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Beschlussvorlage (Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/101
Baum

Datum: 25.06.2014 Az.:

Drucksache Nr.: 168/2014

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

14.07.2014

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters

Beschlussvorschlag:

Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da der Gemeinderat über die
einzelnen Vorschläge durch Wahl Beschluss fasst.

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 168/2014

Seite - 2 -

Begründung:
Nach § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald
i.d.F. vom 25.09.2006 werden drei ehrenamtliche Stellvertreter/-innen des
Oberbürgermeisters bestellt. Diese sind aus der Mitte des Gemeinderats zu
wählen und vertreten den Oberbürgermeister im Fall seiner Verhinderung in der
vom Gemeinderat festgelegten Reihenfolge dann, wenn auch die Beigeordneten verhindert sind. Der Ältestenrat hat sich in seiner Sitzung am 23.06.2014
dafür ausgesprochen, es bei dieser Regelung zu belassen.
Die ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters werden
nach jeder Gemeinderatswahl neu bestellt (§ 48 Abs. 1 Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg – GemO), und zwar nach dem Grundsatz des
§ 37 Abs. 7 GemO:
Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt
werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht,
findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl
statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht
mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein
zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.
Wenn mehrere Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters bestellt werden,
dann schreibt die Gemeindeordnung für jede/n von ihnen einen getrennten
Wahlgang vor. Es ist also nicht möglich, in einem Wahlgang alle Stellvertreter/innen zu wählen, selbst wenn eine Einigung unter den Fraktionen über die Besetzung der Stellvertreterstellen besteht. Die Wahl muss in der Reihenfolge der
Stellvertretung erfolgen, d. h. es wird zunächst die/der erste, dann die/der zweite und danach die/der dritte Stellvertreter/-in gewählt.

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Dr. Wolfgang G. Müller

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Friederike Ohnemus