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Beschlussvorlage (Landesgartenschau Lahr 2018 Bewilligung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung Vergabe der Freianlagenplanung, Daueranlagen, Leistungsphasen (LP) 1-5)

17. Dezember 2012
                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Kopf

Datum: 04.12.2012 Az.: -0684 Et/Ko Drucksache Nr.: 151/2012

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

21.11.2012

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Haupt- und Personalausschuss

03.12.2012

vorberatend

nichtöffentlich

einstimmig

Gemeinderat

17.12.2012

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Landesgartenschau Lahr 2018
- Bewilligung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung
- Vergabe der Freianlagenplanung, Daueranlagen, Leistungsphasen (LP) 1-5

Beschlussvorschlag:

1. Der Gemeinderat bewilligt gemäß § 86 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bei der Finanzposition 2.5850.960000-002 (Landesgartenschau 2018 – Planungsleistungen) in Höhe von 490.000,-- €.
2. Die Deckung der überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung erfolgt in gleicher Höhe durch eine Übertragung der bei der Finanzposition 2.6300.950000074 (Gemeindestraßen – Umbau Einmündung Hohbergweg in die B415 mit
Erneuerung der Brücke) veranschlagten Verpflichtungsermächtigung.
3. Das Landschaftsarchitekturbüro club L 94 GmbH aus Köln erhält den Auftrag
für die Freiflächenplanung des Landesgartenschaugeländes (Daueranlagen),
Leistungsphasen 1 – 5 (Grundlagenermittlung bis Ausführungsplanung); Vertragsabschluss im Jahr 2012.

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 151/2012

Seite - 2 -

Begründung:
Die Gewinner des landschaftsplanerischen Wettbewerbes „Landesgartenschau Lahr
2018“, die Landschaftsarchitekten club L 94 aus Köln, sollen mit der Freianlagenplanung der Daueranlagen (LP 1 – 5) für die beiden Parks beauftragt werden. Die Stadt
hat sich in der Auslobung des landschaftsplanerischen Wettbewerbes verpflichtet, den
Preisträger mindestens mit den Leistungsphasen 2 – 5 zu beauftragen.
Grundlage für die Berechnung des Honorars nach § 38 und 39 der Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist gem. § 6 HOAI die Kostenberechnung und
soweit diese nicht vorliegt, die Kostenschätzung. Bei diesem Auftrag richtet sich das
Honorar nach der Kostenschätzung. Auf dieser Grundlage ergeben sich für das Honorar der Landschaftsplaner für die Daueranlagenplanung der LGS anrechenbare Kosten exklusive See, Sportstätten sowie den Freianlagen um Sporthalle und Kindertagesstätte in Höhe von 10.048.378,00 € netto.
Die freiraumplanerische Objektgestaltung für die Daueranlagen im Landesgartenschaugelände wird in Honorarzone IV – Mittelsatz angesiedelt. Zunächst sollen die
Leistungsphasen 1 – 5 (Grundlagenermittlung bis Ausführungsplanung) beauftragt
werden. Hintergrund hierfür ist die anschließende Möglichkeit, ein Ingenieurbüro aus
der Region mit den restlichen Leistungsphasen 6 - 8 (Vergabe, Bauüberwachung, Objektbetreuung) zu beauftragen, um eine bessere örtliche Präsenz auf der Baustelle sicherstellen zu können. Club L 94 soll zur Qualitätssicherung die künstlerische Oberbauleitung erhalten, das bedeutet, dass die Landschaftsplaner die Ausführung der
Gestaltung und die Übereinstimmung mit ihren Planungen überwachen. Die Leistungsphasen sollen dann zwischen den Planern aus Köln und einem regionalen Büro
aufgeteilt werden. Es ist beabsichtigt, einen entsprechenden Beschluss hierüber Mitte/Ende nächsten Jahres zur Beratung vorzulegen.
Die anrechenbaren Kosten der Daueranlagenplanung liegen oberhalb der in § 39
HOAI genannten Sätze, daher kann das Honorar gem. § 7 Abs. 2 HOAI frei vereinbart
werden. Die Landschaftsplaner bieten der Stadt eine Vergütung in Höhe von 11,55 %
der anrechenbaren Kosten zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer an. Dies wird von
der Verwaltung mit Blick auf eine erweitere Honorar-Tabelle aus den Richtlinien der
staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung BW für die Beteiligung freiberuflich
Tätiger (RifT) als angemessen erachtet.
Die Nebenkosten werden pauschal mit 0,25 % der anrechenbaren Kosten berechnet.
Als Reisekosten fallen Bahnfahrten (2. Klasse), Taxifahrten sowie Tagesgeld als Ersatz für Mehraufwendungen an. Die Kosten pro Person und Termin liegen demnach
bei 138,00 €. Die Arbeitszeit ist im Gesamthonorar enthalten, es sind 80 Termine angesetzt.
Insgesamt werden sich die Kosten für das Honorar der zu beauftragenden Leistungsphasen 1-5 auf circa 800.000 € brutto belaufen. Die Honorarkosten werden nach Realisierung der Maßnahmen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten ermittelt und
ausbezahlt. Für den Vertrag wird das geschätzte Kostenvolumen als Basis verwendet.

Drucksache 151/2012

Seite - 3 -

Die Verwaltung empfiehlt, auf der Grundlage des vorliegenden Ergebnisses des landschaftsplanerischen Wettbewerbes die Freianlagenplanung der Daueranlagen (Leistungsphasen 1-5) gem. §§ 38 ff. HOAI 2009 an die Landschaftsarchitekten club L 94
GmbH in Köln zu vergeben.
Seitens der Verwaltung ist vorgesehen, den Vertrag noch im laufenden Kalenderjahr
2012 abzuschließen. Zur Auftragsvergabe der Freianlagenplanung (Leistungsphasen
1-5) wird die komplette Auftragssumme von 800.000 € im Haushaltsjahr 2012 benötigt. Tatsächlich stehen planmäßig 300.000 € plus 10.000 € Verpflichtungsermächtigung im Jahr 2012 zur Verfügung.
Daher ist für die Vergabeentscheidung durch den Gemeinderat (noch) im Jahr
2012 die vorherige Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen notwendig. Diese soll in Ergänzung zum bereits vorhandenen Haushaltsansatz sowie der
vorhandenen Verpflichtungsermächtigung im Gesamtwert von 310.000,-- € durch
die Bereitstellung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung in Höhe von
490.000,-- € erfolgen.
Im Jahr 2013 ist zwingend beabsichtigt, das Brückenbauwerk über die Schutter im
Zuge des Umbaus der Einmündung des Hohbergweges in die B415 komplett zu
erneuern. Diese Maßnahme war bislang als GVFG – Maßnahme (GVFG = Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) angemeldet und sollte unter Berücksichtigung
von Landeszuwendungsmittel bautechnisch im Jahr 2013 (Februar bis Oktober)
umgesetzt werden.
Hierfür ist im Haushaltsplan 2012 ein Mittelansatz in Höhe von 20.000,-- € (für die
Ausführungsplanung und Ausschreibungskosten) veranschlagt sowie eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 960.000,-- € (als haushaltsrechtliche Voraussetzung für die Ausschreibung und Vergabeentscheidung im Jahr 2012) eingestellt.
In der aktuellen mittelfristigen Finanzplanung (mehrjähriges Maßnahmenprogramm) sind für die Baumaßnahme im Finanzplanungsjahr 2013 Ausgaben in Höhe von 960.000,-- € unter gleichzeitig erwarteter GVFG-Fördermittel in Höhe von
538.000,-- € vorgesehen.
Im Zusammenhang mit mehrfachen Nachfragen, insbesondere mit dem Förderstopp von Neubaumaßnahmen im kommunalen Straßenbau hat sich auf Grund der
Verflechtung Bundesstraße B 415/Kommunale Straße (Gemeindeverbindungsstraße Hohbergweg) die Möglichkeit aufgetan, eine finanzielle Unterstützung im Rahmen einer gemeinsamen Baumaßnahme Bund-Stadt zu erhalten. Im Hinblick auf
die Kostenträgerschaft und Kostenteilungsvereinbarung sind jedoch aktuelle Verkehrszähldaten zu ermitteln. Die Verkehrszählung wurde Ende Oktober 2012
durchgeführt. Nach Auswertung der Verkehrszähldaten wird nach der Straßenkreuzungsrichtlinie im Verhältnis der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste und
deren Verkehrsmenge die Kostenteilung festgelegt. Da dieses Verfahren mit Sicherheit erst Ende 2012 abgeschlossen sein wird, kann die bislang im Jahr 2012
vorgesehene Ausschreibung und Vergabe der Baumaßnahme Hohbergweg/B415
(frühestens) zu Beginn des Jahres 2013 erfolgen.

Somit wird die im Haushaltsplan 2012 für diese Maßnahme eingestellte Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 960.000,-- € nicht benötigt bzw. nicht in Anspruch

Drucksache 151/2012

Seite - 4 -

genommen und kann somit bei Bedarf auf andere Maßnahmen über/außerplanmäßig umgeschichtet bzw. übertragen werden. Eine (Teil-)Übertragung
dieser Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 470.000,-- € für die Maßnahme
„Ausbau der Wylerter Hauptstraße“ im Stadtteil Kippenheimweiler ist bereits erfolgt
(Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2012).
Nach § 86 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg dürfen Verpflichtungen
zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.
Im vorliegenden Fall ist beides gegeben.
Es wird gebeten, dem vorseitigen Beschlussvorschlag zuzustimmen.

Karl Langensteiner-Schönborn

Sabine Fink

Jürgen Trampert

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.