Beschlussvorlage (Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG; Wahlen zum Aufsichtsrat)
28. April 2025
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Maier Drucksache Nr.: 79/2025 Az.: 921.5 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 101 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 08.04.2025 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Gemeinderat beschließend öffentlich 28.04.2025 Betreff: Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG; Wahlen zum Aufsichtsrat Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat wird gebeten, durch Wahl einen Beschluss dahingehend zu fassen, wer in den Aufsichtsrat der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG entsandt werden soll. 2. Der Gemeinderat wird gebeten, durch Wahl einen Beschluss dahingehend zu fassen, welche weiteren Mitglieder in der Hauptversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG AG zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden sollen. Zusammenfassende Begründung: Neuwahl des Aufsichtsrats bei der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG Drucksache 79/2025 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Auslaufen der Mandate Zielsetzung: Neuwahl des Aufsichtsrats Begründung: Beim Elektrizitätswerk Mittelbaden gibt es zwei Aufsichtsgremien. Eines bei der Kommanditgesellschaft und eines bei der Komplementärin, der Verwaltungs-AG. Die jeweilige Amtszeit dauert 4 Jahre. Dabei ist sinnvoll und gesellschaftsrechtlich praktikabel, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG gleichzeitig auch Mitglieder des Aufsichtsrats der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs-AG sind. Bei der letzten Aufsichtsratswahl in 2022 waren die Mandate zwischen den Gesellschaften nicht jahreszeitgleich, sondern mit einem Jahr Versatz besetzt. Daher sind die aktuellen Aufsichtsratsmitglieder nur für drei Jahre gewählt worden (Beschlussvorlage 16/2022). Mit der diesjährigen Aufsichtsratswahl werden die zukünftigen Mitglieder für vier Jahre gewählt. Über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs-AG wird in der Beschlussvorlage 81/2025 entschieden. Der Gesellschaftsvertrag der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG sieht folgende Regelung über die Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates vor: § 9 Aufsichtsrat (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, auf den vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesellschaftsvertrag die Vorschriften des Aktiengesetzes Anwendung finden. (2) Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mitgliedern und zwar aus zehn Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung gewählt werden, vier weiteren Mitgliedern, von denen je eines von den Städten Lahr und Offenburg, dem EWO sowie der EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH in den Aufsichtsrat entsandt werden, und sieben Mitgliedern, deren Wahl entsprechend den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes stattfindet. Das Vorschlagsrecht bezüglich der von der Gesellschafterversammlung zu wählenden Mitgliedern steht für drei Aufsichtsratssitze der Stadt Lahr, für zwei Aufsichtsratssitze der Stadt Offenburg, für einen Aufsichtsratssitz dem EWO, für drei Aufsichtsratssitze der EnBW sowie für einen Aufsichtsratssitz den sonstigen Gesellschafter zu. (3) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Schluss der ordentlichen Gesellschafterversammlung, in der die Wahl erfolgte und endet am Schluss der ordentlichen Gesellschafterversammlung im vierten Jahr nach der Wahl. Dem Aufsichtsrat der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG gehören als Vertreter der Stadt Lahr zurzeit an: 1) Oberbürgermeister Ibert (entsandt) 2) Stadtrat Roth (KFWL) (auf Vorschlag) Drucksache 79/2025 Seite 3 3) Stadtrat Hirsch (SPD) (auf Vorschlag) 4) Stadtrat Täubert (Die Grünen) (auf Vorschlag) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates läuft mit Ende der ordentlichen Gesellschafterversammlung am 25.Juni 2025 aus. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach der Kommunalwahl im Jahr 2024 hatte man sich auf eine Mandatsbesetzung in den Beteiligungsgesellschaften, Zweckverbänden und Mitgliedschaften entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im Gemeinderat geeinigt. Die derzeitige Aufsichtsratsbesetzung spiegelt diese Mehrheitsverhältnisse noch nicht wider. Neu wäre demnach folgende Besetzung vorzunehmen: Freie Wähler, AfD und CDU. Zu Ziffer 1) des Beschlussvorschlags: Nach § 9 Abs. 2 der Satzung wird je ein Mitglied von den vier Hauptgesellschaftern (EnBW, EWO, Stadt Lahr, Stadt Offenburg) entsandt. Dieses Entsendungsrecht gewährleistet, dass die vier Hauptgesellschafter jeweils ein Aufsichtsratsmitglied ohne Wahl durch die Hauptversammlung in den Aufsichtsrat entsenden können. Der Oberbürgermeister ist dabei nicht kraft Amtes Mitglied des Aufsichtsrats. In 2022 entsandte der Gemeinderat erneut Oberbürgermeister Ibert für die aktuell noch laufende Amtszeit (Beschlussvorlage Nr. 16.2022). Dieses Mandat läuft nunmehr aus. Um das Entsendungsrecht für die neue Aufsichtsratsperiode auszuüben, wird der Gemeinderat gebeten, durch Wahl einen Beschluss dahingehend zu fassen, wer in den Aufsichtsrat der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG entsandt werden soll. Zu Ziffer 2) des Beschlussvorschlags: Nach § 9 Abs. 2 der Satzung stehen der Stadt Lahr neben dem entsendeten Aufsichtsratsmitglied noch drei weiter Aufsichtsratsmandate zu. Damit die Gesellschafterversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG am 25. Juni 2025 die restlichen zehn Mitglieder des Aufsichtsrates wählen kann, ist vom Gemeinderat zunächst ein entsprechender Vorschlag für drei weitere Mitglieder zu unterbreiten. Die Wahlvorschläge sind der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG bis 29. April 2025 mitzuteilen. Der Vorschlag für die Wahl ergibt sich aus der Diskussion. Befangenheit Bei der Wahl der Aufsichtsräte der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG im Gemeinderat greifen die Befangenheitsvorschriften aus der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, da es sich in diesem Falle nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. D.h. die jeweiligen Gemeinderäte dürfen zwar Wahlvorschläge unterbreiten, aber beim Wahlvorgang sind die zur Wahl vorgeschlagenen Ratsmitglieder selbst befangen und müssen deutlich sichtbar vom Ratstisch abrücken, also den Bereich verlassen, der den Gemeinderäten vorbehalten ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass z.B. in den Zuschauerbereich gewechselt wird. Drucksache 79/2025 Seite 4 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.