Beschlussvorlage (Änderung der Satzung des Abwasserverband Raumschaft Lahr Anpassung der finanziellen Zuständigkeiten)
Sitzung: Abwasserverband Raumschaft Lahr (1. Sitzung)
17. Dezember 2024
17. Dezember 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 201 Sachbearbeitung: Rappenecker Drucksache Nr.: 197/2024 Beschlussvorlage 5/2024 Az.: 708.12 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 14 / ZS02 Beratungsfolge Abwasserverband Lahr Termin Raumschaft 17.12.2024 Beratung Kennung beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Änderung der Satzung des Abwasserverband Raumschaft Lahr Anpassung der finanziellen Zuständigkeiten Beschlussvorschlag: Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr“. Drucksache 197/2024 Seite 2 Sachdarstellung Die Wertgrenzen bezüglich der finanziellen Zuständigkeiten der Organe des Abwasserverband Raumschaft Lahr wurden zuletzt durch Beschluss der Verbandsversammlung über die Änderung der Verbandssatzung im Jahr 2003 angepasst. Angesichts der seither erfolgten Steigerung des Haushaltsvolumens, erheblichen Preissteigerungen anlässlich der Corona-Pandemie und dem Ukrainekrieg sowie einer anhaltend hohen Inflation besteht der Bedarf einer Anpassung der Zuständigkeitsgrenzen. Am 01.10.2024 ist die überarbeitete Dienstanweisung zum Vollzug des Haushaltsplanes (Zuständigkeitsordnung - ZO) der Stadt Lahr in Kraft getreten. Die geänderten Zuständigkeiten sollen entsprechend auch für den Abwasserverband Raumschaft Lahr übernommen werden. Hierzu ist eine Anpassung der Verbandssatzung erforderlich. Die Erhöhung der Wertgrenzen führt zu einer größeren Spanne der Beschlüsse, welche mit einer einfachen Mehrheit statt mit qualifizierter Mehrheit der Verbandsversammlung gefasst werden können. Dies stellt bei der Bewirtschaftung auch weiterhin die Befassung im Gremium ab nun 180 Tsd. Euro sicher, dennoch ist eine Behandlung mit qualifizierter Mehrheit erst ab 450 Tsd. Euro erforderlich. Die höheren Wertgrenzen der Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden führen dazu, dass die Anzahl der jährlichen Umlaufverfahren und somit der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann. Bezeichnung der Zuständigkeit Fassung des Baubeschlusses bei Investitionen des Finanzhaushalts auf der Grundlage der Kostenberechnung bei einem Betrag Vollzug des Haushaltsplanes, Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Bewirtschaftungsbefugnis) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben Erteilung von Kassenanordnungen (Anordnungsbefugnis) Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundeigentum Personalangelegenheiten Zuständigkeit/Begrenzung (Euro) Verbandsversammlung Verbandsversammlung Verbandsvorsitzender qualifizierte Mehrheit einfache Mehrheit (9 Stimmen) über 150.000 über 30.000 bis 30.000 über 250.000 über 100.000 bis 100.000 bis 150.000 bis 250.000 über über 150.000 450.000 --- über über 150.000 250.000 -- über über bis bis über über 100.000 180.000 150.000 450.000 30.000 60.000 -- bis bis über 75.000 über 100.000 bis 150.000 bis 250.000 -- bis bis 100.000 180.000 bis 30.000 bis 60.000 unbeschränkt 75.000 100.000 unbeschränkt Alle Entscheidungen mit finanzieller Auswirkung haben zur Voraussetzung, dass Mittel im Haushaltsplan oder auf andere den Vorschriften entsprechende Weise zur Verfügung stehen. Die Steuerungshoheit obliegt somit in vollem Umfang der Verbandsversammlung. Die Vorschriften über die Ausführung des Haushaltsplans gelten neben dieser Zuständigkeitsordnung und gehen im Zweifel vor. Die Übergangsregelung in § 17 Ziffer 2 bezüglich der Kostenumlegung für den Zeitraum 2003 bis 2005 kann ersatzlos entfallen. Drucksache 197/2024 Seite 3 Es wird gebeten, den vorseitigen Beschluss zu fassen. Da es sich um eine Satzungsänderung handelt, ist gem. § 10 Ziff. 2 der Verbandssatzung eine qualifizierte Mehrheit von 9 Stimmen erforderlich. ______________________ Markus Ibert Verbandsvorsitzender ____________________ Markus Wurth Stadtkämmerer Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2022 Einmalige (Investitions-)Kosten 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Drucksache 197/2024 Seite 4 Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Begründung: Anlage(n): ENTWURF Änderungssatzung ENTWURF Verbandssatzung ENTWURF Synopse Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.