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Beschlussvorlage (Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr.docx)

                                    
                                        Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen
an eine Krankheitskostenversicherung für die
Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr
(Krankheitskosten-Zuschusssatzung vom 01.05.2025)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 79 Abs. 4
des Landesbeamtengesetzes hat der Gemeinderat am 28.04.2025 folgende Satzung über
einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen
und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr der Stadt Lahr beschlossen:

§ 1 Grundsatz
Die Stadt Lahr macht in ständiger Praxis von der ihr nach § 79 Abs. 4 des
Landesbeamtengesetzes eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Beamtinnen und Beamten
des Einsatzdienstes der Feuerwehr einschließlich der Anwärterinnen und Anwärter
(nachfolgend: „Beamtin/nen“ bzw. „Beamte/n“) anstelle der Heilfürsorge zu den
Aufwendungen in Krankheitsfällen Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des
Landes und einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung zu
gewähren.

§ 2 Zuschuss
Der Zuschuss wird mit Rückwirkung ab dem 01.01.2020 wie folgt festgesetzt:
(1) Der monatlich zu leistende Zuschuss wird grundsätzlich nach folgender Formel berechnet:
Steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 80 v.H.
Maßgeblich sind nur die Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge mit
Vorsorgecharakter für den Fall der Krankheit) für die Person der Beamtin bzw. des
Beamten selbst. Vorsorgeaufwendungen der Beamtin bzw. des Beamten für dritte
Personen, insbesondere Familienangehörige, bleiben unberücksichtigt.
(2) Erhalten Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt der Berechnung des Zuschusses nach
dieser Satzung einen Zuschuss aufgrund einer vorherigen Regelung des Dienstherrn, der
höher ist als der Zuschuss, der sich nach der vorliegenden Satzung ergibt, so wird der
bisherige Zuschuss bis zum Ende des Kalenderjahres fortgewährt, zu dem sich für das
Folgejahr aufgrund dieser Satzung ein höherer Zuschussbetrag ergibt. Die Vorlagefrist
gemäß Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Der Zuschuss beträgt mindestens EUR 75,00 monatlich.
(4) Die Festsetzung erfolgt für das gesamte Kalenderjahr. Eine unterjährige Neufestsetzung
des Zuschusses ist ausgeschlossen.

(5) Die Gewährung des Zuschusses ist, soweit nicht in Satz 3 abweichend geregelt, an die
Gewährung der Stellenzulage für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der
Feuerwehr nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
(Feuerwehrzulage) gebunden. Mit Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der
Feuerwehrzulage entfällt zugleich der Zuschuss. Abweichend von Satz 1 wird der
Zuschuss an solche Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr
gewährt, die
a. nur wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Wartezeit nach § 49 des
Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit der Anlage 14
zum Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg keine Feuerwehrzulage
erhalten oder
b. Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge nach den § 46 Abs. 1 in Verbindung
mit § 47 Abs. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) haben, wobei der
Zuschuss in diesem Fall um den Wert derjenigen Leistungen gekürzt wird, die die
Beamtin bzw. der Beamte nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 AzUVO
erhält.
c. Der steuerlich anerkannte Vorsorgeaufwand ist von den Beamtinnen und Beamten
durch eine dem Dienstherrn jährlich vorzulegende Bescheinigung der privaten
Krankenversicherung, bis spätestens zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres
nachzuweisen. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung beträgt der monatliche
Zuschuss EUR 75,00. Sofern der Nachweis bis zum 31.03. des laufenden
Kalenderjahres geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamte den ermittelten
Zuschuss rückwirkend.
Legt die Beamtin bzw. der Beamte die Bescheinigung nicht bis zum 31.03. des laufenden
Kalenderjahres vor, so beträgt der Zuschuss für das gesamte Kalenderjahr EUR 75,00
monatlich.
d. Entsteht der Anspruch auf Zuschuss erstmalig im Kalenderjahr nach dem 01.01. ist
die Bescheinigung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Bis zur Vorlage dieser
Bescheinigung beträgt der monatliche Zuschuss EUR 75,00. Sofern der Nachweis
innerhalb dieser Frist geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamte den
ermittelten Zuschuss rückwirkend. Ansonsten verbleibt es für dieses Kalenderjahr
bei monatlich EUR 75,00.
e. Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird
nur der Teil des Zuschusses gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
f.

In Fällen besonderer Härte, in denen die Bestimmung des Zuschusses nach den
Absätzen 1 bis 3 zu einem unvertretbaren Ergebnis führt, kann der Gemeinderat
die Höhe des Zuschusses auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten abweichend
festsetzen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Festsetzung eines höheren als den
sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuschuss besteht.

g. Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 werden in regelmäßigen Abständen,
erstmalig nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung, anhand
sachlicher Kriterien auf ihre Angemessenheit überprüft und erforderlichenfalls
angepasst.

§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Mai 2025 in Kraft.