Beschlussvorlage (Landesgartenschau Lahr 2018 Bewilligung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung Vergabe der Freianlagenplanung, Daueranlagen, Leistungsphasen (LP) 1-5)
Sitzung: Gemeinderat (10. Sitzung)
17. Dezember 2012
17. Dezember 2012
Beschlussvorlage Amt: 61 Kopf Datum: 04.12.2012 Az.: -0684 Et/Ko Drucksache Nr.: 151/2012 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 21.11.2012 vorberatend öffentlich Einstimmig Haupt- und Personalausschuss 03.12.2012 vorberatend nichtöffentlich einstimmig Gemeinderat 17.12.2012 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Betreff: Landesgartenschau Lahr 2018 - Bewilligung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung - Vergabe der Freianlagenplanung, Daueranlagen, Leistungsphasen (LP) 1-5 Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat bewilligt gemäß § 86 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bei der Finanzposition 2.5850.960000-002 (Landesgartenschau 2018 – Planungsleistungen) in Höhe von 490.000,-- €. 2. Die Deckung der überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung erfolgt in gleicher Höhe durch eine Übertragung der bei der Finanzposition 2.6300.950000074 (Gemeindestraßen – Umbau Einmündung Hohbergweg in die B415 mit Erneuerung der Brücke) veranschlagten Verpflichtungsermächtigung. 3. Das Landschaftsarchitekturbüro club L 94 GmbH aus Köln erhält den Auftrag für die Freiflächenplanung des Landesgartenschaugeländes (Daueranlagen), Leistungsphasen 1 – 5 (Grundlagenermittlung bis Ausführungsplanung); Vertragsabschluss im Jahr 2012. BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 151/2012 Seite - 2 - Begründung: Die Gewinner des landschaftsplanerischen Wettbewerbes „Landesgartenschau Lahr 2018“, die Landschaftsarchitekten club L 94 aus Köln, sollen mit der Freianlagenplanung der Daueranlagen (LP 1 – 5) für die beiden Parks beauftragt werden. Die Stadt hat sich in der Auslobung des landschaftsplanerischen Wettbewerbes verpflichtet, den Preisträger mindestens mit den Leistungsphasen 2 – 5 zu beauftragen. Grundlage für die Berechnung des Honorars nach § 38 und 39 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist gem. § 6 HOAI die Kostenberechnung und soweit diese nicht vorliegt, die Kostenschätzung. Bei diesem Auftrag richtet sich das Honorar nach der Kostenschätzung. Auf dieser Grundlage ergeben sich für das Honorar der Landschaftsplaner für die Daueranlagenplanung der LGS anrechenbare Kosten exklusive See, Sportstätten sowie den Freianlagen um Sporthalle und Kindertagesstätte in Höhe von 10.048.378,00 € netto. Die freiraumplanerische Objektgestaltung für die Daueranlagen im Landesgartenschaugelände wird in Honorarzone IV – Mittelsatz angesiedelt. Zunächst sollen die Leistungsphasen 1 – 5 (Grundlagenermittlung bis Ausführungsplanung) beauftragt werden. Hintergrund hierfür ist die anschließende Möglichkeit, ein Ingenieurbüro aus der Region mit den restlichen Leistungsphasen 6 - 8 (Vergabe, Bauüberwachung, Objektbetreuung) zu beauftragen, um eine bessere örtliche Präsenz auf der Baustelle sicherstellen zu können. Club L 94 soll zur Qualitätssicherung die künstlerische Oberbauleitung erhalten, das bedeutet, dass die Landschaftsplaner die Ausführung der Gestaltung und die Übereinstimmung mit ihren Planungen überwachen. Die Leistungsphasen sollen dann zwischen den Planern aus Köln und einem regionalen Büro aufgeteilt werden. Es ist beabsichtigt, einen entsprechenden Beschluss hierüber Mitte/Ende nächsten Jahres zur Beratung vorzulegen. Die anrechenbaren Kosten der Daueranlagenplanung liegen oberhalb der in § 39 HOAI genannten Sätze, daher kann das Honorar gem. § 7 Abs. 2 HOAI frei vereinbart werden. Die Landschaftsplaner bieten der Stadt eine Vergütung in Höhe von 11,55 % der anrechenbaren Kosten zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer an. Dies wird von der Verwaltung mit Blick auf eine erweitere Honorar-Tabelle aus den Richtlinien der staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung BW für die Beteiligung freiberuflich Tätiger (RifT) als angemessen erachtet. Die Nebenkosten werden pauschal mit 0,25 % der anrechenbaren Kosten berechnet. Als Reisekosten fallen Bahnfahrten (2. Klasse), Taxifahrten sowie Tagesgeld als Ersatz für Mehraufwendungen an. Die Kosten pro Person und Termin liegen demnach bei 138,00 €. Die Arbeitszeit ist im Gesamthonorar enthalten, es sind 80 Termine angesetzt. Insgesamt werden sich die Kosten für das Honorar der zu beauftragenden Leistungsphasen 1-5 auf circa 800.000 € brutto belaufen. Die Honorarkosten werden nach Realisierung der Maßnahmen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten ermittelt und ausbezahlt. Für den Vertrag wird das geschätzte Kostenvolumen als Basis verwendet. Drucksache 151/2012 Seite - 3 - Die Verwaltung empfiehlt, auf der Grundlage des vorliegenden Ergebnisses des landschaftsplanerischen Wettbewerbes die Freianlagenplanung der Daueranlagen (Leistungsphasen 1-5) gem. §§ 38 ff. HOAI 2009 an die Landschaftsarchitekten club L 94 GmbH in Köln zu vergeben. Seitens der Verwaltung ist vorgesehen, den Vertrag noch im laufenden Kalenderjahr 2012 abzuschließen. Zur Auftragsvergabe der Freianlagenplanung (Leistungsphasen 1-5) wird die komplette Auftragssumme von 800.000 € im Haushaltsjahr 2012 benötigt. Tatsächlich stehen planmäßig 300.000 € plus 10.000 € Verpflichtungsermächtigung im Jahr 2012 zur Verfügung. Daher ist für die Vergabeentscheidung durch den Gemeinderat (noch) im Jahr 2012 die vorherige Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen notwendig. Diese soll in Ergänzung zum bereits vorhandenen Haushaltsansatz sowie der vorhandenen Verpflichtungsermächtigung im Gesamtwert von 310.000,-- € durch die Bereitstellung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 490.000,-- € erfolgen. Im Jahr 2013 ist zwingend beabsichtigt, das Brückenbauwerk über die Schutter im Zuge des Umbaus der Einmündung des Hohbergweges in die B415 komplett zu erneuern. Diese Maßnahme war bislang als GVFG – Maßnahme (GVFG = Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) angemeldet und sollte unter Berücksichtigung von Landeszuwendungsmittel bautechnisch im Jahr 2013 (Februar bis Oktober) umgesetzt werden. Hierfür ist im Haushaltsplan 2012 ein Mittelansatz in Höhe von 20.000,-- € (für die Ausführungsplanung und Ausschreibungskosten) veranschlagt sowie eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 960.000,-- € (als haushaltsrechtliche Voraussetzung für die Ausschreibung und Vergabeentscheidung im Jahr 2012) eingestellt. In der aktuellen mittelfristigen Finanzplanung (mehrjähriges Maßnahmenprogramm) sind für die Baumaßnahme im Finanzplanungsjahr 2013 Ausgaben in Höhe von 960.000,-- € unter gleichzeitig erwarteter GVFG-Fördermittel in Höhe von 538.000,-- € vorgesehen. Im Zusammenhang mit mehrfachen Nachfragen, insbesondere mit dem Förderstopp von Neubaumaßnahmen im kommunalen Straßenbau hat sich auf Grund der Verflechtung Bundesstraße B 415/Kommunale Straße (Gemeindeverbindungsstraße Hohbergweg) die Möglichkeit aufgetan, eine finanzielle Unterstützung im Rahmen einer gemeinsamen Baumaßnahme Bund-Stadt zu erhalten. Im Hinblick auf die Kostenträgerschaft und Kostenteilungsvereinbarung sind jedoch aktuelle Verkehrszähldaten zu ermitteln. Die Verkehrszählung wurde Ende Oktober 2012 durchgeführt. Nach Auswertung der Verkehrszähldaten wird nach der Straßenkreuzungsrichtlinie im Verhältnis der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste und deren Verkehrsmenge die Kostenteilung festgelegt. Da dieses Verfahren mit Sicherheit erst Ende 2012 abgeschlossen sein wird, kann die bislang im Jahr 2012 vorgesehene Ausschreibung und Vergabe der Baumaßnahme Hohbergweg/B415 (frühestens) zu Beginn des Jahres 2013 erfolgen. Somit wird die im Haushaltsplan 2012 für diese Maßnahme eingestellte Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 960.000,-- € nicht benötigt bzw. nicht in Anspruch Drucksache 151/2012 Seite - 4 - genommen und kann somit bei Bedarf auf andere Maßnahmen über/außerplanmäßig umgeschichtet bzw. übertragen werden. Eine (Teil-)Übertragung dieser Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 470.000,-- € für die Maßnahme „Ausbau der Wylerter Hauptstraße“ im Stadtteil Kippenheimweiler ist bereits erfolgt (Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2012). Nach § 86 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg dürfen Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. Im vorliegenden Fall ist beides gegeben. Es wird gebeten, dem vorseitigen Beschlussvorschlag zuzustimmen. Karl Langensteiner-Schönborn Sabine Fink Jürgen Trampert Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.