Beschlussvorlage (Gemeinnützigkeitssatzung für die Chrysanthema Lahr)
17. Dezember 2012
Satzung für die Chrysanthema Lahr als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art (BgA) der Stadt Lahr/Schwarzwald vom XX.XX.XXXX Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581 ff., berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), am XX.XX.XXXX folgende Satzung für den Betrieb gewerblicher Art „Chrysanthema Lahr“ beschlossen: § 1 Aufgaben 1. Der Betrieb gewerblicher Art „Chrysanthema Lahr“ mit Sitz in 77933 Lahr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung und Präsentation der Chrysanthema Lahr. Die Chrysanthema Lahr versteht sich als ein die Innenstadt von Lahr umspannendes, begehbares und erlebbares themenmotivorientiertes Gesamtkunstwerk, das aus wachsenden Chrysanthemen, Blumen und sonstigen Pflanzen, natürlichen Blüten sowie Werkstoffen aller Art gestaltet ist. Die Chrysanthema Lahr wird im Rahmen eines Kulturprogramms in Form von Lesungen, Ausstellungen, Tanz/Choreographie und Musik präsentiert. Die örtliche Bevölkerung, Schulen und Vereine helfen mit bei der Gestaltung und Präsentation. § 2 Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit 1. Der Betrieb gewerblicher Art „Chrysanthema Lahr“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebs gewerblicher Art „Chrysanthema Lahr“ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. 3. Die Tätigkeit des Betriebs gewerblicher Art „Chrysanthema Lahr“ zielt darauf ab, die steuerbegünstigten Zwecke als solches direkt und unmittelbar zu fördern. § 3 Ausschließlichkeit Die Mittel des Betriebs gewerblicher Art „Chrysanthema Lahr“ dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Lahr/Schwarzwald erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebs gewerblicher Art „Chrysanthema Lahr“. Die Stadt Lahr/Schwarzwald erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 4 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs gewerblicher Art „Chrysanthema Lahr“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Betriebs gewerblicher Art „Chrysanthema Lahr“ an die Stadt Lahr/Schwarzwald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den Der Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller