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Informationsvorlage (Anpassung der Verwaltungsgebühren für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im öffentlichen Straßenverkehr)

                                    
                                        Informationsvorlage
Federführende Stelle: 302
Sachbearbeitung: Stuber

Drucksache Nr.: 193/2024
Az.: 112.28/Stu

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
301

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 22.10.2024
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Beirat für Verkehrsangelegenhei- 25.11.2024
ten

zur Kenntnis

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Anpassung der Verwaltungsgebühren für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im
öffentlichen Straßenverkehr

Mitteilung:
Der Beirat für Verkehrsangelegenheiten nimmt die Erhöhung der Verwaltungsgebühren
für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im öffentlichen Straßenverkehr zur Kenntnis.

Drucksache 193/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation

Ausnahmegenehmigungen stellen Abweichungen von den allgemeinen Verkehrsregeln dar und dürfen daher
nur in besonders gerechtfertigten Sonderfällen erteilt werden.

Diese werden hauptsächlich für die Innenstadt erteilt, um beispielsweise das Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Lieferverkehrszeiten zu legitimieren oder das gebührenfreie Parken auf kostenpflichtigen öffentlichen Stellplätzen zu erlauben. Hierbei sind besondere Aspekte zu berücksichtigen.

Eine Fußgängerzone ist besonders schützenswert, weil sie die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Fußverkehrs gewährleistet, Lärm und Schadstoffbelastung reduziert und den öffentlichen Raum für Erholung, soziale
Interaktion und wirtschaftliche Aktivitäten attraktiv macht. Sie trägt zur Lebensqualität in Städten bei, indem sie
stressfreien Verkehr und umweltfreundliche Mobilität fördert. Aus diesem Grund ist eine restriktivere Prüfung
der Anträge aus Sicht der Verwaltung unumgänglich.

Um diesen hohen Anforderungen gerecht werden zu können, wurden die Entscheidungskriterien für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen durch das Bürgerbüro in Zusammenarbeit mit der Straßenverkehrsbehörde überarbeitet.

Die neue Vorgehensweise zielt darauf ab, Präzedenzfälle zu vermeiden und sicherzustellen, dass Ausnahmegenehmigungen nur in wirklich dringenden Fällen gewährt werden. Jeder Antrag muss daher umfassen geprüft
werden, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet. So werden inzwischen Begründungen gründlicher hinterfragt, Feuerwehrzufahrten geprüft und besonders berücksichtigt. Auch weitere örtliche Aspekte werden inzwischen umfangreicher in die Sachverhaltsermittlung einbezogen. Diese strengen Regelungen und die
damit verbundene notwendige Kontrolle der Auflagen führen zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, der
durch die bisherigen Gebühren nicht gedeckt werden kann.

Mitunter ein Ziel ist jedoch, das Befahren der Fußgängerzone auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Die
Erfahrung zeigt, dass ein bloßer Appell an die Nutzenden der Ausnahmegenehmigungen meist nicht ausreicht.
Stattdessen wurden in der Vergangenheit zahlreiche missbräuchliche Nutzungen beobachtet, die in einigen
Fällen sogar mit einer Einziehung der Genehmigung einhergingen.

Um die Wertigkeit der Fußgängerzone auch bei der Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung
in den Gebühren abzubilden und um zu verhindern, dass aus einer vermeintlichen Einfachheit heraus ein Gesamtpaket für die Innenstadt beantragt wird, werden die Gebühren künftig unterteilt und separat gestaffelt.

Bislang wurde zwischen einer täglichen und einer längerfristigen Ausnahmegenehmigung unterschieden, die
bis zu einem Jahr beantragt werden konnte. Für die tägliche Ausnahmegenehmigung werden aktuell 10,20
Euro Gebühren erhoben, für die längerfristige Ausnahmegenehmigung müssen 60 Euro entrichtet werden.
Hierbei wird jedoch nicht unterschieden, ob lediglich das Parken auf gebührenpflichtigen Plätzen oder auch
das Befahren der Fußgängerzone genehmigt wird. Aus diesem Grund wurde bislang bei einem Großteil der
Anträge beides beantragt.
Künftig ist folgende Gebührenstaffelung vorgesehen:

Drucksache 193/2024

Zeitraum
Bis zu einer Woche
Bis zu einem Monat
Jährlich

Seite 3

AG ohne Inanspruchnahme
der Fußgängerzone
15 €
40 €
100 €

AG mit Inanspruchnahme
der Fußgängerzone
30 €
80 €
200 €

Die neuen Gebührensätze sollen ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten. Diese werden nach Ziffer 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung erhoben. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehr besteht ein
Gebührenrahmen in Höhe von 10,20 € bis 767 €.

Von der Gebühr befreit bleiben unverändert Personen, die ihren Gewerbebetrieb oder den eigenen Wohnsitz
erreichen müssen, ehrenamtlich oder gemeinnützig tätige Personen, Personen und Behörden, die bereits gesetzlich von Verwaltungsgebühren befreit sind (§ 5 GebOSt) sowie eheschließende Personen und Hochzeitsgäste im Zusammenhang mit Trauungen.

Ausblick
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Neuregelung einen Rückgang der Antragszahlen beinhaltet, da
bei einer erhöhten Gebühr lediglich der tatsächliche Bedarf abgedeckt wird. Im Jahr 2024 wurden bis Anfang
Oktober 648 längerfristige Ausnahmegenehmigungen erteilt, außerdem 77 für den kurzfristigen Gebrauch. Da
sich der tatsächliche Bedarf erst abzeichnen wird, ist derzeit nicht vorhersehbar, ob eine Steigerung der Gebühreneinnahmen verzeichnet werden kann. Jedoch wäre auch bei einer gleichbleibenden Höhe der Gebühreneinnahmen die Entlastung des Bürgerbüros durch reduzierte Antragszahlen ein positiver Effekt für die Verwaltung. Unabhängig davon steigt die Attraktivität der Fußgängerzone, was ein deutlicher Gewinn für alle Bürgerinnen und Bürger darstellt.

Guido Schöneboom

Lucia Vogt

Erster Bürgermeister

Leiterin Ordnungsamt

Anlage(n):
Anlage 0