Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Ausbau / Herstellung der Parkplätze in der Lotzbeckstraße Investitionsauftrag Nummer: I54600020002 -Bewilligung überplanmäßiger Auszahlungen (Haushaltsjahr 2024) )

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 605
Sachbearbeitung: Misic

Drucksache Nr.: 50/2025
Az.: 605 Mi/Ri

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 25.03.2025
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

beschließend

öffentlich

07.04.2025

Betreff:
Ausbau / Herstellung der Parkplätze in der Lotzbeckstraße
Investitionsauftrag Nummer: I54600020002
-Bewilligung überplanmäßiger Auszahlungen (Haushaltsjahr 2024)

Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Personalausschuss bewilligt für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 84 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg überplanmäßige Auszahlungen für den Investitionsauftrag I54600020002 „Ausbau / Herstellung der Parkplätze in der Lotzbeckstraße“
in Höhe von rund € 86.000,-.
Die Deckung erfolgt in gleicher Höhe durch Einsparungen bei dem Investitionsauftrag
I54100020023 “Instandsetzung Stützmauer Striegel Bergstraße in Lahr“.
Die im Rechnungsjahr 2024 auf dem Investitionsauftrag I54600020002 zur Verfügung stehenden Restmittel in Höhe von rund 132.600,- € sind nach § 21 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO) als Ermächtigungsübertragung in das Haushaltsjahr 2025 zu
übertragen (siehe Vorlage Nr.48/2025).

Zusammenfassende Begründung:
Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme hat sich herausgestellt, dass nachträgliche
Leistungen notwendig wurden, die in dieser Form ausgeschrieben waren. Hierbei handelt
es sich um unvorhersehbare, zusätzliche bzw. geänderte Leistungen. Außerdem wurde
auch eine Massenmehrung gegenüber der Kostenberechnung festgestellt.

Drucksache 50/2025

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Kostenschätzung (Planung + Bau):

227.500,00 EUR

Kostenberechnung (Planung + Bau)

247.286,84 EUR:

Auftragssumme (Fa. Pontiggia + Büro Kappis):

185.171,12 EUR

Kostenprognose (Planung + Bau):

270.750,00 EUR

Mehrkosten (Planung + Bau):

- 85.578,88 EUR

Fazit:
Gemäß Kostenprognose entstehen Mehrkosten i. H. v rund: 86.000,00 EUR

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Einmalige (Investitions-)Kosten

2022

2023

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährliche Folgekosten

2024

86.000

-86.000

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

1.
2.

SUMME

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

Drucksache 50/2025

Seite 3

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☒Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☒Nein

Auf dem Investitionsauftrag Nr. I546000020002 stehen noch Mittel i. H. v. 46.600,- EUR zur Verfügung.
Für die Deckung der Mehrkosten können Einsparungen bei dem Investitionsauftrag wie folgt vorgeschlagen werden:
- I54100020023 „Generalssanierung Stützmauer Striegelgasse“ Kostenart 78720000: 86.000,- €
Somit können insgesamt rund 132.600,- EUR für die Deckung der restlichen Verbindlichkeiten i. H. v.
46.000,- EUR bzw. Mehrkosten i. H. v. 86.000,- EUR bei dem Investitionsauftrag Nr. I54600020002
eingesetzt werden.
Die im Rechnungsjahr 2024 auf dem Investitionsauftrag I54600020002 zur Verfügung stehenden
Restmittel in Höhe von rund 132.600,- € sind nach § 21 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO) als Ermächtigungsübertragung in das Haushaltsjahr 2025 zu übertragen (siehe Vorlage Nr.
48/2025).

Begründung der Mehrkosten beim I54600020002:
Die Mehrkosten werden wie folgt begründet:
- Mehrkosten durch Mehrmengen im Hauptauftrag
- Mehrkosten durch zusätzliche Leistungen (Nachträge) im Hauptauftrag
- Mehrkosten bei der örtlichen Bauüberwachung (anteilig zu Kostenfeststellung)
- Mehrkosten durch die Entsorgung des kontaminierten Bodens

Begründung der Minderkosten / Einsparungen beim I54100020023 „Generalsanierung Stützmauer Striegelgasse“
Die Minderkosten / Einsparungen werden wie folgt begründet:
Kostenschätzung (veranschlagt):

543.000,00 EUR

Kostenfeststellung (tatsächlich gebraucht):

447.352,67 EUR

Rest (Differenz):

+ 95.647,33 EUR

Fazit:
Somit verbleiben Mittel in Höhe von 95.500,- EUR, die für den Ausgleich der Mehrkosten bei dem Investitionsauftrag Nr. I54600020002 verwendet werden können.

Drucksache 50/2025

Seite 4

Die Maßnahme ist fertiggestellt. Es liegen alle Schlussrechnungen vor.

Mit freundlichen Grüßen

Tilman Petters

Roland Richter

Bürgermeister

Abteilungsleiter

Anlage(n):
Anlage_0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.