Beschlussvorlage (Anlage 2 - Synopse Streupflichtsatzung)
Sitzung: Ortschaftsrat Langenwinkel (13. Sitzung)
16. Dezember 2024
16. Dezember 2024
Alte Fassung Neue Fassung SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtverordnung) vom Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen: SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanliegenden zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Räum- und Streupflichtsatzung) vom Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2021 (GBl. S. 1040) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am …………. folgende Satzung beschlossen: §1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. (2) Für Grundstücke der Stadt, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei städtischen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz). (3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder soweit es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen §1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Den Straßenanliegenden obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. (2) Für Grundstücke der Stadt, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei städtischen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz). (3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder soweit es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen 1 Alte Fassung Neue Fassung nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz). nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz). §2 Verpflichtete (1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz). §2 Verpflichtete (1) Straßenanliegende im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanliegende gelten auch die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz). (2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. (2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanliegende für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. (3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur (3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, diejenigen Straßenanliegende auf deren Seite der Gehweg verläuft. verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Soweit auf der Straßenseite, auf welcher der Gehweg verläuft, keine Verpflichteten vorhanden sind, sind die Anliegenden auf der gegenüberliegenden Straßenseite verpflichtet. (4) Bei Straßen ohne Gehweg sind in ungeraden Jahren die Straßenanliegenden mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanliegenden mit geraden 2 Alte Fassung Neue Fassung Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen im Sinne von § 3 Abs. 2 zu räumen und zu streuen. Soweit in bestimmten Straßen die Straßenanliegenden nur ungerade oder nur gerade Hausnummern haben und insoweit eine Unterscheidung nach Satz 1 nicht möglich ist, sind bei einer NordSüd-Ausrichtung bzw. einer West-OstAusrichtung der Straßen die westlichen und nördlichen Straßenanliegenden in den ungeraden Jahren, die östlichen und südlichen Straßenanliegenden in den geraden Jahren verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen im Sinne von § 3 Abs. 2 zu räumen und zu streuen. §3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. (2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, die einseitige Fläche der Straße mit einer Breite von 1,50 m. (3) Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,50 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.a. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet. §3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind folgende dem öffentlichen Verkehr gewidmete und für den Fußverkehr vorgesehene Flächen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand: I. II. III. IV. (4) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Flächen. V. Gehwege entlang von Fahrbahnen, auch unter Arkaden, entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, mit einer Breite von 1,50 Meter, entsprechende Flächen am Rande der Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche, gemeinsame Radund Gehwege sowie sonstige Wege, die durch eine Benutzungspflicht oder ein Benutzungsrecht gekennzeichnet sind, Fußwege, auch Treppenwege. 3 Alte Fassung Neue Fassung (5) Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. (6) Bei Grundstücken, die von einer Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben, erstrecken sich die nach dieser Satzung zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg bzw. die weiteren in Abs. 2 bis 5 genannten Flächen an dem der Straße nächst gelegenen Grundstück, über das die Zufahrt oder der Zugang erfolgt. §4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten (1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Der Umfang der Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die Reinigung erstreckt sich räumlich auch auf die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume. §4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten (1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Der Umfang der Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die Reinigung erstreckt sich räumlich auch auf die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume. (2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen. (2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen. (3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. (3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder den Nachbarn zugeführt, noch in die Straßenrinnen oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. §5 Umfang des Schneeräumens (1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass §5 Umfang des Schneeräumens (1) Die Flächen, für die die Straßenanliegende verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass 4 Alte Fassung Neue Fassung Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen. Bei Fußwegen besteht die Verpflichtung für die Mitte des Fußweges. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen. Bei Fußwegen besteht die Verpflichtung für die Mitte des Fußweges. (2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. (2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanliegende verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. (3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen. (3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen. (4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden. (4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf den Nachbarn nicht zugeführt werden. (5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen im Rahmen des § 5 Abs. 1 die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zubzw. Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet ist. (5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen im Rahmen des § 5 Abs. 1 die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zubzw. Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet ist. §6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und §6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanliegenden die Gehwege 5 Alte Fassung Neue Fassung die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, daß sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche. und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von zu Fuß Gehenden bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche. (2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. (2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. (3) Die Verwendung von abtauenden bzw. gefrierpunktabsenkenden Stoffen wie z. B. Salz oder Harnstoff ist verboten. (3) Die Verwendung von abtauenden bzw. gefrierpunktabsenkenden Stoffen wie z. B. Salz oder Harnstoff ist verboten. (4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. §7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 22:00 Uhr. §7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte Die Gehwege müssen montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i.S. von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere 1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt, 2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt, 3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere 1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt, 2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt, 3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 6 Alte Fassung Neue Fassung genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut. genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 10 DM und höchstens 1000 DM und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 DM geahndet werden. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 500 Euro geahndet werden. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. §9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanliegender zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege vom 01.01.1990 außer Kraft. 7