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Beschlussvorlage (Sanierung der Burgruine Hohengeroldseck - Zuschuss an den Verein zur Erhaltung der Burgruine Hohengeroldseck e.V.)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt 61, Lütkenhaus
Abt. 201, Wurth

Datum: 10.06.2013 Az.: -0688 Lü/Ko

Drucksache Nr.: 128/2013

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

15.07.2013

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

-----------

Betreff:

Sanierung der Burgruine Hohengeroldseck
- Zuschuss an den Verein zur Erhaltung der Burgruine Hohengeroldseck e.V.

Beschlussvorschlag:

Der Verein zur Erhaltung der Burgruine Hohengeroldseck e.V. erhält für den
II. Bauabschnitt der anstehenden Sanierungsmaßnahmen am Kulturdenkmal
Burgruine Hohengeroldseck einen zweckgebundenen Zuschuss
in Höhe von 15.000,- €.

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 128/2013

Seite - 2 -

Begründung:
An der Burgruine Hohengeroldseck, einer der bedeutendsten Burgruinen des 13./14.
Jahrhunderts im Regierungsbezirk Freiburg, wurden in den Jahren 2010 und 2011 in
einem 1. Teilabschnitt umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Die Stadt
Lahr hat sich an den Kosten für diesen 1. Teilabschnitt, die rund 405.000,- € umfassen, mit 6.700,- € beteiligt (Beschluss HPA vom 19.09.2010).
Der Verein zur Erhaltung der Burgruine Hohengeroldseck e.V. möchte in diesem Jahr
den II. Bauabschnitt der Sanierungsmaßnahmen an der Burgruine mit einem Gesamtvolumen von 292.083, - € durchführen. Ohne diese Baumaßnahmen wäre die
Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet, so dass der Zugang zur Burg gesperrt
werden müsste.
Die Maßnahme soll aus Eigenmitteln, Zuschüssen aus dem DenkmalschutzSonderprogramm III des Bundes, der Denkmalstiftung, des Landesdenkmalamtes
und der Umlandgemeinden finanziert werden. Bei der Antragsstellung zu den Fördermitteln wurde davon ausgegangen, dass der Verein einen Eigenanteil in Höhe
von 31.000, - € übernimmt und Landesmittel in Höhe von 144.000, - € fließen, die jedoch nur mit 115.290, - € bewilligt wurden. Um einen Teil des Defizits auszugleichen,
hat der Verein im Jahr 2012 bei der Stadt Lahr und der Gemeinde Seelbach einen
weiteren Zuschussantrag gestellt. Im Haushaltsplan der Stadt Lahr für das Jahr 2013
sind für den II. Bauabschnitt der Sanierungsmaßnahme Zuschussmittel in Höhe von
15.000, - € veranschlagt.
Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß den Angaben des Vereins zur Erhaltung
der Burgruine Hohengeroldseck e.V.:
Kosten II. Bauabschnitt
- Gerüstbauarbeiten
- Natursteinarbeiten + Statische Sicherungsarbeiten
- Ingenieurleistungen
Gesamtkosten

39.270,00 €
241.198,00 €
11.615,00 €
292.083,00 €

Finanzierung II. Bauabschnitt
Eigenmittel Verein
Mittel von öffentlichen Stellen und zwar
a) Nachbargemeinden
Lahr 15.000 €, Biberach 10.000 €, Zell 10.000 €
Seelbach 15.000 €, Schuttertal 2.500 €
b) des Bundes aus (Denkmalschutz-Sonderprogramm III)
Stiftungsmittel- Denkmalstiftung BW
des Landes
Summe:

36.293,00 €
52.500,00 €
60.000,00 €
28.000,00 €
115.290,00 €
292.083,00 €

Die Entscheidungsbefugnis über Zuschüsse zwischen 5.000,- bis 25.000,- € liegt
beim Haupt- und Personalausschuss. Die Zuschussmittel in Höhe von 15.000, - €
sind im Haushaltsplan 2013 unter der Haushaltsstelle 1.3660.717000 (Denkmalpflege - Zuweisungen und Zuschüsse an übrige Bereiche) bereitgestellt.
Die Verwaltung empfiehlt dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

Karl Langensteiner-Schönborn

Jürgen Trampert

Sabine Fink

Hinweis
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in
der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.