Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

                                    
                                        15.01.2013
AZ.: St

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan KLEINFELD NORD, 4. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 (1) BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 31. Juli 2009
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. April 1993
Planzeichenverordnung (PlanzV) i. d. F. vom 18. Dezember 1990
Landesbauordnung (LBO) i. d. F. vom 5. März 2010
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch 2 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2557)

0.

Abgrenzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 9 (7) BauGB

1.

Art der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

Reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO
Ausnahmen gemäß § 3 (3) sind in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.

2.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr.1 BauGB

2.1 Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO
0,4

Es gilt die im Nutzungsplan eingetragene GRZ von 0,4.
2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß §§ 16, 17 und 20 BauNVO

1,2

Es gilt die im Nutzungsplan eingetragene GFZ von 1,2.
2.3 Zahl der Vollgeschosse gemäß § 20 BauNVO

IV

Es sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig.
3.

Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1 Bauweise gemäß § 22 BauNVO

o

Es wird eine offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt.
3.2 Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO
Baugrenze

1

4.

Flächen für Stellplätze und Einfahrten

§ 9 (1) Nr. 4, 11 und 22 BauGB

4.1 Stellplätze und Garagen gemäß §§ 12 (6) und 23 (5) BauNVO
In dem Reinen Wohngebiet sind Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen sowie auf den gesondert gekennzeichneten Flächen für Stellplätze
und Garagen zulässig.
Stellplatzanlagen ab einer Größe von vier Einzelstellplätzen sind mit je einem mittel- bis
großkronigen Laubbaum (entsprechend Ziffer 7) pro angefangene vier Stellplätze zu
bepflanzen.
Überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen sind dauerhaft mit einer Dachbegrünung
mit einer Mindestsubstratdicke von 10 cm zu versehen.
5.

Verkehrsflächen

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

5.1 Verkehrsfläche mit allgemeiner Zweckbestimmung
-Öffentliche Verkehrsfläche-

5.2 Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung
-Öffentlicher Parkplatz-

7.

Flächen für das Anpflanzen sowie für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB

7.1 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Im Reinen Wohngebiet ist je 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein Hochstamm unter
Berücksichtigung der folgenden Pflanzliste anzupflanzen. Dabei ist insbesondere eine
verstärkte Eingrünung zum unbebauten Freibereich und zum öffentlichen Straßenraum
vorzunehmen.
Pflanzenliste Hochstämme (Stammumfang in 1 m Höhe 14 -16 cm)
- Stadt-Linde (Tilia cordata 'Greenspeere')
- Platane (Platanus acerifolia)
- Zerreiche (Quercus cerris)
7.2 Erhalt bestehender Gehölze
Die im Plan gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und zu pflegen. Abgehende
Bäume sind durch gleichartige Baumpflanzungen zu ersetzen. Wenn der Erhalt eines
Baums die Durchführung zulässiger Bauvorhaben unzumutbar erschwert, ist eine
Beseitigung zulässig. Als Ausgleich sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen unter
Berücksichtigung der Pflanzliste des allgemeinen Pflanzgebots.

8.

Grünflächen und Flächen
Niederschlagswasser

für

die

Rückhaltung und Versickerung von
§ 9 (1) Nr. 14 und 15 BauGB

Öffentliche Grünfläche mit besonderer Zweckbestimmung
-Öffentlicher Spielplatz-

2

9.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme
Vorschriften getroffenen Festsetzungen

von

nach

anderen gesetzlichen
§ 9 (6) BauGB

Altlasten:
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/ oder Geruchsemissionen (z.B.
Mineralöle, Teer ...) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis
(Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an
dieser Stelle sofort einzustellen.

Bodenschutz:
Erdarbeiten sollten zum Schutz vor Bodenverdichtungen nur bei schwach feuchtem
Boden oder niederschlagsfreier Witterung erfolgen. Bauwege und Baustraßen sollten nur
dort angelegt werden, wo später befestigte Flächen liegen sollen.

Denkmalschutz:
Nach § 20 des Denkmalschutzgesetzes (zufällige Funde) ist das Regierungspräsidium
Freiburg, Referat 25 Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege,
unverzüglich fernmündlich und schriftlich zu benachrichtigen, falls Bodenfunde bei
Erdarbeiten zutage treten oder falls Bildstöcke, Wegkreuze, alte Grenzsteine oder
Ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sein sollten.

Grundwasser:
Die höchsten und die mittleren Grundwasserstände im Änderungsbereich des
Bebauungsplanes betragen gemäß Grundwassermessstelle 111/116-0:
NW 157,15 m + NN
MW 159,25 m + NN
HW 161,24 m + NN
Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen im Grundwasser nicht verzichtet werden
kann, ist eine bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur in
begründeten Einzelfällen und erst nach Ausschluss möglicher Alternativen erteilt werden
kann.
Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes sowie
für Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist zusätzlich eine separate
wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt
Ortenaukreis) zu beantragen.
Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind wasserdicht und
auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der Abdichtung von Baukörpern / Bauteilen
und sonstiger Anlagen dürfen keine Stoffe verwendet werden, bei denen eine
Schadstoffbelastung des Grundwassers zu besorgen ist.
Die Herstellung einer Dränage zum Absenken und Fortleiten von Grundwasser ist
unzulässig.

Bauschutzbereich:
Das Bebauungsplangebiet befindet sich ca. 3.400 m südsüdöstlich des Bezugspunktes
des Sonderflughafens Lahr innerhalb dessen Bauschutzbereich. Die Bezugshöhe des
Flugplatzes beträgt 511 ft (155,75 m) über NN.
Für das Aufstellen von Baukränen, die die Masthöhe von 30,0 m überschreiten, ist eine
Krangenehmigung durch die zivile Luftfahrtbehörde erforderlich.
3

10. Nutzungsschablone
Baugebiet

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl

Geschossflächenzahl

Dachneigung

Bauweise

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

4