Beschlussvorlage (Änderung der Entgeltordnung Chrysanthema)
24. Februar 2025
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 101 Sachbearbeitung: Mundinger Drucksache Nr.: 221/2024 Az.: An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 20 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkon- 28.01.2025 ferenz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss vorberatend nichtöffentlich 16 Ja-Stimmen 10.02.2025 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung Gemeinderat 24.02.2025 beschließend öffentlich Betreff: Änderung der Entgeltordnung Chrysanthema Beschlussvorschlag: Der als Anlage beigefügten Neufassung der Entgeltordnung Chrysanthema wird zugestimmt. Drucksache 221/2024 Seite 2 Sachdarstellung Die letzte Anpassung der Entgeltordnung Chrysanthema war 2017. Mit der aktuellen Erhöhung der Entgelte wurde eine Anpassung an die gestiegenen Kosten vorgenommen. Die Nebenkosten (Müll, Strom, Wasser) wurden neu kalkuliert. Betroffen von der Erhöhung sind 1. die festen, kommerziellen Stände, die für die Dauer der Chrysanthema auf dem Markt- und Rathausplatz stehen. 2. die wechselnden, kommerziellen Stände, die tageweise auf dem Marktplatz stehen. 3. die wechselnden, nicht-kommerziellen Stände, die tageweise auf dem Marktplatz stehen. (diese waren 2017 von einer Entgelterhöhung ausgenommen). 4. Kunsthandwerker. Ausgenommen von der Entgelterhöhung sind die Blumenhändler, die einen wichtigen Bestandteil in der Gesamtkonzeption der Chrysanthema darstellen. Entgelterhöhung: 1. Entgelterhöhung der festen, kommerziellen Verkaufsstände um einmalig 30 Prozent. 2. Erhöhung der Entgelte für die wechselnden, kommerziellen Stände um 30 Prozent. Bisher € 39,00 am Wochenende / Feiertag NEU € 51,00. Bisher € 34,50 unter der Woche, NEU € 45,00. 3. Erhöhung der Entgelte für die wechselnden, ehrenamtlichen Stände um 25 Prozent. Bisher € 20,00, NEU € 25,00. 4. Erhöhung der Entgelte für wechselnde Stände Kunsthandwerker um 30 Prozent. Bisher € 30,00, NEU € 39,00. 5. Erhöhung der Nebenkostenpauschale (Strom, Wasser) für alle nicht-kommerziellen wechselnden Verkaufsstände (wie Schulen, Kitas, Vereine) von € 5,20 auf € 8,50 / Tag. 6. Erhöhung der Nebenkostenpauschale (Strom, Wasser, Müll) für alle kommerziellen wechselnden. Verkaufsstände von € 14,00 auf € 16,00. 7. Neukalkulation der Müllkosten für kommerzielle feste Stände: € 7,50 / Tag. Strom und Wasser werden nach Verbrauch abgerechnet. Drucksache 221/2024 Seite 3 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2022 Einmalige (Investitions-)Kosten 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand Ca. 5.000 Euro innerhalb des beschlossenen Budgets SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten Markus Ibert Oberbürgermeister ☐Nein Friederike Ohnemus Leitung Abteilung Ratsarbeit, Marketing und Internationales Anlage(n): 2025_Entgeltordnung_Chrysanthema Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.