § 19 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) § 19 Abteilung Musik § 20 Übergangsregelungen § 20 Inkrafttreten § 21 Inkrafttreten 1 Stand 25.07.2024 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 (GBl. S 793) in Verbindung mit des § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02. März 2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat am 19.12.2011 folgende Satzung beschlossen, die durch Beschluss vom 18.11.2013 geändert worden ist. Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeiten werden im Folgenden personenbezogene Textteile bzw. Funktionsbezeichnungen in nur einem Geschlecht als Sammelbezeichnung (SB) beschrieben. Die Regelungen gelten selbstverständlich in gleicher Weise für alle Geschlechter. ENTWURF Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 16, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 34 Abs. 5 Satz 5 des Feuerwehrgesetzes für BadenWürttemberg (FwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am XX.XX.2024 folgende Satzung beschlossen. Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeiten werden im Folgenden personenbezogene Textteile bzw. Funktionsbezeichnungen in nur einem Geschlecht als Sammelbezeichnung (SB) beschrieben. Die Regelungen gelten selbstverständlich in gleicher Weise für alle Geschlechter. „Die Stadt Lahr/Schwarzwald (nachfolgend „Stadt“ genannt) unterhält eine Gemeindefeuerwehr, die die Bezeichnung „Feuerwehr Stadt Lahr“ trägt (nachfolgend „Feuerwehr“ oder „Feuerwehr im Sinne dieser Satzung“ genannt). § 1 Name, Sitz und Gliederung der Feuerwehr Stadt Lahr § 1 Name und Gliederung der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr Stadt Lahr (im Folgenden Feuerwehr) ist eine Freiwillige Feuerwehr zuzüglich hauptamtlicher (1) Die Feuerwehr der Stadt Lahr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Lahr Kräfte. Sie ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Lahr/Schwarzwald ohne ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie führt die Bezeichnung „Feuerwehr Stadt Lahr“. eigene Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in der Stadt Lahr/Schwarzwald. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus: 2) Die Feuerwehr besteht als Feuerwehr aus: a) den Einsatzabteilungen (Lahr, Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz) a) den Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehr West, Kippenheimweiler, Kuhbach, Lahr, Mietersheim, Reichenbach, Sulz b) der Alters- und Ehrenabteilung (§ 6) b) der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte (§ 15) c) der Alters- und Ehrenabteilung (§ 6) c) der Abteilung Jugendfeuerwehr (§ 7) d) der Abteilung Jugendfeuerwehr (§ 7) d) der Abteilung Musik (§ 19) e) der Abteilung Musik (§ 8) e) der Abteilung hauptamtliche Kräfte (§ 14) f) sowie sonstigen einsatzdienstleistenden Feuerwehrangehörigen, die keiner Einsatzabteilung f) angehören (insbesondere Sondereinheiten und Fachberater). sowie sonstigen einsatzdienstleistenden Feuerwehrangehörigen, die keiner Einsatzabteilung angehören. Im Rahmen der Selbstverwaltung können bei den Einsatzabteilungen Wachabteilungen gebildet werden. (3) Die Struktur der Feuerwehr mit ihren Abteilungen wird entsprechend den örtlichen Verhältnissen durch Verfügung des Leiters der Feuerwehr in Abstimmung mit dem/den Stellvertreter/n festgelegt mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr sicherzustellen. Insbesondere aus den in Abs. 2 a) genannten Abteilungen werden taktische Einheiten gebildet, die gemäß Feuerwehrgesetz, den geltenden Dienstvorschriften sowie den Regelungen dieser Satzung geführt werden. § 2 Aufgaben § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr erfüllt die in § 2 Abs. 1 FwG genannten Aufgaben und ist ferner mit der Erfüllung der in § 2 (1) Die Feuerwehr hat Abs. 2 FwG genannten Aufgaben beauftragt. 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, ein Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und 2 Stand 25.07.2024 (2) Darüberhinausgehende Aufgaben können der Feuerwehr durch die Gemeinde übertragen werden. ENTWURF nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) In der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere 1. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. (3) In der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere 1. die Feuerwehrangehörigen einheitlich zu bekleiden, persönlich auszurüsten sowie aus- und fortzubilden, (3) Die Feuerwehr nimmt weiter die ihr im Einzelnen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Lahr und anderer Kommunen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragenen Aufgaben nach Feuerwehrgesetz wahr. 2. die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen sowie die Einrichtungen und Geräte zur Kommunikation zu beschaffen und zu unterhalten, 3. für die ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten und sonstigen, der technischen Entwicklung entsprechenden Feuerlöschmitteln zu sorgen, 4. die für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen sowie für die Aufbewahrung der Ausrüstungsgegenstände erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen und 5. die Kosten der Einsätze zu tragen, sofern nichts anderes bestimmt ist. (4) Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit hat die Feuerwehr in regelmäßigen Abständen einen Feuerwehrbedarfsplan zu erstellen und fortzuschreiben. Der Feuerwehrbedarfsplan bedarf der Zustimmung des Gemeinderats. § 3 Aufnahme in den Einsatzdienst der Feuerwehr Stadt Lahr § 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) In den Einsatzdienst der Gemeindefeuerwehr können aufgrund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die (1) In die Einsatzabteilungen der Feuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 1. 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 2. 3. 4. 5. 5. grundsätzlich den Hauptwohnsitz in Lahr haben, 6. 6. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 7. 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 7. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. 8. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306 c StGB verurteilt wurden. (2) Die Aufnahme in den Einsatzdienst der Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit muss der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Probezeit automatisch, ohne dass es einer Entscheidung des Feuerwehrausschusses bedarf, bis zum erfolgreichen Abschluss des Grundausbildungslehrgangs. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit auch in anderen Fällen verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige der Abteilung Jugendfeuerwehr oder der (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. 3 Stand 25.07.2024 Abteilung Musik in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. ENTWURF Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige der Abteilung Jugendfeuerwehr oder der Abteilung Musik in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 zulassen. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Die Aufnahmegesuche (Formblatt mit Lebenslauf sowie ein Lichtbild) sind schriftlich an den jeweiligen Leiter der Abteilung zu richten. Bei Antragsstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Aufnahmegesuch um die Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten zu ergänzen. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Ausschuss der Abteilung, in die die Aufnahme beantragt wird, ist vom Feuerwehrausschuss vor dessen Entscheidung zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Feuerwehr werden vom Leiter der Feuerwehr durch Handschlag verpflichtet. (4) Aufnahmegesuche sind grundsätzlich schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zuvor zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält einen vom Oberbürgermeister ausgestellten Dienstausweis. § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der Feuerwehreinsatzdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr (1) die Probezeit nicht besteht, (2) während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 1. die Probezeit nicht besteht, (3) seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, (4) den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist, 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, (5) das 65. Lebensjahr vollendet hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist, (6) infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, (7) Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, (8) wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306 c StGB verurteilt wurde. 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag aus dem Feuerwehreinsatzdienst zu entlassen, wenn (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Oberbürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Abteilung zu entlassen, wenn 1. er in die Alters- und Ehrenabteilung überwechseln möchte und die Voraussetzungen hierfür vorliegen, 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Alters- und Ehrenabteilung überwechseln möchte, 2. der Einsatzdienst aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist. 2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, Über die Entlassung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Angehörige ist vor Entlassung anzuhören. 4 Stand 25.07.2024 (3) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, ist auf Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Der Wohnungswechsel ist binnen drei Wochen dem Leiter der Feuerwehr schriftlich anzuzeigen. Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen können aus dem Feuerwehrdienst auch entlassen werden, wenn die Abteilung, der sie angehören, aufgelöst wird. ENTWURF (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe grundsätzlich schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) Der Antrag auf Entlassung ist grundsätzlich unter Angabe der Gründe über den Leiter der Abteilung beim Leiter der Feuerwehr einzureichen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche grundsätzlich schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr, 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Vor der Stellungnahme des Feuerwehrausschusses ist auch der Ausschuss der jeweiligen Abteilung anzuhören. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Oberbürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Der Oberbürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes schriftlich fest. (6) Angehörige der Feuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. (7) Angehörige der Feuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den Zeitraum der Zugehörigkeit zur Feuerwehr. (7) Feuerwehrangehörige, die ihren Dienst in der Feuerwehr beenden, haben sämtliche zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände und den Dienstausweis innerhalb von 14 Tagen bei der Stabsstelle Feuerwehr und Bevölkerungsschutz abzugeben. Bei Verzug bzw. Nichtabgabe der Ausrüstungsgegenstände werden diese in Rechnung gestellt. § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die Angehörigen, die Einsatzdienst leisten, haben das Recht, den/die stellvertretenden ehrenamtlichen Feuerwehrkommandanten zu wählen. (1) Die Angehörigen der ehrenamtlichen Einsatzabteilungen der Feuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seine Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen. Das genannte Wahlrecht für den stellvertretenden ehrenamtlichen Feuerwehrkommandanten besteht nicht für die Mitglieder der Abteilung Musik. (2) Die Angehörigen, die Einsatzdienst leisten, sowie die Angehörigen der Abteilung Musik haben das Recht, die (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der „Satzung Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Den Angehörigen der Abteilung Musik steht dieses Recht über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr“ eine Entschädigung. zu, wenn sie an einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung erfolgreich teilgenommen haben, nach Maßgabe dieser Satzung regelmäßig Übungsdienst leisten und für Einsätze zur Verfügung stehen. (3) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen, der Abteilung Musik und der Alters- und Ehrenabteilung haben ferner das Recht, die jeweiligen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter zu wählen und die Mitglieder der Ausschüsse der jeweiligen Abteilungen. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG. 5 Stand 25.07.2024 (4) Die Angehörigen, die Einsatzdienst leisten, haben innerhalb der taktischen Einheiten das Recht, den Führer der jeweiligen taktischen Einheit vorzuschlagen. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der Feuerwehrentschädigungssatzung eine Entschädigung. ENTWURF (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG) 1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen und 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG. (7) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten nach Einzelfallprüfung durch die Stabsstelle Recht, analog der Regelung für Bedienstete der Stadt Lahr in der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung (AGA), Rechtsschutz. (6) Die Angehörigen der ehrenamtlichen Einsatzabteilung der Feuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen grundsätzlich schriftlich über den Abteilungs-kommandanten dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen. (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Rechten sowie seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden (Beurlaubung).Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken. (8) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- und Dienstleistung freizustellen. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet (9) Die Angehörigen der Einsatzabteilung hauptamtlichen Kräfte können gleichzeitig Mitglied einer Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr, der Sondereinheiten und der Abteilung Musik mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten sein. 1. am Dienst, am Übungsbetrieb und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Feuerwehrgerätehaus einzufinden, Die Dienstpflichten, die sich für die hauptamtlichen Kräfte aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Stadt Lahr ergeben, haben Vorrang vor den Dienstplichten nach § 5. 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders 6 Stand 25.07.2024 angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Feuerwehr. ENTWURF (10) Die Angehörigen, die Einsatzdienst leisten, haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Leiter der Feuerwehr oder den von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten rechtzeitig vor dem Dienstbeginn zu melden. (10) Angehörige der Feuerwehr können mit vollen Rechten und Pflichten nur Mitglied in einer ehrenamtlichen Einsatzabteilung der Feuerwehr Stadt Lahr sein. Sie können in anderen ehrenamtlichen Einsatzabteilungen oder Sondereinheiten der Feuerwehr Stadt Lahr zusätzlich Einsatz- und Übungsdienst leisten (Gastfahrer). (11) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Leiter der Feuerwehr vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Abs. 9 Nr. 1 und 2 befreit werden (11) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Oberbürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Der Oberbürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören. (12) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Abs. 9 Nr. 1 und 2. (13) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Leiter der Feuerwehr einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Oberbürgermeister auf Antrag des Leiters der Feuerwehr mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € ahnden. Der Leiter der Feuerwehr kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig seines Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören. § 6 Alters- und Ehrenabteilung § 6 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird auf Antrag unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr erfüllt. (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird auf Antrag unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr erfüllt. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag verdiente Angehörige der Feuerwehr, die nicht mehr Einsatzdienst leisten können, in die Alters- und Ehrenabteilung überstellen. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag verdiente Angehörige der Feuerwehr, die nicht mehr Einsatzdienst leisten können, in die Alters- und Ehrenabteilung überstellen. (3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung, die noch feuerwehrdienstfähig sind, können vom Leiter der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden, wenn sie die hierfür erforderlichen fachlichen Anforderungen erfüllen. (3) Der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. Die Wahl erfolgt aus der Mitte der Abteilung der anwesenden Mitglieder in der Abteilungsversammlung. (4) Die Alters- und Ehrenabteilung kann kein eigenes Sondervermögen (Kameradschaftskasse) einrichten. Die Zuschüsse, Spenden und Erträge aus Veranstaltungen fließen in das Sondervermögen der Feuerwehr Stadt Lahr (Kommandokasse). Der Ausschuss der Alters- und Ehrenabteilung erstellt einen Wirtschaftsplan, der Teil des Wirtschaftsplanes der Kommandokasse nach § 18 Abs. 1 ist. Über die Verwendung der Mittel kann die Alters- und Ehrenabteilung entsprechend § 18 verfügen. (4) Die Alters- und Ehrenabteilung kann sich eine Dienstordnung geben, die sie mehrheitlich beschließt. In der Dienstordnung sind insbesondere die Organisation und der innere Dienstbetrieb zu regeln. Die Dienstordnung wird durch den Feuerwehrkommandanten in Kraft gesetzt. Vor Kraftsetzung soll die Dienstordnung informell im Feuerwehrausschuss vorgestellt werden. (5) Für die Beendigung des Feuerwehrdienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Vorschriften des § 4 mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 1,2 und Nr. 5 dieser Satzung entsprechend. 7 Stand 25.07.2024 ENTWURF (5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. (6) Für die Beendigung des Feuerwehrdienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Vorschriften des § 4 mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 dieser Satzung entsprechend. § 7 Abteilung Jugendfeuerwehr § 7 Abteilung Jugendfeuerwehr (1) Die Abteilung Jugendfeuerwehr der Feuerwehr führt den Namen „Feuerwehr Stadt Lahr, Jugendfeuerwehr“. Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen und der Abteilung Musik gebildet werden. Die Jugendfeuerwehr gibt sich eine Jugendordnung, die sie mehrheitlich beschließt. In der Jugendordnung sind insbesondere Zusammensetzung und Aufgaben des Jugendfeuerwehrausschusses zu regeln. Die Jugendordnung wird vom Leiter der Feuerwehr in Kraft gesetzt. (1) Die Abteilung Jugendfeuerwehr der Feuerwehr führt den Namen „Feuerwehr Stadt Lahr, Jugendfeuerwehr“. Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugend- und Kindergruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen und der Abteilung Musik gebildet werden. Die jeweiligen Jugendgruppen bestehen grundsätzlich aus maximal 20 Personen. Ausnahmen sind zugelassen, insbesondere in Jugendgruppen, die sich zusammenschließen. Die Jugendfeuerwehr gibt sich eine Jugendordnung, die sie mehrheitlich beschließt. In der Jugendordnung sind insbesondere Zusammensetzung und Aufgaben des Jugendfeuerwehrausschusses zu regeln. Die Jugendordnung wird vom Feuerwehrkommandanten in Kraft gesetzt. Vor Kraftsetzung soll die Jugendordnung informell im Ausschuss vorgestellt werden. (2) Die Abteilung Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugendgruppen Lahr, Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach/Reichenbach, Langenwinkel, Mietersheim, Sulz und Musik. Die jeweiligen Jugendgruppen bestehen grundsätzlich aus maximal 20 Personen. Ausnahmen sind zugelassen in der Jugendgruppe Lahr und bei Jugendgruppen, die sich zusammenschließen. (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter berät der Jugendfeuerwehrausschuss. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Feuerwehrausschuss. (3) In die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 17. Lebensjahr als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. 2. 3. 4. 5. 6. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, er aus der Jugendfeuerwehr austritt, die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, er das 18. Lebensjahr vollendet oder der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 8 Stand 25.07.2024 ENTWURF 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306 c StGB verurteilt wurden. Die Aufnahme muss schriftlich, mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigen beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrausschuss. (4) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. er in die Einsatzabteilung oder die Abteilung Musik aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, 3. die Erziehungsberechtigen ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er aus der Jugendfeuerwehr ausgeschlossen wird, 6. er das 18. Lebensjahr vollendet hat, (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen des Jugendausschusses auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Es kann ein 2. Stellvertreter gewählt werden. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Abteilung Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter Feuerwehrausschusses abberufen werden. können vom Gemeinderat nach Anhörung des Der Jugendfeuerwehrwart muss Einsatzdienst in der Feuerwehr leisten und soll die Lehrgänge für Jugendfeuerwehrarbeit besucht haben. 7. die Jugendfeuerwehr aufgelöst wird. (5) Der Jugendfeuerwehrausschuss wählt auf Vorschlag des Leiters der Feuerwehr den Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) und dessen Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren. Der Leiter der Feuerwehr kann geeignet erscheinende Angehörige der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Abteilung Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss Einsatzdienst in der Feuerwehr leisten und soll die Lehrgänge für Jugendfeuerwehrarbeit besucht haben. (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird von den stellvertretenden Leitern der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihnen in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. (6) Die Leiter der Jugendgruppen werden von den Angehörigen der Jugendgruppe auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Vorschlagsrecht steht dem Ausschuss der jeweiligen Abteilung zu, bei der die Gruppe gebildet wird. Die Jugendgruppenleiter werden vom Leiter der Feuerwehr nach Anhörung des Jugendfeuerwehrwartes bestellt, sofern gegen die fachliche und persönliche Eignung keine Bedenken bestehen. (6) Die Leiter der Jugendgruppen werden von den Angehörigen der Jugendgruppen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Vorschlagsrecht steht dem Ausschuss der jeweiligen Abteilung zu, bei der die Gruppe gebildet wird. Bei den Jugendgruppen ohne Anbindung an eine Abteilung sowie Kindergruppen liegt das Vorschlagsrecht bei dem Jugendfeuerwehrausschuss. Die Kinder- und Jugendgruppenleiter werden vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Jugendfeuerwehrwartes bestellt, sofern gegen die fachliche und persönliche Eignung keine Bedenken bestehen. (7) Weitere Organe der Jugendfeuerwehr können in der Jugendordnung festgelegt werden. (6) Weitere Organe der Jugendfeuerwehr können in der Jugendordnung festgelegt werden. § 8 Ehrungen der Stadt Lahr für das Feuerwehrwesen § 8 Abteilung Musik (1) (1) Die Abteilung Musik der Feuerwehr nennt sich „Feuerwehr Stadt Lahr Musikzug“. Ehrungen der Feuerwehr Stadt Lahr für das Feuerwehrwesen sind zum einen die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der Feuerwehr Stadt Lahr, sowie die Feuerwehrehrenmedaille in Bronze, Silber und Gold. Die Ehrenmitgliedschaft, als auch die Verleihung der Feuerwehrehrenmedaille in Gold, ist nicht an die Mitgliedschaft in der Feuerwehr Stadt Lahr gebunden. Die Verleihung der Feuerwehrehrenmedaille in Bronze und Silber ist zwingend an die Mitgliedschaft in der Feuerwehr Stadt Lahr gebunden. (2) Ehrung für aktive Dienstzeit (2) Die Angehörigen der Abteilung Musik üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können auch Mitglieder anderer Abteilungen sein. Neben den Ehrungen für die Dienstzeit in der Einsatzabteilung der Feuerwehr durch das Land BadenWürttemberg ehrt die Stadt Lahr 15 Jahre aktive Dienstzeit in der Feuerwehr Stadt Lahr mit der Feuerwehrehrenmedaille in Bronze und 50 Jahre aktive Dienstzeit in der Feuerwehr Stadt Lahr mit der Feuerwehrehrenmedaille in Silber. 9 Stand 25.07.2024 Voraussetzung für die Ehrung ist die entsprechende Mitgliedschaft in einer der Abteilungen der Feuerwehr Stadt Lahr, dies umfasst sowohl die Einsatzabteilungen aber auch die Abteilung Jugendfeuerwehr, Musik oder Alters- und Ehrenabteilung. Weiter gilt die Voraussetzung, dass eine aktive Teilnahme am Dienst der jeweiligen Abteilung stattgefunden hat. (3) Personen die sich durch besondere Verdienste oder herausragende Leistungen um das Feuerwehrwesen der Stadt Lahr verdient gemacht haben, kann die Feuerwehrehrenmedaille in der Sonderstufe in Gold verliehen werden. ENTWURF (3) Für die Aufnahme in die Abteilung Musik gilt der § 3 Abs. 1 und 4 entsprechend. Die Personen werden durch den Feuerwehrausschuss vorgeschlagen. (4) Ehrenmitglieder Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses Personen, die sich um das öffentliche Feuerwehrwesen besonderen Verdienst erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft des Ehrenmitgliedes bzw. Ehrenkommandanten (nach Ablauf der Amtszeit als Kommandant) verleihen. Die Ehrenmitglieder sind Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung. (4) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Musikabteilung endet, wenn der ehrenamtlich Tätige 1. aus der Musikabteilung ausscheidet, 2. den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 3. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 4. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 5. wegen Brandstiftung nach § 306 bis 306 c StGB verurteilt wurde. (5) Übergangsregelungen Die Notwendigkeit für Übergangsregelungen besteht lediglich im Bereich der Ehrung für 15 Jahre aktive Dienstzeit in der Feuerwehr. (5) Der Leiter der Musikabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. Auf Antrag wird die Ehrenmedaille der Feuerwehr Stadt Lahr in Bronze an die ausgezeichneten Personen ausgehändigt, wenn diese die Voraussetzungen hierfür erfüllen, nämlich 15 Jahre aktive Dienstzeit in der Feuerwehr Stadt Lahr. Eine Ehrung für 15 Jahre Feuerwehrdienst schließt nicht aus, dass die Feuerwehrehrenmedaille in Bronze zu einem späteren Zeitpunkt verliehen wird, wenn der Ehrung 15 Jahre aktive Dienstzeit und auch Dienstzeiten aus anderen Feuerwehren angerechnet wurden. (6) Angehörige der Musikabteilung, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, sind beim aktiven Wahlrecht nach § 10 Feuerwehrgesetz und bei staatlichen Ehrungen den Angehörigen der Einsatzabteilung gleichgestellt, wenn sie 1. an einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung erfolgreich teilgenommen haben, 2. an dem nach dem Dienstplan vorgeschriebenen Übungsdienst regelmäßig teilnehmen, 3. an der Aus- und Fortbildung teilnehmen und 4. ab Vollendung des 18. Lebensjahres für Einsätze zur Verfügung stehen, (7) Die Angehörigen der Abteilung Musik nehmen Aufgaben der Musikpflege wahr. Sie sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen gleichgestellt, soweit durch das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg nichts Gegenteiliges geregelt ist. Die Angehörigen der Abteilung Musik sollen an der Ausbildung für den Einsatzdienst teilnehmen. 10 Stand 25.07.2024 § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind: 1. der Leiter der Feuerwehr (Feuerwehrkommandant) 2. die Leiter der Abteilungen 3. der Zugführerbeirat ENTWURF § 9 Ehrungen der Stadt Lahr für das Feuerwehrwesen (1) Ehrungen der freiwilligen Feuerwehr Stadt Lahr für das Feuerwehrwesen sind zum einen die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der Feuerwehr Stadt Lahr sowie die Feuerwehrehrenmedaille in Bronze, Silber und Gold. Die Ehrenmitgliedschaft, als auch die Verleihung der Feuerwehrehrenmedaille in Gold, ist nicht an die Mitgliedschaft in der Feuerwehr Stadt Lahr gebunden. Die Verleihung der Feuerwehrehrenmedaille in Bronze und Silber ist zwingend an die Mitgliedschaft in der Feuerwehr Stadt Lahr gebunden. 4. der Feuerwehrausschuss 5. die Ausschüsse der jeweiligen Abteilungen 6. die Hauptversammlung 7. die Abteilungsversammlungen (2) Ehrung für aktive Dienstzeit Neben den Ehrungen für die Dienstzeit in einer Einsatzabteilung der Feuerwehr durch das Land BadenWürttemberg ehrt die Stadt Lahr 15 Jahre aktive Dienstzeit in der Feuerwehr Stadt Lahr mit der Feuerwehrehrenmedaille in Bronze und 50 Jahre aktive Dienstzeit in der Feuerwehr Stadt Lahr mit der Feuerwehrehrenmedaille in Silber. Voraussetzung für die Ehrung ist die entsprechende Mitgliedschaft in einer der Abteilungen der Feuerwehr Stadt Lahr, dies umfasst sowohl die Einsatzabteilungen, als auch die Abteilung Jugendfeuerwehr, Musik oder Altersund Ehrenabteilung. Weiter gilt die Voraussetzung, dass eine aktive Teilnahme am Dienst der jeweiligen Abteilung stattgefunden hat. (3) Personen, die sich durch besondere Verdienste oder herausragende Leistungen um das Feuerwehrwesen der Stadt Lahr verdient gemacht haben, kann die Feuerwehrehrenmedaille in der Sonderstufe in Gold verliehen werden. Die Personen werden durch den Feuerwehrausschuss mit 90%iger Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorgeschlagen. (4) Der Gemeinderat kann auf mehrheitlichen Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer Amtszeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant oder Ehrenabteilungskommandant verleihen. Die Ehrenmitglieder sind Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung. § 10 Leiter der Feuerwehr (Feuerwehrkommandant), stellvertretender Feuerwehrkommandant § 10 Organe der Feuerwehr (1) Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. Er ist Leiter der Abteilung hauptamtliche Kräfte. Er ist Organe der Feuerwehr sind: hauptamtlich Beschäftigter der Stadt Lahr. Der/die ehrenamtlichtätige/n Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten wird/werden von den Angehörigen, die Einsatzdienst leisten, auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. 1. Leiter der Feuerwehr (Feuerwehrkommandant) 2. Abteilungskommandant 3. der Feuerwehrausschuss 4. Leiter der Alters- und Ehrenabteilung, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung 5. die Ausschüsse der jeweiligen Abteilungen 11 Stand 25.07.2024 ENTWURF 6. die Hauptversammlung 7. die Abteilungsversammlungen (2) Die Wahl des/der Stellvertreter wird/werden in der Hauptversammlung durchgeführt. (3) Gewählt werden kann nur, wer 1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (4) Der/die stellvertretende Feuerwehrkommandant/en wird/werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Oberbürgermeister bestellt. Er/sie soll/en zum Ehrenbeamten ernannt werden. (5) Der/die stellvertretende/n Feuerwehrkommandant/en hat/haben sein/ihr Amt nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit oder im Falle seines/ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum stellvertretenden Kommandant (§ 8 Absatz 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. (6) Der Leiter der Feuerwehr (Feuerwehrkommandant) ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere - die Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 FwG aufzustellen und fortzuschreiben (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG), - auf eine ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG), - für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FwG), - für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstung und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG), - eine innere Organisation in Form von taktischen Einheiten zu schaffen, die jederzeit die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr garantiert, - die Zusammenarbeit der taktischen Einheiten bei Übungen und Einsätzen zu regeln, - schwerwiegende Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister mitzuteilen, - den Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu unterrichten. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. (7) Der Leiter der Feuerwehr (Feuerwehrkommandant) hat den Oberbürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden (§ 9 Abs. 2 FwG). Es können ihm weitere Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes übertragen werden. 12 Stand 25.07.2024 (8) Der/die stellvertretende/n Feuerwehrkommandant/en haben den Leiter der Feuerwehr (Feuerwehrkommandant) zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit in den Bereichen Einsatz und Ausbildung der Feuerwehr zu vertreten. ENTWURF (9) Der/die stellvertretende/n Feuerwehrkommandant/en kann/können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (10) Vor der Bestellung des hauptamtlich tätigen Leiters der Feuerwehr (Feuerwehrkommandant) ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (11) Gegen die Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. § 11 Leiter der Abteilungen §11 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und Stellvertreter (1) Die jeweiligen Leiter der Abteilungen (§ 9 Nr. 2) üben dieses Amt in allen Angelegenheiten der (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. Selbstverwaltung der jeweiligen Abteilung aus. Die gleichzeitige Übertragung einer Funktion in einer taktischen Einheit ist grundsätzlich möglich, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden. (2) Die Leiter der jeweiligen Abteilungen und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Anhörung des jeweiligen Ortschaftsrats durch den Oberbürgermeister bestellt. Dies gilt nicht für die Abteilung Jugendfeuerwehr. (3) Die Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, des jeweiligen Abteilungsausschusses und des jeweiligen Ortschaftsrates abberufen werden. (2) Der Feuerwehrkommandant und sein hauptamtlicher Stellvertreter sind hauptberufliche Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst bei der Stadt Lahr. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung des Feuerwehrausschusses durch den Gemeinderat. (3) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Oberbürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG), 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Unterführer, Abteilungskommandanten, des Leiters der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilungen sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. dem Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. (4) Der Feuerwehrkommandant hat den Oberbürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (5) Zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung kann der Feuerwehrkommandant im Rahmen der Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes und dieser Satzung die für den Einsatz-, Übungs- und Sicherheitswachdienst sowie die für den allgemeinen Dienstbetrieb erforderlichen Organisationsverfügungen und Dienstanweisungen erlassen. 13 Stand 25.07.2024 ENTWURF (6) Zusätzlich wird ein ehrenamtlich Feuerwehrkommandant als weiterer Stellvertreter von den Angehörigen der Einsatzabteilungen und Sondereinheiten der Feuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (7) Die Wahl des ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandanten wird in der Hauptversammlung durchgeführt. (8) Zum ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandanten kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (9) Der ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandant wird nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Oberbürgermeister bestellt. (10) Der ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (11) Der ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandant kann vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG). (12) Der ehrenamtlich tätige stellvertretender Feuerwehrkommandant hat sein Amt nach Ablauf seiner Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 11. (13) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Stellvertreters des Feuerwehr-kommandanten kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (14) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 10 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet in der Abteilungsversammlung statt. Einsatzabteilungen mit mehr als 20 Mitgliedern können bis zu 2 Stellvertreter haben. Die Reihenfolge ist festzulegen. Die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 8 und 9 sowie 11 und 12 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 3. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 8 und 9 sowie 11 und 12 entsprechend. (15) Die Übernahme von Funktionen des Abteilungskommandanten bzw. Stellvertreters ist von Mitgliedern einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen einer Gemeindefeuerwehr grundsätzlich möglich. Bei einem Abteilungskommandanten mit einem Stellvertreter darf nur eine der beiden Personen Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehörigen einer Gemeindefeuerwehr sein. Sind 2 Stellvertreter vorhanden, so kann eine Person einer Berufsfeuerwehr, Werkfeuerwehr oder als hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger einer Gemeindefeuerwehr angehören. Ein Mitglied der hauptamtlichen Einsatzabteilung der Stadt Lahr kann ein Amt wahrnehmen, wenn es Mitglied in einer Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr Stadt Lahr ist. 14 Stand 25.07.2024 ENTWURF § 12 Mitglieder des Einsatzführungsdienstes, Zug- und Gruppenführer § 12 Unterführer (1) Der Einsatzführungsdienst übernimmt in Vertretung des Leiters der Feuerwehr sowie seines/ seiner (1) Die Unterführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie Stellvertreter/s die Aufgaben des technischen Einsatzleiters im Sinne von § 27 FwG. Näheres regelt neben § 27 FwG die Verfügung des Leiters der Feuerwehr im Sinne von § 1 Abs. 3 dieser Satzung. 1. Einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören. 2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Mitglieder des Einsatzführungsdienstes und die Zug- und Gruppenführer (Unterführer) dürfen grundsätzlich nur bestellt werden, wenn sie 1. Einsatzdienst in der Feuerwehr leisten, 2. über die für ihr Amt erforderlichen Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und (2) Die erforderlichen Unterführer der Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (3) Die Mitglieder des Einsatzführungsdienstes werden nach Anhörung des Zugführerbeirates vom Leiter der Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Zug- und Gruppenführer werden vom Leiter der Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. (4) Die Mitglieder des Einsatzführungsdienstes und die bestellten Zug- und Gruppenführer haben grundsätzlich ihren Dienst nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung ihres Nachfolgers wahrzunehmen. (5) Die Mitglieder des Einsatzführungsdienstes und die Zug- und Gruppenführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. (6) Sonstige erforderliche Funktionsträger werden durch Verfügung des Leiters der Feuerwehr gegebenenfalls (3) Weitere erforderliche Unterführer der Feuerwehr (Sondereinheiten und Führungsdienste) werden durch den Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von bis zu 5 Jahren bestellt. (4) Sonstige erforderliche Funktionsträger (z.B. Fachberater) werden durch den Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses bestellt. Die Funktionsträger haben beratende Funktion und sind verpflichtet, den Feuerwehrkommandanten bei der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr zu unterstützen. (5) Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (6) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. eingerichtet und besetzt. Die Führungskräfte haben beratende Funktion und sind verpflichtet, den Leiter der Feuerwehr bei der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr zu unterstützen. § 13 Schriftführer, Kassenverwalter, Kassenprüfer § 13 Schriftführer, Kassenverwalter, Kassenprüfer (1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren (1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Erklärt sich kein Feuerwehrangehöriger bereit, das Amt des Kassenverwalters zu übernehmen bzw. gewählt. Erklärt sich kein Feuerwehrangehöriger bereit, das Amt des Kassenverwalters zu übernehmen bzw. sich sich hierfür zur Wahl zu stellen, erfolgt die Kassenführung durch die Stabsstelle Feuerwehr. Dies gilt nicht für hierfür zur Wahl zu stellen, erfolgt die Kassenführung durch die Stabsstelle Feuerwehr und Bevölkerungsschutz. Sondervermögen der Abteilungen. Dies gilt nicht für Sondervermögen der Abteilungen. (2) Der Feuerwehrausschuss wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. (2) Der Feuerwehrausschuss wählt für das Sondervermögen der Abteilung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer, die das Sondervermögen der Feuerwehr Stadt Lahr prüfen, werden in jedem Jahr von einer anderen Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gestellt und vom Feuerwehrausschuss benannt. (3) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung jeweils eine (3) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Niederschrift zu fertigen. (4) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben (4) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Belegen und nach Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Belegen und schriftlichen schriftlichen Anweisungen des Leiters der Feuerwehr angenommen und geleistet werden. Die Gegenstände Anweisungen des Feuerwehrkommandanten angenommen und geleistet werden. Die Gegenstände des des Sondervermögens sind ab einem Wert von 100,00 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. Sondervermögens sind ab einem Wert von 1.000,00 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (5) Für die Abteilungen gilt § 13 Abs. 1 bis 4 sinngemäß. 15 Stand 25.07.2024 § 13a ehrenamtliche Gerätewarte ENTWURF § 14 Ehrenamtliche Gerätewarte (1) Die Gerätewarte werden vom Leiter der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Ausschuss der jeweiligen (1) Die ehrenamtlichen Gerätewarte werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Abteilung eingesetzt und abberufen. Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses eingesetzt und abberufen. (2) Die Gerätewarte haben die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstungen zu verwahren und zu pflegen. (2) Die ehrenamtlichen Gerätewarte haben die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstungen zu verwahren und Mängel sind unverzüglich dem Leiter der Feuerwehr anzuzeigen. zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Abteilungskommandanten anzuzeigen. § 14 Abteilung hauptamtliche Kräfte § 15 Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte Die Einstellung von hauptamtlichen Kräften erfolgt durch die Stadtverwaltung. Diese sind Feuerwehr- (1) Die Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte besteht aus den hauptberuflichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes der Stadt Lahr. angehörige der Abteilung hauptamtliche Kräfte. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 u. 5. Die Einstellung von hauptamtlichen Kräften erfolgt durch die Stadtverwaltung. Diese sind Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 7. (2) Die hauptamtlichen Bediensteten sind nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen des Innenministeriums auszubilden und zu schulen. (3) Die Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte kann nach § 19 Abs. 7 Sondervermögen bilden. Der Kassenverwalter erstellt im Einvernehmen mit dem Leiter der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte den Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan wird durch die Mitglieder der Abteilung hauptamtliche Kräfte beschlossen. (4) Die Verwendung von Mitteln hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte zu erfolgen. (5) Die Mitglieder der Abteilung benennen einen ehrenamtlichen Kassenverwalter und zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. § 15 Feuerwehrausschuss, Ausschüsse der Abteilungen, Zugführerbeirat § 16 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Leiter der Feuerwehr als Vorsitzendem und aus zehn auf fünf (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und der Musikabteilung. Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilungen. Dem Feuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder außerdem an - Der bzw. die stellvertretende/n ehrenamtliche/n Feuerwehrkommandant/en, - die Leiter der Einsatzabteilungen, - die bestellten Zugführer, - der Leiter der Musikabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung Sofern Schriftführer und Kassenverwalter nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an. Die zehn auf fünf Jahre zu wählenden aktiven Feuerwehrangehörigen gliedern sich wie folgt auf: Je ein Feuerwehrangehöriger aus den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel,Mietersheim, Reichenbach und Sulz sowie drei Feuerwehrangehörige der Einsatz-Abteilung Lahr. Scheidet ein Mitglied aus dem Feuerwehrausschuss aus, bleibt dieser Sitz bis zur nächsten Wahl unbesetzt. 16 Stand 25.07.2024 ENTWURF (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an (2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens sieben Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. - der haupt- sowie ehrenamtliche Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - die Abteilungskommandanten, - der Leiter der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte, - ein Vertreter der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte, - der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - der Leiter der Musikabteilung, - der Schriftführer, - der Kassenverwalter. (3) Der Oberbürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (3) Es werden je ehrenamtlicher Einsatzabteilung und der Musikabteilung pro 25 angefangene Mitglieder ein Mitglied in den Feuerwehrausschuss gewählt. Für Nachrücker gilt § 18 Abs. 4 dieser Feuerwehr-Satzung sinngemäß. Die Anzahl der zu wählenden Mitgliedern ergibt sich aus den Mitgliedern der Einsatzabteilungen am Tag der Wahl. (4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens 7 Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. (5) Der Oberbürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) Der Leiter der Feuerwehr kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend hinzuziehen. (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei (7) Bei jeder Einsatzabteilung und der Abteilung Musik ist ein Abteilungsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Leiter der Abteilung als Vorsitzendem und -bis 18 Aktive aus 4 gewählten Mitgliedern (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Oberbürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. -bis 50 Aktive aus 6 gewählten Mitgliedern -über 50 Aktive aus 9 gewählten Mitgliedern. Darüber hinaus können für die Abteilung Jugendfeuerwehr und die Alters- und Ehrenabteilung Ausschüsse gebildet werden. Näheres regelt für die Abteilung Jugendfeuerwehr die Jugendordnung. Die Absätze 2 - 6 gelten für die Abteilungsausschüsse der Einsatzabteilungen sinngemäß. (8) Der Zugführerbeirat besteht aus dem/den stellvertretenden ehrenamtlichen Feuerwehrkommandant/en, den Mitgliedern des Einsatzführungsdienstes und aus allen bestellten Zugführern. Er steht unter dem Vorsitz des Leiters der Feuerwehr und berät diesen in allen wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, die nicht die Selbstverwaltung der Abteilungen betreffen. (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Feuerwehr beratend zuziehen. (9) Bei jeder ehrenamtlichen Einsatzabteilung und der Abteilung Musik ist ein Abteilungsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Abteilungskommandanten / Leiter Abteilung Musik als Vorsitzender und 17 Stand 25.07.2024 ENTWURF - bis 20 Aktive aus 4 gewählten Mitgliedern - bis 50 Aktive aus 6 gewählten Mitgliedern - über 50 Aktive aus 10 gewählten Mitgliedern. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus den Mitgliedern der Einsatzabteilungen am Tag der Wahl. Für Nachrücker gilt § 16 Abs. 4 dieser Feuerwehr-Satzung sinngemäß. Darüber hinaus können für die Abteilung Jugendfeuerwehr und die Alters- und Ehrenabteilung Ausschüsse gebildet werden. Näheres regelt für die Abteilung Jugendfeuerwehr die Jugendordnung. Für die Alters- und Ehrenabteilung wird dies in der Dienstordnung geregelt. (10) Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gilt § 16 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 6 sinngemäß. (11) Die Einsatzabteilung der hauptamtlichen Kräfte bestimmt einen Vertreter für den Feuerwehrausschuss aus ihrer Mitte heraus. Dies geschieht während einer Dienstversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Der Vertreter kann während dieser Zeit keiner anderen Funktion im Feuerwehrausschuss wahrnehmen. Sollte der Vertreter der Einsatzabteilung hauptamtlicher Kräfte vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheiden, wird ein Nachrücker für die verbleibende Amtsperiode benannt. § 16 Hauptversammlungen und Abteilungsversammlungen (1) Unter dem Vorsitz des Leiters der Feuerwehr findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Feuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) In der Hauptversammlung ist der Jahresbericht vorzustellen. Der Kassenverwalter gibt Bericht über den Rechnungsabschluss. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) Die Hauptversammlung wird vom Leiter der Feuerwehr einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Angehörigen der Feuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten Angehörigen der Feuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Oberbürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. § 17 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Feuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 19) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung (nach Absatz 7 Buchstabe b) in digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. in digitaler Form teilnehmenden Angehörigen der ehrenamtlichen Einsatzabteilungen der Feuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Die Beschlussfähigkeit der Alters- und Ehrenabteilung ist grundsätzlich gegeben, wenn zur Abteilungsversammlung form- und fristgerecht eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung. Beschlüsse der Abteilungsversammlung der Alters- und Ehrenabteilung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (6) Für die Abteilungsversammlungen, mit Ausnahme von Abs. 4 für die Alters- und Ehrenabteilung, gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß. Die Beschlussfähigkeit der Alters- und Ehrenabteilung ist grundsätzlich gegeben, 18 Stand 25.07.2024 wenn zur Abteilungsversammlung form- und fristgerecht eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung. Beschlüsse der Abteilungsversammlung der Alters- und Ehrenabteilung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. ENTWURF (6) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Oberbürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. (7) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder (b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre. Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Feuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 7 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 7 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 17 Absatz 7. (8) Für die Abteilungsversammlungen, mit Ausnahme von Abs. 5 für die Alters- und Ehrenabteilung, gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 entsprechend. § 17 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden grundsätzlich vom Leiter der Feuerwehr geleitet. § 18 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert der Oberbürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, dem Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter, die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Feuerwehr sein. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Soweit nach dem Feuerwehrgesetz zulässig, kann offen gewählt werden, wenn keine Einwände durch Stimmberechtigte erhoben werden. (3) Bei der Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem ebenfalls die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist. (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt. (3) Bei der Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten muss. (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der ehrenamtlichen Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 19 Stand 25.07.2024 wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. ENTWURF Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. Die Anzahl der zu wählenden Mitgliedern ergibt sich aus den Mitgliedern der Einsatzabteilungen am Tag der Wahl. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das jeweilige Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. Sofern kein Nachrücker gewählt ist oder kein Nachrücker zur Verfügung steht, bleibt der Sitz im Ausschuss unbesetzt. (5) Die Niederschrift über die Wahl des/der stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen drei Monaten die Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Leiter der Feuerwehr dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Für die Wahlen in den Abteilungen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß. (5) Die Niederschrift über die Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Sofern die Hauptversammlung nach § 17Absatz 7 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbeibzw. durchgeführt werden oder c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer OnlineAbstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden. (8) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und der Musikabteilung gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß. a. Für die Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen gemäß § 6 Abs. 3 abweichend. b. Für die Abteilung Jugendfeuerwehr gelten die Regelungen gemäß § 7 Abs. 4 abweichend. § 18 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Feuerwehr wird Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus - Zuwendungen der Stadt Lahr und Dritter, - Erträgen aus Veranstaltungen, - Sonstigen Einnahmen, - mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenstände § 19 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Stadt Lahr und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen, 3. sonstigen Einnahmen und 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen. 20 Stand 25.07.2024 ENTWURF (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich zufließenden Einnahmen und von ihr zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Leiter der Feuerwehr ist ermächtigt, über die Verwendungen der Mittel bis zu einer Höhe von 500,00 € zu entscheiden. Der Leiter der Feuerwehr vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Oberbürgermeister. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrkommandant ist ermächtigt, über die Verwendungen der Mittel bis zu einer Höhe von 500,00 € zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Oberbürgermeister. (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Oberbürgermeister vorzulegen. (5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Oberbürgermeister vorzulegen. (6) Für die Einsatzabteilungen der Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung. (6) Für die Einsatzabteilungen und die Abteilung Jugendfeuerwehr können ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2 entsprechend; an die Stelle des Leiters der Feuerwehr, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Leiter der Abteilung, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung. (7) Die Alters- und Ehrenabteilung sowie die Abteilung Musik kann kein eigenes Sondervermögen (Kameradschaftskasse) einrichten. Die Zuschüsse, Spenden und Erträge aus Veranstaltungen fließen in das Sondervermögen der Feuerwehr Stadt Lahr (Kommandokasse). Die Alters- und Ehrenabteilung erstellt einen Wirtschaftsplan, der Teil des Wirtschaftsplanes der Kommandokasse nach § 19 Abs. 1 ist. Über die Verwendung der Mittel kann die Alters- und Ehrenabteilung entsprechend § 19 verfügen. (8) Für die Einsatzabteilung hauptamtlicher Kräfte besteht die Möglichkeit, ein Sondervermögen zu bilden. (9) Die Abteilung Musik kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kooperationen mit Musikabteilungen anderer Feuerwehren zur Bildung von Spielgemeinschaften eingehen. Diese bedürfen der Zustimmung des Feuerwehrkommandanten. (10) Für die Beendigung des Feuerwehrdienstes in der Abteilung Musik gelten die Vorschriften des § 4 mit Ausnahme des Abs. 1, Nr. 1, 2 und 4 entsprechend. § 19 Abteilung Musik (1) Die Abteilung Musik der Feuerwehr nennt sich „Feuerwehr Stadt Lahr Musikzug“. § 20 Übergangsregelungen (1) Der Feuerwehrausschuss bleibt in seiner bisherigen Form gemäß der Feuerwehrsatzung vom 28.11.2013 bis zur Hauptversammlung 2026 bestehen. In der Hauptversammlung der Feuerwehr Stadt Lahr im Jahr 2026 wird ein neuer Feuerwehrausschuss nach den Regeln dieser Satzung gewählt. (2) Die Angehörigen der Abteilung Musik üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können auch Mitglieder anderer Abteilungen sein. (3) Für die Aufnahme in die Abteilung Musik gelten die § 3 Abs. 1 und 4 entsprechend. (4) Die Abteilung Musik kann kein eigenes Sondervermögen (Kameradschaftskasse) einrichten. Zuschüsse, Spenden, Erträge aus Veranstaltungen, Beiträge und Einnahmen aus musikalischen Darbietungen fließen in das Sondervermögen der Feuerwehr Stadt Lahr (Kommandokasse). Der Ausschuss der Abteilung Musik erstellt 2) Die Abteilungsausschüsse bleiben gemäß der Satzung vom 28.11.2013 in ihrer bisherigen Form bestehen. Bei Neuwahlen werden sie entsprechend der geltenden Satzung gewählt. (3) Die Leiter der Abteillungen und ihre Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl von Abteilungskommandanten und Stellvertretern im Amt. Der Zeitraum ist jedoch begrenzt auf den 31.12.2026, bis zu diesem Zeitpunkt müssen Abteilungskommandanten und die Stellvertreter gewählt sein. (4) Die Abteilungen Hugsweier und Langenwinkel bilden bis zur Wahl der Abteilung Langenwinkel eine gemeinsame Abteilung mit dem Namen Abteilung West. 21 Stand 25.07.2024 einen Wirtschaftsplan, der Teil des Wirtschaftsplanes der Kommandokasse nach § 18 Abs. 1 ist. Über die Verwendung der Mittel kann die Abteilung Musik entsprechend § 18 verfahren. ENTWURF (5) Der Anspruch auf einen Dienstausweis besteht frühestens zum 31.12.2026. (5) Die Angehörigen der Abteilung Musik nehmen Aufgaben der Musikpflege wahr. Sie sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen gleichgestellt, soweit durch das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg nichts Gegenteiliges geregelt ist. Die Angehörigen der Abteilung Musik sollen an der Ausbildung für den Einsatzdienst teilnehmen. (6) Bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten kann nach Beendigung ihrer Amtszeit die Eigenschaft (6) Die Abteilung Musik kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kooperationen mit Musikabteilungen anderer als Ehrenkommandant verliehen werden. Leiter der Abteilungen der Feuerwehr Stadt Lahr, die sich um das Feuerwehren zur Bildung von Spielgemeinschaften eingehen. Diese bedürfen der Zustimmung des Leiters der örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben, kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied Feuerwehr. verliehen werden. Die Voraussetzungen zur Wahl durch den Ausschuss gemäß § 8 Abs.4 gelten entsprechend. (7) Für die Beendigung des Feuerwehrdienstes in der Abteilung Musik gelten die Vorschriften des Ausnahme des Abs. 1, Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 entsprechend. § 4 mit § 20 Inkrafttreten § 21 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 13.12.2004 außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 28.11.2013 außer Kraft. Lahr/Schwarzwald, den 20.12.2011 Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Lahr/Schwarzwald, den …………. Markus Ibert Oberbürgermeister 22