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Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen 2024)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Hofmeister

Drucksache Nr.: 48/2025
Az.: 902.27/2024

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 25.03.2025
renz

beschließend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

07.04.2025

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

28.04.2025

beschließend

öffentlich

Betreff:
Ermächtigungsübertragungen 2024

Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat genehmigt gemäß § 21 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO) die Übertragung der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Haushaltsermächtigungen
2024 in das Haushaltsjahr 2025 wie folgt:
a) im Ergebnishaushalt: mit Aufwendungen in Summe von
(werden für übertragbar erklärt)
b) im Finanzhaushalt:
mit Einzahlungen in Summe von
mit Auszahlungen in Summe von

7.840.300 Euro
6.277.200 Euro
23.449.750 Euro

2. Der Gemeinderat stimmt zu, Ermächtigungsübertragungen der Verpflichtungsreserve für
bereits erteilte Planungsaufträge (ab der Bauausschreibung), erteilte Bauaufträge und abgeschlossene Maßnahmen ab dem kommenden Jahr durch den Oberbürgermeister beschließen zu lassen.
3. Der Gemeinderat erhält im Rahmen der jährlichen Beschlussfassung zu den verbleibenden Ermächtigungsübertragungen eine Auflistung der unter Ziffer 2 bereits gefassten Beschlüsse.

Zusammenfassende Begründung:
Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten die Haushaltsansätze des Haushaltsplans
(Haushaltsermächtigungen) nur für ein Haushaltsjahr. Für eine wirtschaftliche und kontinuierliche
Haushaltsführung ist es in bestimmten Fällen erforderlich, nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen
des Haushaltsplans ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen (=Ermächtigungsübertragung nach §
21 GemHVO).

Drucksache 48/2025

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation:
Wenn innerhalb des Haushaltvollzuges Maßnahmen oder verschiedene Anschaffungen in Auftrag gegeben und diese erst gegen Jahresende begonnen werden, tritt oftmals der Fall ein, dass die Lieferung
bzw. Leistung und Rechnungsstellung erst im darauffolgenden Jahr erfolgen. Die dafür vorhandenen
Haushaltsmittel werden grundsätzlich nicht automatisch übertragen. Hierfür gibt es das haushaltsrechtliche Instrument der „Ermächtigungsübertragungen“.
Nach § 21 Abs. 2 der GemHVO können Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets
im Ergebnishaushalt ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Durch die Übertragung stehen
die Mittel im Folgejahr, ggf. neben einem geplanten neuen Haushaltsansatz zusätzlich zur Verfügung.
Sie bleiben bis längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.
Die Übertragbarkeit der Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
im Finanzhaushalt ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 der GemHVO. Danach bleiben diese Ansätze
bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand
in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Auch bleiben nach § 21 Abs. 1 der GemHVO Ansätze für zweckgebundene investive Einzahlungen aus
Investitionszuwendungen und Investitionsbeiträgen sowie ähnlichen Entgelten, deren Eingang sicher
ist, analog der Regelungen für die investiven Auszahlungen für ihren Zweck verfügbar.
Haushaltsermächtigungen dürfen nicht übertragen werden, wenn der Zweck bereits erfüllt ist oder soweit sie dafür nicht mehr benötigt werden.
Insgesamt zeigt sich, dass im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung eine Veränderung des Bewilligungsverfahrens förderlich ist. Der Großteil der Ermächtigungsübertragungen liegt in der Verpflichtungsreserve, also den Übertragungen, denen eine rechtliche oder vertragliche Bindung zugrunde liegt.
Die Gemeindehaushaltsverordnung sieht die Entscheidung der Übertragung für diese bereits gebundenen Mittel in der Zuständigkeit des Bürgermeisters und/oder dem Fachbediensteten für das Finanzwesen (ggf. in Anlehnung an die Bewirtschaftungsbefugnis). Bei noch nicht eingegangenen Rechtsverpflichtungen kann eine Übertragung auf den Bürgermeister und/oder den Fachbediensteten für das
Finanzwesen vorgenommen werden. Anderenfalls bliebe die Entscheidung beim Gemeinderat.
In der Praxis hat in den vergangenen Jahren der Gemeinderat die Entscheidung über alle Ermächtigungsübertragungen getroffen und die Budgetregelungen haben keine expliziten Haushaltvermerke
enthalten.
Der Verwaltungsvorschlag sieht vor, die Ermächtigungsübertragungen für bereits erteilte Planungsaufträge (ab der Bauausschreibung), erteilte Bauaufträge und abgeschlossene Maßnahmen künftig durch
den Oberbürgermeister beschließen zu lassen und den Gemeinderat im Anschluss zu informieren. Die
sonstigen Übertragungen verbleiben beim Gemeinderat.

Drucksache 48/2025

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Zielsetzung:
Durch die Übertragbarkeit will der Gesetzgeber eine stetige und bedarfsorientierte Mittelbewirtschaftung ermöglichen. Dadurch besteht die Möglichkeit, auch nach Ende des Haushaltsjahres von noch
nicht ausgeschöpften Ermächtigungen Gebrauch zu machen und diese weiter zu bewirtschaften, Verpflichtungen einzugehen und Zahlungen zu leisten. Eine erneute Mittelveranschlagung entfällt.
Außerdem schützt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen insbesondere im Investitionsbereich vor unwirtschaftlicher Unterbrechung laufender Investitionsprojekte infolge nicht vorhandener Ansätze zu Beginn des jeweils folgenden Jahres.
Der Ratsbeschluss zu den Ermächtigungsübertragungen konnte bislang im Regelfall im April oder Mai
herbeigeführt werden. Erst nach dieser Beschlussfassung wurden die Ermächtigungsübertragungen
den Budgets des Folgejahres gutgeschrieben. Damit ging insbesondere am Jahresanfang eine fehlende Transparenz in der Haushaltsüberwachung einher.
Im Jahr 2025 wurde die Budgetsperre in SAP eingeführt, mit der ein Überziehen von Budgetansätzen
im unterjährigen Vollzug ohne die Bewilligung über- bzw. außerplanmäßiger Ausgaben nicht mehr möglich ist. Damit zeigt sich, dass für Rechnungen, welche vor dem Ratsbeschluss und der dann möglichen
Verbuchung eingehen, teilweise kein (ausreichendes) Budget zur Verfügung steht und somit keine Auszahlung erfolgen konnte. Im Sinne einer Übergangslösung wurden betroffene Ermächtigungsübertragen bereits vorbehaltlich des Gemeinderatsbeschlusses den Budgets des Folgejahres in SAP gutgeschrieben, um eine Rechnungsbegleichung zu gewährleisten. Durch die o.g. neue Verfahrensweise soll
insbesondere eine zeitliche Entspannung herbeigeführt werden und eine schnellere Abarbeitung gewährleistet werden.
Maßnahmen:
Die Übertragung der vorgeschlagenen Haushaltsermächtigungen 2024 wirkt sich auf das Gesamtergebnis und den Finanzierungsmittelbestand des folgenden Jahres 2025 aus. Da diese im Haushaltsplan
2024 veranschlagten und nun zur Übertragung vorgesehenen Mittel nicht ausgeschöpft worden sind,
ergibt sich eine vermeintlich anteilige Verbesserung des Gesamtergebnisses 2024 bzw. des Finanzierungsmittelbestandes 2024 in Bezug auf diese jährlichen Ansätze. Die Belastung durch die übertragenen Ermächtigungen erfolgt erst in dem Haushaltsjahr, in dem von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Dadurch verschlechtert sich das geplante Gesamtergebnis 2025 bzw. der Finanzierungsmittelbestand 2025. Diese Belastung wird durch die ausbleibende Belastung des Jahres 2024 bzw. die
Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands 2024 (anteilig) ausgeglichen bzw. finanziert.
Im Gemeindewirtschaftsrecht wird bei den Ermächtigungsübertragungen auch von sog. „Verpflichtungsreserven“ und „Verfügungsreserven“ gesprochen. Hierbei wird unterschieden zwischen der Übertragung von Haushaltsermächtigungen, bei denen die Gemeinde bereits Rechtsverpflichtungen (Auftragserteilungen, Abschlagszahlungen, …) eingegangen ist (Verpflichtungsreserve) und der Übertragung, wo noch keine Rechtsverpflichtungen bestehen (Verfügungsreserven).
Analog zur Vorgehensweise des vergangenen Jahres wurde die Auflistung der gesamten Ermächtigungsübertragungen neben der Trennung von Ergebnis- und Finanzhaushalt in eben diese Verpflichtungs- und Verfügungsreserven aufgeteilt und zusätzlich die Verpflichtungsreserve nach Bau- und Planungsaufträgen untergliedert. Bei Planungsaufträgen erfolgt eine Betrachtung der Planungsaufträge
nach bereits erfolgten Bauausschreibungen (im Regelfall ab LP 6), sowie Planungsaufträge, die sich
noch in der Entwurfsphase (von LP 1-5) befinden und dadurch relativ schnell gestoppt werden können.
Sofern mehrere Planungsaufträge bei einer Maßnahme vergeben wurden, erfolgte die Zuordnung nach
dem zeitlich fortgeschrittensten Auftrag.

Drucksache 48/2025

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Bis zur Beschlussfassung erbrachte Leistungen sowie Verpflichtungen aus bereits erfolgter Beauftragung wären entsprechend den vertraglichen Grundlagen abzüglich ersparter Aufwendungen bis dahin
abzurechnen.
In der beigefügten Anlage sind bei jeder Haushaltsposition entsprechende Begründungen zu den beantragten Ermächtigungsübertragungen angegeben.
Wie zuvor beschrieben soll dem Oberbürgermeister die Beschlussfassung für Ermächtigungsübertragungen für bereits erteilte Planungsaufträge (ab der Bauausschreibung), erteilte Bauaufträge und abgeschlossene Maßnahmen übertragen werden. Die Regelung soll erstmalig mit den Ermächtigungsübertragungen von 2025 nach 2026 umgesetzt werden.
Die Zuständigkeiten würden sich erstmalig ab 2026 wie folgt trennen (beispielhaft mit den Werten 2024):
Verfügungsreserve
(kein Auftrag erteilt)
Planungsauftrag erteilt
(Entwurfsphase)
Planungsauftrag erteilt
(ab Ausschreibungsphase)
Bauleistungsauftrag erteilt &
Maßnahme abgeschlossen
•
•

ErgebnisHH
585.350

Prozent
7,47 %

FinanzHH
2.145.450

Prozent
9,15 %

Zuständigkeit
Gemeinderat

488.400

6,23 %

8.087.650

34,49 %

Gemeinderat

1.220.900

15,57 %

1.376.650

5,87 %

Oberbürgermeister

5.545.650

70,73 %

11.840.000

50,49 %

Oberbürgermeister

Gemeinderat: Summe für 2024 = 11.306.850 Euro
Oberbürgermeister: Summe für 2024 = 19.983.200 Euro

Der Gemeinderat erhält dann im Rahmen der jährlichen Beschlussfassung zu den verbleibenden Ermächtigungsübertragungen eine Auflistung der durch den Oberbürgermeister gefassten Beschlüsse.
Dem Gemeinderat wird somit in gewohnter Weise ein Gesamtüberblick aller Ermächtigungsübertragungen vorgelegt.
Künftig wird diese Verfahrensweise in den Budgetregeln des Haushaltsplanes im Sinne eines Haushaltsvermerkes festgehalten.
Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Handlungsnotwendigkeit besteht insbesondere in der Reduzierung von Anzahl und Höhe der Anträge
auf einer Ermächtigungsübertragung sowie der Verringerung der Gesamtsumme. Ein möglicher Ansatz
zur Reduzierung der großen Bugwelle an Ermächtigungsübertragungen ist, in einem kommenden Planungsjahr auf die Veranschlagung neuer Maßnahmen zu verzichten und die Abarbeitung der Ermächtigungsübertragungen zu forcieren (umgangssprachlich „Sabbatjahr“).
Alternativ käme nur ein aufwändiger Systemwechsel mit einem generellen Verzicht auf Ermächtigungsübertragungen und entsprechender Mittelneuveranschlagung in Betracht, welcher jedoch auch auf
Grund des sehr hohen Haushalts- bzw. Übertragungsvolumens andere umsetzungsbezogene Schwierigkeiten mit sich bringt.

Drucksache 48/2025

Seite 5

Begründung:
Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung der früheren (kameralen) Haushaltsreste des
Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes im Zeitraum ab 2013 bis 2019 sowie die Ermächtigungsübertragungen im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (-NKHR-) ab 2020 für den Ergebnis- und Finanzhaushalt auf:
Haushaltsjahr

Haushaltsreste bis 2019 / Ermächtigungsübertragungen ab 2020
Verwaltungshaushalt/
Ergebnishaushalt
Aufwendungen
Euro

2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024

3.511.000
3.495.000
3.936.900
4.336.700
4.538.500
6.768.000
3.400.000
5.729.600
7.720.100
8.347.850
8.414.500
7.840.300

Vermögenshaushalt/
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Euro
Euro
3.929.000
3.902.200
5.109.600
4.454.600
6.265.000
4.148.000
1.760.000
3.768.400
3.438.800
5.734.050
6.207.250
6.277.200

9.455.000
10.249.400
9.242.750
12.153.100
20.246.500
14.317.000
19.165.000
21.265.200
19.388.650
24.645.250
22.753.400
23.449.750

Drucksache 48/2025

Seite 6

Anhand dieser Übersichten wird ersichtlich, dass die Ermächtigungsübertragungen weiterhin auf einem
sehr hohen Niveau liegen. Im Ausgabenbereich hat sich eine zahlenmäßige Verschiebung vom Ergebnis- in den Finanzhaushalt ergeben.
In der Anlage 1 sind die Positionen dargestellt, die aus dem Ergebnishaushalt 2024 in das Jahr 2025
übertragen werden sollen. Es handelt sich in der Summe um Aufwandsermächtigungen in einem Umfang von 7.840.300 Euro. Davon sind 7.254.950 Euro (rd. 92,5 %) als Verpflichtungsreserve und
585.350 Euro (rd. 7,5 %) als Verfügungsreserve anzusehen.
Jahr Gesamt
"kein Auftrag" Prozentanteil
2020 5.729.600 €
838.350 €
14,63
2021 7.720.100 €
1.674.450 €
21,69
2022 8.347.850 €
1.711.900 €
20,51
2023 8.414.500 €
895.600 €
10,64
2024 7.840.300 €
585.350 €
7,47

In der Anlage 2 sind die Positionen dargestellt, die als investive Maßnahmen bzw. Ermächtigungen aus
dem Finanzhaushalt 2024 in das Jahr 2025 übertragen werden sollen. In Summe handelt es sich um
Einzahlungsermächtigungen i.H.v. 6.277.200 Euro sowie um Auszahlungsermächtigungen i.H.v.
23.449.750 Euro. Bei den Auszahlungen sind 21.304.300 Euro (rd. 90,8 %) als Verpflichtungsreserve
und 2.145.450 Euro (rd. 9,2 %) als Verfügungsreserve anzusehen.
Jahr
2020
2021
2022
2023
2024

Gesamt
"kein Auftrag" Prozentanteil
21.265.200 €
2.830.800 €
13,31
19.388.650 €
3.659.350 €
18,87
24.645.250 €
1.479.250 €
6,00
22.753.400 €
1.468.550 €
6,45
23.449.750 €
2.145.450 €
9,15

Das gemeinsame Ziel sollte weiterhin bleiben, die Höhe der Ermächtigungsübertragungen nach und
nach weiter abzubauen.
Es wird darum gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Anlage 1) Gesamtliste Ermächtigungsübertragungen 2024_Ergebnishaushalt
Anlage 2) Gesamtliste Ermächtigungsübertragungen 2024_Finanzhaushalt
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.