Beschlussvorlage (Einrichtung von Fahrradstraßen in Lahr - Umsetzungsstufe 2 (2025/2026))
15. Mai 2025
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 612 Sachbearbeitung: Stehr Drucksache Nr.: 67/2025 Az.: An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 302 / 605 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 15.04.2025 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Beirat für Verkehrsangelegenhei- 15.05.2025 ten beschließend öffentlich Betreff: Einrichtung von Fahrradstraßen in Lahr - Umsetzungsstufe 2 (2025/2026) Beschlussvorschlag: Der Beirat für Verkehrsangelegenheiten spricht folgende Empfehlungen aus: 1. Es wird empfohlen, den Rosenweg auf seinen beiden Abschnitten durch eine verkehrsrechtliche Anordnung als Fahrradstraße auszuweisen, nachdem der westliche Abschnitt umgestaltet wurde. 2. Es wird empfohlen, den östlichen Teil der Raiffeisenstraße zwischen Druckhaus Kaufmann und Kfz-Zulassungsbehörde durch eine verkehrsrechtliche Anordnung als Fahrradstraße mit Haltverbotszone auszuweisen. Die Umsetzung erfolgt in Abhängigkeit der Mittelverfügbarkeit beim BGL-Budget der Abteilung Tiefbau noch 2025, spätestens aber 2026. Zusammenfassende Begründung: Beide Straßen sind Hauptrouten für den Radverkehr verschiedenster Art (Schülerverkehr, Pendlerverkehr, Freizeitverkehr), die durch geeignete Maßnahmen, wie die Ausweisung als Fahrradstraße, komfortabel und sicher zu gestalten sind. Drucksache 67/2025 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Rosenweg Im Zuge der Beratung der Beschlussvorlage Nr. 175/2022 hat der Gemeinderat die Sanierung und Umgestaltung des westlichen Abschnitts des Rosenwegs beschlossen. Im Beschlussvorschlag wurde darauf hingewiesen, dass eine Beratung über die Anordnung einer Fahrradstraße auf Grundlage einer separaten Beschlussvorlage erfolgen wird, welche den Gremien nun hiermit vorgelegt wird. Mit der Maßnahmenumsetzung soll vrstl. im Herbst 2025 begonnen werden. Raiffeisenstraße Von Langenwinkel aus kommend endet der parallel zur Kreisstraße 5344 verlaufende Geh-/Radweg auf Höhe der Zufahrt zur Hursterhofbrücke zwischen Druckhaus Kaufmann und Dekra. Im weiteren Verlauf wird der Radverkehr auf dem östlichen Teil der Raiffeisenstraße geführt, welcher allein der Erschließung der anliegenden Unternehmen dient. Ein gesichertes Angebot für den Radverkehr ist dort nicht vorhanden. Bei der Kfz-Zulassungsbehörde erfolgt ein Wechsel auf die eigentliche Raiffeisenstraße weiter in Richtung Kreisverkehr Rheinstraße/Flugplatzstraße. Es besteht keine Benutzungspflicht dieses östlichen Teils. Die wegweisende Beschilderung für den Radverkehr empfiehlt aber diese Route für beide Fahrtrichtungen. Eine gesicherte Alternativroute, bspw. durch die Theodor-KaufmannStraße oder die Tullastraße im Industriegebiet West, besteht nicht. Zielsetzung: Ziel ist die Förderung des Radverkehrs im Hinblick auf eine Komfortsteigerung u.a. durch eine kürzere „Reisezeit“ sowie die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Mit allen radverkehrsfördernden Maßnahmen wird die Zielsetzung aus dem Verkehrsentwicklungsplan verfolgt, den Anteil des Radverkehrs am Modal Split bis zum Jahr 2030 von 14 %, dem Ausgangswert aus dem Jahr 2019, auf 21 % zu erhöhen. Maßnahmen: Rosenweg Nach der Sanierung und Umgestaltung des westlichen Abschnitts soll eine Fahrradstraße auf beiden Abschnitten angeordnet werden. Zudem soll der Radverkehr die Willy-Brandt-Straße zukünftig bevorrechtigt über eine rot markierte Radfurt queren können (siehe Beschlussvorlagen Nr. 175/2022 und Nr. 65/2025). Für die Verkehrsteilnehmenden wird die Fahrradstraße durch das Verkehrszeichen Nr. 244.1 StVO „Beginn einer Fahrradstraße" verdeutlicht, welches zusätzlich als Piktogramm auf der Fahrbahn markiert wird. Parallel zum Parkstreifen wird ein Sicherheitstrennstreifen markiert. Raiffeisenstraße Auf dem östlichen Teil der Raiffeisenstraße wird zwischen der Zufahrt zur Hursterhofbrücke im Süden und der Kfz-Zulassungsbehörde im Norden eine Fahrradstraße angeordnet. Für die Verkehrsteilnehmenden wird die Fahrradstraße durch das Verkehrszeichen Nr. 244.1 StVO „Beginn einer Fahrradstraße" verdeutlicht, welches zusätzlich als Piktogramm auf der Fahrbahn markiert wird. Im Kreuzungsbereich zwischen Druckhaus Kaufmann und TÜV Süd wird die Vorfahrtsregelung geändert und entsprechend beschildert, sodass die Fahrradstraße bevorrechtigt ist. Zusätzlich wird auf dem gesamten Drucksache 67/2025 Seite 3 Abschnitt eine Haltverbotszone angeordnet. Die anliegenden Unternehmen verfügen über ausreichende Flächen auf ihren Grundstücken, sodass Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand nicht erforderlich sind. Allgemeines zu Fahrradstraßen Zur Förderung des Radverkehrs wurde im Rahmen der 24. StVO-Novelle (1998) die Anordnungsmöglichkeit einer Fahrradstraße eingeführt und deren Regelungen in nachfolgenden Novellen fortgeschrieben. Das Konzept der Fahrradstraßen in Lahr basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) sowie ergänzend einer Auswahl an Fachliteratur aus dem Verkehrswesen wie bspw. den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA)“ den „Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen (RASt)“ oder den „Musterlösungen für Radverkehrsanlagen in Baden-Württemberg“. Darin heißt es u.a.: • Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. • Der Radverkehr muss nicht die vorherrschende Verkehrsart sein. • Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden. • Dieser ist dann dem Radverkehr untergeordnet und muss sich der Geschwindigkeit des Radverkehrs anpassen, um eine Gefährdung auszuschließen. • Radfahrer dürfen nebeneinander fahren. • In Fahrradstraßen darf geparkt werden, falls keine Beschilderung dies verbietet oder einschränkt. Auf Senkrecht- oder Schrägparkstände sollte grundsätzlich verzichtet werden. Längsparkstände auf der Fahrbahn sollen den Verkehrsfluss des Radverkehrs und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. • Die Fahrradstraße sollte gegenüber Einmündungen vorfahrtsberechtigt sein. Ergänzend zur StVO-Beschilderung sind Markierungen empfehlenswert, bspw. farbige und flächige Furtmarkierungen mit dem Sinnbild „Fahrrad“ (Rad-Piktogramm) und Richtungspfeilen zur Verdeutlichung der Vorfahrtsberechtigung sowie die Markierung des Verkehrszeichens „Fahrradstraße“ am Anfang der Fahrradstraße, hinter Einmündungsbereichen und ergänzend in regelmäßigen Abständen bei langen Fahrradstraßen. Bisherige Erfahrungen Bislang wurden in der Klostermühlgasse und in der Altmühlgasse Fahrradstraßen eingerichtet. Insbesondere zur Fahrradstraße Klostermühlgasse gibt es viele positive Rückmeldungen aus der Bürgerschaft. Vor allem die Fahrradpendler loben die durchgehende Vorfahrtsberechtigung zwischen Rosenpark und Max-Planck-Straße. Die Fahrradstraße Rosenweg stellt eine sinnvolle und von vielen Nutzenden gewünschte Ergänzung auf der Hauptradverkehrsachse Lahr-Kuhbach-Reichenbach-SeelbachSchuttertal dar. Drucksache 67/2025 Seite 4 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☒Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☒Nein Zum jetzigen Zeitpunkt ist keine präzise Kostenschätzung möglich. Die Kosten werden aber weniger als 50.000 EUR betragen. Folgende Kostenstelle und folgender Investitionsauftrag werden mit der angegebenen Mittelfreigabe zur Finanzierung herangezogen: Kostenstelle/Inv.auftrag Kostenart KST 54105011 KA 44550000 I54100020027 KA 78720000 Beschreibung Verkehrsausstattung Erstattungen an BGL Umgestaltung des Rosenwegs Auszahlung für Tiefbaumaßnahmen Mittelfreigabe 2025 337.400,00 EUR 471.250,00 EUR (Ermächtigungsübertragung 20242025) Sollte sich die Umsetzung teilweise bis ins Jahr 2026 hinziehen oder verschieben, sind im Haushaltsplan 2026 Mittel unter den oben genannten Kostenstellen und Investitionsaufträgen erforderlich. In der Regel handelt es sich um Pauschalen, die in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung stehen. Unter Umständen werden zusätzlich Ermächtigungsübertragungen beantragt. Tilman Petters Stefan Löhr Martin Stehr Anlage(n): - Anlage 0 - Anlage 1: Stadtplanausschnitt Fahrradstraße Rosenweg - Anlage 2: Stadtplanausschnitt Fahrradstraße Raiffeisenstraße Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.