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Beschlussvorlage (2025_02_06_Entwurf_neuer_P a c h t v e r t r a g_Kleingarten_allgemein_aktuell)

                                    
                                        Pachtvertrag für eine Kleingartenparzelle
zwischen

der Stadt Lahr, vertreten durch den Oberbürgermeister,
dieser vertreten durch die
Abt. Liegenschaften und Verwaltungsservice
-Verpächterinund

XXXXXXXXXXXXXX, 77933 Lahr/Schwarzwald
-Pächter§ 1 Pachtgegenstand
Die Verpächterin überlässt dem Pächter den Kleingarten Nr. XX auf dem Flst. Nr. XXXX
Fläche: XX m², Lage: XXXX, Gemarkung XXXX, zur kleingärtnerischen Nutzung
§ 2 Pachtzins
Der Pachtzins beträgt jährlich 23,96 €/a (mind. 20,00 €), somit für den o.a. Kleingarten
XX,XX €
und ist jeweils zum 11.11. rückwirkend zur Zahlung fällig. Ist der Pächter mit der Entrichtung der
Pacht länger als drei Monate in Verzug kann die Stadt Lahr die fristlose Kündigung des
Pachtverhältnisses aussprechen.
Das beiliegende SEPA-Mandat ist zu Gunsten der Stadt Lahr auszustellen.
Der Pachtzins wird alle 6 Jahre (Basisjahr ist das Jahr 2024) entsprechend dem in diesem Zeitraum
veränderten VPI (Verbraucherpreisindex; Code: 61111-0001) des Statistischen Bundesamtes
angepasst.
§ 3 Pächterpflichten und Pachtzeit
Das Pachtverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages. Das Pachtjahr beginnt an
Martini (11.11.) des laufenden Jahres und endet am 10.11. des Folgejahres. Es verlängert sich jeweils
um ein weiteres Pachtjahr, wenn es nicht spätestens am 15. August eines Jahres zum Ablauf des
Pachtjahres gekündigt wird.
Bei Ende des Pachtverhältnisses ist der Kleingarten geräumt von Aufbauten und Umzäunungen an die
Stadt Lahr zurück zu geben. Zu dieser Räumung gehört auch das Abbrechen aller bereits bei
Vertragsabschluss vorhandener Aufbauten und Umzäunungen (Gartenlaube, Betonfundamente, Zäune
und Tore, Brunnen etc.).
Eine Unterverpachtung ist nicht gestattet.
§ 4 weitere Pächterpflichten
Bestandteil des Pachtvertrages ist die jeweils aktuelle Fassung der "Kleingartenordnung der
Stadt Lahr".
§ 5 Gemeinschaftsanlagen
Angrenzende Wege, Böschungen, Gräben usw. sind vom Pächter sauber zu halten.
§ 6 Verbote
Die Anwendung von Pestiziden ist nicht gestattet.
Der Pächter verpflichtet sich, auf den mit diesem Pachtvertrag gepachteten Flächen keine
Klärschlämme auszubringen.

§ 7 Verzicht auf gentechnisch verändertes Saatgut
Der Pächter verzichtet auf die Aussaat gentechnisch veränderten Saatgutes und auf den Anbau
gentechnisch veränderter Pflanzen.
§ 8 Zweck der Gartenverpachtung und Kündigung bei Wohnsitzwechsel
Eine ausschließliche Freizeitnutzung ist nicht zugelassen und stellt einen gravierenden Verstoß der
Pächterpflichten dar.
Die Gartenverpachtung dient der Versorgung der Einwohnerschaft der Stadt Lahr und ihrer Ortsteile.
Wird der Wohnsitz in Lahr aufgegeben, berechtigt dies die Stadt Lahr zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses zu nächstem Martini.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages
im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll
diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am
nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der
Vertrag als lückenhaft erweist.

Lahr/Schwarzwald, den

Lahr/Schwarzwald, den

Verpächterin

Pächter

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Ralph Brucker
Stadtoberamtsrat

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