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Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 2 (Steuersätze))

                                    
                                        Anlage 2

SATZUNG
zur Änderung der
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
in der Stadt Lahr
(Vergnügungssteuersatzung)
Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen
Fassung sowie §§ 2 und 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg
in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am XX.XX.2024
folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1
Änderung
1. § 7 – Steuerschuldner, Haftung –
Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
(3)

Der Steuersatz für Vergnügungen gemäß § 2 Ziff. 4 beträgt für jeden beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät
1. mit Geldgewinnmöglichkeit
25 v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens 70,00 €
2. ohne Geldgewinnmöglichkeit

50,00 €

b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät
1. mit Geldgewinnmöglichkeit
25 v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens 130,00 €
2. ohne Geldgewinnmöglichkeit

130,00 €

2. § 11 – Steueraufsicht, Betretungsrecht –
Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt Lahr berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu betreten.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2024

Der Oberbürgermeister

(Markus Ibert)