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Beschlussvorlage (Anlage0)

                                    
                                        Stadt Lahr L

Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 230/2024
Az.: 991.10

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

10.02.2025

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

24.02.2025

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr;
Übertragung des Grundstücks FIst.Nr. 4290/7 auf den Eigenbetrieb

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks FIst.Nr.
4290/7, Gutleutstraße 25, 27 und 29, mit 1.121 qm und einem Buchwert von 11.463,16 €
von der Stadt an den BGL im Wege der Sacheinlage in die Kapitalrücklage.

Zusammenfassende Begründung:
Das ehemalige Erbbaugrundstück FIst.Nr. 4290/7, Gutleutstraße 25. 27 und 29, mit
1.121 qm und einem Buchwert von 11.463,16 € soll nach dem Heimfall unentgeltlich
von der Stadt an den BGL im Wege der Sacheinlage in die Kapitalrücklage übertragen
werden.

Seite 2

Drucksache 230/2024

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Das Grundstück Fist. Nr. 4290/7 auf dem der BGL derzeit ein neues Verwaltungsgebäude errich­
tet befindet sich im nach Vollzug des Heimfalls des vorherigen Erbbaurechts Eigentum der Stadt
und soll ins Vermögen des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr übertragen werden.

Zielsetzung:
Bilanzielle Übertragung des Grundstücks Fist. Nr. 4290/7

Maßnahmen:
Beschluss der Übertragung und buchhalterische Abwicklung des Beschlusses.

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Keine

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:

M Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkun­
□

□

□

gen
Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An­
lage beigefügt
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft ent­
stehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro

Einmaliae (Investitions-)Kosten
Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / In­
vestition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zu­
schüsse / Drittmittel (ohne Kredite)

2022

2023

2024

2025

In EUR
11.463,16
11.463,19

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag {-)
Jährliche Folaekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkos­
ten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

2026 ff.

Drucksache 230/2024

Seite 3

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten

E3Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
□Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten

ENein

Begründung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.11.2020 (Beschlussvorlage Nr. 264/2019) folgen­
den Beschluss gefasst:
1.. Der BGL verbleibt an seinem bisherigen Standort und das Gelände (Gutleutstraße 23, Flur­
stück Nr. 4290) wird den zukünftigen Anforderungen angepasst.
2. Der BGL wird beauftragt, das Gebäude auf dem Flurstück Nr. 4290/7 von der Wohnbau Stadt
Lahr GmbH zu erwerben.
3. Auf Basis der Konzeptuntersuchung wird die Planungsleistung ausgeschrieben und fortge­
führt.
4. Die weitere Planung erfolgt 2021 und wird dem Gemeinderat zur weiteren Beschlussfassung
vorgelegt.
Das zuvor von der Wohnbau Stadt Lahr GmbH (Wohnbau) angepachtete Gebäude auf dem
Grundstück Fist.Nr. 4290/7 wurde erworben. Das Grundstück war in Erbpacht von der Stadt an
die Wohnbau überlassen.
Kernpunkte des Erbbaurechts:
1. Grundlage;
o
Das Erbbaurecht wird durch einen Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer (Erb­
baurechtsgeber) und dem Nutzer (Erbbauberechtigten) begründet.
o

Es wird als eigenständiges Recht ins Grundbuch eingetragen und kann^igenständig
verkauft, vererbt oder belieben werden.

2. Dauer:
o
Das Erbbaurecht wird üblicherweise für einen Zeitraum von 50 bis 99 Jahren einge­
räumt. Nach Ablauf der Frist fällt das Grundstück samt darauf befindlichen Gebäuden
zurück an den Grundstückseigentümer (Rechtsgrundsatz: "Heimfail").
3. Erbbauzins:
o
Der Erbbauberechtigte zahlt einen regelmäßigen Erbbauzins an den Grundstücksei­
gentümer. Dieser ist quasi eine "Miete" für das Nutzungsrecht am Grundstück.
o

Der Erbbauzins ist oft vertraglich für mehrere Jahre fixiert, kann aber auch an Index­
werte gekoppelt sein (z. B. Inflationsanpassung).

4. Rechte und Pflichten:
o
Der Erbbauberechtigte hat das Recht, Gebäude auf dem Grundstück zu errichten oder
zu nutzen, wie im Vertrag vereinbart.
o

Gleichzeitig ist er verpflichtet, das Grundstück und die Bauten in einem ordnungsgemä­
ßen Zustand zu halten.

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Drucksache 230/2024

5. Heimfall:
o

Nach Ablauf des Erbbaurechts fällt das Grundstück samt darauf befindlichen Gebäuden
an den Grundstückseigentümer zurück.

o

Der Eigentümer muss dem Erbbauberechtigten jedoch eine Entschädigung zahlen, die
meist einen Prozentsatz des Gebäudewerts beträgt.

Der Erbpachtvertrag bestand zwischen der Stadt Lahr (Erbbaurechtsgeber) und der Wohnbau
(Erbbauberechtigte). Die vorzeitige Ablösung (=Heimfall) des Erbbaurechts erfolgte jedoch durch
den Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL). Mit der Ablösung wurde vom BGL der Ge­
bäudewert bezahlt. Das Grundstück hingegen fiel an die Stadt zurück und nicht an denjenigen,
der den Heimfall bezahlt at. Normalerweise fällt das Grundstück an den Erbbaurechtsgeber zu­
rück, der auch den Heimfall bezahlt hat.
Damit der BGL das Grundstück uneingeschränkt für den beabsichtigten Zweck nutzen kann und
hieraus nicht über weitere dauerhafte Lasten (=Pacht) belastet wird, ist das Grundstück noch in
das bilanzielle Eigentum zu übertragen. Eine eigentumsrechtliche Grundstücksübertragung im
Grundbuch ist mangels rechtlicher Selbstständigkeit des BGL nicht möglich.
Das Grundstück FIst.Nr. 4290/7 ist im Anlagevermögen der Stadt Lahr mit einem Buchwert von
11.463,16 € verzeichnet.
Die Verwaltung schlägt vor, das Grundstück FIst.Nr. 4290/7 mit dem Buchwert von 11.463,16 €
unentgeltlich an den BGL im Wege der Sacheinlage in die Kapitalrücklage zu übertragen. Bei der
Stadt reduziert sich dadurch das Anlagevermögen und erhöht sich gleichzeitig das Sonderver­
mögen (=Aktivtausch). Beim BGL erhöht sich das Anlagevermögen und gleichzeitig auch die Ka­
pitalrücklage (=Bilanzverlängerung).

Oberbürgermeister

Stadtkämmerer

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis milzuteilen. Ein befange­
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.