Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr.)
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
28. April 2025
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr.)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr.docx)
28. April 2025
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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr.)
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Beschlussvorlage Federführende Stelle: 102 Sachbearbeitung: Uhl Drucksache Nr.: 36/2025 Az.: 10/102 us An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 102 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 18.03.2025 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Feuerwehrstrukturkommission 21.03.2025 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Haupt- und Personalausschuss 07.04.2025 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 28.04.2025 beschließend öffentlich Betreff: Erlass einer Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr. Beschlussvorschlag: Der vorliegenden Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr wird zugestimmt. Zusammenfassende Begründung: Mit dem Erlass der Krankheitskosten-Zuschusssatzung werden die Zuschüsse zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung auf Grund der Rechtsprechung neu geregelt. Drucksache 36/2025 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr haben nach § 79 (1) LBG Anspruch auf freie Heilfürsorge. Alternativ kann der Dienstherr entsprechend § 79 (4) LBG Beihilfe und einen Zuschuss zu den Beiträgen einer Krankheitskostenversicherung gewähren. Die für Kommunalbeamte in Baden-Württemberg zuständige Beihilfestelle (Kommunaler Versorgungsverband BaWü) bietet für Einsatzbeamte der Feuerwehr die Option der freien Heilfürsorge nicht an. Somit besteht für die Feuerwehrbeamten der Stadt Lahr nur die Option des Zuschusses zur (privaten) Krankenversicherung. Die Stadt Lahr bezahlt ihren Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr aktuell einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 75,00 € pro Monat. Diese Zahlung erfolgte bisher auf Grund betrieblicher Übung ohne schriftliche Grundlage. Mit Urteil vom 17. November 2016 (Az. 4S 1942/14) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgelegt, dass die Entscheidung, ob freie Heilfürsorge oder Beihilfe einschließlich eines Zuschusses zur Krankheitskostenversicherung gewährt wird, kein Geschäft der laufenden Verwaltung ist und daher vom Gemeinderat getroffen werden muss. Bei der Gewährung eines Zuschusses zur Krankheitskostenversicherung muss die Höhe ebenfalls durch Gemeinderatsbeschluss in Form einer Satzung bestimmt werden. Um eine einheitliche Handhabung des Zuschusses zu ermöglichen, hat die Geschäftsstelle des Städtetags Baden-Württemberg eine Mustersatzung veröffentlicht, die in Abstimmung und Zusammenarbeit mit verschiedenen Städten erarbeitet wurde. Die Verwaltung schlägt vor, die in der Mustersatzung vorgeschlagene Regelung weitestgehend zu übernehmen. Lediglich 3 Änderungen werden vorgenommen: 1. Nach der Mustersatzung beträgt der monatlich zu leistende Zuschuss 80 % v.H. vom steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwand. Abweichend von dieser Festlegung erfolgt die Berechnung für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A7 und A8 85 % v.H. vom steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwand. Nach neusten gesetzlichen Änderungen ist die Besoldungsgruppe A7 im feuerwehrtechnischen Dienst entfallen. Auf Grund des Wegfalls der Besoldungsgruppe A7 und auch aus Gründen der Einheitlichkeit beabsichtigt die Stadt Lahr keine Unterscheidung der Berechnungsformel hinsichtlich unterschiedlicher Besoldungsgruppen. Dementsprechend fällt in § 2 (1) des Satzungsentwurfes die Abweichung entgegen der Mustersatzung des Städtetages weg. 2. Eine weitere Änderung ergibt sich ebenfalls im § 2. In Absatz 3 wurde hinzugefügt, dass der MindestZuschuss in Höhe von 75 € die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen darf. 3. In Absatz 4 wird eine unterjährige Neufestsetzung des Zuschusses ausgeschlossen. Ergänzt wird, dass bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit eine Neufestsetzung auch unterjährig erfolgen kann. Die Umsetzung der entsprechenden satzungsrechtlichen Vorgaben hat seit der Urteilsverkündung im Jahr 2016 einige Jahre in Anspruch genommen. Dies soll sich bei den betroffenen Beamten der Stadt Lahr nicht nachteilig auswirken. In ihrem Jahresbericht 2017stellt die Gemeindeprüfungsanstalt BadenWürttemberg (GPA) den Einsatzbeamten der Feuerwehr eine Umsetzung bis zum 31.12.2019 in Aussicht. Daher wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, den beiden bei der Stadt Lahr betroffenen Einsatzbeamten der Feuerwehr die erhöhte Zuschussbeträge rückwirkend ab 01.01.2020 zu erstatten (siehe § 2 des Satzungsentwurfes). Drucksache 36/2025 Seite 3 Durch die Erhöhung des Zuschusses erhöhen sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung aktuell die Personalkosten für die beiden Feuerwehrbeamten um insgesamt 115,00 € pro Monat. Durch die rückwirkende Erstattung des erhöhten Zuschusses ab dem 01.01.2020 fallen einmalige Personalausgaben an. Der Betrag kann im Vorfeld nicht genau festgelegt werden, da hierzu Nachweise der betreffenden Feuerwehrbeamten über die Höhe der Vorsorgeaufwendungen einzureichen sind. Berechnungen zufolge werden sich die einmaligen Personalausgaben auf ca. 4.800 € belaufen. Der Personalrat wurde gem. § 81 LPVG beteiligt und hat den Vorschlag der Verwaltung in seiner Sitzung vom 19.03.2025 befürwortet. Markus Ibert Oberbürgermeister Sébastien Tricard Abteilung Personal und Organisation Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Anlage(n): Anlage 0 Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr.docx Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.