Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 2 (Steuersätze))
Sitzung: Ortschaftsrat Kuhbach (10. Sitzung)
14. November 2024
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 2 (Steuersätze))
Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 4 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen))
Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 5 (Steuersätze, Diskotheken/Tanzveranstaltungen))
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage 3 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen))
Beschlussvorlage (Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage1 (Steuersätze))
14. November 2024
Weitere Dateien
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
Beschlussvorlage (Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage1 (Steuersätze))Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 2 (Steuersätze))Beschlussvorlage (Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage 3 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen))Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 4 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen))Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 5 (Steuersätze, Diskotheken/Tanzveranstaltungen))Beschlussvorlage (Anlage 0)
Anlage 2 SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung sowie §§ 2 und 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am XX.XX.2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung 1. § 7 – Steuerschuldner, Haftung – Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) Der Steuersatz für Vergnügungen gemäß § 2 Ziff. 4 beträgt für jeden beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät 1. mit Geldgewinnmöglichkeit 25 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 70,00 € 2. ohne Geldgewinnmöglichkeit 50,00 € b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät 1. mit Geldgewinnmöglichkeit 25 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 130,00 € 2. ohne Geldgewinnmöglichkeit 130,00 € 2. § 11 – Steueraufsicht, Betretungsrecht – Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt Lahr berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu betreten. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2024 Der Oberbürgermeister (Markus Ibert)